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Tandemfallschirmsprung – Unfallversicherung

Oberlandesgericht Hamm

Az: 20 U 77/07

Urteil vom 24.06.2008


Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Februar 2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.173,50 EUR nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2004 abzüglich am 10.01.2003 gezahlter 5.000,00 EUR und am 23.07.2004 gezahlter 10.000,00 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 97 % und die Beklagte 3 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.
Der im Jahre 1950 geborene Kläger erlitt bei einem Tandemfallschirmsprung am 08.09.2002 eine Berstungsfraktur des Lendenwirbelkörpers 3 mit Nervenwurzelschädigung und Auswirkungen auf die Lendenwirbelkörper 2 und 4. Aus einer bei der Beklagten genommenen Unfallversicherung begehrt er Zahlung einer Kapitalleistung von insgesamt 38.347 EUR nebst Zinsen sowie die Feststellung, dass ihm ab September 2002 eine bedingungsgemäße monatliche Rente (von zunächst 766,94 EUR) zu zahlen sei. Gezahlte Vorschüsse von (zusammen) 15.000 EUR, welche ungefähr einer Invalidität von 30 % entsprechen, lässt er sich anrechnen.

Er hat geltend gemacht, die unfallbedingte Invalidität betrage 50 %; die Beklagte schulde daher nicht nur eine höhere Kapitalleistung, sondern auch die für den Fall einer Invalidität von mindestens 50 % vereinbarte Rente.

Die Beklagte hat sich u.a. auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung berufen. Hierzu hat sie darauf verwiesen, dass der Kläger in der Unfallanzeige vom 24.09.2002, wegen deren Einzelheiten auf die von der Beklagten überreichte Anlage B2, dort S. 3, Bezug genommen wird, die Frage 13

„Bestehen oder bestanden unabhängig von den Folgen des jetzigen Unfalls Krankheiten oder Gebrechen? ggf. welche, Name(n) und Anschrift(en) behandelnder Ärzte“

verneinte. Tatsächlich litt er in den Jahren 1991, 1992, 1994 und 1996 unter Rückenbeschwerden und im Juni/Juli 2002 unter einer akuten Schultersteife mit einer Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule. Zudem litt er unter Depression und war deswegen als dienstunfähig aus dem Polizeidienst ausgeschieden. Schließlich bestand eine kompensierte Niereninsuffizienz.

Das Landgericht hat zur Frage der Invalidität vorbereitend ein Gutachten des Orthopäden Professor Dr. T eingeholt, welcher darin eine Invalidität von 60 % angenommen hat. Nach Anhörung des Klägers in der – ersten – mündlichen Verhandlung am 01.02.2007 hat es dann die Klage wegen der von der Beklagten geltend gemachten Obliegenheitsverletzung abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung und des Sach- und Streitstandes in erster Instanz (einschließlich der Anträge) wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge im Wesentlichen weiter. Er beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Kapitalleistung von 38.347 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.12.2004 (Rechtshängigkeit) zu zahlen abzüglich am 10.01.2003 gezahlter 5.000 EUR und am 23.07.2004 gezahlter 10.000 EUR, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine laufende Unfallrente in bedingungsgemäßer Höhe ab September 2002 zu zahlen.

Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens in dieser Instanz wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Der Senat hat den Kläger persönlich gehört. Außerdem hat er ergänzend Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Professor Dr. T; dazu wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf eine Kapitalleistung von insgesamt 19.173,50 EUR entsprechend einer unfallbedingten Invalidität zwischen 40 und – unter – 50 %.

1.

Die Beklagte ist nicht leistungsfrei wegen Obliegenheitsverletzung durch Falschbeantwortung der Frage 13 (§ 6 Abs. 3 VVG).

a)

Dabei kann dahingestellt bleiben, wie die Frage auszulegen ist und ob sie sachdienlich (vgl. Nr. 7.2 der vereinbarten AUB) ist.

aa)

Die Beklagte hat vor dem Senat die Auffassung vertreten, ein Versicherungsnehmer habe auf die gestellte Frage alle früheren und aktuellen Krankheiten oder Gebrechen anzugeben. Dies gelte, auch wenn in dem Formular dort nur eine Zeile Platz gelassen ist. Der Versicherungsnehmer sei durch einen der fettgedruckten Hinweise am Ende des Formulars hinreichend gewarnt, wo es heißt: „Reicht der vorgesehene Raum für die Beantwortung der Fragen nicht aus, so sind diese Angaben auf einem besonderen Blatt zu vermerken“. Auch die Nichtangabe eines Schnupfens in Kindertagen sei objektiv falsch; freilich werde sich die Beklagte in einem solchen Fall nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen. Zu einer engeren Fassung der Frage habe sich die Beklagte nicht entschließen können, da sie zum einen dem Versicherungsnehmer keine Wertung habe überlassen wollen und sie zum anderen auch Kenntnis über lange zurückliegende – erhebliche – Erkrankungen erlangen möchte.

So wird aber der Versicherungsnehmer, der Ansprüche nach einem Unfall geltend macht und nun in einem Formular „Unfallbericht“ gefragt wird

„Bestehen oder bestanden unabhängig von den Folgen des jetzigen Unfalls Krankheiten oder Gebrechen? ggf. welche, Name(n) und Anschrift(en) behandelnder Ärzte“,

diese Frage nicht verstehen, und so kann sie daher nach Auffassung des Senats nicht ausgelegt werden. Zum einen wird der Versicherungsnehmer nicht auf den Gedanken kommen, dass die Beklagte etwas verlangt, was jedenfalls einem auch nur etwas älteren Versicherungsnehmer in vielen Fällen ohne weiteres gar nicht möglich sein wird, nämlich eine vollständige Auflistung aller früheren Krankheiten mit Namen und Anschriften von Ärzten. Zum anderen wird der Versicherungsnehmer, welcher die von der Beklagten angestellten Erwägungen zu den eventuellen Nachteilen einer engeren Fragestellung nicht kennt, nicht annehmen, dass die Beklagte auch nach solchen früheren Krankheiten fragt, welche für die Entscheidung der Beklagten bei jedweder Betrachtung keinerlei Bedeutung haben.

(Im Übrigen vermag der Senat diesen Erwägungen der Beklagten so auch nicht zu folgen: Viele Formulare für den Abschluss von Versicherungsverträgen enthalten durchaus überzeugende, differenzierte Fragen – zum Beispiel nach allen Krankheiten und ärztlichen Konsultationen der letzten drei Jahre und nach bestimmten, näher bezeichneten Krankheiten aus einem längeren Zeitraum. Ebenso steht es der Beklagten frei, nach einer ersten Unfallmeldung je nach den konkret beklagten Unfallfolgen spezifisch nach bestimmten Vorerkrankungen zu fragen.)

bb)

Möglicherweise muss die Frage dahin ausgelegt werden, dass nach Krankheiten oder Gebrechen gefragt ist, welche denkbarerweise bei Entstehung und/oder Auswirkung der Unfallfolgen eine Rolle spielen. Denkbar ist auch, dass der Versicherungsnehmer sich nur nach Krankheiten oder Gebrechen im Zeitpunkt des Unfalls und in der Folgezeit gefragt sehen muss. Denn darauf könnte die Verwendung der Worte „unabhängig von den Folgen des jetzigen Unfalls“ hindeuten, welche sich nach ihrer Stellung im Satz nicht nur auf das „Bestehen“, sondern wohl auch auf das „bestanden“ beziehen. Eine Frage „Bestanden unabhängig von den Folgen des jetzigen Unfalls Krankheiten oder Gebrechen?“ wird der Versicherungsnehmer leicht auf den Unfallzeitpunkt beziehen.

Dies braucht indes ebenso wie die Frage nach der Sachdienlichkeit der Frage vorliegend nicht näher erörtert zu werden. Der Senat geht zugunsten der Beklagten davon aus, dass die Frage sachdienlich ist und auch nach den vorstehenden Interpretationsansätzen objektiv eine Falschbeantwortung vorliegt. Stellt man darauf ab, dass nach denkbarerweise relevanten Krankheiten gefragt war, so hätte der Kläger jedenfalls die Rückenbeschwerden angeben müssen. Stellt man darauf ab, dass nur nach Krankheiten gefragt war, die im Unfallzeitpunkt oder danach bestanden, hätte er jedenfalls die Depression angeben müssen.

b)

Der Senat ist nach Anhörung des Klägers – anders als das Landgericht – jedenfalls davon überzeugt, dass dieser nicht vorsätzlich eine Falschangabe machte (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Fall 1 VVG).

Der Kläger hat vor dem Senat erklärt, dass er sich nur danach gefragt fühlte, ob er zum Zeitpunkt des Unfalls Beschwerden hatte oder ob im Bereich des erlittenen Wirbelbruchs früher Krankheiten aufgetreten waren. Beides konnte der Kläger verneinen. Der Senat erachtet diese Einlassung – auch aufgrund des persönlichen Eindrucks, welchen der Kläger gemacht hat – für glaubhaft. Wie soeben unter a erörtert, ist es schwierig, zu erfassen, welche Antwort die Beklagte verlangte. Es liegt daher durchaus nahe, dass der Kläger die Frage ganz im Hinblick auf die erlittene, schwere Unfallverletzung, also den Bruch eines Lendenwirbelkörpers erfasste. Der Senat ist davon überzeugt, dass er weder an die einige Jahre zurückliegenden Rückenbeschwerden dachte, die – unwiderlegt – auch niemals im Bereich der Lendenwirbelsäule aufgetreten waren, noch an die einmalige akute Schultersteife mit Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule, noch an die kompensierte Niereninsuffizienz und schließlich auch nicht an die Depression. Bei alldem ist auch zu beachten, dass der Kläger den Unfallbericht sechzehn Tage nach dem Unfall ausfüllte, als er mit noch erheblichen Schmerzen im Krankenhaus lag.

Die Beklagte muss hier hinnehmen, dass die von ihr gewählte, weite Formulierung der Frage die Widerlegung der Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Fall 1 VVG erleichtert (vgl. bereits – für die Verschuldensvermutung im Rahmen des § 16 VVG – Senat, NJW-RR 1991, 1184 unter 1 a dd).

Die Angaben des Klägers sind beachtlich, auch wenn dieser sie so in erster Instanz nicht gemacht hat (§ 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach dem Protokoll und den Entscheidungsgründen des Landgerichts hat dort ganz im Vordergrund gestanden, ob der Kläger unvorsätzlich handelte, weil er unter Medikamenteinfluss stand. Welchen Sinn der Kläger der Frage in dem Unfallbericht überhaupt beimaß und ob danach eine vorsätzliche Falschangabe zu bejahen ist, ist dort unerörtert geblieben.

c)

Ob der Kläger grob fahrlässig eine falsche Antwort gab, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls wäre dieser Fehler folgenlos geblieben (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Fall 2, Satz 2 VVG).

Es ist, wie vor dem Senat erörtert, nichts dargetan und auch sonst nichts ersichtlich dafür, dass bei Angabe von früheren Rückenbeschwerden, Schultersteife, Depression und kompensierter Niereninsuffizienz in dem Unfallbericht weitere Erkenntnisse über den früheren Gesundheitszustand hätten gewonnen werden können; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt besser als tatsächlich geschehen Erkenntnisse über die Frage von Vorinvalidität und die Mitwirkung von Vorerkrankungen an den Unfallfolgen hätte gewinnen können.

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2.

Zu entschädigen ist eine Invalidität zwischen 40 und – unter – 50 %.

a)

Maßgeblich für die Bemessung der Invalidität ist, wie sich aus den in der privaten Unfallversicherung üblichen, auch vorliegend vereinbarten Regeln über die Nachbemessung ergibt, der Zustand drei Jahre nach dem Unfall (vgl. bereits BGH, VersR 1981, 1151 unter II 2 = Juris-Rn. 22). Spätere Entwicklungen sind nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, VersR 1990, 478 unter 2 a), jedenfalls nicht, wenn sie ungewiss sind (vgl. BGH, VersR 2005, 927 unter II 1 und 2 = Juris-Rn. 27 bis 30).

b)

Die durch den Unfall verursachte, zu entschädigende Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit des Klägers beträgt hiernach zwischen 40 und – unter – 50 %.

Der Senat folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Professor Dr. T vor dem Senat.

Eine höhere Invalidität ist nicht anzunehmen.

Eine solche Annahme käme nur in Betracht, wenn man, wie dies der Sachverständige in seinen schriftlichen Ausführungen gemacht hat, spätere Erschwernisse – etwa durch eine Lockerung der eingebrachten Schrauben – mit berücksichtigt. Es ist aber, wie der Sachverständige vor dem Senat erläutert hat, durchaus ungewiss, ob tatsächlich die Beeinträchtigung des Klägers zunehmen wird; möglicherweise kommt es – etwa nach einer Versteifungsoperation – auch zu einer dauerhaften (jedenfalls leichten) Besserung des Gesundheitszustands. Jedenfalls bei dieser Sachlage ist, wie dargelegt, allein der Zustand drei Jahre nach dem Unfall maßgeblich.

Die zu entschädigende Invalidität liegt aber auch nicht unter 40 %.

Dabei kommt es, wie vor dem Senat mit dem Sachverständigen erörtert worden ist, nicht darauf an, ob man die Beeinträchtigung nach dem von dem Sachverständigen vorgestellten sogenannten Segment-Prinzip oder nach den bisher in der Orthopädie üblichen Regeln bemisst. Auch nach der herkömmlicher Betrachtungsweise ist die konkrete Beeinträchtigung im Fall des Klägers so schwerwiegend, dass der Invaliditätsgrad mit nicht unter 40 % anzusetzen ist. Zu Recht hat der Sachverständige dabei auch die glaubhaften Schmerzen des Klägers berücksichtigt.

Erhebliche Einwände hiergegen hat die – auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat fachärztlich beratene – Beklagte zuletzt auch nicht mehr erhoben. Soweit sie einen Invaliditätsgrad von 30 bis – unter – 40 % für angemessen bezeichnet hat, hat sie die von dem Sachverständigen Professor Dr. T konkret festgestellten Beeinträchtigungen und Schmerzen außer Betracht gelassen.

Eine Vorinvalidität (Nr. 2.1.2.2.3 der vereinbarten AUB) lässt sich nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht feststellen. Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass Krankheiten zu mindestens 25 % bei der Gesundheitsbeschädigung oder deren Folgen mitgewirkt hätten (Nr. 3 AUB). Die Beklagte hat hierzu zuletzt keine Einwände mehr erhoben.

3.

Gemäß Nr. 2.2 der vereinbarten Besonderen Bedingungen hat der Kläger hiernach insgesamt, also einschließlich der erbrachten Vorschüsse – einen Anspruch auf Zahlung von 25 Unfallrenten, was einem Betrag von 19.173,50 EUR entspricht. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Ein Anspruch auf Rente besteht hiernach nicht.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Streitwert: bis 65.000,00 EUR

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