Landessozialgericht Brandenburg
Az: L 4 KR 24/00
Urteil vom 16.04.2003
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Die Kosten für eine Taxifahrt zum Arzt müssen in der Regel nicht von der Krankenkasse erstattet werden.
Entscheidungsgründe:
Das Leistungssystem der gesetzlichen Krankenkassen beruht auf dem Prinzip der Sachleistung. Der Patient nimmt eine Leistung in Anspruch, die dann von der Krankenkasse direkt mit den Erbringern abgerechnet wird. Die Übernahme von Geldern, die durch den Versicherungsnehmer verauslagt wurden, kommt daher nur in Ausnahmefällen des § 13 Abs. 3 SGB V in Betracht. Danach kann der Versicherungsnehmer seine Auslagen zurückverlangen, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt wurde. In beiden Fällen muss die Leistung notwendig gewesen sein. Dies ist nach Ansicht des Gerichts nur in sehr seltenen Fällen gerechtfertigt.
Ich bin seit meiner Zulassung durch das Land- und Amtsgericht Siegen im Jahr 1983 als Rechtsanwalt tätig und habe die Kanzlei Kotz in Kreuztal bei Siegen gegründet. Meine besondere Kompetenz liegt im Arbeitsrecht, für das ich 1997 den Fachanwaltstitel erworben habe. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Baurecht, Steuerrecht, Zivilrecht, Sozialrecht und Nachbarrecht. Ich bin Mitglied im Deutschen Anwaltverein sowie in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften und stehe als Fachanwalt für Arbeitsrecht bundesweit zur Verfügung. Dabei vertrete ich meine Mandanten vor allen deutschen Arbeitsgerichten, auch vor dem Arbeitsgericht Siegen. Regelmäßig bearbeite ich auch Fälle aus anderen Rechtsgebieten. […] mehr über Hans Jürgen Kotz



