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Tagessatz – Berechnung der Höhe bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II


Oberlandesgericht Braunschweig

Az: 1 Ss 18/14

Beschluss vom 19.05.2014


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 16. Dezember 2013 wird verworfen.

Dem Angeklagten wird jedoch gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten zu je 40,- € zu zahlen. Die erste Rate ist am 4. Juni 2014 zu entrichten. Die Folgeraten sind jeweils am 3. Werktag des Monats fällig.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.


Gründe

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 16. Dezember 2013 wegen Körperverletzung mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,- € belegt worden. In den Urteilsgründen ist zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten festgestellt, dass er „Hartz IV“ beziehe und den Regelbedarf in Höhe von 345,- € erhalte. Ab Januar 2014 werde der Regelbedarf auf 353,- € erhöht. Zudem übernehme der Sozialleistungsträger sowohl die Miete als auch die Nebenkosten. Ohne diese staatlichen Zuwendungen müsste der Angeklagte – so die Urteilsgründe – „weit mehr als 600,- € erwirtschaften, um mit einem Hartz IV Empfänger gleichgestellt zu sein“. Die festgesetzte Tagessatzhöhe von 15,- € gehe dennoch lediglich von einem Nettoeinkommen in Höhe von 450,- € aus (UA S. 3).

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit einem am 23. Dezember 2013 eingegangenen Schriftsatz Rechtsmittel eingelegt. Nach Zustellung des Urteils am 23. Januar 2014 hat er das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 29. Januar 2014 als Revision bezeichnet, diese zugleich auf die Tagessatzhöhe beschränkt und mit der Sachrüge begründet. Personen, die nahe am Existenzminimum lebten, seien von dem am Nettoeinkommensprinzip ausgelegten Geldstrafensystem besonders hart betroffen. Weil der aktuell geltende Regelbedarf nur das „absolute Existenzminimum“ sichere und mit dem zum Lebensbedarf Unerlässlichen gleichzusetzen sei, werde teilweise die Auffassung vertreten, dass der Tagessatz in solchen Fällen nur mit einem Euro festzusetzen sei. Dies werde allerdings dem Ernst und der Bedeutung der Geldstrafe nicht gerecht, so dass 10,- € angemessen, aber auch ausreichend seien. Der Angeklagte beantragt deshalb, das angefochtene Urteil „dahingehend zu ändern, dass die Höhe des Tagessatzes auf 10,- € festgesetzt“ werde. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Revisionsbegründung verwiesen.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Rechtsmittel mit der Maßgabe gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, dass dem Angeklagten gestattet wird, die Geldstrafe in monatlichen Raten von je 40,- € zu zahlen.

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist als Sprungrevision (§ 335 StPO) statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Revision bleibt in der Sache ohne Erfolg. Sie ist – mit Ausnahme der tenorierten Zahlungserleichterung – gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Nach wirksamer Beschränkung des Rechtsmittels ist vom Senat nur die Frage der Tagessatzhöhe zu prüfen (§ 352 StPO). Die Bemessung des Tagessatzes ist ein abgrenzbarer Beschwerdepunkt, der in der Regel – so auch hier – losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt geprüft werden kann (grundlegend: BGH, Beschluss vom 3.11.1976, 1 StR 319/76, juris, Rn. 2, vgl. auch Fischer, StGB, 61. Aufl., § 40 Rn. 26).

Die vom Amtsgericht mit 15,- € festgesetzte Tagessatzhöhe ist nicht zu beanstanden, weil das Gericht rechtsfehlerfrei vom Nettoeinkommen des Angeklagten ausgegangen ist (§ 40 Abs. 2 S. 2 StGB) und dieses zumindest mit 450,- € ansetzen durfte. In dem genannten Betrag von 450,- € sind zunächst die im angefochtenen Urteil enthaltenen Leistungen nach Hartz IV (= SGB II) in Höhe von 345,- € im Jahr 2013 (ab Januar 2014: 353,- €) enthalten. Bei diesen Beträgen handelt es sich um die Zahlungen, die an einen Sozialleistungsempfänger zu entrichten sind, der mit einem weiteren, volljährigen Partner in einer Bedarfsgemeinschaft lebt (vgl. § 20 Abs. 4, Abs. 5 S. 1, S. 3 SGB II in Verbindung mit den Bekanntmachungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über die Höhe der Regelbedarfe [RBBek] vom 18.10.2012 und vom 16.10.2013).

Außerdem ist es anerkannt, dass bei der Ermittlung des Nettoeinkommens weitere Sachbezüge zu berücksichtigen sind (OLG Köln, Beschluss vom 10.06.2001, III 1 RVs 96/11, juris, Rn. 10; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 40, Rn. 11). Zu diesen Sachbezügen gehören solche nach § 22 SGB II (Unterkunft und Heizung), die der Angeklagte ebenfalls erhält. Das Amtsgericht hat im angefochtenen Urteil insoweit zwar keine konkreten Beträge genannt. Es ist jedoch auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen sicher davon auszugehen, dass die Summe des Regelbedarfs und der Bedarfe i. S. d. § 22 SGB II zumindest den Betrag von 450,- € erreicht.

Dass der Angeklagte Leistungen nach dem SGB II bezieht, gibt aus revisionsrechtlicher Sicht keinen Anlass, die Tagessatzhöhe herabzusetzen. Die Auffassung des Angeklagten, der Regelbedarf nach dem SGB II i. V. m. der RBBek sei mit dem Betrag gleichzusetzen, der zum Lebensbedarf unerlässlich sei, geht – dies ergibt sich aus § 43 SGB II – fehl. Der Gesetzgeber gestattet dem Sozialleistungsträger in der genannten Vorschrift, mit Erstattungsansprüchen gegen den Anspruch auf den Regelbedarf aufzurechnen (§ 43 Abs. 1 SGB II), und beschränkt die Aufrechnung lediglich der Höhe nach auf maximal 30 % des für den Leistungsberechtigten maßgeblichen Regelbedarfs. Nur der verbleibende Restbetrag von 70 % („physisches Existenzminimum“) ist nach der Bewertung des Gesetzgebers für die Sicherung des Lebensbedarfs unerlässlich. Der darüber hinausgehende Teil entfällt auf die soziokulturelle Seite des Existenzminimums. Auf das „soziokulturelle Existenzminimum“ darf der Sozialleistungsträger unter eingeschränkten Voraussetzungen im Gemeinwohlinteresse zugreifen (Burkiczak in jurisPK-SGB II, 3. Aufl., § 43 Rn. 32 f.; Holzhey in jurisPK-SGB XII, § 26 Rn. 26). Damit dem Angeklagten in jedem Fall der unerlässliche Lebensbedarf von derzeit 247,10 € (353,- € x 0,7 = 247,10 €) verbleibt, hat der Senat gemäß § 42 StGB die tenorierte Ratenzahlungsanordnung getroffen (zur Anordnungskompetenz im Revisionsverfahren: Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 354 Rn. 26 b).

Dem Angeklagten ist zwar zuzugeben, dass es im Einzelfall bei besonders einkommensschwachen Personen geboten sein kann, nicht nur Zahlungserleichterungen anzuordnen, sondern die Tagessatzhöhe zu senken (OLG Hamm, Beschluss vom 02.02.2012, III 3 RVs 4/12, juris, Rn. 18; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 40 Rn. 11a m.w.N.). Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht, dessen Strafzumessung nur in eingeschränktem Maß überprüfbar ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 10.06.2011, III 1 RVs 96/11, juris, Rn. 7), von einer weiteren Absenkung der Tagessatzhöhe abgesehen hat.

Ob es regelmäßig geboten ist, die Tagessatzhöhe auf das vierfache der Differenz zwischen unerlässlichem Lebensbedarf und Regelbedarf zuzüglich Sachbezügen zu begrenzen (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.02.2010, 1 Ss 425/08, juris, Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2006, 1 Ss 167/06, juris, Rn. 28 [zu SGB XII]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.03.1993, 2 Ss 60/93, juris [zu BSHG]), muss der Senat nicht entscheiden. Der Tagessatz von 15,- € ist auch nach dieser Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Die Differenz zwischen unerlässlichem Lebensbedarf und Regelbedarf zuzüglich Sachbezügen beträgt 811,60 € (450,- € – 247,10 € = 202,90 € x 4 = 811,60 €) und übersteigt damit die verhängte Geldstrafe von 750, – € (50 TS zu je 15,- €).

Der Senat tendiert allerdings dazu, der zitierten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Stuttgart und Frankfurt nicht zu folgen, weil diese im Gesetz keine Stütze findet. Die in rechtlicher Hinsicht gebotene Begrenzung dürfte stattdessen ebenfalls dem SGB II zu entnehmen sein, wonach eine Aufrechnung gegen den Anspruch auf den Regelbedarf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur 3 Jahre lang möglich ist (§ 43 Abs. 4 S. 2 SGB II), um den Sozialleistungsempfänger nicht dauerhaft vom soziokulturellen Existenzminimum auszuschließen. Eine Geldstrafe wird deshalb bei Leistungsempfängern nach dem SGB II regelmäßig unverhältnismäßig sein, wenn der Angeklagte sie nicht innerhalb von 3 Jahren begleichen kann, ohne auf den unerlässlichen Lebensbedarf zugreifen zu müssen.

Die Entscheidung über die Kosten der Revision beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Der geringfügige Erfolg (Ratenzahlungsanordnung) gibt keinen Anlass zur Anwendung von § 473 Abs. 4 StPO.


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