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Tanztherapieunfall – Auskunftsanspruch gegenüber Mitpatienten

Oberlandesgericht Karlsruhe

Az.: 14 U 45/04

Teilurteil vom 11.08.2006

Vorinstanz: Landgericht Offenburg, Az.: 4 O 88/03


In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2006 für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 06.02.2004 – 4 O 88/03 – wird in Bezug auf den Klageantrag Nr. 1 lit. a in der modifizierten Fassung gemäß Berufungsantrag Nr. 2 (Auskunftserteilung über die Identität des Mitpatienten mit Vornamen J…) als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

1.

Die Klägerin, die sich seit dem 11.07.2002 in der von der Beklagten betriebenen Klinik … in … – einer Fachklinik für psychogene Erkrankungen – einer stationären Rehabilitationsmaßnahme unterzog, nahm am 12.08.2002 an einer ärztlich verordneten Tanztherapie teil. Bei einer der unter der Aufsicht einer Mitarbeiterin der Beklagten durchgeführten Tanzübungen kollidierte die Klägerin mit einem Mitpatienten, kam zu Fall und zog sich erhebliche Verletzungen am rechten Bein zu. Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin kennt lediglich den Vornamen – J… – des Mitpatienten, nicht aber seinen Nachnamen und seine Anschrift.

Erstinstanzlich hat die Klägerin beabsichtigt, die Beklagte und den unbekannten Mitpatienten gesamtschuldnerisch auf Ersatz des ihr infolge des Unfalls entstandenen – zunächst nicht bezifferten – materiellen und des mit 5.500,00 € angegebenen immateriellen Schadens in Anspruch zu nehmen. Dabei wollte sie zunächst im Wege der Stufenklage vorgehen und in der ersten Stufe von der Beklagten Auskunft über die Identität des Mitpatienten und in einer zweiten Stufe von der Beklagten und dem Mitpatienten als Gesamtschuldnern Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens sowie die Feststellung ihrer gesamtschuldnerischen Verpflichtung zum Ersatz aller aus dem Unfall herrührenden Folgeschäden verlangen.

Nachdem das Landgericht wiederholt auf Bedenken in Hinblick auf die Zulässigkeit der erhobenen „Stufenklage“ hingewiesen hatte, hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2003 erklärt, „dass er nunmehr einen Schmerzensgeldantrag gegen die Beklagte als Leistungsantrag geltend machen“ und „auch bezüglich des geltend gemachten Schadensersatzes nunmehr einen Leistungsantrag stellen“ werde (I 271). Er hat sodann beantragt,

1. a) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welcher Patient sie während der Übungsstunde am 12.08.2002 um ca. 09.30 Uhr durch seinen Sturz am Bein verletzte;

b) die Beklagte gesamtschuldnerisch mit dem unter lit. a) ermittelten Patienten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 25.358,00 € sowie Schmerzensgeld in Höhe von 5.500,00 €, jeweils verzinslich ab dem 29.08.2003, zu verurteilen;

2. die Beklagte und den unter Nr. 1 lit. a) festgestellten Patienten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, der Klägerin alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Wegen der von der Klägerin erstinstanzlich verfolgten Ansprüche, des zugrunde liegenden Sachverhalts und des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

2.

Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich Klageantrags 1 lit. a als unbegründet und hinsichtlich der Klageanträge 1 lit. b und 2 als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei zwar nicht als Stufenklage zulässig, weil sie nicht der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs, sondern der Ermittlung eines weiteren möglichen Gesamtschuldners dienen solle. Jedoch könne das Klagevorbringen in eine Klagehäufung gemäß § 260 ZPO umgedeutet werden. – Der sonach zulässige Auskunftsantrag Nr. 1 lit. a sei aber unbegründet, denn die Beklagte sei zur Preisgabe von Namen und Anschrift des Patienten nicht verpflichtet: Beides gehöre zu dem durch § 203 StGB geschützten Rechtsgut, so dass sie sich bei der verlangten Auskunftserteilung strafbar gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 StGB machen würde. – In bezug auf die Anträge Nr. 1 lit. b und 2 sei die Klage unzulässig, weil sie unter einer Bedingung erhoben worden sei, nämlich für den Fall, dass die Beklagte Auskunft über den Namen und die Anschrift des Mitpatienten „J…“ erteilt hat.

3.

Gegen das landgerichtliche Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie verfolgt ihre erstinstanzlichen Anträge weiter, wobei sie die Beklagte allein – und nicht mehr gesamtschuldnerisch mit dem noch zu ermittelnden unbekannten Mitpatienten – in Anspruch nimmt:

Sie beanstandet die Auffassung des Landgerichts, die Klage sei bezüglich der Anträge Nr. 1 lit. b) und Nr. 2 bedingt erhoben worden. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag sei – aufgrund einer entsprechenden Anregung seitens des Gerichts – durch den Klägervertreter unter Mithilfe des Richters umformuliert worden.

Der Richter habe dabei nicht darauf hingewiesen, dass er die Klageanträge für bedingt und damit für unzulässig halte. Tatsächlich handele es sich in Bezug auf die Beklagte auch nicht um eine bedingte Antragstellung, lediglich hinsichtlich des Mitpatienten sei die Geltendmachung des Schadensersatzes von der mit Antrag Nr. 1 lit. a verlangten Auskunft abhängig gemacht worden. – Falsch sei die Auffassung des Landgerichts, wonach die Erteilung der verlangten Auskunft strafbar nach § 203 StGB sei. Das ergebe sich daraus, dass der Mitpatient J… von der Klinik nicht über das Auskunftsverlangen der Klägerin unterrichtet worden sei, eine Offenbarung seiner Identität also nicht gegen seinen Willen verstoße. Im übrigen gehe es der Klägerin nicht um die Bekanntgabe der Patientendaten oder der Krankengeschichte von „J…“, sondern um die Ermöglichung, gegen ihn Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Eine Abwägung der beiderseitigen Interessen ergebe, dass die der Klägerin gegenüber denen des Mitpatienten J… überwiegen. – Im übrigen wiederholt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag, insbesondere zur Frage einer Verletzung der die Beklagte treffenden Verkehrssicherungspflicht.

Die Klägerin beantragt,

1. das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

2. der Klägerin Auskunft über den vollständigen Namen und die Anschrift des Mitpatienten mit dem Vornamen J…, der die Klägerin am 12.08.2002 in der Übungsstunde um ca. 09.30 Uhr durch einen Sturz am Bein verletzt hat, zu erteilen;

3. an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 25.358,00 € sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.500,00 € jeweils verzinslich ab dem 29.08.2003 zu bezahlen;

4. der Klägerin alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 12.08.2002 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil, wobei sie im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt. Weiter trägt sie vor: Das Landgericht habe in der mündlichen Verhandlung vergeblich darauf hingewirkt, dass die Klägerin einen unbedingten Zahlungs- und Feststellungsantrag stelle. Damit habe es seiner Pflicht aus § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO genügt. – Die Klägerin habe sich zwischenzeitlich mit dem Patienten „J…“ in Verbindung gesetzt. Dieser habe mündlich und schriftlich erklärt, er sei nicht bereit, die ärztliche Leitung der Klinik … in Hinblick auf dieses Verfahren von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Bereits jetzt steht fest, dass sie hinsichtlich des Klageantrags Nr. 1 lit. a in der modifizierten Fassung gemäß Berufungsantrag Nr. 2 (Auskunftserteilung über die Identität des Mitpatienten mit Vornamen J…) unbegründet ist. Über die weiteren Klageanträge in ihrer durch die Berufungsanträge Nr. 3 und Nr. 4 modifizierten Fassung (Ersatz des gegenwärtigen und des künftigen materiellen und immateriellen Schadens) kann der Senat noch nicht befinden, weil es der Beweisaufnahme bedarf.

1.

Soweit die Klägerin von der Beklagten Auskunft über die Identität des in den Unfall verwickelten Mitpatienten mit Vornamen J… begehrt, hat das Landgericht die Klage mit Recht abgewiesen. Was die Klägerin dagegen vorbringt, greift nicht durch.

a) Grundsätzlich ist zwar richtig, dass aufgrund einer sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Behandlungsvertrag ergebenden nachwirkenden Treuepflicht ein Auskunftsanspruch der Klägerin zu Umständen bestehen kann, die für die Durchsetzung ihrer Rechte von Bedeutung sind (hierzu Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, Rdn. 8 ff. zu § 261 m.w.N.): Die Ungewissheit der Klägerin über die Identität des in den Unfall verwickelten Mitpatienten ist nach Auffassung des Senats entschuldbar und ein Auskunftsanspruch kann auch nicht mit der von der Beklagten ins Feld geführten Begründung verneint werden, der vollständige Name von „J…“ könne allenfalls mit unzumutbarem Aufwand ermittelt werden, denn ein Blick in die Patientenkartei würde hierfür genügen.

b) Das Auskunftsverlangen ist aber deshalb unbegründet, weil – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – der Name des Patienten zu dem durch § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB geschützten Rechtsgut gehört.

aa) Nach dieser Vorschrift ist es dem Arzt und seinen berufsmäßigen Gehilfen – dazu gehört auch das in den Vertrauensbereich einbezogene interne Verwaltungspersonal (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. 2006, Rdn. 21 zu § 203) – untersagt, ein im Rahmen der Berufsausübung bekannt gewordenes, den persönlichen Lebensbereich betreffendes Geheimnis des Patienten zu offenbaren. Dazu gehört auch der Umstand, dass sich der Patient überhaupt einer ärztlichen Behandlung – hier: einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in einer Fachklinik für psychogene Erkrankungen – unterzieht bzw. unterzogen hat. Dabei kann eine Verbindung zwischen einer bestimmten Person und deren ärztlicher Behandlung nicht nur durch die Preisgabe des Umstandes hergestellt werden, dass eine individualisierte Person Patient war, sondern auch dadurch, dass die Identität eines zwar „physisch“, nicht aber auch in Bezug auf die ihn aus der Anonymität heraushebenden – ihn also individualisierenden – Umstände bekannten Patienten offen gelegt wird.

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Demgemäß ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO anerkannt, dass sich das Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes auch auf die Identität des Patienten und die Tatsache seiner Behandlung bezieht (BGHSt 33, S. 148 ff., 151 m.w.N.; BGHSt 45, S. 363 ff., 366, m. zust. Anm. Kühne, JZ 2000, S. 684). Dieselbe Wertung liegt § 203 Abs. 1 Nr. 2 StGB zugrunde (vgl. Lenckner, in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl. 2006, Rdn. 7 zu § 203).

bb) Die Bekanntgabe des vollständigen Namens und der Anschrift des Mitpatienten wäre demnach insbesondere dann zulässig, wenn dieser darin eingewilligt hätte. Den ihr obliegenden Beweis hierfür hat die Klägerin aber weder erst- noch zweitinstanzlich angetreten und erst recht nicht geführt.

Ohne oder gegen den Willen des Mitpatienten wäre die Lüftung des Geheimnisses seiner Identität im hier zu entscheidenden Fall allenfalls aufgrund einer zugunsten der Klägerin ausgehenden Interessenabwägung bei Vorliegen eines Notstandes gemäß § 34 StGB gerechtfertigt (hierzu Lenckner, a.a.O., Rdn. 30 zu § 203 m.w.N.; zur Maßgeblichkeit strafrechtlicher Rechtfertigungsgründe auch im Zivilprozess vgl. BayObLGZ 1986, S. 332 ff., 335). Angenommen wird eine solche Situation etwa dann, wenn die Geheimnisoffenbarung zum Zweck der Geltendmachung von Honoraransprüchen des Schweigepflichtigen dient: Dies nicht nur wegen seines Vermögensinteresses, sondern insbesondere deshalb, weil er sonst rechtlos gestellt wäre und der von der Schweigepflicht Geschützte den Interessenkonflikt selbst veranlasst hat (Lenckner, a.a.O., Rdn. 30 zu § 203 m.w.N.).

Anders dagegen liegt es im hier zu entscheidenden Fall, in dem es nicht um die Abwägung eigener Interessen des Arztes gegen die seines Patienten geht, sondern um die Abwägung von gegenüber verschiedenen Patienten bestehenden und miteinander kollidierenden Pflichten des Arztes. Angesichts der geradezu substantiellen Bedeutung, die der ärztlichen Schweigepflicht für das Verhältnis zwischen Arzt und Patient zukommt, hat die Verpflichtung zur Wahrung des Geheimbereichs des einen Patienten Vorrang gegenüber der nachvertraglichen Nebenpflicht des Arztes zur Hilfe bei der Geltendmachung gegen diesen Patienten gerichteter etwaiger Schadensersatzansprüche eines anderen Patienten.

2.

Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche ist die Klage noch nicht entscheidungsreif.

III.

Eine Kostenentscheidung hatte nicht zu erfolgen, da sie vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Weder hat die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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