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Tätlichkeiten unter Nachbarn – Haftung auf Schadensersatz

OLG Hamm – Az.: I-9 U 166/15 – Urteil vom 10.05.2016

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.06.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 24. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Die Klage ist hinsichtlich der Zahlungsanträge zu Ziff. 1, 3 und 4 dem Grunde nach gerechtfertigt. Ausgenommen hiervon ist der Betrag von 670,12 EUR nebst Zinsen (Fahrzeugschaden).

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weitere materielle Schäden und nicht vorhersehbare zukünftige immaterielle Schäden, die ihm aus dem Vorfall vom 16.09.2012 entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Hinsichtlich des Betragsverfahrens wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten aus einer Auseinandersetzung vom 16.09.2012 in Anspruch. Die Parteien sind Nachbarn und wohnen im selben Haus. Der Kläger befand sich an besagtem Tage vor der zu seiner Wohnung gehörigen Terrasse und hantierte am Pkw seiner Ehefrau. Der Beklagte sprach ihn auf einen im gemeinsamen Kellerflur des Hauses vom Kläger abgestellten Eimer an. Sodann kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in deren Rahmen der Kläger an der rechten Hand verletzt wurde. Der Hergang ist zwischen den Parteien streitig.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, soweit sich aus den weiteren Ausführungen nichts Abweichendes ergibt.

Das Landgericht hat die Zeugen C2 und C, L und Q zum Hergang der Auseinandersetzung vernommen und sodann die Klage mit der Begründung abgewiesen, es sei nicht zu klären gewesen, von welcher der Parteien im Rahmen der Auseinandersetzung die Tätlichkeiten ausgegangen seien. Alle benannten Zeugen stünden im Lager der jeweiligen Partei. Der Zeuge L habe ihm Übrigen einen Teil der Auseinandersetzung nicht verfolgt. Auf die Schilderungen der Zeugin C und L, dass der Beklagte sich entschuldigt und erklärt habe, für den Schaden aufkommen zu wollen, lasse nicht den Rückschluss zu, dass er den Streit angefangen habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die Ausgangsanträge weiter verfolgt. Er ist der Auffassung, das Landgericht sei zu Unrecht von einem non liquet ausgegangen. Die Zeuginnen C2 und C sowie der neutrale Zeuge L hätten den Vortrag des Klägers bestätigt. Dem gegenüber bestünden Zweifel daran, dass die Zeugin Q den Vorfall überhaupt gesehen habe, da sie erst zu einem sehr späten Zeitpunkt gegenüber dem Landgericht Dortmund benannt worden sei. Auch lasse sich die Verletzung des Klägers nicht erklären, wenn sich der Vorfall so abgespielt habe, wie von der Zeugin Q geschildert.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 23.06.2015 zu verurteilen, ein angemessenes Schmerzensgeld nebst fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus seit dem 18.07.2013 zu zahlen und weiter festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weitere Schäden, die ihm aus dem Vorfall vom 16.09.2012 entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

2. den Beklagten zu verurteilen, 1.418,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2013 zu zahlen;

3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 430,66 Euro zu zahlen,

hilfsweise, den Rechtsstreit nach Erlass eines Grundurteils an das Landgericht zurück zu verweisen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und hilfsweise, den Rechtsstreit nach Erlass eines Grundurteils an das Landgericht zurückzuverweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näheren Ausführungen.

Der Senat hat die Parteien nochmals angehört und die erstinstanzlich benannten Zeugen erneut vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 10.05.2016 sowie die weiteren Gründe Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat größtenteils Erfolg, weil der Senat bereits aufgrund der Beweislast, jedoch auch aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung gelangt als das Landgericht. Der Beklagte haftet dem Kläger dem Grunde nach für die Zahlungsanträge zu Ziff. 1), 3) und 4) sowie auch für künftige materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden aus den §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB, 229 Abs. 1 StGB, 249, 253 Abs. 2 BGB aus dem Vorfall vom 16.09.2012.

Da der Rechtsstreit wegen der Höhe der Schmerzensgeldforderung noch nicht zur Entscheidung reif ist und hierzu die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens erforderlich sein wird, hat der Senat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein Teil-Grund und Teil-Schlussurteil zu erlassen und die Sache wegen des Betragsverfahrens gem. § 538 Abs. Nr.4 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.

1. Die angefochtene Entscheidung war schon deshalb abzuändern, weil sie auf einer Verkennung der Beweislast beruht. Der Beklagte hat eingeräumt, dass er den Kläger von sich gestoßen und infolge dessen beide Parteien gemeinsam in den die Terrasse des Klägers säumenden Zaun gefallen sind. Damit ist eine Verletzungshandlung letztlich unstreitig gewesen. Seine Behauptung, in Notwehr gehandelt zu haben, weil der Kläger ihn zuvor geschlagen habe, hätte der Beklagte beweisen müssen mit der Folge, dass bei einer Nichtaufklärbarkeit des Vorfalls der Klage dem Grunde nach stattzugeben war.

Der Senat ist allerdings darüber hinaus davon überzeugt, dass der Beklagte die Zeugin C angegriffen hat und der ihr im Rahmen einer Nothilfe zur Hilfe eilende Kläger sodann von ihm verletzt worden ist.

Der Kläger selbst hat den Vorfall so geschildert, dass sich der Beklagte wegen des im Keller stehenden Farbeimers bei ihm beschwert habe und seine Ehefrau über die Terrassentür nach draußen in den Garten gekommen sei, worauf es zu einem Gerangel zwischen diesen beiden gekommen sei. Allerdings dürfte die Erinnerung des Klägers, dass es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen seiner Frau und dem Beklagten gekommen sei, unzutreffend sein, da keiner der übrigen Zeugen, insbesondere die Zeugin C selbst, dies so bekundet hat. Die Zeugin C hat erklärt, dass sie sich mit dem Beklagten verbal auseinandergesetzt habe, als dieser mit erhobener Hand auf sie zugekommen sei, so dass sie selbst und vermutlich auch ihr Mann davon ausgegangen sei, dieser wolle handgreiflich werden. Ihr Mann sei ihr sodann zur Hilfe gekommen. Es habe eine Rangelei gegeben, in deren Rahmen ihr Mann auf einmal aufgeschrien habe. Seine Hand sei definitiv geschwollen gewesen. Schließlich seien beide Parteien in den Zaun gefallen.

Tätlichkeiten unter Nachbarn - Haftung auf Schadensersatz
(Symbolfoto: Andrey_Popov/Shutterstock.com)

Die Zeugin C , die sich mit ihrer Mutter zunächst in der Küche befunden hatte, hat diese Darstellung im Wesentlichen bestätigt. Sie hat bekundet, dass der Beklagte ihre Mutter habe schlagen wollen, ihr Vater dazwischen gegangen sei und es dann zu einer Rangelei gekommen sei. Der Beklagte habe die Hand ihres Vaters genommen und runter geschlagen, und zwar gegen die Betoneinfassung der Terrasse.

Der Zeuge L, der sich ebenfalls in der Küche befunden hat, hat die Auseinandersetzung nur zum Teil beobachtet, weil er sich offenbar später als die beiden Zeuginnen C nach draußen begeben hat und daher die Vorgänge, die sich während seines Weges nach draußen ereigneten, nicht sehen konnte. Der Zeuge hat jedoch bestätigt, dass es ein Wortgefecht zwischen der Zeugin C und dem Beklagten gegeben habe und dieser die Hand gehoben habe, woraufhin der Kläger dazwischen gegangen sei.

Der Senat sieht keinen Grund, an den Aussagen dieser drei Zeugen zu zweifeln. Zwar besteht eine Diskrepanz zwischen den Aussagen der beiden Zeuginnen C und der des Zeugen L insoweit, als die beiden Zeuginnen der Auffassung waren, die Zeugin C und der Zeuge L seien unmittelbar hinter der Zeugin C2 hinaus auf die Terrasse gegangen, während der Zeuge L erklärt hat, er sei erst später nachgekommen.

Durchgreifende Bedenken ergeben sich jedoch aus dieser Abweichung der Aussagen im Detail nicht. Die Zeugin C2 hat dem Geschehen hinter ihr, wie sie selbst angegeben hat, nicht durchgängig Aufmerksamkeit geschenkt, so dass letztendlich unklar ist, ob sie tatsächlich wahrgenommen hat, dass beide Zeugen gleichzeitig auf die Terrasse gekommen sind. Die Zeugin C war nach ihrem eigenen Bekunden in der konkreten Situation, in der ihre Eltern in eine Auseinandersetzung verwickelt waren, nachvollziehbarerweise sehr aufgeregt.

Dass der Zeuge L die eigentliche Verletzungshandlung nicht gesehen hat, spricht aus Sicht des Senats nicht gegen, sondern für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, sich die Darstellung der übrigen Zeugen zu Eigen zu machen, wenn er dem Kläger im Prozess hätte helfen wollen. Denn es wäre ihm nicht zu widerlegen gewesen, wenn er behauptet hätte, dass er vom Fenster aus die gesamte Auseinandersetzung gesehen habe.

Im Übrigen ist der Senat nicht der Auffassung, dass der Zeuge im Lager des Klägers steht, nur weil er mit der Familie befreundet ist. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich und weder der Inhalt noch die Art seiner Aussage lassen den geringsten Schluss darauf zu, dass sich der Zeuge der Gefahr einer Verfolgung wegen falscher uneidlicher oder gar eidlicher Aussage ausgesetzt haben könnte, nur um den Kläger in den Genuss eines Schmerzensgeldes zu bringen.

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Ähnlich bewertet der Senat auch die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin C. Es scheint eher fernliegend, dass der Kläger und die Zeugin C2 ihre immerhin schon strafmündige minderjährige Tochter zu einer Falschaussage drängen könnten, um dem Vater einen prozessualen Vorteil zu verschaffen.

Was die Aussage der Zeugin C2 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese aus ihrer ablehnenden Haltung gegenüber dem Beklagten keinen Hehl gemacht hat, was bei einer Falschaussage zu erwarten gewesen wäre.

Schließlich spricht für die Darstellung der Zeugen auch, dass es der Beklagte war, der, bereits verärgert durch den von ihm als Müll bezeichneten Eimer im Keller, zum Kläger ging, um ihn zur Rechenschaft zu ziehen. Damit ist ein Angriff des Klägers auf den Beklagten weniger in Einklang zu bringen als umgekehrt.

Dem gegenüber vermag der Senat der Aussage der Zeugin Q nicht zu folgen. Die Aussage war sehr knapp gehalten und detailarm und wirkte auf den Senat nicht überzeugend.

Der Senat vermochte sich allerdings nicht davon zu überzeugen, dass der Beklagte die Hand des Klägers tatsächlich in der Absicht ergriffen hat, diese gezielt gegen die Einfassung der Terrasse zu schlagen. Er geht vielmehr davon aus, dass er die Hand des Klägers lediglich festhalten wollte und diese dabei versehentlich gegen die Betoneinfassung geschlagen hat. Anderes lässt sich den Zeugenaussagen nicht sicher entnehmen. Damit ist jedenfalls eine fahrlässige Körperverletzung im Sinne des § 229 StGB zu bejahen.

Die vom Kläger erlittenen Verletzungen, insbesondere die daraus resultierenden Dauerfolgen sind streitig und werden vom Landgericht aufzuklären sein.

Das Nämliche gilt für den vom Beklagten am Zaun der Terrasse verursachten Schaden und die Rechtsanwaltskosten. Auch für diese hat der Beklagte dem Grunde nach aus den §§ 823 Abs. 1, 249 BGB einzustehen, ohne dass der Senat bereits über die Höhe der streitigen Kosten entscheiden könnte.

2. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls begründet. Ein Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass es möglich erscheint, dass aufgrund der nachgewiesenen Körperverletzung des Klägers künftig materielle und nicht vorhersehbare immaterielle Schäden eintreten. Aus dem vom Kläger überreichten Behandlungsbericht der fachübergreifenden überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft der Fachärzte für Anästhesiologie, spezielle Schmerztherapie und Naturheilverfahren, Dres. T pp. vom 28.05.2015 ergibt sich, dass am 16.09.2012 eine V-Basis-Fraktur des Mittelhandknochens und eines Handwurzelknochens festgestellt worden sind. Bei einem derartig komplizierten Handbruch ist typischerweise mit Spät- und Dauerfolgen wie vorzeitiger Arthrose zu rechnen. Da es sich bei der rechten Hand um die Haupthand des Klägers handelt, die er noch immer nicht bewegen kann, erscheinen auch weitere materielle Schäden wie etwa Erwerbsschäden durchaus möglich.

3. Die Berufung hat keinen Erfolg und ist zurückzuweisen, soweit der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der Reparaturkosten betreffend den bei der Auseinandersetzung beschädigten Pkw in Höhe von 670,12 Euro erstrebt. Der Kläger hat im Termin auf Nachfrage angegeben, dass es sich hierbei nicht um seinen Pkw handelt, sondern dieser im Eigentum seiner Ehefrau steht. Damit ist er nicht Inhaber der diesbezüglichen Schadensersatzforderung.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

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