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Täuschung bei dem Kauf eines Dampfsaugers auf einer Messe

LG Itzehoe, Az.: 9 S 9/16, Urteil vom 21.12.2018

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 11.01.2016, Az. 68 C 7/15, abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.4.2015 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung eines Dampfsaugers des Typs H. 1000 nebst Saugzubehör, Flex Light II, bestehend aus Kalk-Ex (Nr. 3), aus einer Winkeldüse (Nr. 5), aus einem Verdampfer (Nr. 7) sowie einer Teppichlatte (Nr. 6).

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme beziehungsweise Abnahme des unter Ziffer 1 näher bezeichneten Dampfsaugers des Typs H. 1000 in Verzug befindet.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.650,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Täuschung bei dem Kauf eines Dampfsaugers auf einer Messe
Symbolfoto: New Africa/Bigstock

Die Klägerin macht gegen die Beklagte die Zahlung des Kaufpreises für einen Dampfsauger nebst Saugzubehör Zug um Zug gegen die Übergabe und Übereignung des Dampfsaugers samt Zubehör geltend.

Es wird zunächst in vollem Umfang auf die tatbestandlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Die Klägerin vertreibt Dampfreiniger und Dampfsauger. Sie war auf der Messe „…“ in … vom 4.2.2015 bis zum 8.2.2015 mit einem Stand vertreten. Die Messe behandelt die Themen Urlaub, Kreuzfahrt, Caravaning und Rad. Auf ihr sind rund 900 Aussteller vertreten. Das Messegelände umfasst eine Fläche von 26.216 m² verteilt auf 11 Hallen. Es handelte sich um eine groß angelegte Verkaufsveranstaltung. Die Messeleitung wies darauf hin, dass Reisen vermittelt beziehungsweise Wohnwagen etc. verkauft und weitere Waren zum Kauf angeboten werden.

Die Beklagte besuchte die Messe am 7.2.2015. Der Beklagten wurde am Stand der Klägerin von einem ihrer Mitarbeiter der Dampfsauger „H. 3500 Aqua“ vorgeführt. Dieses Gerät wird in der Regel im Industriebereich oder in größeren Gewerbeprojekten eingesetzt. Die Parteien schlossen an dem Stand der Klägerin einen Kaufvertrag (Bl. 6 d. A.) über einen Dampfsauger des Typs „H. 1000“ nebst Saugzubehör Flex Light II zu einem Kaufpreis von 1.500 €. Weiterhin vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin der Beklagten das Gerät sofort per Nachnahme übermitteln sollte. Ferner wurde eine Ratenzahlung vereinbart.

Mit Schreiben vom 8.2.2015 erklärte die Beklagte den Widerruf des Kaufvertrages. Zur Begründung wies die Beklagte darauf hin, dass ihr das Gerät „H. 1000“ nicht vorgeführt worden sei. Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien über die Frage, ob der Beklagten vorliegend ein Widerrufsrecht zustehe, beauftragte die Klägerin ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung des Kaufpreisanspruchs. Mit Schreiben vom 23.3.2015 und vom 16.4.2015 forderte der Klägervertreter die Beklagte jeweils unter Fristsetzung erfolglos auf, das Gerät abzunehmen.

Mit der Klageerwiderung im erstinstanzlichen Verfahren vom 29.9.2015 berief sich die Beklagte auf die Wirksamkeit des Widerrufs und erklärte darüber hinaus die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise wegen Inhaltsirrtums. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Klägerin im Kaufvertrag bewusst ein schlechteres Gerät als das vorgeführte Gerät bezeichnet habe.

Die Klägerin hat ausgeführt, der Beklagten stehe kein Widerrufsrecht nach den §§ 312g, 355 BGB zu, da der Vertrag vorliegend nicht im Sinne von § 312b BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sei und § 312g BGB daher keine Anwendung finde. Hierzu behauptet die Klägerin, sie vertreibe ihre Waren ausschließlich über Messen. An der Messe „…“ in … nehme sie seit über sechs Jahren teil. Dies hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten. Die Klägerin hat weiterhin behauptet, in … habe sie keinen eigenen Verkaufsstand und über ihren Online-Shop vertreibe sie keine Dampfsauger und Dampfreiniger, sondern allenfalls Zubehörteile. Demzufolge sei ihr Messestand als vorübergehender Geschäftsraum anzusehen. Bei einem Dampfsauger handele es sich auch nicht um fachfremde Ware auf einer Reisemesse, da ein Dampfsauger zur Reinigung von Wohnmobilen, Wohnwagen, Fahrrädern etc. benutzt werden könne. Auf der Messe hätten sich noch mindestens drei bis vier weitere Anbieter von Dampfsaugern und Dampfreinigern befunden. In der Halle, in der die Klägerin ihre Ware zum Kauf angeboten habe, sei von der Messeleitung auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es sich dabei um Pflegeprodukte für die betreffenden Fahrzeuge handele. Zu der von der Beklagten erklärten Anfechtung hat die Klägerin behauptet, dass der Dampfsauger „H. 3500 Aqua“ der Beklagten zu teuer gewesen sei und der Beklagten daher stattdessen das Gerät „H. 1000“ angeboten worden sei, welches für die Bedürfnisse der Beklagten ausreichend gewesen sei. Die Beklagte habe den Prospekt des Gerätes „H. 1000“ eingesehen und anschließend den Kaufvertrag unterzeichnet.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.500 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.4.2015 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung eines Dampfsaugers des Typs H. 1000 nebst Saugzubehör Flex Light II, bestehend aus Kalk-Ex (Nr. 3), aus einer Winkeldüse (Nr. 5), aus einem Verdampfer (Nr. 7), sowie einer Teppichplatte (Nr. 6);

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 169,50 € freizustellen;

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme bzw. Abnahme des unter Ziffer 1.) näher bezeichneten Dampfsaugers des Typs H. 1000 in Verzug befindet.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, dass ihr ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312g, 355 BGB zustehe, da es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag im Sinne des § 312b BGB handele. Hierzu hat die Beklagte behauptet, dass die Klägerin ihre Tätigkeit nicht üblich oder dauerhaft auf Messen ausübe und hat darauf verwiesen, dass die Klägerin auf der Internetseite … einen Online-Shop betreibe. Bereits aus diesem Grund handele es sich bei dem Messestand der Klägerin nicht um deren Geschäftsräume. Die Voraussetzungen des § 312b BGB lägen aber auch deshalb nicht vor, weil es sich bei den von der Klägerin auf der Messe „…“ angebotenen Dampfsaugern und Dampfreinigern nicht um reisetypische Produkte handele, sondern um fachfremde Ware, mit der ein Verbraucher auf einer Reisemesse nicht rechnen müsse. Zu der von ihr erklärten Anfechtung des Kaufvertrages hat die Beklagte behauptet, die Klägerin habe bewusst und unter Ausnutzung der Vorstellung der Beklagten das der Beklagten vorgeführte Gerät „H. 1000“ in den Vertrag aufgenommen, welches wegen schlechterer Ausstattung und geringerer Leistungsmerkmale einen niedrigeren Preis aufgewiesen habe. Die Beklagte sei davon ausgegangen, das im Verkaufsformular bezeichnete Gerät sei dasjenige, welches ihr vorgeführt worden sei.

Das Amtsgericht Pinneberg hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte ihre Willenserklärung zum Abschluss des Kaufvertrages gemäß §§ 312g, 355 BGB wirksam widerrufen habe. Bei dem Messestand handele es sich nicht um einen Geschäftsraum im Sinne von § 312b Abs. 2 S. 1 BGB. Selbst wenn die Klägerin ihre Waren ausschließlich über Messen vertreibe, sei dahingehend eine teleologische Reduktion vorzunehmen, dass der Messestand der Klägerin nicht als Geschäftsraum im Sinne des § 312g Abs. 2 S.1 BGB anzusehen sei. Denn der Schutzzweck des § 312g BGB gebiete es, Markt- und Messestände dann nicht als Geschäftsräume im Sinne der Vorschrift anzusehen, wenn auf ihnen fachfremde Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, mit denen der Verbraucher auf dem betreffenden Markt nicht rechnen müsse. Auf einer Reisemesse wie hier rechne der Verbraucher nicht mit dem Verkauf von Dampfsaugern, da diese nicht reisetypische Waren darstellten. Daran ändere – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch nicht der Umstand etwas, dass Dampfsauger auch zur Reinigung von Wohnmobilen, Wohnwagen etc. verwendet werden könnten. Denn die von der Klägerin angebotenen Waren eigneten sich aufgrund ihrer Größe nicht dazu, auf eine Reise mitgenommen zu werden. Sie könnten allenfalls einer stationären Reinigung dienen.

Am 19.2.2016 hat die Klägerin gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und diese mit beim Gericht nach gewährter Fristverlängerung am 15.4.2016 eingegangen Schreiben begründet.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte könne sich nicht auf ein Widerrufsrecht berufen, da das Herantreten an den Verkaufsstand auf einer Messe allein vom Verbraucher veranlasst sei und er sich in diesem Zusammenhang genauso wie in Geschäftsräumen zum Beispiel eines größeren Einkaufscenters bewusst sei, dass eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für rechtlich relevante Kontakte bestehe. Aus der Verbraucherrichtlinie ergebe sich, dass Markt- und Messestände als Geschäftsräume behandelt werden sollen. Darauf, ob es sich um das Angebot eines der Messe fachfremden Produkts handele, könne es nicht ankommen.

Die Klägerin beantragt,

1. unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Pinneberg vom 11.1.2016, A.Z. 68 C 7/15 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.500 € nebst 5 % Punkte über dem Basiszinssatz seit dem 6.4.2015 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung eines Dampfsaugers des Typs H. 1000 nebst Saugzubehör, Flex Light II, bestehend aus Kalk-EX (Nr. 3) aus einer Winkeldüse (Nr. 5) aus einem Verdampfer (Nr. 7), sowie einer Teppichplatte (Nr. 6).

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 169,50 € freizustellen.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme bzw. Abnahme des unter Ziffer 1 näher bezeichneten Dampfsaugers des Typs H. 1000 in Verzug befindet.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, die Verbraucherschutzrichtlinie bezwecke, den Verbraucher vor fachfremden Produkten, die überraschenderweise auf einer Messe angeboten werden, zu schützen. Weiterhin liege eine arglistige Täuschung vor, weil die Klägerin die Beklagte in dem Glauben gelassen habe, sie würde den ihr vorgeführten hochwertigen „H. 3500“ kaufen. Tatsächlich habe sie ihr aber den minderwertigeren „H. 1000“ verkauft. Es sei klar gewesen, dass die Beklagte allein das Gerät „H. 3500“ hätte haben wollen, da ihr nur dieses vorgeführt worden sei.

Das Gericht hat Beweis durch Vernehmung des Zeugen … und durch Vernehmung der Beklagten als Partei von Amts wegen Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6.11.2018 Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg. Die dem Berufungsrechtszug zu Grunde liegenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung als das Amtsgericht sie getroffen hat (§§ 513 Abs. 1, 529 ZPO). Der Klage war weitgehend stattzugeben.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte den geltend gemachten Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 BGB Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Dampfsaugers „H. 1000“. Die Parteien haben am 7.2.2015 einen Kaufvertrag über einen Dampfsauger des Typs „H. 1000“ nebst den im Tenor genannten Zubehörteilen zu einem Gesamtpreis von 1.500 € abgeschlossen.

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1. Die Beklagte kann ihre Willenserklärung, die auf den Abschluss dieses Kaufvertrages gerichtet ist, nicht wirksam gemäß § 142 Abs. 1 BGB mit der Folge der Nichtigkeit der Erklärung anfechten. Denn die Voraussetzungen einer Anfechtung liegen nicht vor. Es fehlt jedenfalls ein Anfechtungsgrund.

a) Die Kammer geht zunächst nicht davon aus, dass die Beklagte im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB bei dem Abschluss des Kaufvertrages von der Klägerin beziehungsweise ihrem Mitarbeiter arglistig getäuscht worden ist. Eine Täuschung in diesem Sinne setzt wie der strafrechtliche Betrug eine Täuschung zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Die Kammer ist nicht im Sinne des § 286 ZPO davon überzeugt, dass die Klägerin beziehungsweise ihr Mitarbeiter eine solche Täuschung vorgenommen hat. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Klägerin nur der Dampfsauger des Typs „H. 3500“ bei der Messe „…“ in … vorgeführt worden ist. Bezüglich der Täuschung trägt die Beklagte vor, sie sei bewusst in dem Glauben gelassen worden, sie kaufe statt des im Kaufvertrag angegebenen Typs „H. 1000“ einen Dampfsauger des Typs „H. 3500“, der ihr vorgeführt worden sei. Zunächst ergibt sich aus dem Kaufvertrag vom 7.2.2015, dass der Kaufgegenstand ein Dampfsauger des Typs „H. 1000“ ist. Dies spricht bereits gegen eine Täuschung. Hinzu kommt, dass es bei einer Messeveranstaltung seitens des Herstellers oder Vertrieblers nicht unüblich ist, das beste Produkt einer Typenreihe mit den meisten Fähigkeiten und Verwendungsmöglichkeiten vorzustellen. Üblicherweise obliegt es dann dem Käufer bei einem Verkaufsgespräch zusammen mit dem Verkäufer ein Produkt mit einer Ausstattung zu wählen, das am besten bezüglich der Ausstattung und des Kaufpreises zu ihm passt. Hier sind die Einzelheiten des Verkaufsgespräches streitig. Bei dem Dampfsauger des Typs „H. 3500 aqua“ handelt es sich aber um einen Industriesauger, der für den Einsatz in einem privaten Haushalt nicht geeignet erscheint. Dies spricht als Indiz ebenfalls dagegen, dass der Beklagten der Kauf dieses Typs vorgespiegelt worden ist.

Darüber hinaus hat die Beklagte zumindest die entsprechende Arglist der Klägerseite nach Auffassung der Kammer nicht nachgewiesen. Denn die Täuschung muss auch arglistig, also vorsätzlich erfolgen. Die Beweislast dafür trägt der Anfechtende – also die Beklagte. Diesen Nachweis hat die Beklagte nicht erbracht. Auch wenn der „H. 1000“ nach Angaben der Klägerseite ebenfalls vor Ort gewesen sein soll, ist die fehlende zusätzliche Vorführung dieses Modells seitens der Beklagten für die Kammer kein eindeutiges Indiz dafür, dass die Klägerseite bewusst ein anderes Modell als das vorgeführte verkaufen wollte beziehungsweise erkannt hat, dass die Beklagte diesbezüglich einem Irrtum unterlag. Da die Dampfsauger in ihrer wesentlichen Funktion annähernd gleich sind, hat die Klägerseite gegebenenfalls gar keinen Anlass dazu gesehen, zusätzlich noch den „H. 1000“ vorzuführen beziehungsweise von der Beklagten ausprobieren zu lassen.

b) Es liegt auch kein Inhaltsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB vor. Bei einem Inhaltsirrtum irrt der Erklärende über die Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung. Ein Inhaltsirrtum liegt beispielsweise vor, wenn der Anfechtende eine falsche Vorstellung über die Identität oder den Umfang des Geschäftsgegenstands hat (Palandt-Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Aufl. 2018, § 119 Rn. 14). Die Beweislast trägt nach den allgemeinen Grundsätzen wiederum der Anfechtende – also die Beklagte. Die Kammer ist nicht im Sinne des § 286 ZPO davon überzeugt, dass die Beklagte beim Kauf des „H. 1000“ einem Inhaltsirrtum unterlag. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagten grundsätzlich der Geschäftsgegenstand zur Lieferung angeboten wurde, um den es sich unstreitig handelte – nämlich einen Dampfsauger des Typs „H.“. Ein Inhaltsirrtum kommt aber auch nicht bezüglich des angeblich falschen Modells („1000“ statt „3500 aqua“) in dem abgeschlossenen Kaufvertrag in Betracht. Denn die Einzelheiten der Vertragshandlungen zwischen der Beklagten und dem Mitarbeiter der Klägerin sind streitig. Die Beklagte bestreitet zwar, sich ein Prospekt über den Dampfsauger „H. 1000“ angesehen und diesen dann im Anschluss ausgewählt zu haben. Allein aufgrund der unstreitigen Tatsache, dass der Beklagten nur der „H. 3500“ vorgeführt wurde, ist die Kammer allerdings nicht davon überzeugt, dass sie bei Abschluss des Kaufvertrags die Vorstellung hatte, einen Dampfsauger dieses Typs zu kaufen.

Diese Überzeugung hat die Kammer aufgrund der Aussage des Zeugen … erlangt. Dieser konnte sich in seiner Vernehmung wegen der Vielzahl seiner Verkaufsgespräche zwar nicht mehr an die Einzelheiten der Vertragsverhandlungen im hiesigen Fall erinnern und deshalb auch nicht die Behauptungen der Klägerin zu dem Ablauf des konkreten Vertragsgespräches bestätigen. Er hat aber eindringlich und glaubhaft geschildert, wie das Verkaufsgespräch normalerweise abläuft und wie er auch seine Mitarbeiter diesbezüglich schult, immer den gleichen Ablauf einzuhalten. Der Zeuge … hat dabei detailliert und widerspruchsfrei geschildert, dass sofern ein Kunde Interesse zeige, die Maschine durch den Mitarbeiter der Klägerin vorgestellt werde. Dabei erfrage der Mitarbeiter das Reinigungsbedürfnis des Kunden. Wenn der Kunde Interesse habe, werde er an einen Verkaufstisch geführt. Dort würden gegebenenfalls weitere Einzelheiten geklärt. Dazu gab der Zeuge … an, sofern die passende Maschine von der ursprünglich gezeigten Maschine abweiche, die passende Maschine nicht noch einmal vorzuzeigen. Dies erläuterte er damit, dass die Maschinen von der Bauart grundsätzlich gleich seien, der „H. 3500 aqua“ verfüge über eine Hochdruckmaschine, mit der man auch Parkflächen reinigen könne. Im Gegensatz zum „H. 1000“ würden der „H. 2000“ und der „H. 3500 aqua“ über eine Chemiefunktion verfügen. Diese Vorgehensweise hält die Kammer für plausibel. Ein Irrtum darüber, welchen Typ des Geräts „H.“ der Käufer letztlich erwirbt, ist dadurch ausgeschlossen, dass das passende Gerät für das Reinigungsbedürfnis des Kunden gemeinsam ermittelt wird.

Die Kammer hat hingegen nicht die Überzeugung erlangt, dass das Verkaufsgespräch im hiesigen Fall gänzlich anders abgelaufen ist. Sofern die Beklagte in ihrer Vernehmung als Partei von Amts wegen angegeben hat, sie sei nicht nach ihren Reinigungsbedürfnissen gefragt worden, erscheint dies widersprüchlich zu ihrer weiteren Aussage zu sein, es sei ihr vorgeführt worden, wie das Gerät auf Tierhaare reagiere. Denn sie hat in der ersten mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 23.3.2018 angegeben, das Gerät ursprünglich wegen ihres Hundes gekauft zu haben. Dies spricht aber dafür, dass der Zeuge … sie bei dem Verkaufsgespräch nach ihren Reinigungsbedürfnissen befragt hat. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass das passende Gerät ausgesucht worden ist und dabei auch über die unterschiedlichen Funktionen gesprochen worden ist. Dass im Nachgang nicht noch einmal der „H. 1000“ vorgeführt worden ist, ist unschädlich. Denn der „H. 3500 aqua“ verfügt ohnehin über die Dampfreinigungsfunktion, die der Beklagten ja auch vorgeführt worden ist. Die Beklagte gab indes selbst an, dass ihr die Hochdruckfunktion nicht vorgeführt worden sei. Insofern ist dies eine Funktion, die den „H. 3500 aqua“ maßgeblich von dem „H. 1000“ unterscheidet. Mangels der Vorführung dieser Funktion ist ein Irrtum insoweit bereits ausgeschlossen. Des Weiteren ergeben sich aus dem von der Beklagten im Nachgang der mündlichen Verhandlung vom 6.11.2018 eingereichten Prospekt (Anlage B3), den sie am Stand erhalten hat, die drei Gerätetypen mit den verschiedenen Funktionen. Auch die Zubehörteile werden darin erläutert. Daher ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass die Beklagte eine falsche Vorstellung über die Identität und den Umfang des Dampfsaugers hatte.

2. Daneben konnte die Beklagte ihre Willenserklärung zum Abschluss des Kaufvertrages nicht gemäß §§ 312g, 355 BGB in Verbindung mit § 312b BGB wirksam widerrufen. Denn ein solches Widerrufsrecht besteht nach Auffassung der Kammer nicht. Der Anwendungsbereich des § 312b BGB ist nicht gegeben. Nach § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB sind außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge solche Verträge, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmens an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmens ist. Geschäftsräume in diesem Sinne sind gemäß § 312b Abs. 2 S. 1 BGB unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt.

Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei dem Messestand der Klägerin auf der Messe „…“ in … um einen beweglichen Gewerberaum handelt, in dem die Klägerin ihre Tätigkeit für gewöhnlich ausübt, sodass es sich nicht um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag handelt. Bewegliche Gewerberäume sind nicht an einen festen Ort gebunden. Der Unternehmer muss seine Tätigkeit dort gewöhnlich ausübt. Das bedeutet, dass sie zwar wiederkehrend, aber nicht ausschließlich an einem bestimmten Ort ausgeübt wird. Entscheidend ist, ob die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit für den Verbraucher erkennbar ist. Laut Erwägungsgrund 22 der Verbraucherrichtlinie sollen als Geschäftsräume „alle Arten von Räumlichkeiten (wie Geschäfte, Stände, Lastwagen) gelten, an denen der Unternehmer sein Gewerbe ständig oder gewöhnlich ausübt. Markt- und Messestände sollten als Geschäftsräume behandelt werden, wenn sie diese Bedingungen erfüllen“ (20. RL 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, S. 8). Der europäische Gesetzgeber scheint damit eine weitgehend unternehmerorientierte Deutung des Begriffs der Geschäftsräume vorzugeben (Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch-Wendehorst, Band 2, 7. Aufl. 2016, § 312b Rn. 12). Deshalb sind laut (deutscher) Gesetzesbegründung auch Marktstände sowie Stände auf Messen und Ausstellungen im Sinne der §§ 64, 65 der Gewerbeordnung grundsätzlich als Geschäftsräume anzusehen, wenn der Unternehmer sein Gewerbe dort für gewöhnlich ausübt (BT-Drs. 17/12637, S. 50, BR-Drs. 817/12, S. 80).

Die Auslegung von § 312b BGB in Hinblick auf einen Messestand hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 7.8.2018 – C-485/17, GRUR 2018, 943 konkretisiert. Auf diese Entscheidung hat die Kammer die Parteien mit Verfügung vom 20.11.2018 hingewiesen. Darin hat er die Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 13.7.2017 – I ZR 135/16) zusammenfassend wie folgt beantwortet:

„Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass ein Messestand eines Unternehmers wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, an dem der Unternehmer seine Tätigkeiten an wenigen Tagen im Jahr ausübt, unter den Begriff „Geschäftsräume“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände rund um diese Tätigkeiten und insbesondere des Erscheinungsbilds des Messestandes sowie der vor Ort auf der Messe selbst verbreiteten Informationen ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen konnte, dass der betreffende Unternehmer dort seine Tätigkeiten ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag zu schließen, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist. (…)“

Diesen dargestellten Anforderungen genügt der Messestand der Klägerin auf der Messe „…“. Es kommt zunächst nicht darauf an, ob die Klägerin neben ihrer Tätigkeit auf Messen auch einen Online-Shop betreibt. Denn die Klägerin hat insoweit hinreichend dargelegt, dass sie die Dampfreiniger selbst ausschließlich über Messen vertreibt. In dem Online-Shop der Klägerin ist ersichtlich, dass dort nicht die Dampfsauger, sondern nur das Zubehör für diese vertrieben wird (…).

Demzufolge geht die Kammer auch davon aus, dass die Klägerin ihre Tätigkeit für gewöhnlich auf Messen ausübt und insbesondere auch auf der Messe „…“ in …. Insoweit hat die Beklagte hinreichend dargelegt, auf der Messe „…“ wiederkehrend – nämlich seit sechs Jahren vor der Messe 2015 – einen Stand unterhalten zu haben. Das einfache Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen ist insoweit unzulässig, § 138 Abs. 4 ZPO. Außerdem hat der Zeuge … dazu angegeben, dass die Klägerin im Jahr 2018 auch wieder auf dieser Messe mit einem Stand vertreten gewesen sei. Dieser glaubhaften Aussage folgt die Kammer.

Die gewerbliche Tätigkeit der Klägerin auf dem Messestand für Verbraucher war auch äußerlich erkennbar. Bei der Messe „…“ handelt es sich um eine Messe rund um das Thema Urlaub, Caravaning und Rad. Die Messe „…“ ist als eine groß angelegte Verkaufsmesse anzusehen. Die Messe wird auf einer Fläche von 26.216 m² durchgeführt. Es handelt sich um 11 Hallen, in denen rund 900 Aussteller ihre Waren zum Kauf anbieten. Die Messeleitung wies auch darauf hin, dass … vermittelt beziehungsweise Wohnwagen etc. verkauft und weitere Waren zum Kauf angeboten werden. Die Präsentation der Ware durch die Händler dient letztlich deren Verkauf. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und auch des Erscheinungsbild des Verkaufsstandes der Klägerin – der Stand war aufgeteilt in einem Bereich, in dem die Dampfsauger vorgeführt worden sind und in einem anderen Bereich mit Tischen, an dem die Verträge abgewickelt worden sind – hätte der Durchschnittsverbraucher, der normal informiert und angemessen aufmerksam sowie verständig ist, damit rechnen müssen, dass die Klägerin dort ihre Verkaufstätigkeit ausübt und ihn anspricht, um einen Vertrag abzuschließen.

Indes spielt für die Kammer die Frage, ob der Verbraucher auf dieser Messe mit einer Ware konfrontiert wird, die nicht exakt zu dem Thema der Reise passt, nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs keine große Rolle mehr. Denn der Europäische Gerichtshof hat die Auffassung aus der Gesetzesbegründung des Bundestages, dass § 312b BGB in Ausnahmefällen keine Anwendung finde, wenn überraschend fachfremde, nicht mit dem Thema der Messe im Zusammenhang stehende Waren angeboten würden (BT-Drs. 17/12637, S. 50), nicht bestätigt. Er stellt vielmehr auf das Erscheinungsbild des Messestandes ab. Dies ist auch sachgerecht, da fraglich ist, ob ein Messebesucher angesichts des Warenangebots der Klägerin unter einen unangemessenen psychischen Druck gerate, der die Anwendung eines Widerrufsrecht rechtfertigt. Denn auch der zufällige Besucher einer Messehalle findet sich letztlich in keiner anderen Lage als jeder Verbraucher, der beim Bummel durch eine beliebige Ladenstraße oder ein Kaufhaus in ein Geschäft oder eine Abteilung gerät, das beziehungsweise die er ursprünglich nicht im Sinn gehabt hätte. Für Spontankäufe in einer solchen Situation ist der Verbraucher selbst verantwortlich (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.06.2016 – 4 U 217/15, BeckRS 2016, 11358 – nicht rechtskräftig). Bezüglich des aufgestellten Beispiels liegt auch kein entscheidender Unterschied zur Messe darin, als dort ausführlichere und konkretere Vorführungen der Waren erfolgen. Denn auch ein Verkäufer in einem Geschäft preist seine Waren mit einem gewissen Verkaufsgeschick an.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Großveranstaltung zu einem relativ unkonkretem Thema gehandelt hat. Das Thema „Reisen“ ist so allgemein, dass sich ein Verbraucher darunter im Vorhinein gar keine konkreten Vorstellungen darüber macht, was ihn erwartet. Dass auf einer solchen Messe auch Pflege- beziehungsweise Reinigungsprodukte, die im entfernteren Sinne für Reisetransportmittel genutzt werden können, angeboten werden, ist zumindest nicht völlig abwegig.

3. Der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.500 € ist gemäß § 322 BGB nur Zug um Zug gegen die Übergabe und Übereignung eines Dampfsaugers des Typs „H. 1000“ nebst dem mit verkauften Zubehör durchsetzbar.

4. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist begründet. Die Beklagte befindet sich gemäß § 293 BGB im Annahmeverzug, da sie den Dampfsauger des Typs „H. 1000“ trotz mehrfacher Aufforderung durch die anwaltlichen Schreiben vom 23.3.2015 und vom 16.4.2015 nicht abnehmen wollte, § 295 BGB.

5. Der Zinsanspruch besteht aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Mit Schreiben vom 23.3.2015 ist die Beklagte mit der Aufforderung, den Dampfreiniger abzunehmen, zur Zahlung bis spätestens zum 5.4.2015 aufgefordert worden. Der Verzugsbeginn ist deshalb analog § 187 Abs.1 BGB der 6.4.2015.

6. Die Beklagte hat die Klägerin nicht von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 169,50 € freizustellen. Denn die Klägerin hat keinen entsprechenden Anspruch, da sich die Beklagte bei der Entstehung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten noch nicht im Verzug befunden hat. Der Verzug ist erst durch das anwaltliche Schreiben vom 23.3.2015 mit Ablauf der dort gewährten Frist (5.4.2015) begründet worden.

7. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

8. Die Revision ist nicht zuzulassen, da es an einer Grundsatzbedeutung im Sinne des § 543 ZPO fehlt.

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