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Taschengeldanspruch eines haushaltsführenden Ehegatten pfändbar?

BUNDESGERICHTSHOF

Az: IXa ZB 57/03

Beschluss vom 19.03.2004


Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2004 beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 27. Juni 2002 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Hauptforderung von 4.501,43 € nebst Zinsen und Kosten. Der Schuldner wird von seiner Ehefrau, der Drittschuldnerin, unterhalten. Unterhaltsberechtigte Kinder sind nicht vorhanden. Bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 24. September 2001 hat der Schuldner das monatliche Nettoeinkommen seiner Ehefrau auf etwa 6.000 DM beziffert. Mit Schreiben vom 6. März 2002 wies der Schuldner unter Vorlage einer Verdienstbescheinigung darauf hin, daß der Nettoverdienst seiner Ehefrau derzeit 2.759,70 € betrage.

Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht den angeblichen Anspruch des Schuldners gegen seine Ehefrau auf Taschengeld in Höhe von 7/10 des monatlich geschuldeten Betrages gepfändet und an die Gläubigerin zur Einziehung überwiesen.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Es ist der Auffassung, daß der Taschengeldanspruch bedingt, d.h. unter den Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO und unter Berücksichtigung der in § 850c ZPO festgelegten Grenzen pfändbar ist. Diese Voraussetzungen lägen vor, weil der Schuldner selbst über kein eigenes Einkommen aus Arbeit oder Vermögen verfüge, mit der Drittschuldnerin – ausweislich der übereinstimmenden Anschriften im Rubrum – in ehelicher Gemeinschaft lebe und den Haushalt führe. Bei der Pfändung von 7/10 des Taschengeldanspruchs, der mit 7 % des Nettoeinkommens anzusetzen sei, verbleibe dem Schuldner in jedem Fall ein Mindesttaschengeld von 50 €.

Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde bestehen grundsätzliche Bedenken gegen die Anerkennung eines Taschengeldanspruchs des einkommenslosen, haushaltführenden Ehegatten gegenüber dem erwerbstätigen Ehegatten. Jedenfalls aber könne ein solcher Anspruch nicht der Pfändung unterliegen, weil er allein der Befriedigung notwendiger persönlicher Bedürfnisse diene.

II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im übrigen gemäß § 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

Zwar ist die Annahme des Landgerichts, daß der einem Ehegatten gegen den anderen zustehende Taschengeldanspruch gemäß § 850b Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 850c ff ZPO bedingt pfändbar ist, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde rechtlich nicht zu beanstanden. Da sich den Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts nicht entnehmen läßt, ob die Pfändung des Taschengeldanspruchs des Schuldners nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht (§ 850b Abs. 2 ZPO), bedarf die Sache aber insoweit der Aufklärung und erneuter Entscheidung durch das Landgericht.

1. Der Taschengeldanspruch des Ehegatten ist nach herrschender Meinung gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO bedingt pfändbar.

a) Der haushaltführende Ehegatte hat, sofern nicht das Familieneinkommen schon durch den notwendigen Grundbedarf der Familienmitglieder restlos aufgezehrt wird (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1998 – XII ZR 140/96, NJW 1998, 1553, 1554 m.w.N.), Anspruch auf Zahlung eines Taschengelds (st. Rspr., BGH, Urt. v. 19. März 1986 – IVb ZR 18/85, FamRZ 1986, 668, 669; v. 21. Januar 1998 aaO; v. 15. Oktober 2003 – XII ZR 122/00, NJW 2004, 674, 676 f; ebenso MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl. § 1360a Rn. 6; Staudinger/Hübner/Voppel, BGB 13. Bearb. § 1360a Rn. 17; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz Bd. 1, 3. Aufl. § 850b Rn. 11; Behr JurBüro 1997, 121, 122; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 1015; Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht 4. Aufl. § 21 I 15). Dieser Anspruch ist eine auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Unterhaltsrente im Sinne des § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Der Annahme eines solchen auf eine Unterhaltsrente gerichteten Individualanspruchs des Ehegatten steht nicht entgegen, daß der Taschengeldanspruch Bestandteil des Familienunterhalts nach §§ 1360, 1360a BGB ist (so aber Braun NJW 2000, 97, 98/99; Haumer FamRZ 1996, 193, 195 ff). Er ist gleichwohl – ebenso wie der Anspruch auf Trennungs- oder Nachehelichenunterhalt – ein auf Geld gerichteter Zahlungsanspruch, denn er soll den Ehegatten unabhängig von einer Mitsprache des jeweils anderen Ehepartners die Befriedigung solcher persönlicher Bedürfnisse ermöglichen, die über die regelmäßig in Form des Naturalunterhaltes gewährten (Grund-)Bedürfnisse (wie Nahrung, Wohnung, Kleidung, Körperpflege, medizinische Versorgung, kulturelle Bedürfnisse, Kranken- und Altersvorsorge, Mobilität) hinausgehen. Seine Höhe richtet sich nach den im Einzelfall gegebenen Vermögensverhältnissen, dem Lebensstil und der Zukunftsplanung der Ehegatten und wird in der Rechtsprechung üblicherweise mit einer Quote von 5 % bis 7 % des zur Verfügung stehenden Nettogesamteinkommens bemessen (BGH, Urt. v. 21. Januar 1998 aaO S. 1554 f m.w.N.; v. 15. Oktober 2003 aaO S. 677; krit. Braun AcP 195 (1995), 311, 321 ff; ders. NJW 2000, 97, 97/98; Haumer FamRZ 1996, 193).

Da der Taschengeldanspruch aus dem Gesetz folgt, ist er in seinem Bestehen weder von einem Organisationsakt noch von einer Vereinbarung der Ehegatten abhängig (BGH, Urt. v. 21. Januar 1998 aaO S. 1555; Büttner FamRZ 1994, 1433, 1439). Für die Frage, ob er gegebenenfalls zur Befriedigung von Gläubigern herangezogen werden kann, ist demgemäß allein die materielle Rechtslage maßgeblich, nicht aber, wie die Eheleute den Taschengeldanspruch im Einzelfall handhaben (vgl. BVerfGE 68, 256, 271; BVerfG FamRZ 1986, 773; BGH aaO). Die Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs in den Grenzen der §§ 850b ff ZPO ist für seinen Bestand und die Bemessung seiner Höhe ohne Bedeutung (aA Stöber, aaO, Rn. 1015e f; Zöller/Stöber, aaO mit der zirkulären Erwägung, gepfändete Beträge seien nicht geschuldet, weil insoweit persönliche Bedürfnisse nicht befriedigt würden und daher nicht bestünden; anders noch Stöber, Forderungspfändung 11. Aufl., Rn. 1015), denn für Bestand und Höhe einer Forderung ist allein die materielle Rechtslage maßgeblich. Hierfür ist jedoch die vollstreckungsrechtliche Frage, ob die Forderung pfändbar ist, ohne Belang.

b) Aus § 851 Abs. 1 ZPO läßt sich die Unpfändbarkeit des Taschengeldanspruchs nicht herleiten (vgl. nur OLG München FamRZ 1988, 1161, 1163; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 850b Rn. 12; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO 3. Aufl. § 850b Rn. 22, jew. m.w.N.; a.A. LG Frankenthal Rpfleger 1985, 120; LG Braunschweig Rpfleger 1997, 394; Soergel/Lange, BGB 12. Aufl. § 1360a Rn. 18; BGB-RGRK/Wenz, 12. Aufl. § 1360a Rn. 8; Braun AcP 195 (1995), 331, 337; Bodmann, Die Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs des nicht-erwerbstätigen Ehegatten (1981), S. 192 ff). Einer Zweckbindung, die gemäß § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 BGB zur Unpfändbarkeit führt (vgl. BGHZ 113, 90, 94 m.w.N.), unterliegt der Anspruch auf Taschengeld nicht. Denn das Taschengeld soll dem Ehegatten die Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse nach eigenem Gutdünken und freier Wahl unabhängig von einer Mitsprache des anderen Ehegatten ermöglichen (vgl. BVerfGE 68, 256, 271; BGH, Urt. v. 21. Januar 1998 aaO S. 1354 f m.w.N.; v. 15. Oktober 2003 aaO S. 676), so daß es insbesondere auch zur Schuldentilgung verwendet werden kann (vgl. KG NJW 2000, 149, 150; Smid JurBüro 1988, 1105). Aus den gleichen Gründen ist der Taschengeldanspruch auch kein höchstpersönlicher, an die Person des Gläubigers gebundener Anspruch. Seine Pfändbarkeit richtet sich damit allein nach § 850b ZPO.

c) Die Unpfändbarkeit des Taschengeldanspruchs ergibt sich entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (MünchKomm-ZPO/Smid 2. Aufl. § 850b Rn. 7; ders. JurBüro 1988, 1105, 1113/1114) auch nicht aus § 888 Abs. 3 ZPO. Zur Begründung des Anspruchs bedarf es keiner nicht vertretbaren Handlung der Eheleute, die der Herstellung des ehelichen Lebens im Sinne dieser Vorschrift gleichgesetzt werden könnte. Vielmehr folgt das Bestehen des Taschengeldanspruchs aus dem Gesetz. Da der unterhaltspflichtige Ehegatte auf die Art der Verwendung des Taschengeldes keinen Einfluß hat, kann auch die Erfüllung dieses Anspruchs nicht als Leistung „zur Herstellung des ehelichen Lebens“ gewertet werden (vgl. Büttner FamRZ 1994, 1433, 1439; Derleder JurBüro 1994, 195).

d) Daß die Pfändung des Taschengeldanspruchs faktisch zu einer „Mithaftung“ der Familie des Schuldners führen kann, weil dem Schuldner von seinem Ehepartner trotz der teilweisen Pfändung des Taschengeldes in der Regel nochmals ein vergleichbarer Betrag zur Verfügung gestellt wird (vgl. hierzu Braun AcP 195 (1995), 311, 345/346; ders. NJW 2000, 97, 100; Haumer FamRZ 1996, 193, 194; Gernhuber/Coester-Waltjen, aaO § 21 I 16.; Derleder JurBüro 1994, 195, 197), schließt die Zulassung der Pfändung nach § 850b Abs. 2 ZPO nicht aus. Rechtlich besteht eine solche „Nachschußpflicht“ nicht. Auch bei Pfändungen in das sonstige bewegliche Vermögen eines verheirateten Schuldners kann es faktisch zur Beeinträchtigung auch der Interessen von Familienmitgliedern kommen, ohne daß dies die Zulässigkeit der Pfändung in Frage stellt (vgl. OLG München FamRZ 1988, 1161, 1164).

e) Die bedingte Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs des Ehegatten nach § 850b Abs. 2 ZPO ist schließlich auch verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 68, 256; BVerfG FamRZ 1986, 773; zu den insbesondere im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG erhobenen Bedenken vgl. Gernhuber/Coester-Waltjen, aaO; MünchKomm-ZPO/Smid, aaO; Derleder JurBüro 1988, 195, 197; Soergel/Lange, aaO; Haumer, Der Taschengeldanspruch zwischen Ehegatten (1995) S. 71; LG Frankenthal aaO).

2. Daß die Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO für die Pfändung und Überweisung von 7/10 des angeblichen Taschengeldanspruchs des Schuldners gegen die Drittschuldnerin an den Gläubiger vorliegen, ist jedoch durch die bisherigen Feststellungen nicht belegt.

a) Aus den für die Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren maßgeblichen Gründen der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts (§ 559 Abs. 1 Satz 1, § 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO) ergibt sich nur, daß die Pfändungsfreigrenzen des § 850c Abs. 1, 2 ZPO einer Pfändung von 7/10 des Taschengeldanspruchs des Schuldners nicht entgegenstehen. Das Landgericht hat bei der Prüfung der nach § 850c Abs. 1 zu beachtenden Pfändungsfreigrenze auf den (fiktiven) betragsmäßigen Unterhaltsanspruch abgestellt, der üblicherweise mit 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Ehegatten bemessen wird (vgl. OLG München FamRZ 1988, 1161, 1164; OLG Köln FamRZ 1995, 309, 311; Musielak/Becker, aaO § 850b Rn. 4, jew. m.w.N.). Ferner ist es davon ausgegangen, daß das Taschengeld dem danach pfändbaren Teil des (fiktiven) Unterhaltsanspruchs zu entnehmen ist (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2002, 185, 186). Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstandenden. Dies gilt auch für die Berücksichtigung nur der Pfändungsfreigrenze des § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO, denn eine Erhöhung nach Satz 2 dieser Vorschrift ist hier nicht veranlaßt, weil der Schuldner einkommens- und vermögenslos ist (vgl. OLG Celle NJW 1991, 1960, 1961). Allein die nach § 850c ZPO gegebene Pfändbarkeit, vermag aber die Zulassung der Pfändung einer Unterhaltsrente nicht zu rechtfertigen.

b) Gemäß § 850b Abs. 2 ZPO können die nach Abs. 1 dieser Vorschrift grundsätzlich unpfändbaren Bezüge nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften (hier § 850c ZPO) vielmehr nur dann gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn die Pfändung nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, der Billigkeit entspricht. Nur wenn positiv feststeht, daß auch diese besonderen Voraussetzungen für die Pfändung vorliegen, darf die Pfändung des nach Abs. 1 Nr. 2 ZPO grundsätzlich unpfändbaren Taschengeldanspruchs zugelassen werden (vgl. nur OLG Schleswig Rpfleger 2002, 87). An derartigen Feststellungen fehlt es.

Es kann dahinstehen, ob allein mit dem Hinweis, daß der Schuldner am 29. September die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, hinreichend belegt ist, daß die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat oder jedenfalls voraussichtlich nicht führen wird (zu den insoweit zu stellenden Anforderungen vgl. Musielak/Becker, aaO § 850b Rn. 10; Stöber, aaO Rn. 1036). Die angefochtene Entscheidung hat jedenfalls deshalb keinen Bestand, weil ihr nicht zu entnehmen ist, ob das Landgericht die Billigkeit der Pfändung, bei deren Beurteilung ein tatrichterlicher Spielraum besteht, geprüft und die insoweit gebotene Gesamtabwägung vorgenommen hat, die eine umfassende und nachvollziehbare Würdigung aller hierfür in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles erfordert (vgl. Wieczorek/Schütze/Lüke, aaO, § 850b Rn. 8).

Für die Beurteilung der Billigkeit sind neben der Höhe der Bezüge, insbesondere der Höhe des dem Schuldner im Falle der Pfändung verbleibenden Betrages, vor allem Art und Umstände der Entstehung der beizutreibenden Forderung von Bedeutung (vgl. OLG München FamRZ 1988, 1161, 1165). So kann die Pfändung zur Beitreibung privilegierter Ansprüche im Sinne der §§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO der Billigkeit entsprechen (vgl. OLG Hamm Rpfleger 2002, 161; OLG Schleswig Rpfleger 2002, 87, 88). Je nach Lage des Einzelfalles können für die vom Vollstreckungsgericht zu treffende Billigkeitsentscheidung ferner von Bedeutung sein eine besondere Notlage des Gläubigers (vgl. BGH, Urt. v. 31. Oktober 1969 – V ZR 138/66, NJW 1969, 252, 253), die wirtschaftliche Situation und der Lebensstil des Schuldners, das Verhalten der Beteiligten bei der Entstehung oder der Beitreibung der Forderung sowie mögliche Belastungen, die für die Ehe des Schuldners aufgrund der Pfändung entstehen könnten (vgl. im einzelnen Schuschke/Walker, aaO, § 850b Rn. 3; Musielak/Becker, aaO § 850b Rn. 4, 11; Zöller/Stöber, aaO § 850b Rn. 15). Auch die Höhe der zu vollstreckenden Forderung und die voraussichtliche Dauer der Pfändung können in die Bewertung einfließen (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 1997, 1494, 1495; OLG Köln, FamRZ 1995, 309, 310; Musielak/Becker, aaO, § 850b Rn. 4). Tatsachen, aus denen sich nach den genannten Grundsätzen ergibt, daß die Pfändung des Taschengeldanspruchs des Schuldners der Billigkeit entspricht, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige (vgl. OLG München FamRZ 1988, 1161, 1163; OLG Nürnberg Rpfleger 1998, 294, 295; Musielak/Becker, aaO § 850b Rn. 11; Wieczorek/Schütze/Lüke, aaO, § 850b Rn. 12; Zöller/Stöber, aaO § 850b Rn. 15) Gläubigerin jedoch nicht vorgetragen.

3. Der Senat kann aber nicht in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache nach dem festgestellten Sachverhältnis nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO). Sie bedarf nach den auch im Vollstreckungsverfahren Anwendung findenden §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO weiterer Aufklärung, weil der Gläubigerin bisher keine Gelegenheit zu einer – auch in der Beschwerdeinstanz zulässigen (§ 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO) – Ergänzung ihres Vorbringens gegeben worden ist. Die Sache bedarf daher der erneuten Entscheidung durch das Beschwerdegericht.

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