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Fahrverbot nur bei subjektiv grober Pflichtwidrigkeit

OBERLANDESGERICHT HAMM

Az.: 2 Ss OWi 127/01

Vorinstanz: AG Herne-Wanne – Az.: 8 OWi 57 Js 1009/00 (159/00)


Beschluss wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 7. Dezember 2000 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 7. März 2001

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gem. § 79 Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig b e s c h 1 o s s e n:

Das angefochtene Urteil wird – unter Verwerfung der Rechtsbeschwerde im Übrigen – im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren an das Amtsgericht Herne-Wanne zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – zurückverwiesen.

G r ü n d e:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG zu einer Geldbuße von 200 DM verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Betroffene am 12. Februar 2000 mit seinem Pkw in D die BAB in Fahrrichtung X mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 148 km/h befahren, obwohl die zulässige

Höchstgeschwindigkeit dort durch Zeichen 274 auf 100 km/h beschränkt war. Die Messung erfolgte mit dem Lasermessgerät Multanova VR 6 F, das Amtsgericht ist von einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 143 km/h ausgegangen. Das Amtsgericht hat weiter u.a. ausgeführt, dass der Betroffene sich nicht darauf berufen könne, dass die durch das Zusatzschild zur Geschwindigkeitsbeschränkung geltende Beschränkung auf „werktags von 7.00. Uhr bis 20.00“ für die Tatzeit, einen Samstag, nicht gelte. Dieser sei nämlich ein Werktag im Sinn der Beschränkung.

Mit seiner Rechtsbeschwerde macht der Betroffene u.a. geltend, die Verkehrsregelung sei zumindest unklar gewesen. Auch habe das Amtsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass er sich darauf berufen habe, dass er die Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen habe. Zudem treffe ihn als selbständigen Handelsvertreter die Verhängung des Fahrverbotes schwer. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat teilweiseErfolg.

Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils richtet, ist sie als offensichtlich unbegründet verworfen worden. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben, §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO. Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß den §§ 4.1 (Zeichen 274) 49 StVO, 24 StVG.

a) Der Tatrichter hat aufgrund der geständigen Einlassung des Betroffenen die Feststellung getroffen, dass die Geschwindigkeitsmessung mit einem Radarmessgerät Multanova VR 6 F vorgenommen worden ist. Die Geschwindigkeitsermittlung mit einem Gerät Multanova VR 6 F ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung als sog. standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH (BGHSt 39, 291 = DAR 1993, 474; NJW 1998, 321 = DAR 1998, 110) anerkannt (vgl. Beck/Berr, OWi-Sachen im Straßenverkehr, 3. Aufl., Rn. 333 ff. mit weiteren Nachweisen). Demgemäss sind die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ausreichend. Denn bei Anwendung eines sog. standardisierten Messverfahrens genügt es in der Regel, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt (ständige Rechtsprechung des Senats zuletzt Beschluss vom 19. Februar, 2001 in 2 Ss OWi 43/01 mit weiteren Nachweisen). Diese Angaben sind im tatrichterlichen Urteil enthalten. Weitere Einzelheiten zu den technischen Vorgängen und zu den der Messung zugrunde liegenden Datenwaren entbehrlich (vgl. statt aller OLG Köln DAR 1999, 516).

b) Zu Recht ist das Amtsgericht auch davon ausgegangen, dass die beschränkende Geltung der durch Zeichen 274 der StVO angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung durch das gemäß § 39 Abs. 2 StVO angebrachte Zusatzschild „werktags von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr“ (Zeichen 1042-31 der StVO) zur Tatzeit keine Wirkung entfaltet hat. Tattag war der 12. Februar 2000, ein Samstag. Der Samstag ist aber auch heute noch im allgemeinen Sprachgebrauch ein „Werktag“. Das ist unabhängig davon, ob dieser Tag ein Arbeitstag ist. Denn, darauf hat das Amtsgericht zutreffend hingewiesen, die Bezeichnung „werktags“ meint den Gegensatz zu „Sonn- und Feiertagen“, wie sie im Zusatzschild 1042-35 der StVO vorgesehen ist. Damit war die Verkehrslage (auch) nicht, wie der Betroffene jetzt mit der Rechtsbeschwerde noch geltend macht, unklar.

c) Es ist auch im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht sich nicht damit auseinandergesetzt hat, dass der Betroffene davon ausgegangen ist, dass Werktage nur die Tage von Montag bis Freitag sind. Abgesehen davon, dass die in den Urteilsgründen wiedergegebene Einlassung des Betroffenen widersprüchlich ist – einerseits will er das Verkehrszeichen 274 nicht gesehen haben, andererseits will er aber davon ausgegangen sein, dass Werktage nur die Tage. von Montag bis Freitag sind, – wäre ein entsprechender Irrtum des Betroffenen ein reiner Subsumtionsirrtum. Der wäre vorliegend, da das Amtsgericht nur von einem fahrlässigen Verstoß ausgegangen ist, unbeachtlich.

2.

Der Rechtsfolgenausspruch kann hingegen keinen Bestand haben.

a) Das Amtsgericht hat zwar offenbar die neuere Rechtsprechung des BGH (vgl. u.a. BGHSt ,43, 214), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. u.a. Senat in NZV 1999, 215 = VRS 96; 382 = zfs 1999, 311 mit zalreichen weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Senats) nicht übersehen. Danach kann ein Fahrverbot in der Regel nur dann verhängt werden, wenn dem Betroffenen der festgestellte Verkehrsverstoß wegen grober Pflichtwidrigkeit auch subjektiv vorgeworfen werden kann. Die aufgrund dieser Rechtsprechung erforderlichen näheren tatrichterlichen Feststellungen zu den äußeren Umständen der Geschwindigkeitsbeschränkung hat das Amtsgericht vorliegend jedoch nicht getroffen (vgl. dazu BGH, a.a.O.; Senat, a.a.O.). Denn es hat z.B. nicht festgestellt, dass vor der sich auf einer BAB befindenden Messstelle ein sog. Geschwindigkeitstrichter eingerichtet war. Es hat lediglich die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h festgestellt.

Vorliegend bestand auch Anlass zu näheren Feststellungen. Zwar muss der Tatrichter, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, nicht grundsätzlich nähere Feststellungen treffen, diese sind jedoch immer dann erforderlich, wenn der Betroffene ein sog. „Augenblicksversagen“ im Sinn der BGH-Rechtsprechung geltend macht (vgl. u. a. Senat in NZV 1998, 164 = DAR 1998; 150 = zfs 1998, 232 = StraFo 1998, 186 = VRS 95, 58; ZAP EN-Nr. 368/99 = DAR 1999, 327 = VRS 97, 207 = MDR 1999, 931 = VRS 97, 212). Das ist vorliegend aber der Fall, da der Betroffene nach der vom Amtsgericht mitgeteilten Einlassung „angegeben hat, er habe das Verkehrszeichen 274 nicht gesehen“.

b) Der amtsgerichtliche Rechtsfolgenausspruch ist zudem noch aus einem weiteren Grund rechtsfehlerhaft. Der Senat hat in der Vergangenheit wiederholt (vgl. u.a. 2 Ss OWi 409/2000 = Verkehrsrecht Aktuell 2000, 66; 2 Ss 537/2000; 2 5s OWi 1196/99 = ZAP EN-Nr. 12/2000 = DAR 2000, 129 = MDR 2000, 269 = VR5 98, 305 = NZV 2000, 264) darauf hingewiesen, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung, an der er festhält, das amtsgerichtliche Urteil erkennen lassen muss, dass sich der Tatrichter der generellen Möglichkeit bewusst, war, trotz der Annahme eines Regelfalles von der Verhängung eines Fahrverbotes bei gleichzeitiger Erhöhung der Regelbuße (vgl. § 2 Abs. 4. BKatVO) abzusehen, wenn im Einzelfall auch dadurch ausnahmsweise die erstrebte Einwirkung auf den Betroffenen erreicht werden kann. Insoweit bedarf es zwar keiner näheren Ausführungen, wenn der Tatrichter einen solchen Ausnahmefall verneint; die Urteilsgründe müssen jedoch erkennen lassen,. dass sich der Tatrichter einer solchen Möglichkeit bewusst war (vgl. BGH NZV 1992, 117; ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt u.a. Beschluss in 2 Ss OWi 409/2000, a.a.O.).

Hieran fehlt es vorliegend. Das Amtsgericht ist darauf mit keinem Wort eingegangen. Erörterungen zur Frage des Absehens von einem Fahrverbot durch eine erhöhte Geldbuße waren hier auch nicht ausnahmsweise entbehrlich (vgl. dazu u.a. Beschlüsse des Senats vom 3. Mai 1994 – 2 Sa OWi 378/94, NZV 1995, 83, vom 29. November 1996 – 2 Ss OWi 1314/96, ZAP EN-Nr.17/97 = DAR 1997, 117 = VRS 93, 217, vom 26. Januar 1999 2 Ss OWi 1/99, NZV 1999, 215 = VRS 9,6, 382 = zfs :1999, 311, vom 9. November 1999 – 2 Ss OWi 1078/99, NZV 2000, 136 = MDR 2000, 269). Zwar bedarf es nach ständiger Senatsrechtsprechung entsprechender Ausführungen dann nicht, wenn. dem Gesamtzusammenhang der Begründung im übrigen eindeutig zu entnehmen ist, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg durch eine Erhöhung der Geldbuße bei gleichzeitigem Wegfall des Fahrverbotes nicht (mehr) erreicht werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 1999 – 2 Ss OWi 1377/98; VRS 96, 458 und vom 29. November 1996– 2 Ss OWi 1314/96, a.a.O.). Das lässt sich -vorliegend jedoch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe gerade nicht entnehmen. Der Betroffene ist nämlich verkehrsrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass – entgegen der Auffassung des Betroffenen – die bislang festgestellten Tatumstände und die sich aus der Person des Betroffenen ergebenden Umstände weder allein noch gemeinsam ausreichen, um vom Fahrverbot abzusehen. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Umstände, die die Tat aus der Mehrzahl der sonstigen Fälle, die dem Regelfall unterliegen, mildernd herausheben könnten, nicht erkennbar sind. Der Betroffene kann sich auch nicht darauf berufen, dass er bislang straßenverkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Die Regelahndung nach der BußgeldkatalogVO geht nämlich in § 1 Abs. 2 „ebenfalls“ gerade davon aus, dass Voreintragungen nicht vorliegen.

Auch die Ausführungen und die Feststellungen des Amtsgerichts zu der Frage, ob nicht in der Persönlichkeit der Betroffenen Umstände gegeben sind, die ausnahmsweise das Absehen von der Verhängung des Regelfahrverbots rechtfertigen würden, würden einer rechtlichen Überprüfung standhalten. Das Amtsgericht hat mit grundsätzlich zutreffenden Erwägungen verneint, dass für den Betroffenen durch die Verhängung des Fahrverbots eine besondere Härte eintritt. Der Betroffene verweist dazu auf die beabsichtigte selbständige Tätigkeit als Handelsvertreter. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass ein Fahrverbot bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen als selbständiger Handelsvertreter vorübergehend zu Schwierigkeiten führen wird. Diese hat der Betroffene aber als die mit einem Fahrverbot üblicherweise verbundenen Schwierigkeiten als selbstverschuldet hinzunehmen. Das hat der Senat in der Vergangenheit wiederholt für Berufskraftfahrer entschieden (vgl. dazu zuletzt Senat in ZAP EN-Nr. 12/2000 = DAR 2000, 129 = MDR 2000, 269 = VRS -98, 305 = NZV 2000, 264 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Senats). Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Überlegungen gelten entsprechend auch für selbständig Tätige, und zwar insbesondere nach Einführung des §25 Abs. 2 a StVG (vgl. dazu Senat in ZAP EN-Nr. 865/98 = MDR 1999, 92 = DAR 1999, ,84 = VRS 96, 231 = NZV 1999, 214; NZV 2001, 90 = DAR 2001, 85).

Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, bestünde vorliegend, insbesondere auch unter Berücksichtigung des Maßes der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung, kein Anlass. Dass der Betroffene durch das vorübergehende Fahrverbot seine Existenz verlieren oder diese gefährdet würde, was ggf. zu einer anderen Beurteilung führen würde, ist bislang nicht behauptet; dafür bieten die bisher getroffenen tatsächlichen tatrichterlichen Feststellungen auch keine Anhaltspunkte. Das Amtsgericht wird diese Frage aber ggf. erneut zu prüfen haben. In dem Zusammenhang kann dann auch der bislang nur fragmentarisch mitgeteilte Vortrag des Betroffenen, er kümmere sich um kranke Angehörige, Bedeutung erlangen. Dazu wird es aber noch näherer Feststellungen bedürfen.

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