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Swinger-Club – Probleme mit der Baugenehmigung im Außenbereich

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse

Az.: 2 K 357/02.NW

Verkündet: 25.07.2002


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Bauvorbescheids hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2002 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d

Die Kläger begehren die Erteilung eines Bauvorbescheides. Sie sind Eigentümer des Grundstücks Flurnummer …..in der Gemarkung …..Straße. Auf diesem Grundstück, das etwa 500 m außerhalb der bebauten Ortslage von ….. liegt, befindet sich ein Wohnanwesen sowie ein von den Klägern geführter Baumschulbetrieb. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen sieht für den hier maßgeblichen Bereich landwirtschaftliche Flächen vor.

Am 12. März 2001 stellten die Kläger eine Bauvoranfrage zwecks Nutzungsänderung des Wohnhauses auf dem Grundstück Flurnummer …… in einen Swinger-Club . Zur Begründung gaben sie an, sie sähen keine Möglichkeit, den Baumschulbetrieb in der …… Straße zu vergrößern und wollten diesen daher verlagern.

Nachdem die Beigeladene ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben versagt hatte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29. März 2001 die Erteilung eines Bauvorbescheides mit der Begründung ab, das Baugrundstück liege im Außenbereich der Gemeinde ….. Da es sich bei dem geplanten Vorhaben um die Errichtung einer Vergnügungsstätte handele, sei es nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB als sonstiges Vorhaben zu beurteilen und im Außenbereich unzulässig.

Hiergegen legten die Kläger am 18. April 2001 Widerspruch ein, den der Kreisrechtsausschuss beim Landkreis Ludwigshafen am Rhein mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2002, den Klägern zugestellt am 31. Januar 2002, zurückwies.

Diese haben am 14. Februar 2002 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, die Unterbringung eines Swinger-Clubs im Außenbereich bringe nur Vorteile für alle Seiten mit sich. Es sei keine Nachbarschaft vorhanden, die sich an einem solchen Club stören könnte. Im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit sei zu beachten, dass das fragliche Wohnhaus früher schon einmal als Gaststätte genutzt worden sei. Zwar sei ein Swinger-Club grundsätzlich nicht mit einer Gaststätte gleichzusetzen. Dennoch seien beide Nutzungen durchaus vergleichbar. In der Regel bestehe nämlich ein Swinger-Club im Kern in einer Gaststätte. Es würden nur zusätzliche Räumlichkeiten und Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB bauliche Erweiterungen von gewerblichen Betrieben im Außenbereich nach der Wertung des Gesetzes im Grundsatz unter erleichterten Voraussetzungen zulässig und insoweit begünstigt seien. Vorliegend sei keine bauliche Erweiterung vorgesehen, sondern lediglich eine Nutzungsänderung. Diese müsse nach der Wertung des Gesetzes erst recht zulässig sein. Ferner sei dem durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Privateigentum Rechnung zu tragen, das in seinem rechtlichen Gehalt vor allem durch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis und das Merkmal der Privatnützigkeit gekennzeichnet sei. Bei Interessenkollisionen sei ein gerechter Ausgleich zu schaffen, bei dem auch der Gleichheitssatz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip beachtet werden müssten. Im Übrigen müsse ein Gartenbaubetrieb mit einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gleich behandelt werden. Bei einem solchen wäre die Nutzungsänderung gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zulässig. Schließlich sei das Vorhaben auch aus Bestandsschutzgründen zulässig.

Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des negativen Bauvorbescheides vom 29. März 2001 sowie des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises …….vom 23. Januar 2002 zu verpflichten, ihnen einen Vorbescheid zwecks Nutzungsänderung des Wohnanwesens auf dem Grundstück …..Straße in ….. zu einem Swinger-Club zu erteilen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt an, ein Swinger-Club sei ein nicht privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB und könne hier nicht zugelassen werden. Das Vorhaben widerspreche bereits den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, der hier landwirtschaftliche Nutzung vorsehe. Aus der früheren Nutzung des Wohngebäudes als Gaststätte könnten die Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Nutzung als Swinger-Club herleiten, da ein etwaiger Bestandsschutz im Hinblick auf die Nutzung als Gaststätte durch die Aufgabe dieser Nutzung bereits vor vielen Jahren und die anschließende Nutzung des Gebäudes als Wohngebäude im Zusammenhang mit der Baumschule entfallen sei.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des von ihnen begehrten Bauvorbescheides. Der Ablehnungsbescheid vom 29. März 2001 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises ……. vom 23. Januar 2002 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erteilung des Bauvorbescheides ist § 72 i.V.m. § 70 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung vom 24. November 1998 – LBauO -. Danach kann vor Einreichung des Bauantrages die Bauherrin oder der Bauherr zu einzelnen Fragen des Vorhabens einen schriftlichen Bescheid beantragen. Der Vorbescheid ist bei Vorhaben, für die – wie hier – nicht nur ein vereinfachtes Genehm igungsverfahren durchgeführt wird, zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor.

Das Bauvorhaben der Kläger ist zunächst genehmigungspflichtig (zu dieser Voraussetzung für den Erlass eines Bauvorbescheids s. Jeromin, Kommentar zur LBauO Rheinland-Pfalz 1999, Stand April 2002, § 72 Rdnr. 19 m.w.N.). Gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 5a LBauO sind Nutzungsänderungen von Gebäuden und Räumen unter bestimmten Voraussetzungen nur dann genehmigungsfrei, wenn sie nicht im Außenbereich liegen. Dies ist hier aber unzweifelhaft der Fall, da das streitgegenständliche Grundstück der Kläger rund 500 m von den bebauten Ortsteilen von Limburgerhof entfernt liegt. Unabhängig davon ist die Änderung einer Nutzung eines mit Baugenehmigung zu einem bestimmten Zweck errichteten Gebäudes immer dann genehmigungspflichtig, wenn die abweichende Nutzung sich etwa wegen besonderer städtebaulicher und planungsrechtlicher Relevanz nach anderen – strengeren – Vorschriften beurteilt als die bislang zugelassene Nu tzung. Dies ist bei dem Betrieb eines Swinger-Clubs, der in einem bisher bestehenden Wohnhaus eingerichtet werden soll, aber der Fall (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 06. Dezember 2001 – 5 B 93/01 -).

Die beabsichtigte Nutzungsänderung des Wohnanwesens zu einem Swinger-Club ist auch nicht deshalb genehmigungsfrei, weil auf dem Grundstück Flur-Nr. …. in früheren Jahren eine Gaststätte betrieben worden ist. Ungeachtet dessen, dass ein Swinger-Club bauplanungsrechtlich nicht einer Schank- und Speisewirtschaft gleichgesetzt werden kann – vielmehr handelt es sich um eine Vergnügungsstätte (s. VG Schleswig, Beschluss vom 06. Dezember 2001, a.a.O.; Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, Stand Januar 2002, § 4 a BauNVO Rdnr.58 a; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 29. April 2002 – 22 B 01.3183 – wonach Swinger- bzw. Pärchenclubs eine besondere Betriebsart darstellen, für die eine eigene Gaststättenerlaubnis erforderlich ist ) – , erledigte sich eine eventuell erteilte Baugenehmigung für die Gaststätte auf andere Weise im Sinne von § 43 Abs.2 VwVfG, nachdem die genehmigte Nutzung durch die aufgenommene Wohnnutzung ersetzt wurde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Mai 2002 – 8 A 10169/02. OVG – ). Demgemäß ist die Nutzung des Anwesens der Kläger als Swinger-Club nicht durch eine ursprüngliche Baugenehmigung für die vorher bestehende Gaststätte gedeckt.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des somit genehmigungspflichtigen Vorhabens beurteilt sich nach § 35 BauGB. Eine Privilegierung nach Abs. 1 der genannten Norm liegt, da keine der Ziffern 1 bis 6 einschlägig ist, nicht vor. Folglich kommt eine Zulässigkeit des Vorhabens nur in Betracht, wenn öffentliche Belange im Sinne der Absätze 2 und 3 nicht beeinträchtigt sind. Dies ist hier jedoch der Fall, denn das Vorhaben der Kläger widerspricht bereits den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (s. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), der für den hier maßgeblichen Bereich landwirtschaftliche Flächen vorsieht.

Die Kläger können eine bauaufsichtliche Zulassung auch nicht aus § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB herleiten. Nach dieser Vorschrift kann einer im Übrigen nach § 35 Abs. 2 und 3 BauGB zu beurteilenden Nutzungsänderung eines Gebäudes im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unter den weiteren in den Buchstaben a bis g bestimmten Voraussetzungen nicht entgegengehalten werden, dass die Darstellungen des Flächennutzungsplan es oder weiteren dort aufgeführten öffentlichen Belangen widersprechen. Es handelt sich bei dem Vorhaben der Kläger aber nicht um die Änderung der Nutzung eines Gebäudes im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, da die Kläger ein Gartenbaubetrieb führen, der gesondert in § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB als privilegiertes Vorhaben genannt ist. Eine analoge Anwendung des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB auf Gartenbaubetriebe im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB scheidet aus. Dies ergibt sich aus Folgendem: Obwohl Gartenbaubetriebe nach der Begriffsbestimmung des § 201 BauGB unter die landwirtschaftlichen Betriebe nach Nr. 1 fallen, hat der Gesetzgeber mit In-Kraft-Treten des BauROG zum 01. Januar 1998 die Privilegierung von Betrieben der gartenbaulichen Erzeugung rechtlich verselbständigt. Gleichwohl hat der Gesetzgeber die Gartenbaubetriebe nicht in die Vorschrift des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB aufgenommen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass mit der erleichterten Zulassung von Nutzungsänderungen der Strukturwandel in der Landwirtschaft unterstützt werden sollte, der die Lebensfähigkeit von solchen Betrieben beeinflusst, die überwiegend Ackerbau und Viehzucht auf eigener Scholle als Familienbetrieb in aufeinander folgenden Generationen betreiben. Von einem so gearteten Strukturwandel sind die Betriebe der gartenbaulichen Erzeugung nicht betroffen. Es ist daher folgerichtig, dass der Gesetzgeber § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB aus Anlass einer weiteren Erleichterung von Nutzungsänderungen insoweit in einschränkender Weise formuliert hat und dadurch die früher auch für den Gartenbaubetrieb entstandenen Mög lichkeiten der teilprivilegierten Nutzungsänderung nach Maßgabe der nicht ganz so weitreichenden Vorfassung beseitigt hat (ausführlich dazu: OVG Hamburg, NVwZ-RR 2001, 86; e benso Krautzberger in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauBG-Kommentar, 8. Aufl. 2002, § 35 Rdnr. 82).

Selbst wenn man aber zu Gunsten der Kläger § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB hier analog auf Gartenbaubetriebe anwenden würde, wären dessen Voraussetzungen nicht gegeben. Denn die Nutzungsänderung muss einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz dienen. Mit der zweckmäßigen Verwendung sind nicht allein die Eigentümerinteressen an einer möglichst gewinnträchtigen Verwendung von Gebäuden gemeint, die für landwirtschaftliche Zwecke nicht mehr erforderlich sind (Schmaltz in: Schrödter, BauGB-Kommentar, 6. Aufl. 1998, § 35 Rdnr. 121). Vielmehr muss auf den „vernünftigen Eigentümer“ abgestellt werden, dem auch die Schonung des Außenbereichs am Herzen liegt. Erforderlich ist also eine außenbereichsverträgliche Nutzung – dies stellt § 35 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz BauGB nochmals ausdrücklich klar -, so dass gewerbliche Nutzungen wie der Betrieb eines Swinger-Clubs regelmäßig nicht in Frage kommen. Dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, haben die Kläger weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.

Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich auch kein Anspruch auf die Erte ilung des von ihnen begehrten Bauvorbescheides unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG auf die beabsichtigte Nutzungsänderung. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, gibt es außerhalb der einfachgesetzlichen Regelungen keinen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichen Bestandschutz (s. z.B. BVerwG, NVwZ 1998, 842 und DVBl 1999, 235; zu dem Ganzen siehe auch Gehrke/Brehsan, NVwZ 1999, 932). Das bauplanungsrechtliche Entscheidungsprogramm wird ausschließlich über die §§ 29 ff. BauGB gesteuert. Greift § 29 BauGB – wie hier – tatbestandlich ein, so richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 30 bis 37 BauGB. Bestandsschutzgrundsätze haben daneben als Zulassungsmaßstab keinen Platz. Entspricht ein Außenbereichsvorhaben nicht den Anforderungen des § 35 BauGB, so kann es nicht gleichwohl unter Berufung auf Bestandsschutzgesichtspunkte zugelassen werden. Denn unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG lassen sich keine Anspruchspositionen herleiten. Die Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ist vielmehr nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers. Im Bereich des Städtebaurechts ist eine einfachgesetzliche Regelung vorhanden, die nicht nur festlegt, welche Maßnahmen wohnrechtlich relevant sind, sondern auch die Kriterien vorgibt, nach denen sich beurteilt, ob ein Vorhaben zulassungsfähig ist oder nicht. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG fungiert in diesem Zusammenhang ausschließlich als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab für das einfache Recht, nicht aber als eigenständige Anspruchsgrundlage.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz  1 GKG i.V.m. Ziffer 7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.

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