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Teichunfall Kleinkind – unterlassene Gefahrenquellensicherung bei Aufsichtsversäumnissen der Eltern

Ein beinahe ertrunkener Junge, ein ungesicherter Teich und eine sträflich nachlässige Vermieterin – das Oberlandesgericht Brandenburg spricht einem schwerstbehinderten Kind nach einem tragischen Badeunfall in einer Potsdamer Wohnanlage 75.000 Euro Schadensersatz zu. Das Urteil zeigt auf drastische Weise, welche verheerenden Folgen eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haben kann und mahnt Vermieter zur besonderen Vorsicht. Doch auch die Eltern tragen eine Mitschuld an dem Unglück, da sie ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt hatten.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in einer Wohnanlage mit einem Teich.
  • Der Teich ist Teil der Wohnanlage, und die Zugänglichkeit zum Wasser ist durch einen Zaun nur teilweise begrenzt.
  • Die Wohnsiedlung weist keine zusätzlichen Einfriedungen auf, was die Sicherheit besonders für Kinder in Gefahr bringt.
  • Der Vermieter hat die Pflicht, angemessene Maßnahmen zum Schutz der Anwohner, insbesondere von Kindern, zu ergreifen.
  • Das Gericht stellte fest, dass die bestehenden Sicherheitsvorkehrungen unzureichend sind und der Vermieter somit haftet.
  • Der Kläger erhielt sowohl eine einmalige Schmerzensgeldzahlung als auch eine monatliche Schmerzensgeldrente zugesprochen.
  • Zukünftige Schäden, die dem Kläger aus dem Unfall entstehen, müssen vom Vermieter teilweise ersetzt werden.
  • Das Urteil stellt klar, dass die Verantwortung für die Sicherheit auch bei den Vermietern liegt, insbesondere in Bezug auf Gefahren durch Wasserflächen.
  • Die Entscheidung könnte Bedeutung für andere ähnliche Fälle haben, in denen es um die Verantwortung von Vermietern geht.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass der Vermieter schnell zur Zahlung verpflichtet werden kann.

Tragischer Teichunfall: Eltern haften bei Aufsichtsversäumnissen für Kinder

Teichunfall Kleinkind
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Ein Teichunfall mit einem Kleinkind ist eine tragische und häufig vermeidbare Situation, die viele Eltern in Alarmbereitschaft versetzt. Wasserunfälle stellen eine ernsthafte Gefahr für Kinder dar, insbesondere in privaten Gärten, in denen oft nicht ausreichend auf die Sicherheit geachtet wird. Eine effektive Gefahrenquellensicherung ist entscheidend, um das Kindeswohl zu schützen und Ertrinkungsunfälle zu verhindern. Eltern tragen dabei eine besondere Verantwortung, die nicht nur in der Aufsichtspflicht, sondern auch in der Umsetzung entsprechender Sicherheitsmaßnahmen liegt.

Ein Aufsichtsversäumnis kann schwerwiegende Folgen haben, wenn Kinder unzureichend vor Gefahren wie offenen Teichen oder anderen Wasserquellen geschützt sind. Das Bewusstsein für diese Risiken und die richtigen Notfallmaßnahmen sind essenziell, um Kinderunfälle zu vermeiden. Wenn Eltern die Gefahren im eigenen Garten unterschätzen oder nicht rechtzeitig reagieren, kann das weitreichende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, einschließlich der Haftung für Schäden, die durch solche Vorfälle entstehen.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der sich mit der Thematik der unterlassenen Gefahrenquellensicherung bei Aufsichtsversäumnissen von Eltern beschäftigt und die rechtlichen Implikationen eines solchen tragischen Ereignisses näher erläutert.

Der Fall vor Gericht


Tragischer Badeunfall in Potsdamer Wohnanlage: Gericht spricht Kleinkind Schadensersatz zu

In einem aufsehenerregenden Fall hat das Oberlandesgericht Brandenburg einem schwer verletzten Kleinkind Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 75.000 Euro sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 300 Euro zugesprochen. Der Vorfall ereignete sich im August 2014 in einer Wohnanlage in Potsdam, als der damals zweijährige Junge in einen ungesicherten Teich fiel und beinahe ertrank.

Ungesicherter Teich als Gefahrenquelle

Die Wohnanlage, bestehend aus mehreren Häusern, darunter sogenannte „Anglerhäuser“ auf Stelzen über einem Teich, wurde von der beklagten Vermieterin betrieben. Obwohl der Teich teilweise eingezäunt war, blieb der Bereich unter den Anglerhäusern frei zugänglich. Dies stellte nach Ansicht des Gerichts eine erhebliche Gefahrenquelle dar, insbesondere für Kleinkinder.

Verkehrssicherungspflicht verletzt

Das Gericht sah eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Vermieterin als gegeben an. Trotz Kenntnis der Gefahr – ein anderes Kind war zuvor bereits in den Teich gefallen – unternahm die Beklagte keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen. Die Richter betonten, dass die offene Gestaltung der Wohnanlage und das Wissen um die Anwesenheit von Kindern eine besondere Sorgfaltspflicht begründeten.

Mitverschulden der Eltern berücksichtigt

Bei der Urteilsfindung wurde auch ein Mitverschulden der Eltern in Höhe von 70% berücksichtigt. Das Gericht stellte fest, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt hatten, indem sie das Kind für etwa fünf Minuten unbeaufsichtigt ließen. Dennoch sah das Gericht die Hauptverantwortung bei der Vermieterin, die trotz Kenntnis der Gefahr keine angemessenen Schutzmaßnahmen ergriffen hatte.

Schwere Folgen für das Kind

Infolge des Unfalls erlitt der Junge schwerste körperliche und geistige Schäden. Er leidet unter anderem an einer schweren Intelligenzminderung, epileptischen Anfällen und ist dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen. Das Gericht betonte die lebenslangen irreversiblen Schäden und die damit verbundenen Einschränkungen in der Lebensführung des Kindes.

Urteil mit Signalwirkung

Mit diesem Urteil sendet das Oberlandesgericht Brandenburg ein deutliches Signal an Vermieter und Eigentümer von Wohnanlagen. Es unterstreicht die Notwendigkeit, potenzielle Gefahrenquellen, insbesondere für Kinder, angemessen zu sichern. Gleichzeitig macht das Urteil deutlich, dass auch Eltern in der Pflicht stehen, ihre Aufsichtspflicht gewissenhaft wahrzunehmen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht die verschärfte Verkehrssicherungspflicht von Vermietern bei erkennbaren Gefahrenquellen für Kinder in Wohnanlagen. Trotz Mitverschuldens der Eltern wird die Hauptverantwortung beim Vermieter gesehen, wenn dieser trotz Kenntnis einer konkreten Gefahr keine angemessenen Schutzmaßnahmen ergreift. Dies unterstreicht die hohe Relevanz präventiver Sicherungsmaßnahmen in Wohnanlagen und die Grenzen der Übertragbarkeit von Sicherungspflichten auf Mieter.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil hat wichtige Konsequenzen für Eltern und Vermieter: Als Eltern müssen Sie Ihre Aufsichtspflicht für Kleinkinder sehr ernst nehmen, besonders in Wohnanlagen mit potenziellen Gefahrenquellen. Selbst kurze Unaufmerksamkeit kann zu einem Mitverschulden führen. Vermieter hingegen tragen eine erhöhte Verantwortung für die Sicherheit ihrer Anlagen. Sie müssen erkennbare Gefahren, wie ungesicherte Gewässer, aktiv beseitigen – auch wenn dies architektonische Änderungen erfordert. Schriftliche Warnhinweise allein reichen nicht aus. Im Schadensfall können trotz elterlichen Mitverschuldens erhebliche Schmerzensgelder und lebenslange Renten zugesprochen werden.


Weiterführende Informationen

Unfälle am Teich können für Kinder und Erwachsene schnell gefährlich werden. Haftung bei Teichunfällen durch Aufsichtsversäumnis und fehlende Gefahrenquellensicherung ist ein komplexes Thema, das viele Fragen aufwirft. Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Sicherheit, rechtliche Aspekte und mögliche Risikominimierung.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


 

Welche Sicherheitsmaßnahmen müssen Vermieter bei Wasserflächen in Wohnanlagen treffen?

Vermieter sind verpflichtet, angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um Gefahren durch Wasserflächen in Wohnanlagen zu minimieren. Die konkreten Anforderungen hängen von der Art und Größe der Wasserfläche ab.

Gesetzliche Grundlagen

Die Verkehrssicherungspflicht des Vermieters ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB. Danach muss er alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Schäden von Mietern und Besuchern abzuwenden. Bei Wasserflächen bedeutet dies, dass der Vermieter Schutzmaßnahmen gegen Ertrinken treffen muss, insbesondere wenn mit der Anwesenheit von Kindern zu rechnen ist.

Erforderliche Sicherheitsmaßnahmen

Je nach Wasserfläche können folgende Maßnahmen notwendig sein:

  • Umzäunung: Teiche oder Schwimmbecken müssen in der Regel mit einem mindestens 1,20 m hohen Zaun umgeben sein, der von Kindern nicht leicht überwunden werden kann.
  • Abdeckungen: Für Pools oder kleinere Wasserbecken können spezielle Sicherheitsabdeckungen erforderlich sein.
  • Flache Uferzonen: Bei Teichen sollten die Ufer flach abfallen, um ein leichtes Herausklettern zu ermöglichen.
  • Warnhinweise: Deutlich sichtbare Schilder müssen auf die Gefahren hinweisen.
  • Rettungsmittel: In der Nähe von größeren Wasserflächen sollten Rettungsringe oder -stangen bereitgehalten werden.

Besondere Anforderungen bei Kleinkindern

Wenn Sie in einer Wohnanlage mit Kleinkindern leben, muss der Vermieter besonders strenge Sicherheitsvorkehrungen treffen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Kindersichere Verschlüsse an Zäunen und Toren
  • Zusätzliche Barrieren wie Hecken oder Pflanzen als zweite Sicherheitslinie
  • Regelmäßige Kontrollen und Wartung der Sicherheitseinrichtungen

Haftung bei Unfällen

Kommt es trotz Sicherheitsmaßnahmen zu einem Unfall, hängt die Haftung des Vermieters davon ab, ob er alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat. Wenn Sie als Mieter Sicherheitsmängel bemerken, sollten Sie diese umgehend dem Vermieter melden. Im Schadensfall kann eine unterlassene Meldung zu einer Mitschuld führen.

Beurteilung der Sicherheitsmaßnahmen

Als Mieter können Sie die Sicherheitsmaßnahmen in Ihrer Wohnanlage wie folgt beurteilen:

  • Prüfen Sie, ob alle Wasserflächen ausreichend gesichert sind.
  • Achten Sie auf den Zustand von Zäunen, Toren und Abdeckungen.
  • Beobachten Sie, ob Kinder ungehinderten Zugang zu Wasserflächen haben.
  • Überprüfen Sie, ob Warnhinweise vorhanden und gut sichtbar sind.

Bei Bedenken hinsichtlich der Sicherheit sollten Sie den Vermieter schriftlich informieren und um Nachbesserung bitten. Dokumentieren Sie Ihre Mitteilungen sorgfältig.


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Wie wirkt sich ein Mitverschulden der Eltern auf mögliche Schadensersatzansprüche aus?

Ein Mitverschulden der Eltern kann die Höhe von Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen erheblich mindern. Gemäß § 254 BGB wird bei der Bestimmung des Schadensersatzes berücksichtigt, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Bewertung des Mitverschuldens

Bei der Beurteilung eines elterlichen Mitverschuldens betrachten Gerichte verschiedene Faktoren:

  • Alter und Entwicklungsstand des Kindes: Je jünger das Kind, desto höher sind die Anforderungen an die elterliche Aufsicht.
  • Art der Gefahrenquelle: Bei offensichtlichen Gefahren wie einem ungesicherten Teich wird ein strengerer Maßstab angelegt.
  • Vorhersehbarkeit des Schadens: Wenn Sie als Eltern mit einem bestimmten Verhalten Ihres Kindes rechnen mussten, kann dies zu Ihren Lasten ausgelegt werden.
  • Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen: Es wird geprüft, ob Sie angemessene und zumutbare Vorkehrungen getroffen haben.

Auswirkungen auf die Schadensersatzhöhe

Das Mitverschulden wirkt sich prozentual auf die Höhe des Schadensersatzes aus. Wenn Sie beispielsweise ein Mitverschulden von 30% trifft, reduziert sich der zu zahlende Schadensersatz um diesen Anteil. In extremen Fällen kann ein überwiegendes Mitverschulden sogar zum vollständigen Ausschluss von Schadensersatzansprüchen führen.

Besonderheiten bei Teichunfällen

Bei Unfällen an ungesicherten Teichen wird oft ein erhebliches Mitverschulden der Eltern angenommen. Wenn Sie als Eltern wissen, dass sich in der Nähe ein ungesicherter Teich befindet, müssen Sie besondere Vorsichtsmaßnahmen treffen. Unterlassen Sie dies, kann Ihnen ein Mitverschulden von bis zu 50% oder mehr zugerechnet werden.

Stellen Sie sich vor, Ihr dreijähriges Kind ertrinkt beinahe in einem ungesicherten Nachbarteich, während Sie kurz unaufmerksam waren. In diesem Fall könnte das Gericht Ihnen ein erhebliches Mitverschulden zurechnen, da von Ihnen als Eltern eines Kleinkindes eine besonders aufmerksame Aufsicht erwartet wird.

Beweislast und Entlastungsmöglichkeiten

Die Beweislast für ein Mitverschulden der Eltern liegt grundsätzlich beim Schädiger. Sie als Eltern haben jedoch die Möglichkeit, sich zu entlasten, indem Sie darlegen, dass Sie Ihrer Aufsichtspflicht in angemessener Weise nachgekommen sind oder der Schaden auch bei sorgfältiger Aufsicht entstanden wäre.

Beachten Sie, dass die konkrete Bewertung des Mitverschuldens stets vom Einzelfall abhängt. Faktoren wie die Dauer der Unaufmerksamkeit, die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen und die spezifischen Umstände des Unfalls spielen eine entscheidende Rolle bei der gerichtlichen Beurteilung.


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Welche Rechte haben Eltern, wenn der Vermieter trotz Kenntnis einer Gefahr keine Schutzmaßnahmen ergreift?

Wenn der Vermieter trotz Kenntnis einer Gefahr keine Schutzmaßnahmen ergreift, haben Eltern als Mieter mehrere Rechte und Handlungsmöglichkeiten:

Mängelanzeige und Fristsetzung

Sie sollten den Vermieter zunächst schriftlich auf die Gefahr hinweisen und eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen. Dies dient als Nachweis und ist Voraussetzung für weitere rechtliche Schritte. Bewahren Sie eine Kopie des Schreibens auf.

Mietminderung

Stellt die Gefahr einen Mangel der Mietsache dar, können Sie die Miete mindern. Die Höhe der Minderung hängt vom Ausmaß der Beeinträchtigung ab. Bei erheblichen Sicherheitsrisiken sind Minderungen von 10-20% möglich. Dokumentieren Sie die Gründe für die Minderung sorgfältig.

Selbstvornahme

Wenn der Vermieter untätig bleibt, dürfen Sie die notwendigen Schutzmaßnahmen selbst durchführen und die Kosten vom Vermieter zurückfordern. Voraussetzung ist, dass Sie dem Vermieter zuvor eine angemessene Frist gesetzt haben. Holen Sie vorab Kostenvoranschläge ein und dokumentieren Sie alle Schritte.

Schadensersatz

Entstehen durch die Untätigkeit des Vermieters Schäden, können Sie Schadensersatzansprüche geltend machen. Dies gilt insbesondere, wenn Ihr Kind durch die Gefahr zu Schaden kommt. Sammeln Sie Beweise für den Schaden und die Kenntnis des Vermieters von der Gefahr.

Außerordentliche Kündigung

Bei schwerwiegenden Gefahren, die Ihre Gesundheit oder die Ihres Kindes bedrohen, haben Sie ein Recht zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags. Dies sollte jedoch nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden.

Einschaltung von Behörden

Bei akuten Gefahren können Sie das Bauamt oder das Gesundheitsamt einschalten. Diese Behörden haben die Befugnis, den Vermieter zur Beseitigung von Gefahrenquellen zu zwingen. Dokumentieren Sie Ihre Kontaktaufnahme mit den Behörden.

Bedenken Sie, dass Ihre Aufsichtspflicht als Eltern weiterhin besteht. Treffen Sie eigene Vorkehrungen, um Ihr Kind vor der Gefahr zu schützen, bis der Vermieter handelt. Im Falle eines Unfalls könnte sonst ein Mitverschulden angenommen werden.


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Wie wird die Höhe von Schmerzensgeld und Schmerzensgeldrente bei schweren Unfällen von Kindern bemessen?

Bei schweren Unfällen von Kindern wird die Höhe des Schmerzensgeldes und einer möglichen Schmerzensgeldrente anhand mehrerer Faktoren individuell bemessen. Entscheidend sind vor allem die Schwere der Verletzung, die Dauer der Beeinträchtigung und das Lebensalter des Kindes.

Schwere der Verletzung und Dauer der Beeinträchtigung

Je gravierender die Verletzung und je länger die daraus resultierende Beeinträchtigung andauert, desto höher fällt in der Regel das Schmerzensgeld aus. Bei Kindern wird besonders berücksichtigt, dass Verletzungsfolgen oft langfristige Auswirkungen auf die Entwicklung haben können. Wenn Sie sich vorstellen, dass ein Kind beispielsweise durch einen Unfall eine dauerhafte Gehbehinderung erleidet, wirkt sich dies auf sein gesamtes weiteres Leben aus.

Lebensalter des Kindes

Das Alter des verletzten Kindes spielt eine wichtige Rolle bei der Bemessung. Je jünger das Kind zum Unfallzeitpunkt ist, desto höher fällt tendenziell das Schmerzensgeld aus. Dies liegt daran, dass jüngere Kinder mit den Unfallfolgen länger leben müssen und diese ihre Entwicklung stärker beeinflussen können. Stellen Sie sich vor, ein zweijähriges Kind erleidet schwere Verbrennungen – die Narben werden sein gesamtes weiteres Leben prägen.

Einmaliges Schmerzensgeld vs. Schmerzensgeldrente

Bei besonders schweren Verletzungen mit dauerhaften Folgen kann neben oder anstelle eines einmaligen Schmerzensgeldes eine Schmerzensgeldrente in Betracht kommen. Eine Rente wird vor allem dann gewährt, wenn die Beeinträchtigungen langfristig oder dauerhaft sind und das Kind in seiner Lebensführung erheblich eingeschränkt ist. Die Rente soll dem Kind ermöglichen, die fortdauernden Belastungen besser zu bewältigen.

Typische Größenordnungen

Die Höhe des Schmerzensgeldes kann je nach Einzelfall stark variieren. Bei schweren Unfällen von Kindern mit bleibenden Schäden können durchaus sechsstellige Beträge zugesprochen werden. Wenn Sie an einen Fall denken, bei dem ein Kind durch einen Teichunfall eine schwere Hirnschädigung erleidet, können Schmerzensgelder von 500.000 Euro oder mehr realistisch sein.

Berücksichtigung von Mitverschulden

Im Fall eines Teichunfalls bei Kleinkindern wird auch geprüft, ob die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Liegt ein Mitverschulden der Eltern vor, kann dies die Höhe des Schmerzensgeldes mindern. Wenn Sie sich vorstellen, dass Eltern einen ungesicherten Gartenteich nicht ausreichend beaufsichtigt haben, könnte dies zu einer Reduzierung des Anspruchs führen.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes für Kinder wird stets der Einzelfall betrachtet. Die Gerichte orientieren sich dabei an vergleichbaren Fällen und berücksichtigen die besonderen Umstände der Situation, um eine angemessene Entschädigung festzulegen.


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Welche Versicherungen können Eltern und Vermieter vor finanziellen Folgen bei Unfällen in Wohnanlagen schützen?

Für Eltern und Vermieter stehen verschiedene Versicherungen zur Verfügung, um sich vor finanziellen Risiken bei Unfällen in Wohnanlagen zu schützen:

Versicherungen für Eltern

Privathaftpflichtversicherung: Diese Versicherung ist für Eltern besonders wichtig. Sie deckt Schäden ab, die Ihre Kinder anderen zufügen. Wenn Ihr Kind beispielsweise versehentlich einen Schaden am Eigentum des Vermieters verursacht, übernimmt die Versicherung die Kosten. Achten Sie darauf, dass Ihre Police auch Schäden durch deliktunfähige Kinder einschließt, da Kinder unter 7 Jahren (im Straßenverkehr unter 10 Jahren) gesetzlich nicht für Schäden haften.

Unfallversicherung: Eine private Unfallversicherung für die ganze Familie bietet finanzielle Unterstützung, wenn Ihr Kind bei einem Unfall in der Wohnanlage verletzt wird. Sie zahlt beispielsweise bei bleibenden Schäden eine Invaliditätsleistung aus, die Ihnen hilft, notwendige Anpassungen im Alltag zu finanzieren.

Versicherungen für Vermieter

Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung: Als Vermieter benötigen Sie diese Versicherung unbedingt. Sie schützt Sie vor Schadensersatzansprüchen, wenn jemand auf Ihrem Grundstück oder in Ihrem Haus zu Schaden kommt. Wenn beispielsweise ein Kind in einen ungesicherten Teich fällt, können Sie für die Verletzung haftbar gemacht werden. Die Versicherung übernimmt in solchen Fällen die Kosten.

Wohngebäudeversicherung: Diese Versicherung deckt Schäden am Gebäude selbst ab, etwa durch Feuer, Sturm oder Leitungswasser. Wenn bei einem Unfall auch Gebäudeteile beschädigt werden, greift diese Versicherung.

Wichtige Aspekte für beide Versicherungsarten

Ausreichende Deckungssummen: Achten Sie bei allen Versicherungen auf ausreichend hohe Deckungssummen. Bei Personenschäden können schnell mehrere Millionen Euro an Kosten entstehen. Eine Deckungssumme von mindestens 5 Millionen Euro ist empfehlenswert.

Leistungsumfang prüfen: Lesen Sie die Versicherungsbedingungen genau durch. Achten Sie besonders auf Ausschlüsse und Selbstbeteiligungen. Manche Policen schließen beispielsweise Schäden durch grobe Fahrlässigkeit aus.

Verkehrssicherungspflicht: Als Vermieter müssen Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht nachkommen. Das bedeutet, Sie müssen zumutbare Vorkehrungen treffen, um Gefahren für andere zu vermeiden. Ihre Versicherung wird nur leisten, wenn Sie diese Pflicht nicht verletzt haben.

Wenn Sie diese Versicherungen abschließen und auf ausreichenden Schutz achten, können Sie als Eltern oder Vermieter die finanziellen Risiken bei Unfällen in Wohnanlagen erheblich reduzieren. Bedenken Sie jedoch, dass eine Versicherung Sie nicht von Ihrer Verantwortung entbindet, für die Sicherheit in der Wohnanlage zu sorgen.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Verkehrssicherungspflicht: Die Verkehrssicherungspflicht ist eine rechtliche Verpflichtung für Personen, die bestimmte Orte betreiben oder Besitz daran haben (zum Beispiel Vermieter), Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um Unfälle und Schäden zu vermeiden. Im vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Vermieterin sicherstellen muss, dass der Teich in der Wohnanlage so gesichert ist, dass keine Gefahr für die Bewohner, insbesondere Kinder, besteht. Trotz Kenntnis früherer Vorfälle hatte sie diese Pflicht verletzt.
  • Mitverschulden: Mitverschulden bedeutet, dass eine Person teilweise für einen entstandenen Schaden oder Unfall verantwortlich ist, selbst wenn jemand anderes die Hauptverantwortung trägt. In dem beschriebenen Fall haben die Eltern des Kindes einen Teil der Verantwortung getragen, weil sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben, indem sie das Kind unbeaufsichtigt ließen. Das Gericht berücksichtigte dies und reduzierte die Schadensersatzansprüche entsprechend.
  • Gefahrenquelle: Eine Gefahrenquelle ist ein Ort oder eine Situation, die potenziell gefährlich ist und zu Unfällen oder Schäden führen kann. Im Text wird der ungesicherte Teich als Gefahrenquelle für Kinder beschrieben, da er eine erhebliche Gefahr darstellt, wenn er nicht entsprechend gesichert ist. Betreiber oder Besitzer müssen solche Gefahrenquellen erkennen und absichern.
  • Aufsichtspflicht: Die Aufsichtspflicht ist die Pflicht von Eltern oder anderen Personen, die für Kinder verantwortlich sind, diese vor Gefahren zu schützen. Das bedeutet, dass sie Kinder nicht in Situationen lassen dürfen, die für ihre Sicherheit riskant sein könnten. In dem gegebenen Fall haben die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt, indem sie das Kleinkind alleine in der Nähe des Teichs ließen.
  • Schmerzensgeld: Schmerzensgeld ist eine finanzielle Entschädigung, die einer Person zusteht, die körperliche oder seelische Leiden aufgrund eines Unfalls oder einer Verletzung erlitten hat. Es soll die immateriellen Schäden, wie Schmerzen und Leiden, kompensieren. Das Gericht sprach dem schwerstbehinderten Kind in diesem Fall Schmerzensgeld zu, um die Leiden und die erheblichen lebenslangen Beeinträchtigungen finanziell abzumildern.
  • Schmerzensgeldrente: Schmerzensgeldrente ist eine wiederkehrende Zahlung, die zusätzlich zum einmaligen Schmerzensgeld geleistet wird, um dauerhafte oder langfristige Leiden und Einschränkungen zu kompensieren. Das Gericht ordnete eine monatliche Schmerzensgeldrente für das Kind an, da es infolge des Unfalls lebenslange körperliche und geistige Beeinträchtigungen hat, die kontinuierliche finanzielle Unterstützung erfordern.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 823 BGB (Schuldhaftes Handeln): Dieser Paragraph regelt die Haftung für die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder anderen Rechten. Wenn jemand durch ein schuldhaftes Handeln einen Schaden verursacht, ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Im vorliegenden Fall könnte der Kläger aufgrund des Unfalls am Teich eine Haftung des Vermieters laut § 823 BGB geltend machen. Die Beklagte als Vermieterin ist im Rahmen einer Verkehrssicherungspflicht dazu verpflichtet, Gefahrenquellen zu beseitigen oder zu minimieren, die den Bewohnern der Wohnanlage drohen. Durch die fehlende Absicherung des Teiches könnte die Beklagte gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen haben, was zu einer Schadensersatzpflicht führen kann.
  • § 241 BGB (Nebenpflichten): Dieser Paragraph regelt die Nebenpflichten aus einem Schuldverhältnis. Im Mietverhältnis hat der Vermieter bestimmte Nebenpflichten gegenüber dem Mieter, die sich nicht direkt aus dem Mietvertrag ergeben, aber aus dem Wesen des Mietverhältnisses resultieren. Zu diesen Pflichten gehört unter anderem die Pflicht zu einer ordnungsgemäßen Instandhaltung des Mietsgegenstandes. Im Fall des Klägers könnte man argumentieren, dass der Vermieter durch die fehlende Absicherung des Teichs seine Nebenpflicht zur Instandhaltung verletzt hat.
  • § 840 BGB (Haftung für Unterlassung): Dieser Paragraph regelt die Haftung für die schuldhafte Unterlassung einer Handlung, die der Verursacher nach dem Gesetz oder dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben vornehmen hätte müssen. Die Beklagte als Vermieterin hätte durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. eine sichere Absperrung des Teiches, die Gefahr für Kinder beseitigen oder zumindest minimieren können. Durch die Unterlassung dieser Maßnahmen hat sie möglicherweise die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 840 BGB geschaffen.
  • § 254 BGB (Minderung der Haftung): Dieser Paragraph regelt die Minderung der Haftung bei leichter Fahrlässigkeit. Der Vermieter muss im vorliegenden Fall nicht die volle Höhe des Schadens ersetzen, wenn er nur leicht fahrlässig gehandelt hat. Die Beklagte könnte argumentieren, dass sie nicht mit der konkreten Gefährlichkeit des Teiches gerechnet hat und daher nicht grob fahrlässig, sondern nur leicht fahrlässig gehandelt hat.
  • § 280 BGB (Schadensersatz bei Pflichtverletzung): Dieser Paragraph regelt den Schadensersatzanspruch bei Verletzung einer vertraglichen Pflicht. Der Vermieter ist vertraglich zur ordnungsgemäßen Instandhaltung des Mietsgegenstandes verpflichtet. Im Fall des Klägers könnte der unbehinderte Zugang zum Teich, der durch fehlende Absicherungsmaßnahmen ermöglicht wurde, eine Pflichtverletzung seitens der Beklagten darstellen. Die Beklagte wäre dann zum Schadensersatz verpflichtet, der sowohl den materiellen als auch den immateriellen Schaden abdecken kann. Der Kläger könnte gemäß § 280 BGB eine Schmerzensgeldzahlung wegen der schweren Behinderung fordern.

Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 U 30/22 – Urteil vom 30.01.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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