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Teilkaskoversicherung – Glasbruch durch Verschleiß

AG München, Az.: 271 C 4878/14, Urteil vom 21.05.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 1.856,40 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Teilkaskoversicherungsleistungen wegen Glasbruch.

Das Fahrzeug des Klägers, ein Mercedes Benz Cabrio Typ SL 280 (Erstzulassung 10.12.1997), ist bei der Beklagten teilkaskoversichert.

Die Teilkasko umfasst gemäß der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) in der Fassung April 2007 gemäß Teil C § 12 Abs. 4 „Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeug“. Unter § 13 Abs. 7 ist geregelt, dass u.a. „Verschleißreparaturen“ nicht ersetzt werden (Anlage B1 Bl. 33 d.A.). In der Verbraucherinformation Stand April 2007 wird auf Seite III unten ausgeführt „Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko) – Glasbruchschäden Nicht versichert sind Schäden, die auf Verschleiß oder Abnutzung beruhen sowie Betriebs-, Brems- und reine Bruchschäden.“ (Anlage B1 Bl. 23).

Anfang 2012 machte der Kläger bei der Beklagten einen Glasbruchschaden geltend. Er habe das Hardtop des eingewinterten Fahrzeugs entfernt und im Anschluss das Verdeck geschlossen. Hierbei sei ihm ein Geräusch aufgefallen. In der Folge habe er festgestellt, dass die Heckscheibe beschädigt ist.

Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige der … kommt in seinem Gutachten vom 26.07.2012 zum Schluss, es handele sich um einen Verschleißschaden (Anlage B2 Bl. 50 d.A., Lichtbilder Bl. 54 ff. d.A.).

Der Kläger ließ das Verdeck reparieren, hierfür sind Kosten i.H.v. 1.856,40 € entstanden (Anlage K4 Bl. 8), die er mit vorliegender Klage gegenüber der Beklagten geltend macht.

Diese lehnte nach anwaltlicher Aufforderung vom 21.10.2013 mit Schreiben vom 18.11.2013 eine Regulierung endgültig ab (Anlagen K1 und 3 Bl. 5, 7 d.A.).

Der Kläger ist der Auffassung, es handele sich um einen eintrittspflichtigen Schaden im Sinne der Glasbruchbedingungen.

Die Klagepartei beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.856,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 291,55 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich um einen reinen Verschleißschaden handelt, ein Glasbruchschaden wird bestritten. Eine Zahlung könne nur erfolgen, wenn es sich um einen Bruchschaden handele, der durch eine Beschädigung, Zerstörung im Sinne eines Unfalls bzw. eine Einwirkung von außen entstanden sei. Ihr Sachverständiger sei zu dem Ergebnis gekommen, dass nicht eine unfallbedingte Schadensursache gegeben sei, sondern Materialversprödung als Ursache des Bruchs. Eine Versicherungsleistung komme daher nicht in Betracht.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und sonstige Aktenteile Bezug genommen. Eine Beweisaufnahme wurde nicht durchgeführt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Das Amtsgericht München ist örtlich zuständig, § 215 VVG,

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Versicherungsleistungen für den streitgegenständlichen Glasschaden, da es sich vorliegend um einen Verschleißschaden handelt.

Unstreitig ist das Fahrzeug des Klägers, ein Mercedes Benz Cabrio Typ SL 280 mit Erstzulassung 10.12.1997, in Besitz des Klägers seit 2002, bei der Beklagten teilkaskoversichert.

Gemäß der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) in der Fassung April 2007 gemäß Teil C § 12 Abs. 4 umfasst die Teilkasko „Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs“.

Jedoch ist unter § 13 Abs. 7 der AKB geregelt, dass u.a. „Verschleißreparaturen“ nicht ersetzt werden (Anlage B1 Bl. 33 d.A.). Hierauf wird auch in der Verbraucherinformation Stand April 2007 auf Seite III unten hingewiesen. Dort wird ausgeführt: „Nicht versichert sind Schäden, die auf Verschleiß oder Abnutzung beruhen sowie Betriebs-, Brems- und reine Bruchschäden.“ (Anlage B1 Bl. 23). Dies bezieht sich nicht nur auf die Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko), sondern logischerweise auch auf die in der Vollkasko enthaltene Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko).

Dass es sich bei der Heckscheibe nicht um Glas, sondern um Kunststoff handelt, steht der Ersatzpflicht nicht entgegen, denn „Glas“ ist im weiteren Sinne zu verstehen.

Jedoch handelt es sich hier um einen durch Verschleiß entstandenen Schaden.

Teilkaskoversicherung - Glasbruch durch Verschleiß
Symbolfoto: Von Simon Annable /Shutterstock.com

Ein Unfallereignis im Sinne einer von außen kommenden Schädigung wird klägerseits nicht dargelegt. Auch ist unstreitig eine Fehlfunktion an der Mechanik des Verdecks nicht gegeben. Vielmehr konnte dieses störungsfrei sowohl durch den Kläger als auch durch den von der Beklagten beauftragten Sachverständigen der … bei der Begutachtung (elektrisch) geöffnet und geschlossen werden.

Der Kläger ist seit 2002 Halter. Seiner Kenntnis nach handelt es sich bei dem Verdeck bzw. der Scheibe um das erste Verdeck sowie die erste Scheibe. Andere als die streitgegenständlichen Schäden gab es in der Zeit, in welcher der Kläger Halter des Fahrzeugs ist, nicht, von weiteren Reparaturen ist ihm nichts bekannt.

Damit ist bei der Heckscheibe bei Schadenseintritt von einem Alter von etwas über 14 Jahren auszugehen.

Es ist gerichtsbekannt, dass Kunststoffe – anders als Glas – einem nicht unerheblichen Alterungsprozess unterliegen und je nach Beanspruchung durch äußere Einwirkungen wie Hitze/ Kälte/ Temperaturwechsel, UV-Strahlung, mechanische Einwirkungen durch Druck oder Biegung u.ä. mehr oder weniger schnell spröde werden und schließlich brechen oder reißen können. In Cabrio-Stoffdächer eingebaute Kunststoffscheiben unterliegen zwangsläufig besonderer Beanspruchung allein unter Berücksichtigung der sehr hohen Temperaturen aufgrund direkter Sonneneinstrahlung sowohl auf die Scheibe bei geschlossenem Cabrio als auch auf die – hier zumal schwarze – Abdeckung im geöffneten Zustand eines typischerweise im Sommer genutzten Fahrzeugs. Hinzu kommt die mechanische Beanspruchung durch den Einklappvorgang. Aus vergleichbaren Fällen ist bekannt, dass sachverständigenseits von einer durchschnittlichen Lebenserwartung derartiger Scheiben von 10 Jahren, einer maximalen Lebenserwartung von 15 Jahren auszugehen ist.

Fortgeschrittener Verschleiß wird vorliegend durch die vorgelegten Lichtbilder (Bl. 53 ff. und Bl. 71 ff. d.A.) bestätigt: Zu sehen ist bei geschlossenem Verdeck die dreigeteilte Heckscheibe (großer Mittelbereich, kleine Seitenbereiche rechts und links), der schon milchig wirkende Kunststoff ist an den Randbereichen sowohl rechts als auch links mehrfach eingerissen. Die größten Schadstellen mit herausgebrochenen Bereichen befinden sich auf einer Höhe im Biegebereich für den Einklappvorgang. Auch rund um die bereits deutlich sichtbaren Risse sind auf den Lichtbildern mit halbgeöffnetem Verdeck in den Scheiben eine Vielzahl von kleineren Haarrissen und Eintrübungen zu sehen, die das typische Erscheinungsbild für spröde gewordene Kunststoffe sind, kurz bevor das Material bei weiterer mechanischer Beanspruchung bricht.

Diese Risse werden auch durch den von der Beklagten beauftragten Sachverständigen der … in seinem Gutachten vom 26.07.2012 aufgrund Besichtigung beschrieben als „querlaufende Bruchstellen Im Scheitelpunkt der Krümmung, die sich beim Einfahren des Verdeckes in den Verdeckkasten ausbildet“. Festgestellt wurden “Scheuerstellen u. altersbedingte Gebrauchsspuren“. angegeben wird als „Ursache des Brechens eine Materialversprödung, begünstigt durch Temperatureinfluß (kalt)“. Anhaltspunkte für eine Schadensursache, die den Unfallbegriff beinhaltet, werden nicht gesehen (Anlage B2 Bl. 50 f. d.A.).

Dies ist vor dem oben ausgeführten Hintergrund nachvollziehbar und deckt sich mit den Einschätzungen des Gerichts.

Eine Beweisaufnahme ist bei der gegebenen Sachlage nicht veranlasst, zumal klägerseits in keiner Weise ein tatsächliches Unfallereignis dargelegt wird.

Die Klage war daher abzuweisen.

Mangels Erfolg in der Hauptsache ist auch ein Anspruch auf Zinsen oder vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

 

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