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Lebensversicherungsauszahlung – Falschangaben hinsichtlich Tabakkonsum

LG Coburg

Az: 11 O 220/06

Urteil vom 18.10.2006


In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Coburg, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2006 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil·ist in Ziffer 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung aus einer Lebensversicherung.

Die am 19. März 1950 geborene und am 5. März 2005 verstorbene Mutter des Klägers stellte am 30. Dezember 2003 bei der Beklagten Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung über eine garantierte Versicherungssumme in Höhe von 25.564,- EUR nach dem Tarif WNR (Nichtraucher) mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

Im Antragsformular hat die Mutter des Klägers unter der Ziffer 7.02 die Frage nach Tabakkonsum 24 Monate vor der Antragstellung (das heißt vom 29.12.2001 bis 29.12.2003)) verneint. Unter Ziffer 3. des Antragformulars wurde der Kläger als Bezugsberechtigter für den Todesfall von Frau XXX bestimmt. Mit Zugang des mit der Post an die Mutter des Klägers versandten Versicherungsscheines vom 29.1.2004 kam es zum Vertragsschluss des Lebensversicherungsvertrages mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung unter der Versicherungs-Nr. XXX.

Im Jahre 2004 wurde Frau XXX wegen eines Bronchialkarzinoms unter anderem in dem Klinikum XXX behandelt. Am 5. März 2005 verstarb Frau XXX. Der Kläger hat dann am 25.4.2005 den Todesfall seiner Mutter bei der Beklagten gemeldet und machte seine Ansprüche aus der Lebensversicherung geltend. Die Beklagte lehnte die Ansprüche des Klägers ab und erklärte mit Einschreiben vom 13.10.2005, zugestellt an den Kläger am 18.10.2005 den Rücktritt von der Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und hilfsweise die Anfechtung des Lebensversicherungsvertrages mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

Der Kläger behauptet, die Beklagte berufe sich zu Unrecht darauf, dass seine Mutter bei Antragstellung Ende des Jahres 2003 falsche Angaben über ihren vorausgegangenen Nikotingenuss gemacht habe. Dabei sei allein maßgeblich, ob Frau XXX im Zeitraum 24 Monate vor Antragsteilung, das heißt, zwischen dem 29. Dezember 2001 und dem 30. Dezember 2003, Tabakprodukte konsumiert hat. Dem Kläger sei jedenfalls bekannt, dass seine Mutter im Zusammenhang mit ihrer Trennung vom Vater des Klägers Ende 1998/Anfang 1999 noch Zigarettenraucherin gewesen sei, allerdings bei den gelegentlichen Zusammentreffen anlässlich von Familienfeiern aufgefallen sei, dass Frau XXX ab dem Jahre 2000 keine Zigaretten mehr geraucht habe. Jedenfalls habe sie damals geäußert, sie sei gerade dabei, mit dem Rauchen aufzuhören beziehungsweise habe sie sich das Rauchen abgewöhnt. Entgegenstehendes könne auch nicht den Arztberichten von XXX beziehungsweise Dr. XXX entnommen werden, da jedenfalls dort nicht ausdrücklich der maßgebliche Zeitraum 29. Dezember2001 bis 30. Dezember 2003 als Zeitraum, in dem Frau XXX Zigaretten geraucht habe, angesprochen sei. Daher müsse zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen weiden, dass die Angaben seiner Mutter im Antrag vom 30.12.03 hinsichtlich ihres Nikotinkonsumes richtig gewesen sind.

Der Kläger stellt daher folgenden Antrag:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.564,- EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Oktober 2005 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte behauptet, aus den von ihr eingeholten Arztberichten, insbesondere des Klinikums XXX ergebe sich eindeutig, dass die Mutter des Klägers vor der Antragstellung am 30.12.2003 in dem maßgeblichen Zeitraum Raucherin war. Insbesondere aus den Aufzeichnungen des Internisten Dr. XXX ergebe sich, dass die Mutter des Klägers bis zur Diagnose „Bronchialkarzinom“ Ende Juni 2004 geraucht habe. Dennoch habe Frau XXX die Frage unter Punkt 7.02, ob sie in den letzten 24 Monaten Zigaretten, Zigarren, Pfeife geraucht oder sonstigen Tabak konsumiert habe, mit nein beantwortet.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die jeweiligen Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 6.6. und 26.9.2006 verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben auf Grund Beweisbeschlusses vom 21.6.2006 durch Vernehmung der Zeugen Dr. XXX, Dr. XXX und Dr. XXX. Hinsichtlich des Inhalts der Aussagen wird auf die schriftlichen Zeugenaussagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.9.2006 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Coburg örtlich und sachlich zuständig, §§ 12, 13 ZPO, 71 GVG.

II.

Die Klage ist aber unbegründet, denn die Beklagte ist von dem Risikolebensversicherungsvertrag. mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wirksam zurückgetreten, §§ 16, 20 VVG i. V. m. § 8 Abs. 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Risikoversicherung beziehungsweise hat diesen Vertrag wirksam angefochten, § 22 VVG i. V. m. §§ 123, 142 BGB i. v. m. § 8 Abs. 4 der Allgemeinen Bedingungen für die Risikoversicherung.

Die Mutter des Klägers hat bei Antragstellung am 30.12.2003 eine anzeigepflichtige Tatsache, nämlich, ob sie in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Zigaretten, Zigarren, Pfeifen geraucht oder sonstigen Tabak konsumiert habe, bewusst der Wahrheit zuwider falsch beantwortet.

Aus der Beweisaufnahme ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass. die Mutter des Klägers auch in dem Zeitraum 29.12.2001 bis 30.12.2003 geraucht hat.

Der Zeuge Dr. XXX hat in seiner schriftliche Zeugenaussage sowie in den schriftlichen Antworten auf die Fragen der Beklagten vom 31.5.2005 (Anl. B 7) und vom 15.9.2005 (Anl. B 9) folgendes erklärt:

Auf die Frage:
Seit wann bestand der Nikotinkonsum?

Antwort Dr. XXX: „Langjährig, zumindest vor dem 28.6.2004.“

Auf die Frage;
Können Sie angeben bis wann Frau XXX rauchte bzw. wann sie mit dem Rauchen aufgehört hat?

Antwort Dr. XXX. „Aufgehört nach Diagnose Bronchialkarzinom, das heißt Ende 6/2004.

Diese beiden gegenüber dem behandelnden Arzt Dr. XXX seitens der Mutter des Klägers gemachten Angaben sind nach Ansicht des Gerichtes eindeutig. Sollte die Mutter des Klägers, wie dieser meint, vor Antragstellung, das heißt bis 30.12.2003 nicht (mehr) geraucht und danach erst wieder das Rauchen angefangen habe, so wäre dies sicherlich von ihr gegenüber den Ärzten angegeben worden. Dies schließt auch nicht aus, dass die Mutter des Klägers, wie von diesem behauptet, im Jahre 2000 zeitweise nicht mehr geraucht hat.

Für einen durchgehenden Rauchkonsum auch im maßgeblichen Zeitraum spricht aber eindeutig die Zeugenaussage des Zeugen Dr. XXX vom 14.8.2006, in der dieser nochmals aus seinen Patientenunterlagen zitiert, wonach die Mutter des Klägers zum Zeitpunkt des Erstkontaktes am.28.6.2004 .selbst angegeben hat, langjährig Nikotin konsumiert zu haben (BI. 34 d. A.). Erst nach diesem Zeitpunkt und der Mitteilung der Diagnose Bronchialkarzinom wurde das Zigarettenrauchen eingestellt. Eine andere Auslegung lassen diese eindeutigen Angaben der Mutter des Klägers gegenüber Dr. XXX nicht zu.

Die Gefahrerheblichkeit der verschwiegenen Umstände für die. Risikolebensversicherung ergeben sich dabei eindeutig bereits aus dem seitens der Mutter des Klägers gewählten Tarif für Nichtraucher. Dabei reicht es bereits aus, dass in dem maßgeblichen Zeitraum von 2 Jahren auch nur ein Zigarette konsumiert wurde.

Aus der Art des abgeschlossenen Tarifes im Zusammenhang mit der eindeutigen Fragestellung hinsichtlich des Tabakkonsumes ergibt sich auch, dass die verschwiegene Tatsache des Tabakkonsums im maßgeblichen Zeitraum bei der Entscheidung über das ob und wie des Versicherungsabschlusses für die Beklagte von Bedeutung war. Daher lag für die Mutter des Klägers bei Vertragsschluss auch auf der Hand, dass der Vertrag durch die Beklagte nicht in der dann geschehenen Weise unter den dortigen Bedingungen abgeschlossen worden wäre, wenn sie die Krankheit gesagt hätte. Aus dem gesamten Verhalten der Mutter des Klägers ergibt sich, dass diese sich durch ihr täuschendes, Verhalten den günstigeren Nichtrauchertarif verschaffen wollte.

Es liegen auch die weiteren Voraussetzungen einer zulässigen Anfechtung vor.

Die Anfechtungserklärung folgte mit Einschreiben gegen Rückschein vom 13.10.2005. Damit ist die Jahresfrist gemäß §124 Abs.1 BGB gewahrt.

Kenntnis erlangt hat die Beklagte erst durch die schriftliche Todesfallmeldung des Klägers vom 25.4.2005.

Da der Lebensversicherungsvertrag wegen Anfechtung von Anfang an als nichtig anzusehen ist, §142 BGB, kann der Kläger aus diesen Verträgen keine Rechte herleiten.

Aus Vorstehendem ergibt sich gleichzeitig, dass der Rücktritt der Beklagten wirksam und zur Aufhebung des Lebensversicherungsvertrages führte. Die Mutter des Klägers handelte zweifellos schuldhaft, da sie ihre Verpflichtung zur Mitteilung anzeigepflichtiger Tatsachen; wie des Nikotingenusses, während des maßgeblichen Zeitraumes kannte. In diesem Zusammenhang reicht für das Verschulden des Versicherungsnehmers leichte Fahrlässigkeit.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

IV.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

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