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Teilnahme eines Unterbevollmächtigten an der Videoverhandlung: Wann ist sie erlaubt?

Nur dieser Anwalt kennt jedes Detail der Akte perfekt – doch am Frankfurter Bildschirm erscheint zum Termin plötzlich ein völlig fremder Unterbevollmächtigter. Wenn die mühsam erkämpfte digitale Zuschaltung zur bloßen Kanzleilogistik mutiert, stellt sich die grundlegende Frage nach dem eigentlichen Sinn der Videotechnik im Gerichtssaal.
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 2-06 O 162/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Frankfurt am Main
  • Datum: 20.01.2026
  • Aktenzeichen: 2‑06 O 162/25
  • Verfahren: Streit um Video-Zugang für einen Ersatz-Anwalt
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht
  • Relevant für: Rechtsanwälte, Kläger, Beklagte

Das Gericht verweigert Ersatz-Anwälten den Video-Zugang; der Hauptanwalt betreut den Fall allein.
  • Video-Termine sollen die Anreise für den bestens informierten Hauptanwalt erleichtern.
  • Der Anwalt nannte sich zuvor den einzigen Experten für diesen Fall.
  • Anwälte dürfen sich nicht nur aus Bequemlichkeit per Video vertreten lassen.
  • Das Gericht sichert so die Qualität bei Gesprächen über einen Vergleich.

Wer darf rechtmäßig an einer Videoverhandlung teilnehmen?

Zwei Anwälte tauschen geschäftig die Plätze vor einem Laptop mit aktiver Warteraum-Anzeige für eine Videokonferenz.
Ein Wechsel der Anwälte vor der Kamera ist unzulässig, wenn das Gericht die Video-Teilnahme nur dem Hauptbevollmächtigten gestattet. Symbolfoto: KI

Die fortschreitende Digitalisierung der Justiz ermöglicht es Juristen zunehmend, Gerichtstermine bequem vom eigenen Schreibtisch aus wahrzunehmen. Doch diese technische Erleichterung ist kein Freifahrtschein für bequeme Auslagerungen von juristischer Arbeit. Ein Rechtsanwalt versuchte, genau diese Grenzen auszutesten, und stieß dabei auf den deutlichen Widerstand der Justiz. Das Landgericht Frankfurt am Main musste sich am 20. Januar 2026 unter dem Aktenzeichen 2-06 O 162/25 mit der Frage befassen, wem genau die virtuelle Teilnahme an einer Sitzung eigentlich zusteht.

Der betroffene Anwalt vertrat eine Partei in einem Zivilrechtsstreit. Um sich die Fahrt in das Gerichtsgebäude zu ersparen, beantragte er die Durchführung der Sitzung über eine Bild- und Tonübertragung. Sein Hauptargument klang zunächst plausibel: Er betreue das Mandat völlig alleingestellt, kenne die Akte in- und auswendig und müsse für die Sitzung eine enorm weite Anreise auf sich nehmen. Daher sei sein persönliches Erscheinen vor der Kamera zwingend notwendig.

Das Gericht entsprach diesem Wunsch zunächst und gestattete die virtuelle Zuschaltung für die Parteien und ihre Rechtsbeistände. Doch dann änderte der Jurist plötzlich seine Strategie. Er reichte einen gesonderten Antrag ein und verlangte, dass stattdessen ein Unterbevollmächtigter – also ein eigens für den Termin engagierter Vertreter – an der virtuellen Sitzung teilnehmen dürfe. Die Richter durchschauten dieses Manöver und stoppten die digitale Vertretung umgehend.

Wie funktioniert der Antrag auf eine Videokonferenz?

Die rechtliche Basis für derartige digitale Gerichtstermine bildet der Paragraf 128a der Zivilprozessordnung. Diese Norm erlaubt es einem Gericht, den Beteiligten auf einen Antrag hin die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung von einem anderen Ort aus zu gestatten. Die Handlung wird dann zeitgleich in Bild und Ton in den Gerichtssaal und an die Arbeitsplätze der zugeschalteten Personen übertragen.

Der Gesetzgeber hat diese Regelung nicht primär aus Bequemlichkeit geschaffen. Vielmehr geht es um die ökonomische Führung von Prozessen. Eine weite Anreise zu einem Gerichtstermin verursacht hohe Kosten und bindet wertvolle Arbeitszeit. Durch die digitale Zuschaltung sollen diese Hürden abgebaut werden. Dabei unterscheidet das Gesetz stark zwischen den verschiedenen Rollen der beteiligten Juristen:

  • Der Hauptbevollmächtigte führt das gesamte Verfahren und kennt alle Details.
  • Der Unterbevollmächtigte tritt oft nur punktuell auf, um einen speziellen Termin wahrzunehmen.
  • Die Richter müssen stets abwägen, welche personelle Besetzung der Wahrheitsfindung dient.

Wenn nun ein Anwalt eine virtuelle Sitzung verlangt, muss er dem Gericht gute Gründe liefern. Die reine Zeitersparnis reicht oft nicht aus, wenn dadurch die Qualität der Verhandlung leidet. Das Gesetz verlangt eine sorgfältige Abwägung zwischen dem technischen Fortschritt und den prozessualen Rechten der Gegenpartei.

Achtung Falle: Kein Automatismus

Viele Prozessbeteiligte glauben irrtümlich, sie hätten einen festen Anspruch auf eine Online-Verhandlung. Das ist falsch. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Gerichts. Lehnt der Richter den Antrag ab – etwa weil er sich einen persönlichen Eindruck verschaffen will –, besteht eine zwingende Anwesenheitspflicht im Gerichtssaal.

Warum scheiterte der Einsatz eines Terminsvertreters?

Der entscheidende Fehler des federführenden Juristen lag in seiner eigenen, widersprüchlichen Argumentation. In seinem allerersten Schreiben an das Gericht hatte er nachdrücklich betont, dass nur er allein den Fall bearbeite. Niemand sonst in seiner Kanzlei verfüge über das nötige Detailwissen. Genau dieses Herrschaftswissen nutzte er als Hebel, um die digitale Zuschaltung zu rechtfertigen.

Als er dann plötzlich einen externen Vertreter vor die Kamera schicken wollte, schrillten bei der Kammer die Alarmglocken. Das Gericht überprüfte die tatsächlichen Gegebenheiten und machte eine erstaunliche Entdeckung. Der Kanzleisitz des Hauptanwalts befand sich in einer Stadt, die gar keine weite Anreise erforderte. Die behauptete räumliche Distanz zum Landgericht Frankfurt am Main existierte in dieser Form überhaupt nicht. Die Kammer entlarvte den logischen Widerspruch und hielt den Mann schonungslos an seinen eigenen Worten fest.

Wer argumentiert, er müsse zwingend selbst teilnehmen, weil er der einzig Wissende sei, kann nicht im nächsten Atemzug einen unbeteiligten Dritten vorschicken. Ein solches taktisches Hin und Her empfand das Gericht als unzulässig. Die Erlaubnis für die Videokonferenz blieb zwar für den Hauptanwalt bestehen, der Vertreter wurde jedoch explizit von der digitalen Tür verwiesen.

Praxis-Hinweis: Glaubwürdigkeit als Währung

Wer vor Gericht mit falschen Tatsachen (wie einer angeblich weiten Anreise) argumentiert, um Verfahrenserleichterungen zu erhalten, begeht einen schweren taktischen Fehler. In der Praxis reagieren Richter auf solche Widersprüche oft empfindlich. Ist die Glaubwürdigkeit in Verfahrensfragen erst einmal beschädigt, betrachten Gerichte erfahrungsgemäß auch das inhaltliche Vorbringen der Partei mit größerer Skepsis.

Wie bewerten Richter den Sinn einer virtuellen Verhandlung?

Das Landgericht stützte sich bei seiner strengen Linie nicht nur auf den konkreten Einzelfall, sondern durchleuchtete den tieferen Sinn der Zivilprozessordnung. Die Richter zogen dabei historische Gesetzesmaterialien heran, insbesondere eine zentrale Drucksache des Bundestages. Ergänzend wertete die Kammer juristische Fachliteratur aus, um das prozessuale Ermessen rechtssicher auszuüben.

Der Gesetzgeber fordert den voll instruierten Anwalt

Der Kern der richterlichen Überlegungen drehte sich um die Qualität der Verhandlung. Eine mündliche Sitzung dient nicht nur dem Austausch von rechtlichen Argumenten. Sie ist vor allem der Ort, an dem Kompromisse geschmiedet werden. Das Gericht wies darauf hin, dass die Videoverhandlung vornehmlich dazu diene, genau den Anwalt in die Sitzung zu holen, der den Fall perfekt beherrscht. Nur ein voll instruierter Jurist kann auf unvorhergesehene Fragen der Richter sofort reagieren. Nur er besitzt die Autorität, weitreichende Entscheidungen für seinen Mandanten zu treffen. Die digitale Zuschaltung fördert direkte Vergleichsverhandlungen, weil der entscheidende Kopf der Kanzlei anwesend ist, ohne stundenlang im Zug sitzen zu müssen.

Die Ablehnung von reinen Komfort-Lösungen

Die Frankfurter Kammer wies das Argument der Anwaltsseite scharf zurück, wonach einem Vertreter stets dieselben digitalen Teilnahmerechte eingeräumt werden müssten wie dem Hauptanwalt. Die Justiz ist kein Dienstleister für Kanzleilogistik. Wenn ein ohnehin ortsansässiger Anwalt die Technik nur nutzen will, um einen auswärtigen Vertreter einzuschalten, verdreht er den Sinn des Gesetzes. Eine solche Konstellation würde die Arbeitsbelastung für das Gericht und die Gegenpartei völlig unnötig erhöhen, ohne dem Prozess einen inhaltlichen Mehrwert zu bringen.

Das Verbot von opportunistischem Verhalten

Besonders hart ins Gericht ging die Kammer mit dem ständigen Wechsel der Argumente. Die Richter sprachen von einem „opportunistischen Nachschieben abweichender Interessen“. Im juristischen Alltag bedeutet dies: Man darf sich seine Argumente nicht je nach Tagesform so zurechtlegen, wie sie gerade am bequemsten sind.

Nachdem der Klägervertreter in seinem ersten Antrag erklärt hatte, er sei alleiniger Bearbeiter und benötige die Videoverhandlung, kann er sich nicht darauf berufen, nunmehr einen Unterbevollmächtigten teilnehmen lassen zu wollen. Eine solche Gestattung würde zu Lasten des Gerichts und der Beklagtenseite gehen und den Zweck des § 128a ZPO konterkarieren.

Die Richter wogen die Interessen präzise ab. Auf der einen Seite stand der bloße Komfort einer Kanzlei, die sich intern umstrukturieren wollte. Auf der anderen Seite standen das Bedürfnis des Gerichts nach einer effizienten, inhaltlich tiefgehenden Sitzung und das Recht der Gegenseite auf einen kompetenten Verhandlungspartner. In dieser Abwägung siegte die Qualität des Verfahrens über die Bequemlichkeit der Anwaltschaft.

Was bedeutet das Urteil für künftige Online-Verhandlungen?

Die Entscheidung aus Frankfurt setzt klare Leitplanken für den digitalen Rechtsverkehr. Kanzleien können digitale Sitzungen nicht als strategisches Werkzeug nutzen, um Personalengpässe zu kaschieren oder unliebsame Termine an externe Vertreter auszulagern. Wer eine digitale Teilnahme beantragt, muss sich an seinen eigenen Begründungen messen lassen.

Wenn ein Jurist eine enorme räumliche Distanz oder exklusives Aktenwissen als Begründung anführt, wird die Justiz ihn beim Wort nehmen. Erweist sich die angebliche Entfernung bei einer genauen Prüfung als unwahr, fallen die argumentativen Kartenhäuser schnell in sich zusammen. Gerichte werden künftig noch genauer hinschauen, wer auf dem Bildschirm erscheint und ob diese Person tatsächlich in der Lage ist, den Rechtsstreit durch sofortige Entscheidungen voranzubringen. Die digitale Justiz verlangt nach echten Akteuren, nicht nach virtuellen Platzhaltern.


Digitale Gerichtstermine? Wir sichern Ihre prozessualen Rechte

Ein Antrag auf Videoverhandlung nach § 128a ZPO erfordert eine präzise Begründung und taktische Weitsicht, um die Akzeptanz des Gerichts nicht zu gefährden. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, Ihre prozessualen Möglichkeiten optimal zu nutzen und Fallstricke bei der digitalen Vertretung zu vermeiden. Wir sorgen für eine rechtssichere Vorbereitung Ihrer Termine, damit Ihre Argumente auch im virtuellen Raum die volle Wirkung entfalten.

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Experten Kommentar

Hinter solchen Anträgen steckt in der Realität oft ein florierendes Geschäft mit Terminsvertretern. Viele Kanzleien buchen externe Kollegen über Online-Portale regelrecht im Minutentakt dazu, wenn der eigene Terminkalender platzt. Diese kurzfristigen Einspringer bekommen die Handakte meist erst wenige Minuten vor Verhandlungsbeginn gemailt und können zu entscheidenden Sachverhaltsdetails schlicht nichts sagen.

Mandanten tun gut daran, gleich zu Beginn der Zusammenarbeit glasklar zu definieren, wer später überhaupt auf dem Bildschirm oder im Gerichtssaal sitzt. Ein hastig eingearbeiteter Vertreter kostet in der mündlichen Verhandlung oft bares Geld, weil er lukrative Vergleiche mangels Befugnis abblocken muss. Ich halte es für absolut legitim und wichtig, auf der persönlichen Verhandlungsführung durch den beauftragten Hauptbearbeiter zu bestehen.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf mein Anwalt per Video teilnehmen, wenn er nicht der einzige Kenner der Akte ist?

JA, Ihr Anwalt darf grundsätzlich per Video an der Verhandlung teilnehmen, sofern er den Fall umfassend kennt und gegenüber dem Gericht eine glaubwürdige Begründung für diese Art der Zuschaltung vorbringt. Die gerichtliche Gestattung einer Videoteilnahme hängt rechtlich nicht davon ab, dass ein Anwalt der einzige Wissensträger innerhalb seiner Kanzlei ist, sondern orientiert sich primär an der Prozessökonomie und der Zumutbarkeit der persönlichen Anwesenheit.

Gemäß § 128a ZPO (Zivilprozessordnung) kann das Gericht den Bevollmächtigten gestatten, sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten, was insbesondere bei weiten Anreisen oder terminlichen Überschneidungen eine sachgerechte Lösung darstellt. Entscheidend für den Erfolg eines solchen Antrags ist die absolut widerspruchsfreie Argumentation des Rechtsanwalts, welcher seine umfassende Verhandlungs- sowie Entscheidungsbefugnis für den konkreten Termin und seine tiefe Einarbeitung in den Sachverhalt glaubhaft darlegen muss. Das Gericht prüft hierbei vor allem, ob die Videoteilnahme eine effektive Durchführung des Termins ermöglicht, ohne dass es dabei auf eine exklusive Aktenkenntnis oder ein besonderes Alleinstellungsmerkmal innerhalb der internen Kanzleistruktur ankommt. Problematisch wird es rechtlich erst dann, wenn der Anwalt widersprüchliche Angaben macht, indem er einerseits die Notwendigkeit seiner persönlichen Expertise betont, andererseits jedoch für den Fall einer Ablehnung die Entsendung eines unvorbereiteten Vertreters ankündigt.

Die Gestattung kann jedoch versagt werden, wenn das Gericht die physische Anwesenheit für zwingend erforderlich hält, beispielsweise um eine komplexe Beweisaufnahme durchzuführen oder die Identität der beteiligten Personen unmittelbar festzustellen. Ebenso lehnen Richter die Videoteilnahme regelmäßig ab, wenn die Begründung des Anwalts offensichtlich unschlüssig erscheint oder taktische Erwägungen vermutet werden, welche den ordnungsgemäßen und zügigen Ablauf der gerichtlichen Verhandlung gefährden könnten.

Unser Tipp: Lassen Sie Ihren Anwalt im Antrag die tatsächliche Anreisedistanz sowie seine vollumfängliche Bevollmächtigung detailliert darlegen, um dem Gericht die notwendige Entscheidungsgrundlage für eine prozessökonomische Videoteilnahme zu liefern. Vermeiden Sie es unbedingt, im Antrag mit Argumenten zu taktieren, die später nicht haltbar sind oder im Widerspruch zu einer möglichen Vertretungsregelung stehen könnten.


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Muss ich trotz Videozuschaltung meines Anwalts persönlich erscheinen, wenn ich direkt am Gerichtsort wohne?

JA. Sie müssen trotz der Videoteilnahme Ihres Rechtsanwalts grundsätzlich persönlich zum Verhandlungstermin erscheinen, sofern das Gericht Ihr persönliches Erscheinen gemäß § 141 ZPO ausdrücklich angeordnet hat. Die bloße Gestattung der Bild- und Tonübertragung für Ihren rechtlichen Beistand entbindet Sie keineswegs automatisch von Ihrer eigenen Anwesenheitspflicht im Sitzungssaal des Gerichts.

Diese strikte rechtliche Trennung resultiert aus dem richterlichen Ermessen, da sich das Gericht zur Sachaufklärung oft einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von den beteiligten Parteien verschaffen möchte. Während der Anwalt vornehmlich rechtliche Ausführungen tätigt, dient die Anwesenheit der Partei der Klärung des tatsächlichen Sachverhalts sowie der aktiven Herbeiführung einer gütlichen Einigung durch das Gericht. Gemäß § 128a ZPO kann das Gericht zwar auch den Parteien die Zuschaltung per Video gestatten, doch dies bedarf stets einer gesonderten gerichtlichen Entscheidung. Ohne eine solche explizite Befreiung riskieren Sie bei einem Fernbleiben empfindliche prozessuale Nachteile, da Ihr Rechtsbeistand Sie bezüglich einer persönlichen Befragung nicht wirksam ersetzen kann.

Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen im Ladungsbeschluss gar nicht erst angeordnet hat oder Ihnen ebenfalls eine zeitgleiche Videoteilnahme gestattet wurde. Da Sie jedoch direkt am Gerichtsort wohnen, wird das Gericht bei einer bestehenden Anordnung nur in seltenen Härtefällen von einer Unzumutbarkeit des Erscheinens ausgehen und Befreiungsanträge daher regelmäßig ablehnen. Sollten Sie trotz einer wirksamen Anordnung unentschuldigt fehlen, droht die Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder im schlimmsten Fall der Erlass eines Versäumnisurteils zu Ihren Lasten.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre schriftliche Ladung sorgfältig auf den Passus zur Anordnung des persönlichen Erscheinens und gehen Sie bei Unsicherheit stets von der Notwendigkeit Ihrer physischen Anwesenheit aus. Vermeiden Sie ein eigenmächtiges Fernbleiben ohne schriftliche gerichtliche Bestätigung, um ein folgenschweres Versäumnisurteil oder ein Ordnungsgeld sicher zu verhindern.


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Wie verhindere ich, dass meine Kanzlei kurzfristig einen unbekannten Terminsvertreter per Video einsetzt?

Sie können dem Einsatz eines kurzfristigen Terminsvertreters per Video widersprechen, indem Sie beim Gericht die Aufhebung der Gestattung zur Videoteilnahme für diese spezifische Person beantragen. Ihr Anspruch auf eine effiziente Prozessführung gibt Ihnen das Recht, die Zuschaltung eines unvorbereiteten Vertreters abzulehnen, da dieser den gesetzlichen Zweck einer verfahrensfördernden Verhandlung gefährdet. Das Gericht wird eine solche Vertretung untersagen, wenn der Vertreter offensichtlich nicht hinreichend instruiert ist.

Gemäß § 128a ZPO dient die Videoteilnahme primär dazu, dem voll instruierten Hauptbevollmächtigten die Präsenz zu ermöglichen, um durch sofortige Reaktionen und Vergleichsverhandlungen das Verfahren aktiv zu beschleunigen. Ein unbekannter Terminsvertreter, der lediglich als virtueller Platzhalter fungiert, besitzt regelmäßig nicht die notwendige Autorität für weitreichende Entscheidungen und konterkariert damit den eigentlichen Sinn der mündlichen Verhandlung. Da nur ein umfassend informierter Jurist auf unvorhergesehene richterliche Hinweise kompetent reagieren kann, stellt der Einsatz eines unvorbereiteten Vertreters eine unzumutbare Belastung für die Gegenseite dar. Gerichte folgen dieser Argumentation zunehmend, weil die bloße Anwesenheit einer Person ohne Sachkenntnis den Prozess nicht fördert, sondern durch notwendige Rücksprachen oder neue Termine unnötig verschleppt.

Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn der Terminsvertreter nachweislich vollumfänglich in den Sachverhalt eingearbeitet wurde und mit einer Generalvollmacht ausgestattet ist, die ihn zu verbindlichen Erklärungen befähigt. In solchen Fällen kann das Gericht die Videoteilnahme trotz Ihres Widerspruchs gestatten, sofern die ordnungsgemäße Vertretung der Partei sichergestellt ist und keine prozessualen Nachteile durch fehlende Entscheidungsbefugnisse entstehen.

Unser Tipp: Beantragen Sie frühzeitig die Aufhebung der Videogestattung für Dritte und weisen Sie explizit auf die drohende Prozessverschleppung durch einen nicht entscheidungsbefugten Vertreter hin. Vermeiden Sie es, die kurzfristige Benennung eines unbekannten Unterbevollmächtigten stillschweigend hinzunehmen, da dies Ihren Anspruch auf eine zeitnahe Entscheidung schwächen kann.


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Was kann ich tun, wenn das Gericht die Videoteilnahme trotz extrem weiter Anreise ablehnt?

In der Regel haben Sie gegen die Ablehnung keine rechtliche Handhabe, da die Entscheidung über die Durchführung einer Videoverhandlung gemäß § 128a ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt. Sie müssen der Anordnung zum persönlichen Erscheinen Folge leisten, da die Ablehnung der Videoteilnahme als prozessleitende Verfügung nicht gesondert mit Rechtsmitteln anfechtbar ist. Auch eine extrem weite Anreise begründet keinen einklagbaren Anspruch auf eine Online-Sitzung, sofern das Gericht eine physische Präsenz für die Sachverhaltsaufklärung als erforderlich ansieht.

Die gesetzliche Regelung des § 128a ZPO sieht lediglich vor, dass das Gericht den Parteien auf Antrag gestatten kann, sich an einem anderen Ort aufzuhalten und dort per Bild- und Tonübertragung an der Verhandlung teilzunehmen. Ein Rechtsanspruch auf diese Erlaubnis besteht jedoch nicht, weil der Gesetzgeber dem Richter ausdrücklich die Hoheit über die Gestaltung der mündlichen Verhandlung sowie die unmittelbare Beweisaufnahme im Sitzungssaal übertragen hat. Wenn das Gericht die persönliche Anwesenheit für die Sachverhaltsaufklärung oder für die Durchführung von Vergleichsverhandlungen als zweckmäßig erachtet, wird Ihr individuelles Interesse an einer Zeitersparnis rechtlich als nachrangig gegenüber der ordnungsgemäßen Justizgewährung eingestuft.

Eine Ausnahme von dieser strikten Regelung kommt nur in extremen Einzelfällen in Betracht, wenn die Ablehnung der Videoteilnahme als objektiv willkürlich oder als Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gewertet werden müsste. Da die Hürden für eine erfolgreiche Rüge wegen einer fehlerhaften Ermessensausübung in der Praxis jedoch außerordentlich hoch sind, bleibt die Anwesenheitspflicht im Gerichtssaal für Sie als Prozessbeteiligten trotz der persönlichen Belastung zwingend bestehen.

Unser Tipp: Akzeptieren Sie die gerichtliche Anordnung zeitnah und organisieren Sie Ihre Anreise sowie gegebenenfalls eine Übernachtung, um pünktlich zum Termin im Gerichtssaal zu erscheinen. Vermeiden Sie es unbedingt, dem Termin aus Protest fernzubleiben, da dies zum sofortigen Prozessverlust durch ein Versäumnisurteil führen kann.


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Wirkt sich die Entscheidung gegen eine Videoverhandlung auf die Erstattung meiner Reisekosten aus?

JA, wenn Sie den Rechtsstreit gewinnen, muss die Gegenseite Ihre notwendigen Reisekosten in der Regel vollumfänglich erstatten, da Ihre persönliche Anwesenheit durch die gerichtliche Ablehnung der Videoverhandlung zwingend erforderlich geworden ist. Durch die Entscheidung des Gerichts gegen eine digitale Übertragung wird die physische Reise zu einer notwendigen Maßnahme der Rechtsverfolgung im Sinne der Prozessordnung.

Gemäß den allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts trägt die unterlegene Partei die notwendigen Kosten des Rechtsstreits, wozu grundsätzlich auch die Reisekosten der Gegenseite zu einem Gerichtstermin zählen. Sobald das Gericht Ihren Antrag auf eine Videoverhandlung gemäß § 128a ZPO ablehnt oder gar nicht erst zulässt, entsteht für Sie eine zwingende Anwesenheitspflicht im Gerichtssaal vor Ort. Da Sie dieser gerichtlichen Anordnung Folge leisten müssen, um Ihre Rechte effektiv wahrzunehmen, gelten die dadurch entstehenden Fahrtkosten und eventuelle Übernachtungskosten als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig. Die richterliche Ablehnung der Videoübertragung bildet somit die rechtliche Grundlage dafür, dass diese Ausgaben im Falle eines Prozesserfolgs gegenüber der Gegenseite im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können.

Die Erstattungspflicht ist jedoch auf das Maß der Angemessenheit beschränkt, sodass lediglich die Kosten für wirtschaftlich vertretbare Reisemittel wie beispielsweise Bahntickets der zweiten Klasse oder die gesetzliche Kilometerpauschale anerkannt werden. Sollten Sie sich trotz der Möglichkeit einer günstigen Anreise für unverhältnismäßig teure Verkehrsmittel entscheiden, riskieren Sie eine teilweise Kürzung der geltend gemachten Beträge durch das zuständige Kostenfestsetzungsorgan.

Unser Tipp: Sammeln und dokumentieren Sie akribisch sämtliche Originalbelege für Ihre Fahrtkosten sowie notwendige Spesen, damit Sie diese nach Abschluss des Verfahrens lückenlos nachweisen können. Vermeiden Sie es unbedingt, Quittungen oder Buchungsbestätigungen vorzeitig zu entsorgen, da ohne diese Beweisstücke eine Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten scheitern könnte.


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Das vorliegende Urteil


LG Frankfurt/Main – Az.: 2-06 O 162/25 – Entscheidung vom 20.01.2026


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