Landgericht Düsseldorf
Az.: 12 O 195/08
Urteil vom 16.07.2008
Die einstweilige Verfügung vom 25.04.2008 wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Tatbestand:
Der Antragsteller macht im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen der Verbreitung des Musikwerks „X“ über eine Internet-Tauschbörse geltend.
Er behauptet, er sei unter dem Künstlernamen „X“ als Rap-Künstler in Deutschland und dem deutschsprachigen Ausland tätig. Als solcher sei er Miturheber des Musikwerkes „X“ und zudem Inhaber der eingetragenen Wortmarke „X“.
Am 14.10.2007 habe Herr X festgestellt, dass über das Peer-To-Peer-Netzwerk X, einer Internet-Tauschbörse, eine MP3-Datei zum Download angeboten wurde, welche den vorgenannten Musiktitel beinhaltete. Die IP-Adresse des Anbieters sei zu dem entsprechendem Zeitpunkt dem Internetanschluss des Antragsgegners zuzuordnen gewesen.
Auf entsprechenden Antrag hat die Kammer am 25.04.2008 eine einstweilige Verfügung mit dem folgenden Inhalt erlassen:
„I.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, untersagt,>> urheberrechtlich geschützte Musikwerke von Herrn X, insbesondere das Musikwerk „X“ – auch unter Nutzung der Wortmarke „X“ – im Internet oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, öffentlich zu verbreiten und/oder zu verwerten und/oder wiederzugeben sowie öffentlich verbreiten und/oder verwerten und/oder wiedergeben zu lassen, insbesondere im Rahmen der Teilnahme an sogenannten Peer-to-Peer Netzwerken urheberrechtlich geschützte Werke von Herrn X oder Teile derselben zum Herunterladen anzubieten oder selbst herunterzuladen; jeweils ohne die hierzu erforderlichen Rechte innezuhalten.
II.
Dem Antragsgegner werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.“
Hiergegen hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 26.05.2008 Widerspruch eingelegt.
Der Antragsteller beantragt nunmehr,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Der Antragsgegner beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben.
Er bestreitet zunächst die Angaben zur Person und Karriere des Antragstellers sowie dessen Urheberstellung. Auch sei das streitgegenständliche Musikwerk nicht über seinen Internetanschluss öffentlich zugänglich gemacht worden. Auf seinem Computer befinde sich bis heute nicht die hierfür erforderliche Software. Weder er noch sein Sohn, der als einzige weitere Person Zugang zu dem Rechner habe, könne demnach am X-Netzwerk teilgenommen haben.
Bezüglich des weiteren Parteivortrages wird auf den Inhalt der vorbereitend eingereichten Schriftsätze sowie der Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die einstweilige Verfügung ist zu Recht erlassen worden und war daher zu bestätigen.
1.
Der erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben; insbesondere hat der Antragsteller die Angelegenheit mit der gebotenen Eile behandelt. Er hat glaubhaft gemacht, dass er erst unter dem 07.03.2008 von der Staatsanwaltschaft X Mitteilung über den der festgestellten IP-Adresse zugehörigen Internetanschluss erhalten hat. Mit Schreiben vom 14.03.2008 hat er den Antragsgegner daraufhin abgemahnt; nach dessen Weigerung, eine Unterlassungserklärung abzugeben, hat er am 18.04.2008 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Bei diesem Zeitablauf ist das Erfordernis der Dringlichkeit noch gewahrt, da eine gewisse Vorbereitungszeit zuzugestehen ist.
2.
Der Antragsteller hat Tatsachen glaubhaft gemacht, die einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch aus §§ 97 Abs. 1, 19a UrhG gegen den Antragsgegner begründen.
a) Zunächst ist das Gericht überwiegend davon überzeugt, dass der Antragsteller Miturheber des Musikwerks „X“ und demnach aktivlegitimiert nach § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG ist. Dies beruht auf dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers (Anlage ASt 3, Bl. 17 GA), welche unter Ziffer I. 15. auch den streitgegenständlichen Titel aufführt. Ob der Antragsteller darüber hinaus – wie bestritten – unter dem Pseudonym „X“ weitere Musikwerke und –alben geschaffen und Liveauftritte absolviert hat, ist für seine Rechte als Urheber an dem maßgeblichen Stück unerheblich.
b) Des weiteren hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass dieses Musikwerk über den Internetanschluss des Antragsgegners im Rahmen der Tauschbörse X öffentlich zugänglich gemacht wurde.
So hat Herr X zunächst an Eides statt versichert, dass eine Datei mit dem Namen „X“ am 14.10.2007 um 4.44 Uhr über dieses Peer-To-Peer-Netzwerk abgerufen werden konnte. Des weiteren hat er angegeben, dass die Quelle der Datei die IPAdresse X war. Auch eine Verwechslung, beispielsweise auf Grund eines Zahlendrehers, kann vorliegend ausgeschlossen werden. Herr X hat nämlich versichert, das beim Download erstellte Log-File auf die Adresse überprüft zu haben; ein Ausdruck dieser Datei ist im Termin zur mündlichen Verhandlung übergeben worden und weist ebenfalls die vorgenannten Daten aus. Zuletzt hat der Zeuge in seiner eidesstattlichen Versicherung auch erklärt, dass er bei einer Überprüfung festgestellt habe, dass die heruntergeladene Datei tatsächlich das entsprechende Musikwerk enthalten hat.
Das Gericht ist des weiteren überwiegend davon überzeugt, dass die vorgenannte IP-Adresse zum streitgegenständlichen Zeitpunkt dem Internetanschluss des Antragsgegners zugeordnet war. Dies beruht auf der Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft X. Die Ermittlungsbehörde hatte die entsprechende Information vom Internetprovider erhalten; durch Abgleich mit dem Akteninhalt konnte im Verhandlungstermin festgestellt werden, dass der Teilausdruck gemäß Anlage ASt 8 (Bl. 22 GA) tatsächlich der tabellarisch erteilten Auskunft entstammt. Anhaltspunkte, um an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sind nicht ersichtlich.
c) Aufgrund der Veröffentlichung des Musikwerkes über seinen Internetanschluss haftet der Antragsgegner auf Unterlassung. Zwar hat er durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass er selbst die entsprechende Tauschsoftware nicht genutzt hat. Als Inhaber des genutzten Internetzugangs haftet er aber zumindest als Störer. Ein Verschulden ist im Rahmen des Unterlassungsanspruchs dagegen gerade nicht erforderlich.
Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beigetragen und zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat (BGH NJW 2004, 3102, 3205).
Die erste Voraussetzung ist vorliegend zu bejahen. Wie bereits dargestellt, hat der Antragsteller glaubhaft gemacht, dass der Internetzugang des Antragstellers genutzt worden ist, um das Musikwerk des Antragstellers öffentlich zugänglich zu machen. Es genügt, dass der Antragsgegner willentlich einen Internetzugang geschaffen hat, der objektiv für Dritte nutzbar war. Ob die Urheberrechtsverletzung von seinem Computer aus begangen worden ist oder ob Dritte – beispielsweise unter Ausnutzung eines ungesicherten WLAN-Netzes – auf seinen Internetzugang zugegriffen haben, ist ohne Bedeutung. Ohne den vom Betroffenen geschaffenen Internetzugang hätte weder die eine noch die andere Möglichkeit bestanden. Die Schaffung des Internetzugangs ist folglich für die Rechtsverletzung in jedem Fall kausal (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.12.2007, Az. I-20 W 157/07 m.w.N.).
Dem Vortrag des Antragsgegners ist auch nicht zu entnehmen, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Zugriff auf das X-Netzwerk über seinen Anschluss zu unterbinden. Die Obliegenheit, solche Maßnahmen zu ergreifen, folgt aus dem Umstand, dass er mit dem Internetzugang eine Gefahrenquelle geschaffen hat, die nur er überwachen kann (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Ihn trifft auch die entsprechende Darlegungslast, da naturgemäß nur er Kenntnis von den getroffenen Vorkehrungen haben kann. Der Antragsgegner beschränkt sich jedoch darauf, zu behaupten, dass sein Rechner nicht über die erforderliche Software verfügt, um sich in das Netzwerk einzuloggen; dies genügt vorliegend nicht.
Es ist nämlich möglich, dass ein Dritter über ein vorhandenes unverschlüsseltes WLAN-Netz Zugriff auf den Anschluss genommen hat. Es ist einem Anschlussinhaber aber zuzumuten, zumindest Standardmaßnahmen zur Verschlüsselung des Netzwerkes zu ergreifen; ansonsten verschafft er nämlich objektiv Dritten die Möglichkeit, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.).
Auch eine – möglicherweise sogar gestattete – Nutzung durch den Sohn des Antragsgegners, Herrn X, kommt als Ursache in Frage. Letzterer war dennoch nicht als Zeuge zu vernehmen, da er nur zu der Tatsache benannt war, dass auf dem Rechner des Antragsgegners die erforderliche Software nicht installiert war; selbst wenn diese Beweisaufnahme positiv ausgegangen wäre, hätte damit nicht ausgeschlossen werden können, dass der Zeuge über einen weiteren, nicht angeschlossenen Rechner (z.B. ein Laptop mit WLAN-Verbindung) einen Zugriff hätte vornehmen können. Auch die oben dargestellte Zugriffsmöglichkeit durch unbekannte Dritte wäre nicht zu widerlegen gewesen.
Da der Antragsgegner schon seiner Darlegungslast bezüglich der ergriffenen Schutzmaßnahmen nicht nachgekommen ist, kann auch die Frage offen bleiben, ob der beim Veröffentlichen verwendete Nutzername „X“ wirklich nur zufällig auf den Zeugen X hinzuweisen scheint.
d) Die durch den Verstoß indizierte Wiederholungsgefahr ist nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung widerlegt worden.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit war entbehrlich.
III.
Streitwert: 10.000,- €