Oberlandesgericht Karlsruhe
Az.: 1 U 181/06
Beschluss vom 08.01.2007
Vorinstanz: Landgericht Heidelberg, Az.: 2 O 122/06
In dem Rechtsstreit wegen Forderung beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten und Widerklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 8. August 2006 – 2 O 122/06 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Beklagte und Widerklägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. Februar 2007.
Gründe:
Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO liegen vor. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Der Kläger kann weiteres Entgelt in Höhe von 18.188,08 € verlangen; Rückzahlungsansprüche der Beklagten und Widerklägerin wegen angeblich überzahlter Entgelte bestehen nicht. Anspruchsgrundlage für die Klagforderung ist § 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 Ziff. 1, § 2 Ziff. 3 lit. a des zwischen den Parteien geschlossenen, über den 31. Dezember 2004 hinaus verlängerten Subunternehmervertrages. Eine Änderung des Vertragsinhalts dahin gehend, dass der Kläger ab Januar 2005 außer der ursprünglich vereinbarten „R.. Beratung FI“ zusätzlich auch „I..-Supportleistungen“ erbringen musste und die Vergütung nicht mehr tageweise, sondern auf Basis der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, aufgeschlüsselt nach R.. Beratung FI und I..-Supportleistungen, geschuldet war, wurde nicht schlüssig dargelegt.
1.
Nach dem Subunternehmervertrag war der Kläger nur verpflichtet, Dienstleistungen im Bereich der R.. Beratung FI zu erbringen; § 2 Nr. 3 lit. a des Vertrages bezeichnet die von dem Kläger geschuldeten Dienstleistungen wie folgt:
Der Auftragnehmer kommt als Berater im Bereich R.. Beratung FI zum Einsatz.
Zur Zweckbestimmung des Subunternehmervertrages wird unter der Überschrift „Ausgangspunkt“ in § 1 des Vertrages ausgeführt:
Der Auftraggeber ist Auftragnehmer der C…-center C… (CCC). Die C…-center C… AG ist beauftragt, im Bereich der R.. Beratung FI Dienstleistungen für die S.. Walldorf zu erbringen.
Andere als die in §§ 1, 2 Nr. 3 lit. a bezeichneten Dienstleistungen nennt der Subunternehmervertrag nicht. Dass es sich bei der R.. Beratung FI und der I..-Supportleistung um wesentlich verschiedene Tätigkeiten handelt und die letztere nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem Willen der Parteien nicht von der ersteren mit umfasst wird, ist unstreitig.
2.
Der Vergütungssatz betrug zunächst 640.- €, ab dem 1. Januar 2005 560.- € pro Tag. Die Vergütung war für jeden Tag geschuldet, an dem der Kläger in den Räumen der S..-AG anwesend und in der R.. Beratung FI tätig war bzw. seine Arbeitsleitung hierfür anbot. Ob der Kläger während der gesamten Arbeitszeit mit den anfallenden Tätigkeiten ausgelastet war oder nicht, ist für den Entgeltanspruch ohne Belang.
Dies folgt aus den Bestimmungen des Subunternehmervertrages i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB und wird durch die Vertragsabwicklung bestätigt.
§ 3 Ziff. 1 des Vertrags bestimmt, dass der Auftragnehmer „für die Durchführung der Leistung einen Vergütungssatz für die Dienstleistung in Höhe von 640.- € pro Arbeitstag“ erhält. Die Vergütung fällt danach tageweise an; eine Abrechung in Abhängigkeit von den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden erfolgt nicht. Eine solche Regelung ist im IT-Bereich nicht unüblich und erschließt sich vorliegend vor dem Hintergrund der Tätigkeitsbeschreibung in § 2 Nr. 1 des Vertrages. Danach ging die Beklagte von einem „Umfang der Leistungserbringung von durchschnittlich 10 Arbeitstagen pro Monat aus“ und machte diesen Aufwand zur Grundlage ihrer Kalkulation.
Für die nach ihrer Prognose in diesen Tagen anfallenden Tätigkeiten war die Beklagte bereit, den vereinbarten Tagessatz zu bezahlen; das Risiko einer Fehlkalkulation lag insoweit bei ihr. Hinzu kommt, dass der Kläger vor der angeblichen Vertragsänderung, d.h. in der Zeit vom 21. Oktober 2004 bis zum 20. Dezember 2004, auf der o.g. Grundlage abgerechnet und die Beklagte den Tagessatz bezahlt hat, obwohl nach den von ihr zugrunde gelegten Abrechnungsbögen offenkundig war, dass der Kläger zwar an 24 Tagen je acht Stunden anwesend, nur an einem dieser Tage aber auch volle acht Stunden mit R.. Beratung FI beschäftigt war. Für alle übrigen Tage weisen die Abrechnungsbögen unter der Rubrik R.. Beratung nur ein bis vier Stunden aus, weitere Aufwände sind in den Formularen nicht verzeichnet (Anlage K 9).
3.
Die Beklagte hat die behauptete Änderung von Leistungsinhalt und Vergütungsregelung ab Januar 2005 nicht schlüssig dargelegt. Weder konnte durch die angebliche Weisung eines Mitarbeiters der C..-center C.. AG der Vertragsinhalt einseitig abgeändert werden, noch lässt sich dem Vortrag der Beklagten eine einvernehmliche Vertragsänderung entnehmen.
Ein Recht der Beklagten oder ihres Auftraggebers, der C..-center C.. AG, durch einseitige Bestimmung den Gegenstand der Leistungspflicht abzuändern, enthält der Subunternehmervertrag nicht. Nur soweit es die Durchführung der geschuldeten Leistung im Einzelnen betrifft, wird der Kläger auf die Abstimmung mit der S.. AG verpflichtet (§ 2 Ziff. 4 lit. a). Außerdem hatte er mit der Fachabteilung der S.. AG und dem Auftraggeber der Beklagten Kontakt aufzunehmen und mit diesen „rechtzeitig Ort und Zeitpunkt der Dienstleistung sowie den Aufwandsumfang abzustimmen“.
Der Zusatz, das sich der Kläger dabei nötigenfalls vorab Einblick in die Betriebsabläufe verschaffen müsse, macht ebenso wie die Überschrift „Durchführung“ (§ 2 Nr. 4) im Anschluss an die in § 2 Nr. 3 unter „Gegenstand der Leistung“ formulierte Leistungsbeschreibung deutlich, dass es sich bei der verlangten Abstimmung um eine Nebenpflicht im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit handelt. Die Berechtigung, von dem Kläger eine andere als die in § 2 Nr. 3 lit. a bezeichnete Dienstleistung zu verlangen, folgt hieraus aber nicht.
Im Übrigen hat die Beklagte vorgetragen, dass bei den I..-Supportleistungen Ende 2004 / Anfang 2005 ein Kapazitätsengpass eingetreten sei. Der Kläger sei deshalb von einem Mitarbeiter der C..-center C.. AG angewiesen worden, ab Januar 2005 aktiv Meldungen von einer sogenannten I..-Liste abzuarbeiten; dem habe der Kläger ausdrücklich zugestimmt. Dieser (bestrittene) Vortrag kann eine Vertragsänderung nicht begründen, da nicht auszumachen ist, weshalb durch eine Vereinbarung zwischen einem Mitarbeiter der Auftraggeberin der Beklagten (C..-center C.. AG) und dem Kläger als einem Subunternehmer der Beklagten der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene Dienstleistungsvertrag abgeändert werden könnte. Die Beklagte hat nicht behauptet, dass der Mitarbeiter der C..-center C.. AG in ihrem Namen gehandelt habe; auch zu den Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung im Übrigen wurde nichts vorgetragen.
4.
Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger habe seit Anfang 2005 tatsächlich nicht geleistete Arbeitsstunden für I..-Supportleistungen in den Abrechnungsbögen der C..-center C.. AG vermerkt, kann dies der Klagforderung nicht entgegen gehalten werden. Dass die Eintragung solcher Aufwände in den Formularen der C..-center C.. AG (Anlage K 3 – K 5) aus Sicht der Beklagten als Angebot zum Abschluss eines Änderungsvertrages auszulegen war mit dem Ergebnis einer Erweiterung der Leistungspflicht bei gleichbleibender Vergütung, ist fernliegend. Eine solche Auslegung wäre auch mit dem Vortrag der Beklagten unvereinbar, die davon ausging, dass es schon zu einem früheren Zeitpunkt, infolge einer vom Kläger akzeptierten Weisung der C..-center C.. AG, zu einer Vertragsänderung gekommen sei.
Auf die Gründe für die dennoch erfolgte Eintragung der nicht geleisteten Stunden kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht an. In Ermangelung der behaupteten Vertragsänderung bleibt es bei den Bedingungen des ursprünglichen Subunternehmervertrages, die der Kläger auch an den hier maßgeblichen Tagen unstreitig erfüllt hat (Anwesenheit von acht Stunden pro Tag, Erbringung von R.. Beratung FI). Danach ist die Beklagte zur Zahlung des verlangten Entgelts verpflichtet; Gegenrechte wurden nicht dargelegt. Auch die widerklagend beanspruchte Vergütung wurde mit Rechtsgrund geleistet.
5.
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass bei einer Zurückweisung durch Beschluss die gleichen Kosten entstehen, wie bei einem Urteil mit Begründung (4,0 Verfahrensgebühren nach § 3 GKG, KV Nr. 1220). Wird jedoch die Berufung zurückgenommen, bevor ein Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ergeht, fallen lediglich 2,0 Verfahrensgebühren für die Berufungsinstanz an (KV Nr. 1222).