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Verkehrsunfall Schadensregulierung

Jeder erwachsene Mensch mit einem Führerschein, der tagtäglich auf sein Fahrzeug angewiesen ist, geht durch die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr das Risiko eines Verkehrsunfalls ein. Dieses Risiko lässt sich zwar durch eine vorausschauende und verantwortungsbewusste Fahrweise ein Stück weit minimieren, es ist allerdings bedauerlicherweise niemals gänzlich auszuschließen. In einen Verkehrsunfall kann eine autofahrende Person auch vollkommen schuldlos geraten. Kommt es durch den Verkehrsunfall zu einem Personenschaden, so ist dies natürlich besonders tragisch. Aber auch dann, wenn es sich „nur“ um Materialschäden handelt, ist ein Verkehrsunfall stets ärgerlich. Nicht selten droht dann auch noch Ärger bei der Verkehrsunfall Schadensregulierung, bei der es durchaus einige Kriterien zu beachten gilt.


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Die richtigen Sofortmaßnahmen treffen

Verkehrsunfall - Schadensregulierung UrteileIn der gängigen Praxis ist ein Verkehrsunfall stets mit einem gewissen Schock verbunden. Gerade dann, wenn die autofahrende Person zum ersten Mal im Leben in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, ist die Frage nach den Sofortmaßnahmen besonders wichtig. Diese Sofortmaßnahmen sind jedoch überaus wichtig und sollten, unabhängig von der Schuldfrage des Verkehrsunfalls, von beiden Unfallbeteiligten gleichermaßen durchgeführt werden. Der erste Schritt sollte stets die Absicherung der Unfallstelle sein. Auf diese Weise wird verhindert, dass andere Verkehrsteilnehmer der Gefahr eines Folgeunfalls ausgesetzt werden. Die Warnblinker bei den unfallbeteiligten Fahrzeugen sollten eingeschaltet werden und beide unfallbeteiligten Personen sollten umgehend die Warnwesten anlegen. Im Zuge dieser Maßnahme sollte in der vorgeschriebenen Entfernung zu der Unfallstelle auch ein Warndreieck platziert werden.

Sofern dies möglich ist sollten die unfallbeteiligten Fahrzeuge aus der Gefahrenzone heraus bewegt werden. Sollte es durch den Verkehrsunfall zu Personenschäden gekommen sein müssen zwingend umgehend die Polizei sowie Rettungskräfte telefonisch kontaktiert werden. Hierfür stehen die Telefonnummern 110 sowie auch 112 zur Verfügung.

Es ist auf jeden Fall empfehlenswert, die Polizei nach einem Verkehrsunfall zu verständigen und um die Aufnahme des Verkehrsunfalls zu bitten. In einigen Regionen kommt die Polizei lediglich dann an die Unfallstelle, wenn es Personenschäden gibt. Die Unfalldokumentation ist jedoch ein enorm wichtiger Schritt für die spätere Schadensregulierung. Sollte die Polizei nicht persönlich vor Ort erscheinen, so können die Unfallbeteiligten auch eigenständig die Unfalldokumentation vornehmen.

Jede unfallbeteiligte Person hat die gesetzliche Verpflichtung, solange an der Unfallstelle zu verbleiben, bis die Unfalldokumentation abgeschlossen ist. Jede unfallbeteiligte Person hat gesetzlich einen Anspruch darauf, die Daten der anderen unfallbeteiligten Person zu erhalten.


Die wichtigsten Daten, die im Fall eines Verkehrsunfalls zu dokumentieren sind

  • der vollständige Name der unfallbeteiligten Person
  • die Anschrift des Unfallgegners
  • das Kennzeichen des unfallbeteiligten anderen Fahrzeugs
  • der Name sowie die Anschrift des Versicherungsträgers des Unfallgegners
  • die Versicherungsnummer der unfallbeteiligten Person

Die beste Lösung ist es stets, bereits vor Ort einen kurz gefassten Unfallbericht aufzusetzen und diesen Unfallbericht durch die Unterschriften aller unfallbeteiligten Personen zu bestätigen. Sollten Zeugen des Verkehrsunfalls vorhanden sein, so müssen die Daten der Zeugen sowie etwaige Aussagen ebenfalls in dem Unfallbereicht enthalten sein. Dieser Unfallbericht kann dann im Zuge der Schadensmeldung an den Versicherungsgeber der unfallverursachenden Person zum Zweck der Schadensregulierung übermittelt werden.

Die Verpflichtung für Autofahrer

Der Gesetzgeber hat in Deutschland für Fahrzeughalter eine Pflichtversicherung vorgesehen. Hierbei handelt es sich um die Kfz-Haftpflichtversicherung, welche im Fall eines Verkehrsunfalls die Schadensregulierung übernimmt. Im Zuge der Bearbeitung des Schadensfalls wird seitens dieses Versicherungsgebers eine Prüfung des Sachverhalts vorgenommen, wobei diesbezüglich nicht selten Gutachter zum Einsatz kommen. Ein derartiger Gutachter ermittelt im Vorfeld die zu erwartenden Reparaturkosten. Hierbei wird in der Regel nach gewissen Grundkriterien eine Bewertung vorgenommen. Sollten die Reparaturkosten für das unfallbedingt beschädigte Fahrzeug den Wiederbeschaffungswert nicht um maximal 30 Prozent übersteigen, so erfolgt eine Schadensregulierung auf der Basis der Reparaturkosten. Sollten die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs jedoch um mehr als 30 Prozent übersteigen, so wird das Fahrzeug als wirtschaftlicher Totalschaden eingestuft.

Im bedauerlichen Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens erfolgt die Schadensregulierung auf der Basis des Differenzbetrages zwischen dem Restwert des unfallbedingt beschädigten Fahrzeugs und dem Wiederbeschaffungswert.

Unabhängig davon, welche Partei letztlich den Verkehrsunfall verursacht hat, sind beide Unfallbeteiligten zu einer Schadenmeldung des Verkehrsunfalls an die jeweiligen Versicherungen verpflichtet. Für diese Schadensmeldungen haben die Unfallbeteiligten nicht ewig Zeit, vielmehr sieht der Gesetzgeber die Zeitspanne von einer Woche für die Meldung als angemessen an. In der gängigen Praxis lässt sich dies jedoch als geschädigte Person nicht immer so eindeutig nachvollziehen, da die Versicherungsgesellschaften in der Regel große Unternehmen mit einer Vielzahl von Abteilungen haben. Es ist daher durchaus denkbar, dass eine Meldung des Versicherungsnehmers zeitgerecht erfolgt ist und der Fall bei der Versicherungsgesellschaft trotzdem noch nicht anhängig ist. In derartigen Fällen ist es durchaus zumutbar, dass die unfallgeschädigte Person der Versicherung nochmals eine Zeit von zwei bis drei Werktagen einräumt.

Wenn der Fall bei der Versicherungsgesellschaft anhängig ist, wird sich die Versicherungsgesellschaft umgehend auf dem postalischen Weg bei der geschädigten Person melden und die Aufnahme des Versicherungsfalls bestätigen. In der gängigen Praxis geht dies mit weitergehenden Fragen einher. Erreicht eine geschädigte Person ein derartiger Fragebogen ist es überaus ratsam, diesen Fragebogen bzw. die noch angeforderten Informationen zeitnah an die Versicherung zu übermitteln.

Mögliche Probleme bei der Schadensregulierung

Es ist bedauerlicherweise keine Seltenheit, dass es bei der Verkehrsunfall Schadensregulierung zu Problemen kommt. Auch wenn der Sachverhalt – sprich die Schuldfrage – eindeutig ist kann sich die Schadensregulierung als schwierig erweisen. Die Kommunikation mit dem gegnerischen Versicherungsträger erfolgt in der Regel via Brief oder E-Mail, was natürlich schon einmal einen enormen Zeitaufwand erfordert. Diesbezüglich muss auch gesagt werden, dass sich so mancher Versicherungsträger bei der Schadensregulierung sehr viel Zeit lässt. Dies liegt in der Natur der Sache, da Versicherungsgesellschaften für gewöhnlich nur sehr wenig Motivation für die Bezahlung des Schadens aufbringen. Wer als unfallgeschädigte Person die Schadensregulierung ohne einen Rechtsanwalt in Eigenregie durchführt kann durchaus etliche Telefonate mit der gegnerischen Versicherung erleben, ohne dass es spürbar zu einer Beschleunigung des Verfahrens kommt. Nicht selten beziehen sich Versicherungsträger auf etwaig geltende Vorschriften oder auch gesetzliche Regelungen bzw. Gerichtsurteile und vertrauen ein Stück weit darauf, dass die unfallgeschädigte Person juristisch nicht bewandert ist und die eigenen Ansprüche überhaupt nicht kennt.


Diese Ansprüche haben unfallgeschädigte Personen

  • die Reparaturkosten für das Fahrzeug
  • Schadensersatz für etwaige Gutachterkosten
  • Schadensersatz für etwaige eigene Rechtsanwaltskosten
  • Schadensersatz für die Wertminderung am eigenen Fahrzeug
  • Schadensersatz für anderweitige Dinge, welche durch den Unfall beschädigt bzw. zerstört wurden
  • Erstattung der Abschleppkosten
  • Erstattung der Kosten für die Abmeldung des Unfallfahrzeuges
  • Erstattung etwaig erforderlicher Arztkosten
  • Schmerzensgeld
  • etwaig angefallener Verdienstausfall
  • Kostenerstattung für einen etwaig erforderlichen Mietwagen
  • Nutzungsausfall des eigenen Fahrzeugs

Der gegnerische Versicherungsträger ist dazu berechtigt, einer unfallgeschädigten Person eine Reparaturwerkstatt für die Schadensbehebung vorzuschreiben. Überdies hat die gegnerische Versicherung unter Umständen auch das Recht, im Zuge der Schadensregulierung Abzüge vorzunehmen.

Jedes Jahr aufs Neue beschäftigen sich Gerichte in Deutschland mit Fällen, in denen die Verkehrsunfall Schadenregulierung behandelt werden. So ist es nicht weiter verwunderlich, dass eine Vielzahl von Fragen bereits gerichtlich durch ein entsprechendes Urteil geklärt wurde. Problematisch ist nur, dass derartige Gerichtsurteile nicht immer die Medien durchlaufen und somit die breite Masse der Bevölkerung von derartigen gerichtlichen Entscheidungen keine Notiz nimmt. Dies muss jedoch nicht zwingend ein Nachteil sein, da Sie auf dieser Internetpräsenz hier eine wahre Vielzahl von Gerichtsurteilen zu der Thematik Verkehrsunfall Schadenregulierung finden können. Durch diese Informationen können Sie bereits erheblich sicherer gegenüber der gegnerischen Versicherung auftreten. Sollte sich die Kommunikation jedoch immer noch problematisch gestalten ist es sehr empfehlenswert, dass Sie sich bei einem erfahrenen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht eine eingängige Beratung einholen und diesen Rechtsanwalt mit einem Mandat ausstatten.

(Symbolfoto: tommaso79 /Shutterstock.com)


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