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Teilnahme schulpflichtiges Kind am Präsenzunterricht bei bestehender Test- und Präsenzplicht

AG Mainz – Az.: 34 F 126/21 – Beschluss vom 04.05.2021

1. Die Entscheidung über die Teilnahme an Testverfahren zur Diagnose von Covid-19 im Rahmen eines Schulbesuchs des Kindes L., geb. …2011 wird auf die Kindesmutter übertragen.

2. Soweit die Kindesmutter beantragt hat, dass ihr die Entscheidung über das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Rahmen des Schulbesuchs des Kindes L., geb. …2011 übertragen wird, wird der Antrag abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens hat der Kindesvater zu tragen.

4. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kindesmutter begehrt die Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis im Hinblick darauf, ob die Tochter der Beteiligten L. zum Zwecke des Schulbesuchs an Testverfahren zur Diagnose von Covid-19 teilnehmen und einen Mund-Nasen-Schutz tragen darf.

Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern sind seit dem 04.11.2020 rechtskräftig geschieden. Aus ihrer Ehe ist die Tochter L., geboren am …2011 und der Sohn R., geboren …2008 hervorgegangen. Beide Kinder leben im Haushalt der Kindesmutter und werden ausschließlich von ihr betreut. Seit spätestens Juli 2019 finden auf Wunsch der Kinder keine Umgangskontakte mehr zum Kindesvater statt. Zuletzt hatte der Kindesvater ein Umgangsverfahren eingeleitet (AZ: …). Dieses wurde ohne die einvernehmliche Regelung von Umgangskontakten von beiden Kindeseltern für beendet erklärt, da beide Kinder gegenüber dem Jugendamt, dem Verfahrensbeistand und bei der richterlichen Anhörung deutlich zum Ausdruck brachten, unter keinen Umständen Kontakt zum Kindesvater haben zu wollen. Die Kindeseltern vereinbarten, dass sie an einer Elternberatung für „Hochkonflikt-Paare“ teilnehmen werden. Außerdem verpflichtete sich die Kindesmutter, alles zu versuchen, um L. psychotherapeutisch anzubinden.

L. besucht die 4. Schulklasse der …-Grundschule in …. Im Sommer 2021 steht für sie mit dem Schuljahreswechsel der Übergang an das …-Gymnasium in … Mainz an.

Die Kindesmutter hat u.a. den folgenden Sachverhalt durch Versicherung an Eides statt vom 01.03.2021 glaubhaft gemacht:

[…]

Die Inzidenzzahlen im Kreis … belaufen sich noch auf unter 165 je 100.000 Einwohner, sodass ein Wechselunterricht möglich ist. L. hätte in der Kalenderwoche 17 dienstags und donnerstags Unterricht gehabt und konnte hieran nunmehr nicht teilnehmen. In der kommende[n] Woche (Kalenderwoche 18) hat sie montags, mittwochs und freitags Präsenzunterricht.

Sie musste in dieser Woche bereits über eine Videokonferenz eine Klassenarbeit schreiben, die ihre Mitschüler im Präsenzunterricht geschrieben haben.

Die Schule verlangt entsprechend den Vorgaben zur Teilnahme an dem Präsenzunterricht einen Coronatest. Die Schule hat mir auch ausdrücklich gegenüber geäußert, dass ich die Einwilligung nicht alleine geben dürfe. Vielmehr sei eine Einwilligung von beiden Elternteilen erforderlich. Mein Mann verweigert sich, eine Einwilligung zu erteilen. Zuletzt hat er mir eine Haftungsübernahmeerklärung vorgelegt, wonach ich die Schäden des Kindes tragen solle, wenn es an Coronatests teilnehmen wird.

[…]

Der Kindesvater hat mit Schreiben vom 5.4.2021 gegenüber der Kindesmutter erklärt, dass er keiner medizinischen Behandlung von L. und ihrem Bruder, innerhalb des Schultages zustimme, die keine Erste-Hilfe Maßnahmen sowie Erstversorgung darstellen. Er erklärte ferner u.a., nicht der Durchführung eines PCR-, LAMP-Tests oder anderer Form der invasiven Probeentnahme zuzustimmen. Mit selben Schreiben kündigte er an, dass er für den Fall, dass die Kindesmutter sich über seine fehlende Einwilligung hinwegsetzt, „rechtliche Schritte ggf. bezüglich Körperverletzung und Nötigung einleiten werde“. (vgl. Anlage K1 zum Antragsschriftsatz vom 27.04.2021, Bl. 4f d.A.) In einer WhatsApp Nachricht vom 24.4.2021 zitierte er unter Bezugnahme auf sein Schreiben eine Internetseite, in welcher ein Kinderarzt auf Gesundheitsgefahren durch Coronatests mit Teststäbchen bei Kindern hinweist. Danach sollen die Selbsttests insbesondere bei den ungeübten Kindern in Selbstanwendung zu nicht unerheblichen Verletzungen führen können. Durch die permanente Testung entstehe eine Dauerreizung bzw. Entzündung. Die Schleimhaut sei dann nicht mehr geschlossen. Die Kratzer, Entzündungen, eventuell auch die kleinen Geschwulste, die sich an immer wieder malträtierten Gewebeflächen bilden können, würden sodann ideale Einfallstore für Keime darstellen.

Nach einem weiteren Versuch der Kindesmutter die Einwilligung des Kindesvaters einzuholen, verwies er sie u.a. in einer weiteren Nachricht vom 25.4.2021 auf den § 171 StGB (Verletzung Fürsorge oder Erziehungspflicht) hin und zitierte den Gesetzestext.

Die Kindesmutter wies in ihrem Antrag darauf hin, dass der Kindesvater Mitglied im Landesverband … der Partei B (…) ist. Aus der Internetseite des Landesverbandes ergibt sich, dass er dort für … zuständig ist. Die Partei B ist im Zusammenhang mit Protestbewegungen gegen die Regierungsmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie entstanden. Es ist allgemein bekannt, dass mehrere Landesverbände der Partei sich gegen die Coronatests in Schulen und gegen die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ausgesprochen haben.

Die Kindesmutter beantragt, ihr die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Teilnahme an Testverfahren zur Diagnose von Covid-19 und das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Rahmen eines Schulbesuchs des Kindes L., geb. …2011 zu übertragen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Verfahrensstandes wird auf das schriftliche Vorbringen der Kindesmutter und auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist überwiegend begründet.

Gemäß § 49 Abs. 1 FamFG kann das Familiengericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgeblichen Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Das Gericht hat den Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter am 30.5.2021 telefonisch darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, seinen Antrag vom 27.4.2021 als einstweiligen Anordnungsantrag auszulegen, da er im Antrag um ein „unverzügliches gerichtliches Einschreiten“ bat und die Entscheidung in der Sache auch keinen weiteren Aufschub duldet. Der Verfahrensbevollmächtigte bat das Gericht sodann mit Schriftsatz vom 3.5.2021 seinen Antrag vom 27.4.2021 als Eilantrag auszulegen.

Im Rahmen der im einstweiligen Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung muss allerdings auf Grundlage vorläufiger, nicht vollständig dem Maßstab des § 26 FamFG genügender, sondern lediglich gemäß den §§ 51 Abs. 1 S. 2, 31 FamFG glaubhaft gemachten Tatsachenfeststellungen entschieden werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist im Rahmen des einstweiligen Verfahrens, dass aufgrund freier Würdigung des gesamten Verfahrensstoffes eine überwiegende Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann (OLG Hamm, Beschluss vom 30.08.2013 – 3 UF 133/13, FamRZ 2013, 1818 ff., juris Rn. 14). Ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden ist regelmäßig anzunehmen, wenn ein Zuwarten bis zur Entscheidung in einer etwaigen Hauptsache nicht ohne Eintritt erheblicher Nachteile möglich wäre (BT-Drucks. 16/6308, S. 199).

Der Antrag ist im tenorierten Umfang begründet.

Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht gemäß § 1628 BGB auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen.

Teilnahme schulpflichtiges Kind am Präsenzunterricht bei bestehender Test- und Präsenzplicht
(Symbolfoto: Von Prostock-studio /Shutterstock.com)

Nach diesem Maßstab war der Kindesmutter im Wege der einstweiligen Anordnung die alleinige Befugnis zur Entscheidung der Frage, ob das Kind L. an Testverfahren zur Diagnose von Covid-19 (im folgenden: Coronatest) im Rahmen eines Schulbesuchs teilnehmen soll, gem. § 1628 Abs.1 BGB zu übertragen. Sie hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie versucht hat eine Einigung über diese Frage mit dem Kindesvater zu finden und ihre Einigungsversuche gescheitert sind. Ferner hat sie glaubhaft gemacht, dass für L. die Teilhabe an der Bildung und der Anwesenheit am Präsenzunterricht, insbesondere zum Erlernen von sozialen und motorischen Kompetenzen erforderlich ist und entsprechende Nachteile zu befürchten sind, sollte sie weiterhin nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können.

Davon ausgehend ist die gegenseitige Blockierung der Eltern durch die Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil zu beseitigen oder durch Zurückweisung des Antrags die Angelegenheit beim gegenwärtigen Zustand zu belassen (BGH, Beschluss vom 03.05.2017 – XII ZB 157/16, FamRZ 2017, 1057 ff., juris Rn. 14). Die aufgrund § 1628 BGB zu treffende Entscheidung des Familiengerichts richtet sich gemäß § 1697 a BGB nach dem Kindeswohl. Die Entscheidungsbefugnis ist dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird. Wenn eine Bewahrung des gegenwärtigen Zustands als die bessere Konfliktlösung erscheint, genügt es, den Antrag zurückzuweisen. Ob und inwiefern das Kindeswohl berührt ist, ist nach der Eigenart der zu regelnden Angelegenheit zu beurteilen, aus der sich auch die konkreten Anforderungen an die für die Entscheidung nach § 1628 BGB zu treffende Prüfung ergeben (BGH, Beschluss vom 03.05.2017 – XII ZB 157/16, FamRZ 2017, 1057 ff., juris Rn. 15).

Auf dieser Grundlage entspricht es nach dem Erkenntnisstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens dem Wohl des Kindes, die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Durchführung eines Coronatests in der Schule von L. der Kindesmutter zu übertragen. Denn zum einen hat L. ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei ihr und hat – auf eigenen Wunsch hin – keinerlei Kontakt zum Kindesvater. Seit der Änderung des § 28 b IfSG durch das Vierte Gesetze zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.4.2021 sind die Coronatests in den allgemeinbildenden Schulen für Schüler und Lehrkräfte verpflichtend, wenn die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) zwischen 100 und 165 je 100.000 Einwohner liegt. Daneben gilt eine Präsenzpflicht für die Schülerinnen und Schüler in den rheinland-pfälzischen Schulen. Im Landkreis … liegt die Sieben-Tage-Inzidenz zum Entscheidungszeitpunkt zwischen 100 und 165 je 100.000 Einwohner. Daher verlangt die …-Grundschule in … eine Erklärung beider sorgeberechtigten Elternteile über ihr Einverständnis an der Teilnahme ihrer Kinder an Coronatests, als Bedingung für die Teilnahme am Präsenzunterricht (vgl. Anlage zu Bl.6 d.A.). Diese Coronatests finden zweimal wöchentlich statt. Das Ministerium für Bildung in Rheinland-Pfalz informierte zudem alle Eltern und Sorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler an rheinland-pfälzischen Schulen mit Schreiben 22.4.2021 über die neuen gesetzlichen Vorgaben und wies auf die Testpflicht für alle Schülerinnen und Schüler hin. In diesem Schreiben führt das Ministerium für Bildung unter anderem aus, dass die Teilnahme am Präsenzunterricht ohne die Teilnahme an einem Selbsttest oder eines negativen Testnachweises nicht möglich ist.

Nach dem aktuellen Stand der Corona-Pandemie, kann nicht sicher vorausgesagt werden, wann die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert unterschreiten wird, bei dem ein Präsenzunterricht ohne die Durchführung von Coronatests möglich sein wird. Da der Kindesvater seine Einwilligung zu Durchführung der Coronatests verweigert, erscheint es möglich, dass L. bis zum Beginn der Sommerferien 2021 des Landes Rheinland-Pfalz keinen Präsenzunterricht mehr wahrnehmen wird. L. hat bereits in der 17. Kalenderwoche eine Klassenarbeit über Videokonferenz geschrieben, während ihre Mitschüler den Präsenzunterricht besucht und die Klassenarbeit in den Schulräumen geschrieben haben.

Das Bestehen der vom Kindesvater gegenüber der Kindesmutter aufgezeigten Gefahren für die Gesundheit von Kindern durch die anerkannten Corona-Selbsttests mittels Teststäbchen, konnte das Gericht im Rahmen seiner summarischen Prüfung nicht feststellen. Vielmehr kann ein Corona-Selbsttest mittels Teststäbchen bedenkenlos sogar bei Kleinkindern angewendet werden. Dies ergibt sich aus der „Anleitung zum Corona-Selbsttest bei Kindern“, die das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend; das Bundesministerium für Gesundheit; das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte; die Deutsche Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin e.V. und die Deutsche Akademie für Kinder- und Jugendmedizin e.V. (Dachverband der pädiatrischen Gesellschaften, unter fachlicher Beteiligung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, herausgegeben hat. Für das Gericht gab es auch keinen Anlass daran zu zweifeln, dass das in der …-Grundschule in … eingesetzte Personal für die Durchführung der anerkannten Tests bei Kindern nicht hinreichend geschult ist. Alle Schulen in Rheinland-Pfalz haben vom Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz ein umfangreiches Informationspaket erhalten, das insbesondere das Testkonzept zum Einsatz von Antigen-Selbsttests an Schulen in Rheinland-Pfalz vom 22.04.2021 beinhaltet. In diesem Konzeptpapier wird auf die ausführlichen Gebrauchsanweisungen der Hersteller aller in rheinland-pfälzischen Schulen eingesetzten Antigen-Selbsttests verwiesen, die neben Erklärvideos auf der Internetseite https://corona.rlp.de/de/selbsttests-an-schulen/ allgemein zugänglich sind.

Die Angelegenheit war auch i.S.d. § 1628 BGB von erheblicher Bedeutung und war keine Angelegenheit der tatsächlichen Betreuung nach § 1687 Abs.1 S.2 BGB (a.A. AG Marl, Beschluss vom 29. Dezember 2020 – 36 F 347/20 – in einem allerdings anders gelagerten Fall). Bei der Beantwortung der Entscheidungserheblichkeit der Frage, ob ein Kind im Zusammenhang mit einem Schulbesuch an den Coronatests teilnehmen darf, ist der Zweck der Tests entscheidend, nämlich die Ermöglichung der Teilnahme des Kindes am Präsenzunterricht. Die Teilnahme eines schulpflichtigen Kindes am Präsenzunterricht bei bestehender Test- und Präsenzplicht ist eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung, weil sie geeignet ist, nachhaltig Einfluss auf die schulische und seelische Entwicklung sowie auf die sozialen Kompetenzen eines Kindes zu nehmen. Dies gilt umso mehr, wenn das Kind sich – wie vorliegend – aufgrund einer Pandemie bereits längere Zeit nur am Heimunterricht teilnehmen durfte und es dann trotz Ermöglichung von Präsenzunterricht an der Schule aufgrund gesunkener Fallzahlen im Heimunterricht verbleiben muss, während ihre Mitschüler wieder regulär die Schule, wenn auch nur im Wechselunterricht, besuchen dürfen. Des Weiteren hat die Angelegenheit Bedeutung für die gesamte Betreuungszeit von L…, da die Kindesmutter sie allein betreut und der Kindesvater keinerlei Umgang mit ihr hat, weil L. den Kontakt zu ihm entschieden ablehnt.

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Es war auch Eile geboten, weil anderenfalls die Gefahr bestand, dass L. in ihren sozialen Kompetenzen zurückgeworfen und auch im Hinblick auf die Unterschiede bei der unterschiedlichen Vermittlung des Lernstoffs im Heimunterricht im Gegensatz zum Präsenzunterricht, im Vergleich zu ihren Mitschülern, benachteiligt wird. Dies wiegt umso schwerer, da L. nach den Sommerferien 2021 die weiterführende Schule besuchen wird.

Soweit sich der Antrag der Kindesmutter auf die Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis hinsichtlich des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes richtet, war dieser unbegründet.

Denn die Kindesmutter hat insoweit weder vorgetragen, noch glaubhaft gemacht, dass der Kindesvater dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes von L. zum Zwecke des Schulbesuchs nicht zustimmt, es auf seine Zustimmung überhaupt ankommt und bejahendenfalls, dass sie erfolglos versucht hat, sich mit ihm über diese Frage zu einigen. Es ist auch nicht ausreichend, dass dem Gericht aus dem Umgangsverfahren (AZ:…) bekannt ist, dass der Kindesvater dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes kritisch gegenübersteht und Mitglied der Partei B ist, die 2020 im Zusammenhang mit Protestbewegungen gegen die Regierungsmaßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie, einschließlich der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, entstanden ist.

Von einer Anhörung des Kindes wurde gem. § 159 Abs.2 FamFG abgesehen, da es für die Entscheidung nicht auf die Neigungen, Bindungen oder den Willen des Kindes ankam.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 Abs. 1, 82 FamFG. Es entspricht billigem Ermessen, dem Kindesvater die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Denn er allein hat durch seine ungerechtfertigte Verweigerungshaltung zu den anerkannten und gesetzlich vorgeschriebenen Coronatests und der Ankündigung rechtliche Schritte, ggf. wegen Körperverletzung und Nötigung gegen die Kindesmutter einzuleiten, sollte sie die Durchführung von Coronatests bei den gemeinsamen Kindern zulassen, Anlass für ihre Antragstellung gegeben hat. Auch die teilweise Abweisung des Antrags der Kindesmutter, gerichtet auf die Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis zu der Frage des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes von L. auf sie, ändert daran nichts, da dieser Antrag bei der im Rahmen des § 81 FamFG vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht ins Gewicht fällt. Es sind darüber hinaus keine sonstigen Umstände ersichtlich, die in der erforderlichen Billigkeitsabwägung zu Gunsten des Kindesvaters sprechen könnten.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 41, 45 FamGKG.

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