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Taubenzecken als Mangel einer Mietwohnung


Taubenzecke

Zusammenfassung:

Taubenzecken in der Mietwohnung können für den Mieter unangenehm sein. Aufgrund des Vorkommens Taubenzecken in der angemieteten Wohnung hatte ein Mieter die Instandsetzung der Wohnung durch Befreiung von dem Taubenzeckenbefall sowie ein angemessenens Schmerzensgeld verlangt. Das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 13.12.1994 setzt sich mit den Ansprüchen des Mieters auseinander.


Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg

Az: 12 C 239/93

Urteil vom 13.12.1994


Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das Gebäude W… Straße 20, … Berlin so instandzusetzen, daß sich keine Taubenzecken mehr darin befinden.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten 11/13 und der Kläger 2/13 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 300,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 1300,00 DM abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


Tatbestand

Der Kläger ist zusammen mit seiner Ehefrau auf Grund Mietvertrages vom 12.07.1985 Mieter einer Wohnung im Hause der Beklagten W… Straße 20 in Berlin … .

Der Kläger begehrt Zahlung von Schmerzensgeld und Verdienstausfall wegen Bissen von Taubenzecken sowie Instandsetzung des Gebäudes. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 15.11.1994 über die Zahlungsansprüche einen Teilvergleich geschlossen.

Der Kläger behauptet:

Das gesamte Wohngebäude sei seit 1990 von Taubenzecken befallen. Obwohl den Beklagten der Befall seit langem bekannt sei, hätten sie bis jetzt nichts dagegen unternommen. Eine Bekämpfung der Taubenzecken sei möglich.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, das Gebäude W… Straße 20, … Berlin so instandzusetzen, daß sich keine Taubenzecken mehr darin befinden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor:

Es werde bestritten, daß sich im Haus Taubenzecken aufhielten. Bei einer Begehung des Hauses am 07.11.1990 durch einen Beauftragten des Bezirksamts Kreuzberg, Abt. Bau- und Wohnungswesen, sei kein Taubenzeckenbefall festgestellt worden. Ein Biß durch eine Taubenzecke sei sehr unwahrscheinlich. Eine Bekämpfung sei mit herkömmlichen Methoden derzeit nicht möglich. Eine Bekämpfung mit Kontaktinsektiziden sei mit großen Gesundheitsrisiken für die Bewohner verbunden. Eine Entmietung des Hauses nebst Beschaffung von Ersatzwohnraum wäre wirtschaftlich nicht zumutbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat gemäß Beschlüssen vom 28.09.1993 (Bl. 57 d.A.) und 14.12.1993 (Bl. 73 d.A.) Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen … sowie durch Einholung schriftlicher Gutachten der Sachverständigen … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 03.12. und 14.12.1993 (Bl. 68-70 und 73 d.A.) sowie auf die bei den Akten befindlichen Gutachten vom 26.06. und 16.08.1994 (Bl. 90-93 und 103-105 d.A.) verwiesen.


Entscheidungsgründe

I Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Instandsetzung gemäß § 536 BGB zu.

Die Beklagten sind verpflichtet, in dem Gebäude, in dem der Kläger eine Wohnung gemietet hat, die Taubenzecken zu bekämpfen. Die Mietsache befindet sich nämlich nicht im vertragsgemäßen Zustand, so daß die Beklagten als Vermieter verpflichtet sind, das gesamte Haus von den Taubenzecken zu befreien, um ein Eindringen dieser Schädlinge in die Wohnung des Klägers auszuschließen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das erkennende Gericht davon überzeugt, daß das Haus der Beklagten seit mindestens 1991 von Taubenzecken befallen ist. Bis auf den Zeugen … , der das Haus lediglich im Hinblick auf bauliche Änderungen besichtigt hat, haben alle vernommenen Zeugen übereinstimmend bekundet, daß die Wohnungen mit Taubenzecken befallen sind. Die meisten Zeugen sind nach ihrer Aussage auch von den Taubenzecken gebissen worden, zum Teil mit schweren gesundheitlichen Folgen. Alle Zeugen konnten auch mit Sicherheit bekunden, daß es sich bei den aufgefundenen Schädlingen um Taubenzecken gehandelt hatte. Ferner hat der Sachverständige … bei einer Besichtigung am 27.06.1994 festgestellt, daß alle Stockwerke des Gebäudekomplexes von Taubenzecken befallen sind. Er hat in seinem Gutachten vom 16.08.1994 einen überaus starken Befall bestätigt, der wegen der gesundheitlichen Gefahren für die Bewohner eine baldige und umfassende Bekämpfung durch Fachkräfte erfordere.

Die Einwände der Beklagten, eine Bekämpfung der Taubenzecken sei nicht möglich bzw. wirtschaftlich unzumutbar, greifen nicht durch. Der Sachverständige … hat in seinem Gutachten dargelegt, daß eine erfolgreiche Bekämpfung der Taubenzecken bis zu ihrer Tilgung durch Fachkräfte stets gelungen sei. Er beschreibt genau die Methoden, mit denen es möglich ist, die Parasiten dauerhaft zu bekämpfen. Daß diese Maßnahmen wirtschaftlich nicht zumutbar seien, ist nicht zu erkennen. Ein Überschreiten der Opfergrenze ist weder dargelegt noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, wobei die im Teilvergleich vereinbarte Kostenquote für die Zahlungsanträge berücksichtigt worden ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11. § 711 ZPO.


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