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Sturz auf dem Weg zum Swimmingpool


Oberlandesgericht Frankfurt

Az: 16 U 43/13

Urteil vom 09.01.2014


Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2013, Az: 2-24 O 129/12, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe

Der Kläger macht Ansprüche aus einem Reisevertrag geltend.

Er buchte bei der Beklagten eine Pauschalreise vom … September bis zum … September 2011. Der Reisepreis betrug 2.066,- € und umfasste den Hin- und Rückflug von A nach B sowie ein Einzelzimmer mit all-inclusive-Versorgung in der Clubanlage C an der … in … (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Reisebestätigung Bl. 7 d.A. verwiesen).

Die Reise verlief bis zum … September 2011 wie beabsichtigt. Am Morgen dieses Tages wollte der Kläger die Stufen, die zum Swimming Pool führen, mit Badeschuhen herunter laufen. Der Pool ist über drei Absätze, zwischen denen jeweils sechs Stufen nach unten liegen, zu erreichen. Der gesamte Treppenbereich wie auch der Bereich um den Pool herum ist mit terrakotta-artigen Fliesen im Format von ca. 35 x 35 cm belegt (wegen der örtlichen Verhältnisse wird im Übrigen auf die Lichtbilder Bl. 8, 62 und 64 d.A. verwiesen). Der Kläger bemerkte etwa 20 Meter oberhalb von sich eine Reinigungskraft, die den Boden wischte.

Der Kläger rutschte auf der ersten Stufe aus und fiel zunächst auf sein Steißbein. Danach stürzte er die weiteren Stufen hinunter, wobei er auf die rechte Hand und danach auf die linke Schulter fiel. Der Kläger hatte nach dem Sturz starke Schmerzen, insbesondere im Bereich des Steißbeins. Hiergegen nahm er sofort Schmerzmittel ein. Da er sich trotzdem nur langsam bewegen und auch nur seitwärts liegen konnte, erkundigte er sich nach einem vorzeitigen Rückflug. Dieser war am … September 2011 möglich.

Am … September 2011 suchte der Kläger seinen Hausarzt auf, der einen deutlichen Druckschmerz über dem Steißbein, eine Schwellung am rechten Handgelenk und eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter feststellte. Eine Röntgenuntersuchung wurde nicht durchgeführt. Der Hausarzt verordnete ihm weiterhin Schmerzmittel und stufte den Kläger bis zum … Oktober 2011 als arbeitsunfähig ein (wegen des genauen Inhalts des ärztlichen Attestes von D wird auf Bl. 10 d.A. Bezug genommen).

Am 19. September 2011 wies der Kläger die Beklagte per E-Mail auf den erfolgten Sturz hin, Bl. 39 d.A. Da sich die Beschwerden nicht besserten, suchte der Kläger am … Oktober 2011 den Orthopäden O auf.

Dieser stellte mithilfe einer Röntgenuntersuchung eine Fraktur des Steißbeines und der rechten Handwurzel, eine Prellung der linken Schulter sowie eine schwere Prellung des rechten Kniegelenks und eine Blockierung des Ileo-Sacral-Gelenkes mit Lumboischialgie fest (fachärztliche Atteste vom … Oktober 2011 und … Oktober 2011, Bl. 10 und 11 d.A.). Der Kläger wurde bis zum … November 2011 weiter krankgeschrieben.

Der Kläger hat behauptet, dass sich der Sturz gegen … Uhr, noch im Morgengrauen, ereignet habe. Die Treppenstufen seien nass gewesen, was für ihn aber nicht erkennbar gewesen sei. Die Stufen seien ihm von den vorangegangenen Urlaubstagen nicht vertraut gewesen und er habe die gebotene Aufmerksamkeit beim Herabsteigen der Stufen walten lassen. Er sei davon ausgegangen, dass die Reinigungskraft, die er oberhalb von sich gesehen habe, von oben nach unten wischen werde; tatsächlich habe sie aber von unten nach oben gewischt. Zudem habe die Reinigungskraft laugenähnliches Wasser in „Unmengen“ verwendet. Auch seien die Fliesen außergewöhnlich glatt gewesen. Bei dem Sturz sei er zunächst auf die rechte Hand und danach auf die linke Schulter gefallen. Auf den Fliesen seien bereits mehrere Reisegäste gestürzt, so insbesondere acht Tage nach dem streitgegenständlichen Unfall die Zeugin Z1 aus Stadt1. Sämtliche von seinem Hausarzt und dem Orthopäden nach der Reise festgestellten Verletzungen seien auf den Sturz zurückzuführen. Er habe bis heute starke Schmerzen im rechten Handgelenk und im rechten Knie. Aufgrund der bestehenden Beschwerden könnten körperliche Dauerschäden nicht ausgeschlossen werden.

Der Kläger hat ferner behauptet, er sei infolge der bei dem Sturz erlittenen Verletzungen nicht in der Lage gewesen, einen Auftrag zu Erstellung einer Studie für … für die E GmbH in Stadt2 zu erfüllen. Zudem habe er für verschiedene Fahrten zu den behandelnden Ärzten in Stadt3 650,- CHF an die Zeugin Z2 gezahlt. Ferner habe er der Zeugin für verschiedene Einkäufe und Besorgungen, die er verletzungsbedingt nicht habe selbst machen können, 300,- CHF zahlen müssen (wegen der einzelnen Tätigkeiten der Zeugin Z2 wird auf die Rechnungen, Bl. 18 und 19 d.A. Bezug genommen).

Er ist der Meinung gewesen, dass allein die Beklagte für seinen Sturz verantwortlich sei. Die Vertreter der beklagten Reiseveranstalterin hätten die Treppen zum Pool selbst betreten und überprüfen müssen.

Ferner hätten sie überwachen müssen, dass das Reinigungspersonal das notwendige Schild mit der Aufschrift „Vorsicht, Rutschgefahr!“ aufstellt. In dem Fall, dass kein Warnschild aufgestellt werde, müsste das Reinigungspersonal unverzüglich die verbliebene Nässe auf dem Boden trocken wischen. Schließlich hätte die Beklagte an den Treppen ein Geländer anbringen müssen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass aufgrund des Sturzes und seiner Folgen eine Minderung des Reisepreises von 85 % vorzunehmen sei. Ferner stehe ihm eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit von 85 % des Reisepreises und ein Schmerzensgeld von mindestens 12.000,- € zu. Zudem könne er Schadensersatz für einen entgangenen Auftrag in Höhe von 25.000,- € und Fahrtkosten von 650,- CHF sowie Haushaltsführungskosten von 300,- CHF verlangen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.756,10 € nebst Zinsen von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank hieraus seit dem 31.12.2011 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.756,10 € nebst Zinsen von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank hieraus seit dem 31.12.2011 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, was der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 12.000,- € nebst Zinsen von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank hieraus seit dem 31.12.2011,

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 25.000,- € nebst Zinsen von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank hieraus seit dem 31.12.2011 zu zahlen,

5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 650,- CHF nebst Zinsen von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 300,- CHF nebst Zinsen von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

7. festzustellen, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfall vom … September 2011 zu ersetzen,

8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Verzugsschaden von 1.687,54 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, dass dem Kläger die Treppen zum Pool durch die drei vorangegangenen Urlaubstage bestens bekannt gewesen seien. Zudem seien die Fliesen im Bereich der Treppen, auch bei Nässe, rutschfest. Auch sei für jeden Reisenden ersichtlich gewesen, dass die Anlage um den Poolbereich jeden Morgen gereinigt wurde. Schließlich sei der Kläger aufgrund der unstreitig vor der Reise erfolgten Operation am rechten Knie nicht in der Lage gewesen, sich verletzungshemmend abfallen zu lassen.

Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, dass sich der Sturz im Rahmen des allgemeinen Lebensrisikos verwirklicht habe. Da sich die Treppen unmittelbar auf dem Weg zum Pool befinden, habe jeder Reisende mit Nässe rechnen müssen.

Mit am 28. Januar 2013 verkündeten Urteil hat das Landgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Reisemangel in Form einer Verletzung der Verkehrssicherungspflichten nicht vorgelegen habe. Weder sei das Aufstellen eines Warnschildes erforderlich gewesen noch habe der Boden sofort trocken gewischt werden müssen. In dem Poolbereich, in dem auch die Unfallstelle liege, habe ein Reisegast damit rechnen müssen, dass morgens die Böden und Treppen gereinigt werden. Aufgrund der Lage in Südeuropa habe ein Reisender auch davon ausgehen müssen, dass die nass gewischten Flächen an der Sonne trockneten. Gerade weil der Kläger noch kurz vor dem Sturz eine Reinigungskraft gesehen habe, hätte er in Erwägung ziehen müssen, dass Nässe aufgrund des Wischens vorhanden war und auch, dass Putzmittel verwendet wurden. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass die Fliesen besonders glatt gewesen seien und dass die baulichen Gegebenheiten das Anbringen eines Geländers erforderten.

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Gegen dieses ihm am 14. Februar 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. März 2013  Berufung eingelegt und diese am 11. April 2013 begründet.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er ist der Ansicht, dass sich eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten allein schon aus dem Umstand ergebe, dass in der Vergangenheit bereits einige Reisegäste auf den Fliesen gestürzt seien, wie insbesondere die Zeugin Z1. Der Kläger meint, dass die Beklagte ein „indirektes“ Schuldanerkenntnis abgegeben habe, als sie dem Kläger unstreitig am 25. Oktober 2011 einen Betrag von 1.300,- € zur Schadensabgeltung angeboten habe. Dass die Beklagte selbst von einer Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Nässe auf den Fliesen ausgegangen sei, ergebe sich aus der E-Mail der Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin Z3, vom 8. Dezember 2011, Bl. 61 d.A., in der diese mitteilt, dass sie den Hinweis des Klägers, dass Warnschilder aufgestellt werden müssten, an die entsprechende Abteilung weitergeleitet habe. Ferner ist der Kläger der Auffassung, dass Reisegäste in dem Club der Beklagten nicht damit hätten rechnen müssen, dass in dem Bereich, in dem der Kläger gestürzt sei, Nässe durch das morgendlichen Aufwischen habe auftreten können. Insbesondere sei der Unfallort auch zu weit vom Pool entfernt, als dass mit Nässe vom Baden habe gerechnet werden müssen. Auch habe die behauptete Verwendung eines Reinigungsmittels durchaus gefahrerhöhend gewirkt.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main aufzuheben und der Klage in vollem Umfang stattzugeben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt insbesondere ihre Ansicht, dass der Vortrag des Klägers, es hätten sich bereits viele Stürze auf den Fliesen im Poolbereich ereignet, unsubstantiiert sei.

Das Angebot einer Zahlung von 1.300,- € sei schon deshalb nicht als Schuldanerkenntnis zu bewerten, da dieses ebenfalls unstreitig ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt sei.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht Frankfurt hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche aus seinem Sturz vom … September 2011 in der Clubanlage „C “ zu.

Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch nach § 651 f Abs. 1 BGB besteht nicht. Denn die streitgegenständliche Reise war nicht mangelhaft. Ein Reisemangel nach § 651 c Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nicht in der gebotenen Art und Weise erbracht werden. Der Fehler muss aus dem Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters stammen, (Palandt-Sprau, BGB, 71. Auflage, § 651c Rdnr. 2). Wird dagegen die Reise durch Störungen beeinträchtigt, die dem allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden zuzuordnen sind, haftet der Reiseveranstalter hierfür nicht, (Führich, Reiserecht, 6. Auflage, Rdnr. 220).

Bei dem Sturz des Klägers hat sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, das keinen Reisemangel darstellt. Denn im Bereich des Schwimmbeckens eines Hotels oder einer Hotelanlage ist regelmäßig mit Nässe zu rechnen, (vgl. OLG Frankfurt, Beck LSK 2002, 010452; LG München I, Beck RS 1996, 08117). Zwar befindet sich die Unfallstelle nicht unmittelbar auf den Wegen um den Pool herum. Jedoch gehören die Treppen, auf denen der Kläger gestürzt ist, zum Zugangsbereich zum Schwimmbecken. Wie sich aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt, sind die Treppen ausschließlich zum Pool hin ausgerichtet. Schon beim Zugehen auf die Treppen öffnet sich der Blick allein auf den Schwimmbereich. Hinzu kommt, dass die Wege unmittelbar um den Pool herum mit denselben Fliesen belegt sind, wie die Treppen und die dazwischen liegenden Absätze, die zum Schwimmbecken führen. Dies ergibt das Bild eines einheitlichen Poolbereichs, der aufgrund der Unebenheit des Geländes über die drei Treppenabsätze erreicht werden muss.

Dass sich außerhalb des Blickfelds desjenigen, der die Treppen betritt, unten neben dem Pool möglicherweise noch andere Einrichtungen der Hotelanlage befinden, ist für die Bewertung unerheblich. Denn selbst wenn dies so wäre, musste ein Reisegast aufgrund der sich aufdrängenden Sicht auf den Pool davon ausgehen, dass bereits andere Badegäste das Schwimmbecken genutzt haben und möglicherweise auf dem Rückweg in das Hotel nasse Spuren hinterlassen haben, die noch nicht getrocknet sind. Dies gilt insbesondere zu der vom Kläger behaupteten Unfallzeit um 7.30 Uhr.

Zudem musste ein Reisegast der Clubanlage auch davon ausgehen, dass der geflieste Bereich um den Pool herum, wozu wie oben dargelegt auch die Zugangswege gehören, jedenfalls morgens gereinigt wird und dass dabei auch Reinigungsmittel verwendet werden. Da der Poolbereich offen liegt, musste damit gerechnet werden, dass über Nacht Blätter und andere Dinge auf die Fliesen geweht werden, die morgens beseitigt werden. Gerade im Bereich des Schwimmbeckens eines Hotels ist in besonderer Weise darauf zu achten, dass der Boden regelmäßig gereinigt wird, damit kein Schmutz in das Poolwasser gelangt. Dies würde sowohl aus hygienischen wie auch ästhetischen Gründen die Nutzung eines Pools deutlich beeinträchtigen, was wiederum die Attraktivität der Hotelanlage negativ beeinflusst. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die grundsätzlich zu vermutende Reinigung des Bodens am Morgen auch tatsächlich stattgefunden hat und nach dem eigenen Bekunden des Klägers auch von ihm wahrgenommen wurde. Gerade weil der Kläger oberhalb von sich die Reinigungskraft bemerkte, hatte er einen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass die Stufen der Treppen noch vom Wischen hätten nass sein können. Deshalb musste er beim Betreten der Stufen entsprechend sorgfältig vorgehen. Diese Sorgfalt hat er offensichtlich nicht in vollem Umfang walten lassen, da es anderenfalls nicht zu dem Sturz gekommen wäre.

Der Kläger kann insofern auch nicht damit gehört werden, dass der Bodenbelag so glatt gewesen sei, dass ein Begehen der Stufen ohne zu Stürzen nicht möglich gewesen sei. Denn die zu ihm zu Hilfe gekommene Zeugin Z4 ist ebenso wenig gestürzt wie die auf den Treppenstufen befindliche Reinigungskraft. Zudem ist auch aus den Lichtbildern ersichtlich, dass die verlegten Fliesen nicht hochglanzpoliert sind, was die Rutschigkeit deutlich erhöht. Vielmehr ergibt sich aus den Bildern eine terrakottaartige Oberfläche der Fliesen, die zwar nicht vollkommen rauh, aber auch nicht richtig glatt ist.

Für diese Erkenntnis bedurfte es auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Dass die Fliesen nicht hochglänzend und damit besonders glatt sind, ist den Lichtbildern ohne weiteres zu entnehmen.

Der Annahme eines allgemeinen Lebensrisikos steht auch nicht die Behauptung des Klägers entgegen, dass die Reinigungskraft beim Wischen ein laugenähnliches Reinigungsmittel verwendet habe.

Zum einen musste der Kläger, wie bereits ausgeführt, mit der Verwendung von Reinigungsmitteln insbesondere im Bereich des Schwimmbeckens rechnen. Zum anderen hat die Reinigungskraft nach der Behauptung des Klägers das laugenähnliche Wasser in Unmengen auf dem Boden verteilt und nicht trocken gewischt. Wenn dieser Umstand so offensichtlich war, hätte der Kläger die Treppenstufen noch vorsichtiger betreten müssen oder er hätte die nur unweit entfernte Reinigungskraft bitten müssen, die Unmengen an Wasser und Lauge kurz aufzuwischen.

Auf die Frage, ob das Reinigungspersonal verpflichtet war, ein Warnschild hinsichtlich der vom Wischen verbleibenden Nässe aufzustellen, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Das Fehlen eines Hinweisschildes war hier nicht ursächlich für den Sturz des Klägers. Denn dieser hatte unstreitig selbst die oberhalb von ihm putzende Reinigungskraft bemerkt. Ein Hinweisschild hätte ihn nur auf etwas aufmerksam gemacht, was er bereits selbst gesehen hatte. Unabhängig davon ist in der Nähe eines Pools, d.h. hier in dessen Zugangsbereich, grundsätzlich und vor allem morgens damit zu rechnen, dass der Boden gewischt wird und dabei Reinigungsmittel verwendet werden. Auch konnte ein Reisegast im Süden … im September nicht erwarten, dass der Boden nach dem Wischen sofort vollkommen trocken gewischt wird. Denn zu diesem Zeitpunkt sind die klimatischen Verhältnisse dort immer noch so, dass von dem baldigen Abtrocknen des Bodens ausgegangen werden. Insofern ist die vom Landgericht zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2000, Az.: 16 U 55/00 durchaus vergleichbar. Die Rechtsprechung hat auch in anderen vergleichbaren Fällen, bei denen ein Reisender auf einem Bodenbelag ausgerutscht ist, der wegen Reinigungsarbeiten nass war, das Vorliegens eines Mangels und eine Einstandspflicht des Reiseveranstalters ganz überwiegend abgelehnt, (AG Düsseldorf, BeckRS 2010,16454; LG Duisburg, BeckRS 2006, 05089; OLG Frankfurt, LSK 2003, 140612; anders OLG Koblenz, BeckRS 2010, 03038, bei Sturz auf einer Marmortreppe).

Dass der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung vor dem Landgericht angegeben hat, die Treppen mit der nötigen Vorsicht betreten zu haben, ändert nichts an der vorgenommenen Bewertung. Seine subjektive Einschätzung der von ihm angewandten Sorgfalt lässt sich mit den objektiven Umständen des Unfalls und der Unfallstelle nicht vereinbaren.

Denn offenkundig konnten die Treppen auch in der konkreten Situation sturzfrei betreten werden und waren die Fliesen nicht hochpoliert und damit außergewöhnlich rutschig.

Eine besondere Verkehrssicherungspflicht ergibt sich auch nicht aufgrund der Behauptung des Klägers, dass sich an der Unfallstelle bereits einige Stürze, wie insbesondere acht Tage nach seinem eigenen Sturz, ereignet hätten. Denn das Vorbringen ist bis auf den behaupteten Sturz der Zeugin Z1 unsubstantiiert. Der Kläger hätte im Einzelnen vortragen müssen, mit welchen Personen wann und unter welchen Umständen sich an der gleichen Unfallstelle die Stürze ereignet haben sollen. Dies hat die Beklagte auch schon bereits in erste Instanz gerügt. Dass sich möglicherweise eine Woche nach dem Unfall des Klägers noch ein Sturz ereignet hat, reicht nicht aus, eine besondere Unfallträchtigkeit der Fliesen nach dem Wischen und damit eine Verkehrssicherungspflicht der Beklagten als Reiseveranstalter anzunehmen. Auch ist der Vortrag des Klägers nicht deshalb als substantiiert anzusehen, weil er einen Zeugen zum Beweis für seine allgemein gehaltene Behauptung anbietet.

Auch der Vortrag des Klägers, dass an den Treppenstufen ein Geländer gefehlt habe, vermag einen Reisemangel nicht zu begründen. Denn die Treppenstufen zum Pool sind ausweislich der vorliegenden Lichtbilder eher flach gehalten. Zudem befinden sich immer nur sechs Stufen hintereinander bis der nächste Absatz folgt. Die Absätze selbst sind groß gehalten. Eine besondere Sturzgefahr aufgrund der Bauweise der Treppenanlage ist nicht ersichtlich.

Schließlich ergibt sich auch keine Einstandspflicht der Beklagten aus einem Schuldanerkenntnis. Das Angebot einer Zahlung von 1.300,- € an den Kläger ist unstreitig ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt, so dass von einem bloßen Kulanzangebot auszugehen ist. Auch der Umstand, dass eine Mitarbeiterin der Beklagten den Hinweis des Klägers, dass ein Warnschild wegen der Nässe nach dem Wischen aufgestellt werden müsste, an die entsprechende Abteilung weitergeleitet habe, begründet kein Anerkenntnis der Beklagten. Mit dem bloßen Weiterleiten des Hinweises ist nichts darüber gesagt, dass die Beklagte die Berechtigung des Hinweises auch anerkannte.

2. Der Kläger besitzt auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen eines deliktischen Handels nach § 823 Abs. 1 BGB. Für die deliktsrechtliche Haftung des Reiseveranstalters kommt es auf den Umfang der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Reisenden an. Da sich aus dem Reisevertrag keine Pflicht zum Aufstellen eines Hinweisschildes wegen Nässe nach dem Reinigen oder zu dem sofortigen Trockenwischen der Stufen ergibt, haftet sie insofern auch nicht aus Deliktsrecht. Auch ergibt sich keine Haftung aufgrund eines Organisationsverschuldens. Entgegen der Ansicht des Klägers musste sich der Beklagten bei der Überwachung der Reinigungsarbeiten in der Clubanlage nicht aufdrängen, dass Verkehrssicherungspflichten verletzt würden. Mit Nässe aufgrund des Betriebs des Swimmingpools und aufgrund der erforderlichen Reinigungsarbeiten hatten die Reisenden zu rechnen. Davon konnte auch die Beklagte ausgehen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 2 ZPO.

4. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.


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