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Tarifvertrag Nichtigkeit

Bundesarbeitsgericht

Az: 10 AZR 665/05

Urteil vom 15.12.2006


1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 26. Mai 2005 – 16 Sa 1914/04 – wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte einen von den für allgemeinverbindlich erklärten Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes erfassten Betrieb unterhalten und deshalb für die Monate Dezember 1998 bis November 1999 Mindestbeiträge iHv. 16.563,00 Euro zu leisten hat.

Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Den Beitragseinzug regelte im Anspruchszeitraum der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 in den jeweils gültigen Fassungen. Im VTV heißt es – soweit hier von Interesse -:

„§ 1 Geltungsbereich

(1) Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen nach dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990.

(2) Betrieblicher Geltungsbereich:

Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.

Abschnitt I

Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.

Abschnitt II

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Abschnitt III

Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I oder II erfasst, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen.

Abschnitt V

Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z.B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehenden Art ausgeführt werden:

37. Trocken- und Montagebauarbeiten (z.B. Wand- und Deckeneinbau bzw. -verkleidungen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern;

Abschnitt VII

Nicht erfasst werden Betriebe

11.

des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden,

…“

Der Beklagte meldete beim Landratsamt O zum 1. April 1991 Innenausbau und Deckenbau als gewerbliche Tätigkeiten an und ist seit diesem Zeitpunkt mit dem Handwerk Tischler sowie dem Gewerk Innenausbau in die Handwerksrolle der Handwerkskammer M eingetragen. Im Dezember 1996 bestand er die Meisterprüfung im Tischlerhandwerk. Die Kreishandwerkerschaft B bescheinigte in einem Schreiben vom 22. September 1998, dass seine Firma Mitglied der Tischlerinnung O ist. In einem Schreiben vom 25. November 2003 heißt es, dass seine Firma Mitglied der Tischlerinnung B ist. Diese gehört dem Landesinnungsverband Sachsen-Anhalt des Tischlerhandwerks an. Dieser ist Mitglied des Arbeitgeberverbandes für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk.

Am 14. September 1992, 5. April 1993, 26. Mai 1997, 3. August 1998 sowie am 6. April 1999 stellte der Beklagte jeweils einen gewerblichen Arbeitnehmer als Tischler ein. Diese Arbeitnehmer bauten Fenster, Türen, Türzargen, Deckenverkleidungen und Fußböden überwiegend aus Holz und teilweise aus Kunststoff ein und führten Dachgeschossausbauarbeiten unter Verwendung von Holz und Gipskarton aus. Die eingebauten Elemente bezog der Beklagte überwiegend von Drittunternehmen. Ein Tischler stellte in der betriebseigenen Werkstatt Sonderanfertigungen her.

Am 13. Dezember 1990 schlossen der Hauptvorstand der Gewerkschaft Holz und Kunststoff sowie der Bundesverband des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks, der Bundesinnungsverband für das Tischlerhandwerk und der Landessprecherrat des Tischlerhandwerks für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen einen Manteltarifvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk (Tischlerhandwerk) in den vorstehend genannten Ländern (MTV GHK). Der Hauptvorstand der Gewerkschaft Holz und Kunststoff kündigte den MTV GHK zum 31. Dezember 1992. Der Vorsitzende der Tarifgemeinschaft des Tischlerhandwerks der neuen Bundesländer sowie die Vorsitzenden der Tarifausschüsse der Fachverbände/Landesinnungsverbände des Tischlerhandwerks der neuen Bundesländer schlossen am 25. Januar 1999 mit der Christlichen Gewerkschaft Deutschlands (CGD), Bundesfachgruppe Holz und Kunststoff, sowie dem Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband (DHV), Bundesfachgruppe Holz und Kunststoff, mit Wirkung zum 1. März 1999 einen Tarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks – Tischlerhandwerk – in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (MTV CGD/DHV). Das Arbeitsgericht Gera stellte in einem rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 17. Oktober 2002 fest, dass die CGD keine Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinne ist. Am 1. März 2004 schlossen die Tarifgemeinschaft des Tischlerhandwerks der neuen Bundesländer sowie die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Holz-Kunststoff einen Überleitungstarifvertrag. Mit diesem wurde der am 25. Januar 1999 abgeschlossene MTV CGD/DHV mit Wirkung ab dem 1. März 2004 unverändert mit Ausnahme der Definition des fachlichen Geltungsbereiches auf die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Holz und Kunststoff übergeleitet.

Die ZVK ist der Ansicht, der Beklagte habe im Klagezeitraum einen baugewerblichen Betrieb i.S.d.. für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifverträge unterhalten. Die gewerblichen Arbeitnehmer des Beklagten hätten arbeitszeitlich überwiegend Fertigbauarbeiten und Trocken- und Montagebauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 und Nr. 37 VTV ausgeführt. Auf Grund der Rückausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV sei der Betrieb des Beklagten nicht als Betrieb des Schreinerhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen. Tarifpluralität trete weder mit dem MTV CGD/DHV noch mit dem MTV GHK auf. Der MTV CGD/DHV sei mit einer nicht tariffähigen Gewerkschaft abgeschlossen worden und deshalb unwirksam. Der Überleitungstarifvertrag sei erst am 1. März 2004 in Kraft getreten und somit für den Klagezeitraum ohne Bedeutung. Der gekündigte MTV GHK habe im Nachwirkungszeitraum den für allgemeinverbindlich erklärten VTV nicht verdrängen können.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 16.563,00 Euro zu zahlen.

Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, sein Betrieb sei nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV als Betrieb des Schreinerhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV nicht erfasst worden. Der Anteil von Tätigkeiten, die ausschließlich dem Schreinerhandwerk zuzurechnen seien, habe im Klagezeitraum mindestens 20% ausgemacht. Er habe nur Arbeitnehmer mit der Ausbildung eines Tischlers beschäftigt und als Tischlermeister die auf den Baustellen eingesetzten Arbeitnehmer selbst beaufsichtigt. Im Übrigen habe der speziellere MTV CGD/DHV die Bautarifverträge verdrängt. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Gera vom 17. Oktober 2002 zur Tarifunfähigkeit der CGD wirke nicht auf den Klagezeitraum zurück. Über die Mitgliedschaft in der Tischlerinnung sei er mittelbar Mitglied des Arbeitgeberverbandes für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk. Deshalb würde jedenfalls der nachwirkende MTV GHK als speziellerer Tarifvertrag den VTV verdrängen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die ZVK beantragt,

die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

I.

Das Landesarbeitsgericht hat zusammengefasst angenommen, der ZVK stünden die beanspruchten Mindestbeiträge zu. Die Arbeitnehmer des Beklagten hätten im Klagezeitraum arbeitszeitlich überwiegend Fertigbauarbeiten und Trocken- und Montagebauarbeiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 und Nr. 37 VTV ausgeführt. Deshalb sei der Betrieb des Beklagten auf Grund der Rückausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV nicht als Betrieb des Schreinerhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen. Zwar seien auf die Herstellung von Sonderanfertigungen in der betriebseigenen Werkstatt und damit auf die Verrichtung von für das Schreinerhandwerk typischen Tätigkeiten mindestens 20% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit entfallen. Wegen der Rückausnahme sei ein Betrieb des Schreinerhandwerks jedoch nur dann von der Geltung des VTV ausgenommen, wenn zu mehr als 50% der Gesamtarbeitszeit originäre Schreinerarbeiten ausgeführt würden. Dies sei im Klagezeitraum nicht der Fall gewesen. Der VTV sei im Klagezeitraum auch nicht durch einen spezielleren Tarifvertrag verdrängt worden. Der MTV CGD/DHV sei mangels Tariffähigkeit der CGD von Anfang an nichtig gewesen. Der Überleitungstarifvertrag habe den MTV CGD/DHV erst mit Wirkung ab dem 1. März 2004 übergeleitet.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis und in weiten Teilen der Begründung stand. Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass der Betrieb des Beklagten im Klagezeitraum dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfiel und der ZVK deshalb nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VTV die für die Monate Dezember 1998 bis November 1999 beanspruchten Mindestbeiträge zustehen, über deren Höhe kein Streit besteht.

1.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es zunächst darauf an, ob im Klagezeitraum im Betrieb des Beklagten vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasste Tätigkeiten verrichtet worden sind, wobei auf die arbeitszeitlich überwiegende Tätigkeit der Arbeitnehmer des Beklagten und nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst, aber auch nicht auf handels- und gewerberechtliche Kriterien abzustellen ist (st. Rspr. vgl. z.B. BAG 23. August 1995 – 10 AZR 105/95 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 193 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 79; 14. Januar 2004 – 10 AZR 182/03 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 263; 27. Oktober 2004 – 10 AZR 119/04 -; 14. Dezember 2005 – 10 AZR 115/05 -; 15. Februar 2006 – 10 AZR 270/05 -; 2. August 2006 – 10 AZR 756/05 -; 18. Oktober 2006 – 10 AZR 576/05 – zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) .

a)

Nach den von der Revision nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts entfiel bei Berücksichtigung aller im streitbefangenen Zeitraum ausgeführten Arbeiten der überwiegende Anteil der betrieblichen Gesamtarbeitszeit der Arbeitnehmer auf den Einbau von Fenstern, Türen, Türzargen, Deckenverkleidungen und Fußböden sowie auf den Ausbau von Dachgeschossen, wobei die eingebauten Elemente überwiegend von Drittunternehmen bezogen wurden. Dies erfüllt das Tätigkeitsbeispiel „Trocken- und Montagebauarbeiten“ in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV (BAG 18. Oktober 2006 – 10 AZR 576/05 – zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) .

b)

Der Einbau von Böden, Türen, Fenstern und Türelementen gehört allerdings auch zum Berufsbild des Tischlerhandwerks. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Tischler-Handwerk (Tischlermeisterverordnung – TischlMstrV) – vom 7. September 1987 (BGBl. I S. 2138) rechnet ua. den Einbau von Böden, Türen, Fenstern und Türelementen ausdrücklich dem Tischlerhandwerk zu. Dies gilt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 TischlMstrVauch für die Ausführung von Innenausbauarbeiten aus Holz-, Holzwerk- und Kunststoffen. Die vom Beklagten arbeitszeitlich überwiegend ausgeführten Tätigkeiten zählen somit auch zu den Tätigkeiten eines Betriebes des Schreinerhandwerks iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV. Die Begriffe Schreiner- und Tischlerhandwerk werden synonym verwendet.

c)

Damit sind die im Betrieb des Beklagten arbeitszeitlich überwiegend ausgeführten Arbeiten „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ i.S.d.. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Für diese hat das Bundesarbeitsgericht zu Abgrenzungszwecken mehrere Kriterien entwickelt, die in ständiger Rechtsprechung angewandt und weiterentwickelt worden sind (14. Oktober 1987 – 4 AZR 317/87 – BAGE 56, 214; 23 [BAG 18.08.1987 – 1 ABR 30/86]. August 1995 – 10 AZR 105/95 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 193 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 79; 22. Januar 1997 – 10 AZR 223/96 – BAGE 85, 81 m.w.N.; 16. Mai 2001 – 10 AZR 438/00 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Dachdecker Nr. 7 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 106; 25. Juli 2001 – 10 AZR 483/00 – BAGE 98, 250, 256 [BAG 25.07.2001 – 10 AZR 483/00]; 14 [BAG 17.05.2001 – 8 AZR 705/00]. Dezember 2005 – 10 AZR 115/05 -) . Für die Ausnahme aus dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV kommt es danach grundsätzlich darauf an, ob neben den „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ in nicht unerheblichem Umfang, mindestens zu 20% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit, Arbeiten ausgeführt werden, die ausschließlich dem vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommenen Gewerk als typisch zuzuordnen sind, oder ob diese Arbeiten in nicht unerheblichem Umfang, ebenfalls mindestens zu 20% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit, von gelernten Arbeitnehmern dieses Gewerkes ausgeführt werden oder ob eine entsprechende Aufsicht durch einen Fachmann oder mehrere Fachleute dieses Gewerkes unmittelbar am Arbeitsplatz besteht.

d)

Danach wäre der Betrieb des Beklagten an sich als Betrieb des Schreinerhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen, weil nach den von der ZVK nicht mit Gegenrügen angegriffenen und somit bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts mit der Herstellung von Sonderanfertigungen in der betriebseigenen Werkstatt zu mindestens 20% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausschließlich dem Tischlerhandwerk zuzurechnende Arbeiten ausgeführt wurden. Die Rückausnahmeregelung in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV, wonach Betriebe des Schreinerhandwerks vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV nur ausgenommen werden, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden, bewirkt jedoch, dass der arbeitszeitlich überwiegend Trockenbau- und Montagebauarbeiten ausführende Betrieb des Beklagten von der Ausnahme nicht erfasst wird, sondern unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fällt. Darauf, ob daneben in der betriebseigenen Werkstatt in nicht unerheblichem Umfang Arbeiten ausgeführt wurden, die ausschließlich dem Schreinerhandwerk als typisch zuzuordnen sind, oder ob die „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ in nicht unerheblichem Umfang von gelernten Schreinern ausgeführt wurden oder ob eine entsprechende Aufsicht durch einen Fachmann des Schreinerhandwerks unmittelbar am Arbeitsplatz bestanden hat, kommt es nicht an (vgl. BAG 29. September 2004 – 10 AZR 562/03 -; 7. Juli 1999 – 10 AZR 582/98 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 221 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 95; 22. September 1993 – 10 AZR 207/92 – BAGE 74, 238, 243; vgl. zur Rückausnahme bei Ausführung von Zimmerarbeiten auch 14. Dezember 2005 – 10 AZR 321/05 – EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 125 und 14. Dezember 2005 – 10 AZR 115/05 – sowie zur Rückausnahme für Betriebe des Maler- oder Lackiererhandwerks bei Ausführung von Wärmedämmverbundsystemarbeiten 19. Juli 2000 – 10 AZR 918/98 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 232 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 98) . Maßgebend ist, dass die gewerblichen Arbeitnehmer des Beklagten nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht arbeitszeitlich überwiegend ausschließlich dem Tischlerhandwerk zuzurechnende Arbeiten ausgeführt haben. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts wäre der Betrieb des Beklagten allerdings unter dieser Voraussetzung nicht als Betrieb des Schreinerhandwerks gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 11 VTV vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen. Der Betrieb des Beklagten wäre mangels arbeitszeitlich überwiegender Ausführung von „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV von vornherein nicht erfasst. Genügte entsprechend der Auffassung des Beklagten für die Ausnahme bereits die Ausführung typischer Tischlerarbeiten in nicht unerheblichem Umfang, wäre die Rückausnahmeregelung überflüssig (BAG 14. Dezember 2005 – 10 AZR 321/05 – a.a.O. und 14. Dezember 2005 – 10 AZR 115/05 -) .

2.

Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass der VTV auf Grund der Allgemeinverbindlicherklärung mit unmittelbarer und zwingender Wirkung für den Beklagten galt (§ 5 Abs. 4 TVG). Der Betrieb des Beklagten wurde im Klagezeitraum nicht von einer Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung des VTV erfasst. Der Hinweis des Beklagten auf die Regelung in Abschn. III Nr. 5 Erster Teil, Einschränkungen der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag (Große Einschränkungsklausel),in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 24. Februar 2006 (BAnz. Nr. 71 vom 11. April 2006 S. 2729 ff.) , geht fehl. Diese Bestimmung fand im Klagezeitraum keine Anwendung. Sie ist erst am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen dieser Einschränkungsklausel nicht vor. Im Klagezeitraum wurde der Betrieb des Beklagten nicht von einem gegenüber den Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes spezielleren Tarifvertrag erfasst.

3.

Die für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifverträge wurden nicht durch den MTV CGD/DHV verdrängt. Die Verdrängung der für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifverträge durch einen spezielleren Tarifvertrag setzt die Rechtswirksamkeit dieses Tarifvertrages voraus. Daran fehlt es.

a)

Soweit der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 3 AEntG nicht gesetzlich zur Abführung von Beiträgen zur Urlaubskasse verpflichtet ist (BAG 18. Oktober 2006 – 10 AZR 576/05 – zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 13. Mai 2004 – 10 AS 6/04 -) kommt nach dem Grundsatz der Spezialität in einem Fall der Tarifkonkurrenz bzw. Tarifpluralität allein der Tarifvertrag zur Anwendung, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten gerecht wird (BAG 25. Juli 2001 – 10 AZR 599/00 – BAGE 98, 263 [BAG 25.07.2001 – 10 AZR 599/00]; 26 [BAG 23.05.2001 – 5 AZR 374/99]. Januar 1994 – 10 AZR 611/92 – BAGE 75, 298; 24. Januar 1990 – 4 AZR 561/89 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 126 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 6 m.w.N.) . Ein Fall der Tarifkonkurrenz oder Tarifpluralität liegt jedoch nicht vor. Soweit der MTV CGD/DHV von der nicht tariffähigen CGD abgeschlossen wurde, ist dieser Tarifvertrag nichtig, so dass eine normative Bindung des Beklagten an diesen Tarifvertrag von vornherein ausscheidet.

b)

Das Arbeitsgericht Gera hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2002, der Rechtskraft erlangte, festgestellt, dass die CGD keine Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinne ist. Diese rechtskräftige Entscheidung hat Wirkung für und gegen alle (BAG 28. März 2006 – 1 ABR 58/04 – NZA 2006, 1112, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 6. Juni 2000 – 1 ABR 10/99 – BAGE 95, 36, 39) [BAG 06.06.2000 – 1 ABR 10/99] . Damit steht fest, dass die CGD bei der Unterzeichnung des MTV CGD/DHV keine Tarifvertragspartei i.S.d.. § 2 Abs. 1 TVG war. Ihr fehlte die Tariffähigkeit und damit die Befugnis, Tarifverträge abzuschließen. Schließt eine Vereinigung ohne Tariffähigkeit einen Tarifvertrag ab, ist dieser Tarifvertrag unwirksam und damit nichtig (BAG 27. November 1964 – 1 ABR 13/63 – BAGE 16, 329; MünchArbR/Löwisch/Rieble 2. Aufl. Bd. 3 § 255 Rn. 79; dies. TVG 2. Aufl. § 2 Rn. 178; Däubler/Peter TVG 2. Aufl. § 2 Rn. 180; Gamillscheg Kollektives Arbeitsrecht Bd. I § 14 I. 4; HWK/Henssler 2. Aufl. § 2 TVG Rn. 3; Jacobs Tarifeinheit und Tarifkonkurrenz S. 121; Buchner DB 2004, 1042; Feudner BB 2004, 2297, 2301; Böhm DB 2003, 2598, 2599 [BGH 20.11.2002 – VIII ZR 65/02]; ders. in DB 2004, 137; Schöne DB 2004, 136) .

c)

Ohne Erfolg rügt der Beklagte, das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, der MTV CGD/DHV sei von Anfang an nichtig gewesen. Dieser Tarifvertrag wurde, soweit er von der CGD abgeschlossen wurde, nicht erst mit dem Beschluss des Arbeitsgerichts Gera vom 17. Oktober 2002 unwirksam . Die Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung nach § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 ArbGG begründet oder beendet nicht erst die Tariffähigkeit, sondern stellt die Tariffähigkeit oder Tarifunfähigkeit nur fest . Das wird auch aus der Regelung in § 97 Abs. 5 ArbGG deutlich, wonach das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG auszusetzen hat, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits davon abhängt, ob eine Vereinigung tariffähig ist. Diese Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens wäre weitgehend sinnlos und überflüssig, wenn die Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifunfähigkeit einer Vereinigung entsprechend der Rechtsauffassung des Beklagten nur für die Zeit nach der Verkündung der Entscheidung von Bedeutung wäre. Dass die CGD zum Zeitpunkt des Abschlusses des Tarifvertrages am 25. Januar 1999 tariffähig gewesen ist, ihre Tariffähigkeit später entfallen ist und die Entscheidung des Arbeitsgerichts Gera den Zeitpunkt des Abschlusses des MTV CGD/DHV nicht umfasst, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Der Beklagte hat dies auch nicht behauptet.

d)

Zu Unrecht meint der Beklagte, aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes und auf Grund der extrem schwierigen Rückabwicklung von Ansprüchen nach dem MTV CGD/DHV sei eine Anwendung der Vorschriften dieses Tarifvertrages bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts Gera vom 17. Oktober 2002 geboten. Der gute Glaube an die Tariffähigkeit einer Vereinigung wird nicht geschützt (Oetker in Wiedemann TVG 6. Aufl. § 2 Rn. 15) . Leistungen nach dem MTV CGD/DHV wurden zwischen der ZVK und dem Beklagten nicht ausgetauscht. Deshalb bedarf es zwischen den Parteien auch keiner Rückabwicklung von Ansprüchen nach dem MTV CGD/DHV. Es ist auch nicht zu erkennen, dass ein Vertrauen des Beklagten auf die Tariffähigkeit der CGD schutzwürdiger ist als das Vertrauen eines Arbeitgebers, der ohne Erfolg geltend gemacht hat, ein voll wirksamer Tarifvertrag stehe seinem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich näher als der VTV. Ein solcher Arbeitgeber ist zur Zahlung von Beiträgen an die ZVK verpflichtet. Der Beklagte konnte auch für den Fall einer der Klage der ZVK stattgebenden Entscheidung Vorkehrungen treffen, insbesondere in Bezug auf die Erstattung der geleisteten Urlaubsvergütung.

e)

Auch der Hinweis des Beklagten auf die Tariffähigkeit der DHV hilft ihm nicht weiter. Bei dem MTV CGD/DHV handelt es sich um einen mehrgliedrigen Tarifvertrag, bei dessen Abschluss auf der Gewerkschaftsseite sowohl die CGD als auch der DHV und somit auf einer Seite mehrere Vereinigungen beteiligt waren (BAG 29. Juni 2004 – 1 AZR 143/03 – AP TVG § 1 Nr. 36; 10. November 1993 – 4 AZR 184/93 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 43 = EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 25) . Wollten CGD und DHV einen einzigen, sie gemeinsam bindenden einheitlichen Tarifvertrag abschließen, führte die Tarifunfähigkeit der CGD ungeachtet einer Tariffähigkeit des DHV zur Nichtigkeit des MTV CGD/DHV (Oetker in Wiedemann TVG § 2 Rn. 17) . Aber auch dann, wenn die CGD und der DHV trotz der Zusammenfassung in einer Urkunde voneinander unabhängige, rechtlich selbständige Tarifverträge abschließen wollten, fehlte es an einer Tarifkonkurrenz bzw. Tarifpluralität. Die fehlende Tariffähigkeit der CGD führte in diesem Fall zwar nicht zur Nichtigkeit des MTV CGD/DHV, soweit dieser mit dem DHV abgeschlossen worden ist (Oetker in Wiedemann a.a.O.; Buchner DB 2004, 1042, 1043 f.) . Jedoch steht der Annahme von Tarifkonkurrenz bzw. Tarifpluralität die fehlende Tarifzuständigkeit des DHV für den Abschluss von Tarifverträgen für gewerbliche Arbeitnehmer entgegen.

aa)

Jede Gewerkschaft entscheidet für sich, für welche Arbeitnehmer und in welchen Wirtschaftsbereichen sie tätig werden will (BAG 25. September 1996 – 1 ABR 4/96 – BAGE 84, 166, 177) . Die Tarifzuständigkeit richtet sich dabei grundsätzlich nach dem in der Satzung des Verbandes festgelegten Organisationsbereich (BAG 14. November 2001 – 10 AZR 76/01 – BAGE 99, 310, 313) [BAG 14.11.2001 – 10 AZR 76/01] .

bb)

Nach § 2 Nr. 1 Satz 1 der auf dem 16. Verbandstag des DHV am 17. /18. Oktober 1998 beschlossenen Satzung (Satzung) war dieser eine Gewerkschaft der Angestellten im Handel, in der Industrie und im privaten und öffentlichen Dienstleitungsbereich. Die Mitgliedschaft im DHV konnten alle Angestellten im Handel, in der Industrie und im privaten und öffentlichen Dienstleistungsbereich (ordentliche Mitglieder) sowie die zu einem Angestelltenberuf Auszubildenden und Berufsanwärter erwerben (§ 3 Nr. 1 Satzung). Daraus und dem Verbandsnamen „Deutscher Handels- und Industrieangestellten-Verband“ wird deutlich, dass sich die Tarifzuständigkeit des DHV weder im Klagezeitraum noch bei der Unterzeichnung des MTV CGD/DHV auf den Abschluss von Tarifverträgen für gewerbliche Arbeitnehmer erstreckt hat. Der Beklagte hat dies auch nicht behauptet. Es ist nicht zu erkennen, dass der DHV seine Tarifzuständigkeit überschreiten wollte. Aber selbst wenn zu Gunsten des Beklagten angenommen würde, der DHV hätte beim Abschluss des MTV CGD/DHV auch für gewerbliche Arbeitnehmer tätig werden wollen, wäre dieser Tarifvertrag insoweit nichtig (Löwisch/Rieble TVG § 2 Rn. 185; ErfK/Schaub/Franzen 6. Aufl. § 2 TVG Rn. 38) . Schließt eine tariffähige Vereinigung außerhalb ihrer in der Satzung festgelegten Tarifzuständigkeit einen Tarifvertrag ab, ist dieser insoweit nichtig (vgl. BAG 29. September 2004 – 10 AZR 562/03 – ; 14. November 2001 – 10 AZR 76/01 – BAGE 99, 310 [BAG 14.11.2001 – 10 AZR 76/01]; 28 [BAG 29.08.2001 – 4 AZR 337/00]. Juli 1993 – 10 AZR 55/91 -) .

4.

Auch der Überleitungstarifvertrag vom 1. März 2004 bewirkte im Klagezeitraum keine Tarifkonkurrenz bzw. Tarifpluralität. Die Überleitung des MTV CGD/DHV auf die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Holz-Kunststoff erfolgte mit Wirkung ab dem 1. März 2004. Sie ist damit für die Monate Dezember 1998 bis November 1999 ohne Bedeutung.

5.

Zu Unrecht meint der Beklagte, jedenfalls habe der MTV GHK als sachnäherer Tarifvertrag den VTV im Klagezeitraum verdrängt.

a)

Da der Hauptvorstand der Gewerkschaft Holz und Kunststoff den MTV GHK zum 31. Dezember 1992 gekündigt hat, setzt eine Bindung des Beklagten an diesen Tarifvertrag voraus, dass der Beklagte bereits vor Ablauf des Tarifvertrages mittelbar Mitglied einer Tarifvertragspartei des MTV GHK war. Das Landesarbeitsgericht hat dies nicht festgestellt. Aus vom Beklagten vorgelegten Schriftstücken ergibt sich nur, dass er im Dezember 1996 die Meisterprüfung im Tischlerhandwerk bestanden hat, am 22. September 1998 Mitglied der Tischlerinnung O war und am 25. November 2003 der Tischlerinnung B angehört hat.

b)

Selbst wenn zu Gunsten des Beklagten davon ausgegangen wird, dass er an den MTV GHK infolge einer Innungsmitgliedschaft gebunden war und dieser Tarifvertrag nach dem Grundsatz der Spezialität die für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifverträge verdrängt hat, soweit der Beklagte nicht nach § 1 Abs. 3 AEntG gesetzlich zur Abführung von Beiträgen zur Urlaubskasse verpflichtet war, lag auf Grund der Kündigung des MTV GHK zum 31. Dezember 1992 im Klagezeitraum keine Tarifkonkurrenz bzw. Tarifpluralität mehr vor. Gemäß § 4 Abs. 5 TVG gelten nach Ablauf eines Tarifvertrages seine Rechtsnormen zwar weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Dies war bei den Tarifvorschriften des abgelaufenen MTV GHK ab dem 1. Januar 1993 der Fall.

aa)

Mit Wirkung zum 1. Januar 1993 wurden der VTV i.d.F. des Änderungstarifvertrages vom 10. September 1992 und der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981 i.d.F. des Tarifvertrages vom 10. September 1992 (BRTV) für allgemeinverbindlich erklärt. Gleichzeitig trat der Tarifvertrag zur Überleitung des Bundesrahmentarifvertrages für Arbeiter auf das Gebiet der fünf neuen Bundesländer und des Ostteils des Landes Berlin (Überleitungstarifvertrag BRTV) vom 11. Februar 1991 i.d.F. des Tarifvertrages vom 19. Mai 1992 mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft (vgl. AVE-Bekanntmachung vom 8. Dezember 1992, BAnz. Nr. 236 vom 16. Dezember 1992 S. 9366 f.) . Damit sind die Vorschriften des BRTV und des VTV ab dem 1. Januar 1993 als „andere Abmachung“ iSv. § 4 Abs. 5 TVG gemäß § 5 Abs. 4 TVG an die Stelle der zum 31. Dezember 1992 abgelaufenen Bestimmungen des MTV GHK getreten (vgl. BAG 19. Januar 1962 – 1 AZR 147/61 – AP TVG § 5 Nr. 11; 4. Dezember 1974 – 5 AZR 75/74 – AP TVG § 3 Nr. 2; 28. Mai 1997 – 4 AZR 546/95 – BAGE 86, 43, 51; Bayreuther Tarifautonomie als kollektiv ausgeübte Privatautonomie S. 367 f.; Löwisch/Rieble TVG § 4 Rn. 394; Däubler/Bepler TVG § 4 Rn. 898) . Dem steht nicht entgegen, dass der MTV GHK und die allgemeinverbindlichen Bautarifverträge von unterschiedlichen Tarifvertragsparteien abgeschlossen wurden. Entscheidend ist, dass der Betrieb des Beklagten dem betrieblichen Geltungsbereich der für allgemeinverbindlich erklärten Bautarifverträge unterfiel, der MTV GHK nach seinem Ablauf nur noch eine beschränkte Schutzwirkung entfaltet hat und damit den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer nicht mehr besser als die Bautarifverträge gerecht werden konnte.

bb)

Sinn und Zweck der Nachwirkungsregelung in § 4 Abs. 5 TVG ist es, bis zum Zustandekommen einer anderen Abmachung den Rechtszustand zu erhalten und damit dem tariflichen Ordnungsprinzip Rechnung zu tragen (BAG 20. September 2006 – 10 AZR 496/05 -; 24. November 1999 – 4 AZR 666/98 – BAGE 93, 34, 39) [BAG 24.11.1999 – 4 AZR 666/98] . Arbeitsverhältnisse sollen nach Beendigung eines Tarifvertrages nicht inhaltsleer werden oder durch dispositives Gesetzesrecht ergänzt werden müssen. Das Bundesarbeitsgericht verneint allerdings in ständiger Rechtsprechung eine normative Wirkung von Tarifregelungen nach § 4 Abs. 5 TVG, wenn das Arbeitsverhältnis erst während der Nachwirkungszeit begründet wird (vgl. 6. Juni 1958 – 1 AZR 515/57 – BAGE 6, 90; 29 [BAG 03.06.1958 – 2 AZR 638/57]. Januar 1975 – 4 AZR 218/74 – BAGE 27, 22; 3 [BAG 06.01.1975 – 2 AZR 134/74]. Dezember 1985 – 4 ABR 60/85 – BAGE 50, 258; 7 [BAG 19.09.1985 – 6 ABR 4/85]. November 2001 – 4 AZR 703/00 – BAGE 99, 283 [BAG 07.11.2001 – 4 AZR 703/00]; 11 [BAG 29.08.2001 – 4 AZR 332/00]. Juni 2002 – 1 AZR 390/01 – BAGE 101, 288) . Die unterschiedliche Qualität der Rechtsnormen eines voll wirksamen und eines nachwirkenden Tarifvertrages hätte zur Folge, dass auf im Nachwirkungszeitraum begründete Arbeitsverhältnisse weder die Vorschriften des abgelaufenen Tarifvertrages noch die Bestimmungen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages kraft normativer Wirkung Anwendung fänden, wenn ein für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag nicht als andere Abmachung iSv. § 4 Abs. 5 TVG verstanden würde. Auf die Arbeitsverhältnisse der vier vom Beklagten nach dem 31. Dezember 1992 eingestellten Tischler und damit auf die Arbeitsverhältnisse von 80% der im Klagezeitraum von ihm beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer würden auch bei beiderseitiger Tarifgebundenheit weder die Bestimmungen des abgelaufenen MTV GHK noch die Vorschriften der allgemeinverbindlichen Bautarifverträge Anwendung finden. Ein solches Ergebnis stünde mit Sinn und Zweck der Algemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen nicht im Einklang und widerspräche dem Grundsatz der Spezialität, der nicht bezweckt, dass kein Tarifvertrag zur Anwendung kommt, sondern der Tarifvertrag, der dem Betrieb am nächsten steht.

c)

Dem steht die Entscheidung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 20. April 2005 (- 4 AZR 288/04 – AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 43 = EzA TVG § 4 Nachwirkung Nr. 38) nicht entgegen. Der Vierte Senat hat offen gelassen, ob ein allgemeinerer Tarifvertrag, der nach Eintritt der Nachwirkung eines spezielleren Tarifvertrages wirksam wird, auch dann nach § 4 Abs. 5 TVG als „andere Abmachung“ an dessen Stelle tritt, wenn über einen – veränderten – Neuabschluss des spezielleren Tarifvertrages verhandelt wird (vgl. Löwisch/Rieble FS Schaub S. 457, 462; Däubler/Bepler TVG § 4 Rn. 860 f.; Bayreuther Tarifautonomie als kollektiv ausgeübte Privatautonomie S. 368 f.; Jacobs Tarifeinheit und Tarifkonkurrenz S. 301 ff.) . Solche Verhandlungen hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Der Beklagte hat auch nicht behauptet, dass und gegebenenfalls bis zu welchem Zeitpunkt Verhandlungen über den Neuabschluss des MTV GHK geführt wurden.

6.

Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 13. Mai 2004 (- 10 AS 6/04 -) die Auffassung vertritt, an dem Grundsatz der Spezialität und dem Vorrang eines sachnäheren Tarifvertrages im Falle von Tarifkonkurrenz bzw. Tarifpluralität sei auch im Geltungsbereich des AEntG uneingeschränkt festzuhalten, und meint, das AEntG greife in der Auslegung des Senats rückwirkend und unzulässig in die verfassungsrechtlichen Rechte der Tarifvertragsparteien in Sachsen-Anhalt ein, setzt der vom Beklagten behauptete Verstoß gegen die Tarifautonomie voraus, dass sein Betrieb von einem gegenüber den allgemeinverbindlichen Bautarifen spezielleren, sachnäheren Tarifvertrag erfasst worden ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

7.

Schließlich weist der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 30. Oktober 2006 auch ohne Erfolg auf die Vereinbarung zwischen dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und dem Bundesverband Holz und Kunststoff vom 19. Dezember 2005 hin, wonach die Vertragsparteien dieser Vereinbarung sich ua. einig sind, dass der Rechtszustand, wie er vor der Änderung der Rechtsprechung des Senats (13. Mai 2004 – 10 AS 6/04 -) bestanden hat, auch nach dessen Änderung bestehen bleibt, und auf Altfälle, die auf der Entscheidung des Senats vom 13. Mai 2004 beruhen, die Regelung der Großen Einschränkungsklausel i.d.F. vom 1. Januar 2005 Anwendung finden soll. Insoweit handelt es sich nicht um den Hinweis auf eine rückwirkend in Kraft getretene normative Regelung, sondern auf ein schuldrechtliches, nicht-tarifvertragliches Übereinkommen und damit um unzulässiges neues Vorbringen in der Revisionsinstanz. Das Revisionsgericht prüft, ob die Vorinstanz über die Klage rechtsfehlerfrei entschieden hat. Seiner Beurteilung unterliegt dabei nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Es gilt der Grundsatz, dass die Urteilsgrundlage mit dem Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen wird (BAG 3. Mai 2006 – 10 AZR 310/05 -; BGH 25. April 1988 – II ZR 252/86 – NJW 1988, 3092, 3094) .

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