Landessozialgericht Brandenburg
Az: L 4 KR 24/00
Urteil vom 16.04.2003
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Die Kosten für eine Taxifahrt zum Arzt müssen in der Regel nicht von der Krankenkasse erstattet werden.
Entscheidungsgründe:
Das Leistungssystem der gesetzlichen Krankenkassen beruht auf dem Prinzip der Sachleistung. Der Patient nimmt eine Leistung in Anspruch, die dann von der Krankenkasse direkt mit den Erbringern abgerechnet wird. Die Übernahme von Geldern, die durch den Versicherungsnehmer verauslagt wurden, kommt daher nur in Ausnahmefällen des § 13 Abs. 3 SGB V in Betracht. Danach kann der Versicherungsnehmer seine Auslagen zurückverlangen, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt wurde. In beiden Fällen muss die Leistung notwendig gewesen sein. Dies ist nach Ansicht des Gerichts nur in sehr seltenen Fällen gerechtfertigt.