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Subventionsberatung und Rechtsberatung

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Az.: 2 U 121/2000 = 12 O 551/1999

Verkündet am: 28.03.2002


Der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2002 für Recht erkannt:

Das Versäumnisurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 1. November 2001 bleibt aufrecht erhalten.

Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin jedoch gegen Sicherheitsleistung von € 2.500,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Berechtigung der Klägerin, für Fördermittelberatung zu werben und entsprechende Dienstleistungen zu erbringen. Der Beklagte hält diese Tätigkeit und die Werbung dafür für Rechtsberatung, zu der die Klägerin nicht berechtigt sei.

Der Beklagte ist Rechtsanwalt und als solcher angeblich seit Jahren ausschließlich auf dem Gebiet des Subventionsrechts im gesamten Bundesgebiet beratend tätig. Wie er vorträgt, berät er, jüngst auch in Kooperation mit anderen Rechtsanwälten, Unternehmer und Existenzgründer und verfügt über einen umfangreichen Mandantenstamm. Die Klägerin ist eine in Wesel ansässige Unternehmensberatungsgesellschaft. Sie wirbt für ihre Dienstleistungen auch im Internet und bietet auf

ihrer Homepage u. a. Fördermittelberatung/Subventionsberatung an. Unter der Domain-Adresse

heißt es unter der Überschrift „ Fördermittel“.

Ihr Vorteil durch unsere Beratung. Verlassen Sie sich bei der Auswahl der Förderprogramme nicht auf den Zufall. Wir helfen Ihnen bei der Auswahl des richtigen Programms, zugeschnitten auf Ihren persönlichen Bedarf und unterstützen Sie bei der Beantragung der Gelder durch erfahrene Evaluierungsgutachter.

Zwei Seiten später heißt es unter der Überschrift „Unser Leistungsangebot“: EU-Förderberatung.

Die Klägerin wirbt des weiteren unter der Internet-Adresse http//www. XXX mit dem Text:

Bereich: Existenzgründungsberatung …

Existenzgründungsberatung ist unsere Passion, Existenzgründungsberatung gehört zu unseren täglichen Aufgaben wie Fördermittelberatung, Nachfolgeregelungen und Generationswechsel.

Wegen der Einzelheiten der Internet-Werbung der Klägerin wird auf die Anlagen K2 = Bl. 19 ff d. A.

(Bl. 34) und Bla = Bl. 126 d. A. Bezug genommen.

Nachdem der Beklagte die Klägerin wegen angeblich unerlaubter Rechtsberatung und Rechtsberatungswerbung abgemahnt hatte (Anlage K 1 = Bl. 9 ff d.A.), hat die Klägerin, gegenläufig zum Abmahnbegehren, eine negative Feststellungsklage gegen den Beklagten erhoben (angekündigte Anträge Bl. 2 d. A.). Der Beklagte ist der Feststellungsklage mit einer auf Unterlassung gerichteten Widerklage, die sich mit dem angekündigten Klagantrag 1 a) deckt, begegnet. Die Parteien haben daraufhin übereinstimmend die Feststellungsklage teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass dem Beklagten die Sachlegitimation und die Klagebefugnis für das von ihm verfolgte Unterlassungsbegehren fehle, die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG seien nicht gegeben. Dem Vorwurf des Beklagten, sie werbe für unerlaubte Rechtsberatung und führe solche Rechtsberatung auch durch, ist die Klägerin mit eingehender Begründung entgegengetreten. Fördermittelberatung – gleichgültig ob im Rahmen einer umfassenden Finanzierungsberatung oder als sogenannte „isolierte“ Subventionsberatung – sei immer in erster Linie eine betriebswirtschaftliche Tatsachenerhebung, deren Ergebnisse mit dem Kunden zu erörtern seien und gegebenenfalls bestimmte Empfehlungen im Gefolge hätten. Auch die Mitteilung der individuell in Betracht kommenden Förderprogramme an den Kunden sei keine Rechtsberatung; alle Förderprogramme seien öffentlich zugänglich. Anspruchsprüfungen habe sie – die Klägerin – weder durchgeführt, noch werbe sie dafür.

Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, von der Klägerin zu verlangen, die sogenannten Suchmaschinen im Internet zu beauftragen, dass unter dem Stichwort „Subventions-Berater“ bzw. „-beratung“ oder „Fördermittel-Berater“ bzw. „ -beratung“ o.ä. der Hinweis auf die Internet-Homepage der Klägerin unterbleibt.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend hat er beantragt, die Klägerin zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, sich zur Beratung über die Voraussetzungen zur Erlangung von öffentlichen Fördermitteln zu erbieten, insbesondere wenn dies geschieht wie im erstinstanzlichen Urteil auf S. 5 und 6 (Bl. 283 f d. A.) wiedergegeben.

hilfsweise,

sich zur Beratung über die Voraussetzungen zur Erlangung von öffentlichen Fördermitteln zu erbieten, insbesondere wenn dies geschieht wie im erstinstanzlichen Urteil auf S. 5 und 6 (Bl. 283 f d. A.) wiedergegeben, und/oder solche Beratungen vorzunehmen, soweit sie nicht als Bestandteil einer betriebswirtschaftlichen Beratung erfolgen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Internet-Werbung der Klägerin, soweit sie eine Fördermittelberatung zum Gegenstand habe, wie auch das geschäftliche Handeln nach dieser Werbung, gemäß § 1 UWG in Verbindung mit Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes rechtswidrig und zu unterlassen sei. Die Klägerin biete in ihrer Internet-Werbung unerlaubte Rechtsberatung an. Mit eingehender Begründung hat der Beklagte ausgeführt, dass eine Fördermittelberatung notwendig die Kenntnis einer Vielzahl zum Teil komplizierter Rechtsnormen und deren Subsumtion erfordere. Eine betriebswirtschaftliche Komponente sei in der Fördermittelberatung nicht überwiegend enthalten. Biete die Klägerin ihren Kunden tatsächlich weniger Dienstleistungen an als sie im Internet ankündige, spare sie mit anderen Worten eine rechtliche Beratung aus, so liege jedenfalls eine irreführende Werbung (§ 3 UWG) vor, da der Kunde eben mehr erwarte.

Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

und hat Wider-Widerklage mit folgenden Anträgen erhoben:

1. den Beklagten zu verurteilen, den für ihn bei der DENIC e.G., Wiesenhüttenplatz 26, 60329 Frankfurt/Main, registrierten Internet-Domainnamen „subventionsberatung.de“ bei der DENIC e.G. löschen zu lassen;

2. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, den Internet-Domainnamen „subventionsberatung.de“ im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu nutzen.

Der Beklagte hat beantragt, die Wider-Widerklage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.

Das Landgericht Bremen – 2. Kammer für Handelssachen – hat mit Teilurteil vom 13. Juli 2002 auf die Klage festgestellt, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, von der Klägerin zu verlangen, die sogenannten Suchmaschinen im Internet zu beauftragen, dass unter den Stichworten „Subventionsberater“ bzw. „-Beratung“ oder „Fördermittel Berater“ bzw. „Beratung“ o. ä. der Hinweis auf die Internet-Homepage der Klägerin unterbleibt.

Die Widerklage hat das Landgericht abgewiesen und sich die Entscheidung über die WiderWiderklage vorbehalten.

Zur Begründung hat es ausgeführt, Fördermittelberatung/Subventionsberatung stelle regelmäßig keine Rechtsberatung dar (wird näher auf S. 9 und 10 des Urteils ausgeführt). Im übrigen könne die Klägerin das Privileg des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG für sich in Anspruch nehmen.

Gegen das dem Beklagten am 24. Juli 2000 zugestellte Teilurteil hat dieser am 23. August 2000 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 6. November 2000 an diesem Tage begründet. Er macht geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts biete die Klägerin auf ihren Internetseiten isolierte Fördermittelberatung an. Dies sei Rechtsberatung, auch wenn die verschiedenen Förderprogramme frei zugänglich seien. Die Klägerin biete die Fördermittelberatung auch isoliert an, da in ihrer Werbung der Zusammenhang mit einem Kerngeschäft im Sinne von Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG fehle.

Demgegenüber weist die Klägerin in der Berufungserwiderung darauf hin, dass ihre Internetseiten so gestaltet seien, dass Fördermittelberatung nur im Zusammenhang mit bestimmten anderen nichtjuristischen Beratungsleistungen angeboten werde.

Wegen des weiteren Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung des Beklagten vom 6. Nov. 2000 sowie auf seine Schriftsätze vom 30. Oktober 2001 jeweils mit Anlagen Bezug genommen, ferner auf die Berufungserwiderung der Klägerin vom 10. Juli 2001 mit Anlagen.

Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 1. November 2001 nicht aufgetreten ist, ist antragsgemäß Versäumnisurteil erlassen worden, das dem Beklagten am 19. November 2001 zugestellt worden ist. Hiergegen hat er am 3. Dezember 2001 Einspruch eingelegt. Auf die Einspruchsbegründung und den Schriftsatz des Beklagten vom 21. Februar 2002 jeweils mit Anlagen wird gleichfalls Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 1. November 2001 aufzuheben und nach den Anträgen aus seinem Schriftsatz vom 6. November 2000 (Berufungsbegründung) zu erkennen.

Die Klägerin beantragt, den Einspruch des Klägers gegen das Urteil vom 1. November 2001 zurückzuweisen.

Auf die Begründung dieses Antrags mit Schriftsatz vom 28. Januar 2002 mit Anlagen wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Einspruch und die Berufung des Beklagten sind zulässig, sie sind insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie haben jedoch keinen Erfolg.

Der Beklagte kann von der Klägerin keine Unterlassung der von ihr betriebenen Internet-Werbung verlangen, weil diese eine Beratung über öffentliche Fördermittel und eine Unterstützung bei deren Beantragung nach der Aufmachung ihrer Homepage nur als Bestandteil einer Existenzgründerberatung anbietet, die ihrerseits nur ein Teilbereich eines umfassenden betriebswirtschaftlichen Beratungsangebots ist. Nach Auffassung des Senats handelt es sich bei der in der Internet-Werbung der Klägerin beschriebenen Tätigkeit hinsichtlich der Fördennittelberatung und -beschaffung um eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten; diese ist ihr jedoch gemäß Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG als Hilfsgeschäft einer betriebswirtschaftlichen Beratungstätigkeit gestattet. Im Einzelnen:

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1. Da zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, aufgrund dessen der Beklagte durch eine von der Klägerin vorgenommene unerlaubte Rechtsberatung beim Absatz seiner Leistung, die in der Subventionsberatung besteht, behindert werden kann, wäre er durch die Tätigkeit der Klägerin unmittelbar in seinen Rechten verletzt und deshalb klagebefugt. Der mit der Widerklage geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergäbe sich aus § 1 UWG i. V. m. Art. 1 § 1 RBerG (Verstoß gegen wertbezogene Vorschriften im Wettbewerb). Art. 1 § 1 RBerG soll nicht nur eine reibungslose Abwicklung des Rechtsverkehrs mit Hilfe sachkundiger Berater gewährleisten, sondern auch die Anwaltschaft vor dem Wettbewerb mit Personen schützen, die weder standesrechtlichen noch gebührenrechtlichen noch sonstigen im Interesse der Rechtspflege gesetzten Schranken unterliegen.

2. Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG (grundsätzliches Verbot der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ohne behördliche Erlaubnis) hält sich grundsätzlich im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung (BVerfGE 41, 378 = NJW 1976, 1349; BVerfGE 97, 12 = NJW 1998, 3481, BVerfG NJW 2000, 1251). Grundsätzlich durfte der Gesetzgeber den Anwaltsvorbehalt um des Schutzes der Rechtsuchenden sowie der geordneten Rechtspflege willen für erforderlich und angemessen halten (BVerfGE 97, 12 m. w. N.). Allerdings muss im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit die Rechtsprechung bei Auslegung und Anwendung der berufsregelnden Normen dem zu regelnden Sachverhalt und seinen Veränderungen gerecht werden.

Keine beratende Unterstützung fremder gewerblicher Tätigkeit kann angesichts der rechtlichen Durchdringung aller Lebensbereiche ohne entsprechende Rechtskenntnisse erfolgreich sein. Wenn es sich hierbei um Rechtsberatung handelt oder wann spezialisierte Selbständige den Beratungsund Handlungsbedarf eines Gewerbetreibenden erfüllen können, ohne dass die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden, kann nur Ergebnis einer Abwägung sein, die einerseits diese Belange und andererseits die Berufsfreiheit des Einzelnen berücksichtigt und dabei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung trägt (BVerfGE 97, 12; BGH NJW 2000, 2108 = WRP 2000, 727).

3. Eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der rechtlichen Beratung liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (BGH NJW 2000, 2108 = WRP 2000, 727). Zur Abgrenzung gegenüber der erlaubnisfreien Geschäftsbesorgung ist auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen und danach zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt, oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um rechtliche Tätigkeiten schwieriger oder einfacher Art handelt. Maßgebend ist, ob der Auftraggeber eine besondere rechtliche Prüfung zumindest erkennbar erwartet; dies richtet sich im Zweifel nach Person und Qualifikation des Geschäftsbesorgers, den verkehrstypischen Gepflogenheiten und objektiven Maßstäben des jeweiligen Geschäfts. Auszunehmen sind danach jedenfalls solche Tätigkeiten wirtschaftlicher Art, bei denen sich die hiermit notwendig verbundene rechtliche Betätigung in Formen abspielt, die den angesprochenen Verkehrskreisen geläufig sind und die daher ihrer Art nach nicht mehr als Betätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird (BGH a.a.O. m. N.).

4. Eine Beratung über Rechtsfragen erwartet der Verkehr bei einem Unternehmensberater grundsätzlich nicht, hierfür kommen aus der Sicht eines Unternehmensgründers oder Unternehmers in erster Linie Rechtsanwälte und Steuerberater in Betracht. Die von der Beklagten im Internet angebotene Beratung über öffentliche Fördermittel ist als Bestandteil einer professionellen Existenzgründerberatung anzusehen und liegt deshalb schwerpunktmäßig auf wirtschaftlichem Gebiet. Der Verkehr erwartet hiervon Informationen über für das jeweilige Einzelunternehmen in Betracht kommende Möglichkeiten öffentlicher Förderung, nicht jedoch eine auf inhaltlicher Nachprüfung beruhende Beratung darüber, ob die bei dem Einzelunternehmen gegebenen tatsächlichen Verhältnisse bestimmte rechtliche Voraussetzungen der Förderungsbestimmungen erfüllen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt zwar Rechtsberatung i. S. v. Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG vor, wenn sich die Fördermittelberatung durch einen Unternehmensberater auf Rechtsvorschriften (Gesetze, Verordnungen) und ministerielle Richtlinien bezieht, aus denen sich die (häufig komplizierten und differenzierten) Voraussetzungen für die Bewilligung von Fördermitteln ergeben. Dieser Standpunkt wird auch in der Antwort der Bundesregierung auf eine Große Anfrage von FDP-Abgeordneten vom 28. Juli .2000 (Bundestagsdrucksache 14/3959) vertreten. Ob daran mit Rücksicht auf die Entscheidung BGH NJW 2000, 2108 = WRP 2000, 727 festzuhalten ist, kann dahinstehen, denn jedenfalls würde es sich dabei um ein gemäß Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG erlaubnisfreies Hilfsgeschäft im Rahmen der Unternehmensberatungstätigkeit der Beklagten handeln, sofern eine Fördermittelberatung nicht auch unabhängig von einer betriebswirtschaftlichen Beratung angeboten wird. Dies hat der Senat bisher in ständiger Rechtsprechung angenommen und entspricht auch dem Standpunkt der Bundesregierung in der erwähnten Bundestagsdrucksache 14/3959.

Eine solche als Hilfsgeschäft erlaubnisfreie Rechtsberatung bzw. -besorgung umfasst auch die Hilfestellung bei der Beantragung von Fördermitteln aus einer im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Existenzgründerberatung empfohlenen öffentlichen Förderung, wie sie der Verkehr aufgrund des Angebots der Klägerin erwartet. Nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise geht dieses Angebot nicht nur dahin, dass die Klägerin über unterschiedliche Finanzierungsmöglichkeiten berät und eine betriebswirtschaftlich günstig erscheinende Gewichtung privatwirtschaftlicher und öffentlich-rechtlicher Finanzierungsinstrumente vorschlägt, deren Beantragung jedoch ihren Mandanten überlässt. Vielmehr wird damit der Eindruck erweckt, dass die Klägerin auch bei der Beantragung von Fördermitteln behilflich ist. Auch wenn die Klägerin, wie sie behauptet, für ihre Mandanten bei der Beschaffung öffentlicher Fördermittel nicht unterstützend tätig wird, verstieße die – nach dem Verkehrsverständnis vorliegende – Werbung hierfür gegen § 1 UWG, wenn sie nach den Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes nicht erlaubt wäre (vgl. Baumbach-Hefermehl § 1 UWG Rn. 623 m. N.).

Hierbei handelt es zwar um Rechtsberatung und Rechtsbesorgung mit dem Ziel der Herbeiflihrung eines den jeweiligen Mandanten begünstigenden, nämlich öffentliche Fördermittel gewährenden Verwaltungsakts. Dabei werden jedoch die Grenzen einer nach Art. 1 § 5 RBerG erlaubnisfreien Hilfstätigkeit zu der von der Beklagten als Haupttätigkeit ausgeübten Unternehmensberatung nicht überschritten. Denn einerseits erwartet der die Dienste einer Unternehmensberatung in Anspruch nehmende Unternehmer oder Unternehmensgründer von einem Unternehmensberater, dass dieser nicht nur ins Einzelne gehende Informationen über die vielfältigen Arten der als Finanzierungshilfe in Betracht kommenden Förderungsprogramme der EG, der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesländer besitzt und weitergeben kann, sondern auch, dass er Beratung und Unterstützung zur einer danach ins Auge gefassten Finanzierung erhält, ohne sich deswegen besonderen Rechtsrat eines Rechtsanwalts einholen zu müssen, sofern für eine erfolgreiche Durchführung des Antragsverfahrens nicht ihn persönlich betreffende, besondere rechtliche Voraussetzungen zu klären oder zu schaffen sind. Er erwartet hinsichtlich der allgemeinen Förderungsvoraussetzungen und der zur Erlangung öffentlicher Fördermittel zu ergreifenden Maßnahmen von einem Unternehmensberater auch größere Sachkenntnis als von einem nicht gerade auf Subventionsberatung spezialisierten Rechtsanwalt. Dass es solche Spezialisten vereinzelt auch unter den Rechtsanwälten gibt, ist der Öffentlichkeit kaum bekannt, weshalb eine anwaltliche Beratung auf diesem Gebiet von Unternehmern und Unternehmensgründern im Allgemeinen nicht in Betracht gezogen wird.

Auch wo es nicht um die Abgrenzung von erlaubnisfreier gewerblicher Tätigkeit von grundsätzlich gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung geht, sondern „nur“ um die Abgrenzung zwischen der erlaubnispflichtigen Rechtsberatung und einer ausnahmsweise gemäß Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG als Hilfsgeschäft unternehmerischer Tätigkeit erlaubnisfreien Rechtsbesorgung, ist auf der anderen Seite das Grundrecht der Berufsfreiheit zugunsten des Gewerbetreibenden zu berücksichtigen und ein für eine Rechtsbesorgung als Hilfstätigkeit bestehender Bedarf gegen das durch Art. 1 § 1 RBerG geschützte Allgemeininteresse an der Qualität der Dienstleistung und/oder der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege abzuwägen. Da die allgemeine Sachkunde von Unternehmensberatern, wie dargelegt, wegen der ständigen Befassung mit diesem Rechtsgebiet nicht geringer ist als diejenige der großen Mehrzahl der Rechtsanwälte, die hierauf nicht spezialisiert sind, und professionelle Kenntnisse in der Methodik der Rechtsanwendung für eine sachgerechte Beratung und ggf. auch Vertretung eines Mandanten bei der Erlangung von öffentlichen Förderungsmitteln im Allgemeinen nicht erforderlich sind, ist durch eine rechtsbesorgende Tätigkeit von Unternehmensberatern auf diesem Gebiet die Qualität der Dienstleistung nicht gefährdet, solange nicht im Einzelfall Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass eine Rechtsbesorgung auch in außerhalb des Subventionsrechts liegenden, für die Förderungsfähigkeit relevanten Rechtsfragen erfolgt, für deren Bearbeitung ein Unternehmensberater aufgrund seiner (regelmäßig) betriebswirtschaftlichen Ausbildung nicht hinreichend qualifiziert ist. Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege ist hierdurch ebenfalls nicht gefährdet, weil das Gebührenaufkommen und damit die wirtschaftliche Existenzfähigkeit der rechtsberatenden Berufe nicht wesentlich beeinträchtigt werden, wenn ihnen Mandate auf subventionsrechtlichem Gebiet durch eine entsprechende Tätigkeit von Unternehmensberatern entgehen. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Kläger, der auch ein betriebswirtschaftliches Studium absolviert hat, im Unterschied zu der großen Mehrzahl seiner Kollegen gerade das Subventionsrecht zu seinem besonderen beruflichen Anliegen gemacht hat.

Danach ist die Beratung von Unternehmern und Unternehmensgründern über die Möglichkeiten zur Erlangung öffentlicher Fördermittel durch Unternehmensberater als Hilfsgeschäft i. S. v. Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG ebenso erlaubnisfrei wie eine Unterstützung oder Vertretung im Antragsverfahren.

5. Der Auffassung des Beklagten, Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG könne nicht zugunsten der Klägerin eingreifen, weil die Unternehmensberatung keine Gewerbetätigkeit sei, ist nicht zu folgen. Zwar hat das OLG Frankfurt (AnwBl. 1999, 62 unter Berufung auf AltenhoffBusch/Chemnitz, RBerG Rn. 605) diese Ansicht vertreten (anders OLG Hamm NJW-RR 1989, 1061). Die Klägerin ist gemäß § 5 HGB kraft Eintragung im Handelsregister Kaufmann. Das heutige Erscheinungsbild der – meist in der Rechtsform der GmbH tätigen – unternehmensberatenden Dienstleister ist nicht mehr mit dem herkömmlichen, vor allem durch Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte, Architekten und Ingenieure geprägten herkömmlichen Berufsbild der sog. „freien Berufe“ vergleichbar. Nach heutigem Verkehrsverständnis handelt es sich vielmehr um eine gewerbliche und damit kaufmännische Tätigkeit i. S. v. § 1 HGB; sie unterliegt auch nicht wie die genannten „freien Berufe“ besonderen standesrechtlichen und sonstigen berufsspezifischen Vorschriften.

6. Die Klägerin unterliegt entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht einem Werbeverbot gemäß § 1 Abs. 3 2. AVO RBerG. Diese Vorschrift richtet sich nur an die gemäß Art. 1 § 1 RBerG zur Rechtsberatung zugelassenen Personen und Unternehmen, zu denen die Klägerin nicht gehört. Im Übrigen ist auch den rechtsberatenden Berufen nach der neueren berufsrechtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf Art. 12 GG eine sachlich informierende Werbung gestattet und in § 43 b BRAO ausdrücklich zugelassen.

7. Schließlich kann der Beklagte auch nicht verlangen, dass die Internet-Suchmaschinen unter den Stichworten „Fördermittel-Berater“ o. ä. nicht mehr auf die Seiten der Klägerin verweisen. Die negative Feststellungsklage ist damit ebenfalls begründet. Dies würde sogar gelten, wenn die Internetwerbung der Klägerin wettbewerbswidrig wäre. Eine Suchmaschine im Internet sucht die Webseiten darauf ab, ob sie die eingegebenen Stichworte enthält. Die Klägerin könnte danach einen Hinweis auf ihre Seiten nur dann vermeiden, wenn ihre Webseite das „Fördermittelberatung“ nicht mehr enthielte. Dazu kann die Klägerin aber nicht verpflichtet werden, denn eine Wettbewerbswidrigkeit liegt jedenfalls nicht allein in der Verwendung des Wortes „Fördermittelberatung“, sondern allenfalls in einer konkreten Darstellung der angebotenen Dienstleistung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird zugelassen, weil die Abgrenzung zwischen betriebswirtschaftlicher Beratung durch Unternehmensberater und grundsätzlich erlaubnispflichtiger Rechtsberatung bzw. zwischen letzterer und dem Ausnahmetatbestand des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG auf dem Gebiet des Subventionsrechts der höchstrichterlichen Rechtsfortbildung und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bedarf (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F. i. V. m. § 26 Nr. 7 EGZPO).

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