VG Gießen – 06. Kammer
Az: 6 E 7/97
Urteil vom 06.06.2001
Leitsätze:
Elternteil i.S.d. § 91 Abs. 2 S. 2 SGB-VIII, der, sofern das Kind mit ihm zusammenlebt, zu den Kosten der Tagespflege herangezogen werden kann, ist auch der nichteheliche Vater, selbst wenn er nicht Inhaber des Personensorgerechts ist.
Tatbestand:
Der Kläger ist der nichteheliche Vater des am 02.05.1990 geborenen H. G. jun. Dieser lebt seit März 1993 mit Einverständnis der damals noch sorgeberechtigten Mutter im Haushalt des Klägers. Am 02.09.1994 bestellte das Amtsgericht G. den Kläger zum Vormund seines Sohnes.
Auf entsprechende Anträge des Klägers übernahm die Beklagte mit Bescheiden vom 16.09.1993 und 20.09.1993 gemäß § 23 SGB VIII die Kosten der Teiltagespflege für den Sohn für den Zeitraum vom 10.03.1993 bis zum 31.07.1994. Zugleich setzte sie in diesen Bescheiden einen von dem Kläger zu leistenden Kostenbeitrag fest. Auf entsprechende Einwende des Klägers sah die Beklagte mit Vermerk vom 25.11.1994 gemäß § 93 Abs. 6 SGB VIII für den Zeitraum März 1993 bis August 1994 von der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag ab. Der Kläger habe durch Aufnahme seines nichtehelichen Sohnes auf Grund der Abwesenheit der Mutter eine stationäre Jugendhilfemaßnahme vermieden. Neben den Unterhaltskosten, die er in natura leiste, stelle die Heranziehung zu Kosten der Tagespflege eine besondere Härte dar. Da der nichteheliche Vater keine Rechte und Pflichten an dem Kind habe und die sorgeberechtigte Mutter nicht betreuungsbereit sei, lägen die Voraussetzungen des § 93 Abs. 6 SGB VIII vor. Mit dem Zeitpunkt der Bestellung zum Vormund setze die Heranziehung erneut ein.
Zuvor hatte der Kläger bereits mit Schreiben vom 03.03.1994 die weitere Übernahme der Kosten der Teiltagespflege gemäß § 23 SGB VIII für den Zeitraum ab 01.09.1994 beantragt. Daraufhin zahlte die Beklagte dem Kläger in der Folgezeit einen Zuschuss zu den Betreuungskosten in Höhe von maximal 160 Betreuungsstunden je 4,– DM – mithin 640,– DM – pro Monat. Mit Bescheid vom 31.05.1995 setzte der Magistrat – Jugendamt – der Universitätsstadt G. einen von dem Kläger ab dem 01.09.1994 zu entrichtenden Kostenbeitrag von 84,– DM monatlich fest. Der Kläger sei gemäß den §§ 91 ff. SGB -VIII verpflichtet zu den Kosten der seinem Sohn gewährten Hilfe zur Erziehung beizutragen, wobei sich der Umfang der Beitragspflicht nach § 93 Abs. 2 SGB VIII bestimme. Dabei minderte der Magistrat den unter Berücksichtigung des Einkommens des Klägers ermittelten Kostenbeitrag in Höhe von 239,47 DM um 155,47 DM auf den festgesetzten Betrag von 84,– DM zur Begründung ist in einem Vermerk vorn 31.05.1995 ausgeführt, der Kläger sei als Vormund nicht unterhaltsverpflichtet. Als nichtehelicher Vater sei er nur zur Zahlung in Höhe das aktuellen Unterhaltstitels von 320,– DM verpflichtet. Durch Aufnahme seines Kindes in seinen Haushalt komme er in weitaus größerem Rahmen seinen Verpflichtungen nach. Eine höhere Heranziehung als der Mindestkostenbeitrag von 84,– DM stelle daher eine besondere Härte gemäß § 93 Abs. 6 SGB VIII dar. Im übrigen sei durch das Verhalten des Klägers eine kostenträchtige stationäre Maßnahme vermieden worden.
Am 14.06.1995 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, als nichtehelichen Vater seines Sohnes treffe ihn lediglich eine Barunterhaltspflicht nach dem vorhandenen Unterhaltstitel in Höhe von 320,– DM monatlich. Durch Aufnahme seines Sohnes in seinen Haushalt erbringe er eine die gesetzlichen Verpflichtungen erheblich übersteigende Unterhaltsleistung. Hieran ändere die Tatsache der Bestellung zum Vormund nichts. Durch sein Verhalten werde auch weiterhin eine erheblich kostenträchtigere Maßnahme vermieden, so dass nach Maßgabe des § 93 Abs. 6 SGB VIII eine Heranziehung eine besondere Härte darstelle. Sein großes Engagement für sein nichteheliches Kind könne ihm nicht zum Nachteil gereichen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.1996 wies der Magistrat der Universitätsstadt G. den Widerspruch als unbegründet zurück, Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme und Heranziehung zu den Kosten sei § 23 i. V. m. 91 Abs. 2 SGB VIII. Danach sei einziges Kriterium für das Entstehen eines Heranziehungsanspruchs des Jugendamtes die Tatsache, dass Eltern/Elternteile mit dem Kind eine Haushaltsgemeinschaft bildeten. Ob es sich hierbei um einen ehelichen oder nichtehelichen Elternteil handele sei nicht entscheidend. Danach habe auch eine Heranziehung für die Zeit vom September 1993 bis August 1994 durchgeführt werden können. Auf Grund der plötzlichen Aufnahme des Kindes in den Haushalt des Vaters und der dadurch entstandenen Mehrbelastungen sei aber zeitlich befristet gemäß § 93 Abs. 6 SGB VIII auf eine Heranziehung verzichtet worden. Dies rechtfertige jedoch nicht, den Kläger als Vater (nicht als Vormund) dauerhaft von der Heranziehung auszunehmen. Der Hinweis auf die lediglich bestehende Barunterhaltspflicht trage der Vater-Sohnbeziehung und den tatsächlichen Lebensverhältnissen in keiner Weise Rechnung. Das große Engagement des Klägers gereiche ihm auch weiterhin nicht zum Nachteil, rechtfertige aber auch keine besondere privilegierte Stellung.
Mit am 06.01.1997 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schreiben seiner Bevollmächtigten hat der Kläger Klage erhoben, mit der er zunächst die Aufhebung des Bescheides vom 31.06.1995 und des Widerspruchsbescheides vom 10.12.1996 der Beklagten in vollem Umfang begehrt hat.
Mit Bescheid vom 16.03.2000 hat die Beklagte ihren Bescheid vom 31.05.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.12.1996 für den Zeitraum vom 21.12.1995 bis zum 30.04.1996 aufgehoben, da der Kläger in diesem Zeitraum Sozialhilfe bezog. Mit Schreiben vom 23.05.2000 und 02.06.2000 haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, soweit der angefochtene Bescheid für den Zeitraum vom 31.12.1995 bis 30.04.1996 aufgehoben worden ist. Ferner hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2001 den angefochtenen Bescheid für den Zeitraum vom 01.05.1996 bis zum 10.12.1996 aufgehoben. Insoweit sowie im Umfang der Aufhebung für den Zeitraum vom 21. bis zum 31.12.1995 haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung für erledigt erklärt.
Der Kläger ist der Ansicht, dass er auch für den noch streitigen Zeitraum nicht zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden könne. § 91 Abs. 2 SGB VIII sei dahingehend einschränkend auszulegen, dass nur diejenigen Elternteile heranzuziehen seien, bei denen das Kind im Rahmen der dem Elternteil obliegenden Personensorge betreut und erzogen werde. Ratio legis der Heranziehung der Eltern bzw. des Elternteils, bei denen bzw. bei dem das Kind lebe, sei die Abwälzung der Kosten solcher Tagespflegemaßnahmen im Rahmen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf diejenigen Personen, denen auf Grund der bürgerlichrechtlichen Verpflichtung zur elterlichen Sorge die Betreuung und Erziehung des Kindes grundsätzlich obliege. Der Kläger sei aber als nichtehelicher Vater weder personen- noch vermögenssorgeberechtigt, sondern lediglich barunterhaltspflichtig. Seine Verpflichtung zur Betreuung und Erziehung des Kindes ergebe sich allein aus seiner Stellung als Vormund. Als solcher sei er zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Kind zur Vermeidung einer ungleich kostenträchtigeren anderweitigen Unterbringung bei sich im Haushalt aufzunehmen. Aus diesen überobligatorischen Bemühungen bei der Ausübung seiner Aufgabe als Vormund dürften ihm keine finanziellen Nachteile entstehen. Jedenfalls sei aber gemäß § 93 Abs. 6 SGB VIII voll umfänglich von der Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag abzusehen. Durch die Aufnahme des Kindes in seinen Haushalt sei eine erheblich kostenintensivere anderweitige Unterbringung vermieden worden. Ferner stelle es eine unbillige Härte dar, wenn das über die rechtliche Verpflichtung hinausgehende Engagement dazu führe, mit einer Zahlungsverpflichtung belastet zu werden, die im Fälle der bloßen Erfüllung der Barunterhaltspflicht nicht entstanden wäre.
Der Kläger beantragt, den Bescheid des Magistrats der Universitätsstadt G. vom 31.05.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 10.12.1996 für den Zeitraum vom 01 .09.1994 bis zum 20.12.1995 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 10.12.1996.
Mit Beschluss vom 26.04.2001 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 6 E 1271101 und die Behördenakten zu diesen Verfahren (insgesamt zwei Hefter der Beklagten) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Soweit die Beteiligten das Verfahren für den Zeitraum vom 21.12.1995 bis zum 10.12.1996 – dem Datum des als letzte Verwaltungsentscheidung regelmäßig den zeitlichen Umfang der Regelung des Hilfefalles und damit des Streitgegenstandes bestimmenden Widerspruchsbescheides (s.BVerwG, Beschluss vom 17.06.1996, Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 2; Hess. VGH Urteil vom 30.08.1989, FEVS 39, 151) – für erledigt erklärt haben, ist es zur Klarstellung in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen,
Im übrigen ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid des Magistrats – Jugendamt – der Universitätsstadt G vom 31.05.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 10.12.1996 ist bezüglich des Zeitraums vom 01.09.1994 bis zum 20.12.1995 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte zieht den Kläger für diesen Zeitraum zu Recht gemäß den §§ 23, 91 Abs. 2, 92 Abs. 2, 93 SGB VIII zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 84,– DM monatlich heran.
Gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 SGB VIII werden die Eltern und das Kind zu den Kosten der Leistungen zur Förderung von Kindern in der Tagespflege nach § 23 SGB VIII herangezogen. Nach S. 2 dieser Bestimmung werden, wenn das Kind nur mit einem Elternteil zusammmenlebt, dieser und das Kind zu den Kosten herangezogen. Diese Voraussetzungen sind hier bezüglich der von der Beklagten ab dem 01.09.1994 gemäß § 23 SGB VIII gewährten Tagespflege gegeben.
Der Kläger ist als nichtehelicher Vater Elternteil im Sinne des § 91 Abs. 2 S. 2 SGB VIII. Die Vorschrift verzichtet auf eine eigene Definition des Begriffs der Eltern, so dass sich die Elterneigenschaft nach dem bürgerlichen Recht beurteilt und die leiblichen Eltern einschließlich des nichtehelichen Vaters umfasst. Diese Auslegung entspricht sowohl der zu § 91 SGB VIII veröffentlichten Rechtsprechung und Literatur (siehe OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.01.1996, 16 A 4089/93, Juris; Hauck/Haines, SGB VIII, § 91 Rdnr. 7) als auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der der Kostenregelung des § 91 Abs. 2 SGB VIII entsprechenden Bestimmung über die Bemessung des zumutbaren Zahlbetrages bei der Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder in § 90 Abs. 3 S. 1 i. V. m. § 90 Abs. 2 S. 2 SGB VIII (Beschl. v. 22.03.1999, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 92).
Ferner lebt unstreitig das Kind tatsächlich mit dem Kläger zusammen. Dern lässt sich entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Klägers nicht rechtlich entgegenhalten, nach § 11 S. 1 HS 2 BGB teile das Kind nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehle, für die Person des Kindes zu sorgen. Entscheidend für das Zusammenleben im Sinne des § 91 Abs. 2 S. 2 SGB VIII ist das tatsächliche Zusammenleben mit dem Elternteil und nicht ein gemeinsamer Wohnsitz nach bürgerlichem Recht. Darüber hinaus teilt hier das Kind gemäß § 11 S. 2 BGB den Wohnsitz des Klägers als demjenigen dem – als Vormund – das Personensorgerecht zusteht. Schließlich stünde aber auch eine fehlende Vormundschaft des Klägers für seinen Sohn nicht dessen Wohnsitzbegründung bei ihm entgegen. Denn gemäß § 11 S. 3 BGB i. v. m. den §§ 7 und 8 BGB könnte auch eine dritte sorgeberechtigte Person einen gewillkürten Wohnsitz des Sohnes bei dem Kläger begründen.
Entgegen der Ansicht des Klägers kann die Bestimmung des § 91 Abs. 2 SGB VIII nicht dahingehend einschränkend ausgelegt werden, dass nur derjenige Elternteil heranzuziehen ist, bei dem das Kind im Rahmen der dem Elternteil obliegenden Personensorge betreut und erzogen wird. Zwar mag für eine Kostenbeitragspflicht des Elternteils, der mit dem Kind zusammenlebt, sprechen, dass typischerweise der nicht mit dem Kind zusammen lebende Elternteil nicht das Personensorgerecht inne hat und damit nicht an der die Kosten auslösenden Entscheidung zur Tagespflege beteiligt ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.91.1996 a.a.O.). Auch ist der Kläger nach der für ihn maßgeblichen Rechtslage „nur“ barunterhaltsverpflichteter nicht sorgeberechtigter nichtehelicher Vater. Für eine Anknüpfung des § 91 Abs. 2 SGB VIII an das Personensorgerecht des Elternteils bietet der Gesetzeswortlaut aber keinen Anhaltspunkt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass auch der nicht personensorgeberechtigte Elternteil, bei dem das Kind lebt, erheblichen Einfluss auf Art und Umfang der Inanspruchnahme von Tagespflege haben wird und bietet die Härtetallregeiung des § 93 Abs. 6 SGB VIII hinreichend Raum für die Berücksichtigung der Besonderheiten im Einzelfall.
Entgegen der Ansicht des Klägers wird er nicht schlechter gestellt, weil er sich zum Vormund seines nichtehelichen Sohnes hat bestellen lassen. Zwar trifft es zu, dass er im Rahmen seiner Personensorge als Vormund nicht verpflichtet ist, die Betreuung und Erziehung seines Sohnes selbst vorzunehmen, sondern dafür sorgen könnte, dass dieser seinem Wohl entsprechend durch andere gepflegt, erzogen und beaufsichtigt würde (siehe dazu etwa BVerwG, Urt. v. 15.12.1995, NJW 1996, 2385), Auch hätte dies zur Folge, dass er nicht gemäß § 91 Abs. 2 SGB VIII herangezogen werden könnte. Wie bereits dargelegt ist der Kläger aber – wenn er mit seinem nichtehelichen Sohn zusammenlebt – unabhängig von dem ihm als Vormund zustehenden Personensorgerecht gemäß § 91 Abs. 2 SGB VIII zu den Kosten der Leistungen heranzuziehen.
Die Beklagte hat die Heranziehung des Klägers zu den Kosten auch zutreffend gemäß § 93 Abs. 1 SGB VIII durch Erhebung eines mittels Leistungsbescheid festgesetzten Kostenbeitrags vorgenommen. Dessen Höhe von 84,– DM monatlich ist nicht zu beanstanden.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Beklagte nicht verpflichtet, gemäß § 93 Abs. 6 S. 2 SGB VIII gänzlich von der Erhebung des Kastenbeitrags abzusehen. Gemäß dieser Bestimmung soll von der Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden, sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe oder wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf ein völliges Absehen von einem Kostenbeitrag aber nicht vor.
Soweit der Kläger sich darauf beruft, durch seine Bereitschaft zur Aufnahme seines Sohnes in seinen Haushalt werde eine erheblich kostenintensivere anderweitige Unterbringung vermieden, erfüllt dies bereits keine der drei Varianten des § 93 Abs. 6 S. 2 SGB Viil. Die Besonderheit, dass der Kläger über seine Barunterhaltspflicht als nicht personensorgeberechtigter Vater hinaus seinen Sohn in seinen Haushalt aufgenommen hat, hat die Beklagte ausweislich des Vermerks vom 31.05.1995 als besondere Härte berücksichtigt und den nach seinen finanziellen Verhältnissen an sich zu zahlenden Kostenbeitrag von 239,47 DM um 155,47 DM auf 84,– DM monatlich gemindert. Eine weitergehende Minderung ist rechtlich nicht geboten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger auch als nichtehelicher Vater – unabhängig von der einfachgesetzlichen Ausgestaltung seines Elternrechts – Träger des grundrechtlich geschützten Elternrechts nach Artikel 6 Abs, 2 S. 1 GG ist (siehe BVerfG, Beschluss v. 07.03.1995, BVerfGE 92, 158, 176) und danach die Pflege und Erziehung seines Kindes sein natürliches Recht und die zuförderst ihm obliegende Pflicht darstellt. Darüber hinaus ergab sich hier die Erforderlichkeit der Tagespflege nach der Aufnahme seines Sohnes in seinen Haushalt aus der Berufstätigkeit des Klägers und ermöglichte deren Gewährung ihm damit die Sicherung seines Einkommens.
Soweit der Kläger unterlegen ist, beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO, im übrigen auf § 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es hier die Kosten des in der Hauptsache erledigten Teils des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. Denn sie hat insoweit in zutreffender Einschätzung der Sach- und Rechtslage der Klage abgeholfen. Etwas anderes ergibt sich diesbezüglich auch nicht daraus, dass der Kläger auf seinen Sozialhilfebezug im Widerspruchsverfahren nicht ausdrücklich hingewiesen hat. Denn dies musste der Beklagten, die zugleich Sozialhilfeträger ist, bekannt sein.
Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 S. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.