AMTSGERICHT PLÖN
Az.: 1 C 1231/00
Verkündet am: 06.06.2001
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Plön im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO für R e c h t erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Dem Kläger steht aus Parteivereinbarung neben dem Mietvertrag kein Anspruch auf Schadensersatz hinsichtlich der geltend gemachten Tapezierkosten zur Seite. Der Kläger hat im Rahmen des Rechtsstreites zwar behauptet, dass er die Beklagte anlässlich der ersten Besichtigung auf die Verpflichtung zur Rückgabe der Wohnung mit weißer Raufasertapete hingewiesen habe. Aus einem Hinweis folgt jedoch keine vertragliche Vereinbarung. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass diese Vereinbarung von der Beklagten auch getragen wurde und insofern angenommen werde. Der zu einem späteren Zeitpunkt, am 14. Mai 1999 unterzeichnete Mietvertrag enthält eine entsprechende Vereinbarung nicht. Dem Beweisangebot MB war, da dieses Beweisangebot lediglich auf den Hinweis und nicht auf die Vereinbarung bezogen ist, nicht nachzugehen.
Aus dem unstreitigen Parteivortrag ergibt sich, dass der Kläger damit einverstanden war, dass die Beklagte die Wohnung mit einer entsprechenden Mustertapete ausstattet, insoweit kann er nur bei bestehenden Schäden an der Mustertapete, die eine Qualität im Sinne der Ziff. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Anlage zum Mietvertrag haben, entsprechende Instandhaltungs- bzw. Schönheitsreparaturschadensersatzkosten beanspruchen. Der Kläger hat zum Beweis für die Existenz entsprechender Schäden bzw. für die überobligatorische Abnutzung keinen: Beweis angeboten. Die von den Beklagten zugestandenen insgesamten 20 Bohr- bzw. Nagellöcher stellen dabei keine Beschädigungen oder überobligatorische Abnutzung im Sinne der Ziff. 5 Abs. 5 und 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Mietvertrag dar, sondern bewegen sich im Rahmen des normalen vertragsgemäßen Gebrauches. Ein entsprechender Schadensersatzanspruch scheitert deshalb schon aus diesem Grunde. Da der Kläger nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen entsprechenden Schadensersatzanspruch zudem nur dann hat, soweit nicht der neue Mieter die. Wohnung in diesem Zustand ohne Berücksichtigung auf den
Mietpreis übernimmt, fehlt es klägerseits an einer Darlegung, dass von Seiten der oder des Nachmieters eine entsprechende Bereitschaft nicht bestand. Soweit der Kläger darüber hinaus Schadensersatz für die behaupteten Kratzer auf den Fensterbänken begehrt, hat der Kläger keinen Beweis dafür angeboten, dass die entsprechenden Schäden von der Beklagten verursacht wurden, mithin diese Schäden bei Übergabe nicht vorhanden waren. Auch aus diesem Grunde scheitert der entsprechende Schadensersatzanspruch. Da der Kläger insoweit beweispflichtig war, war ein entsprechender Zeugenbeweis, angeboten von der Beklagten hinsichtlich der Vernehmung der angegebenen drei Zeugen, nicht durchzuführen. Soweit der Kläger darüber hinaus hinsichtlich der Beseitigung von Kleberesten von Aufklebern 60,00 DM begehrt, greift die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die klägerseits bereits bei der Aufstellung der Klageansprüche berücksichtigt wurden, durch, weshalb auch insoweit kein Schadensersatz zuzusprechen war.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11 und 713 ZPO.