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Teilungsversteigerung Einfamilienhaus – Miteigentum geschiedener Eheleute

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 10 UF 84/21 – Beschluss vom 16.11.2021

1.1. Der Antrag der Antragstellerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vom 26. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung.

Der Verfahrenswert wird auf 3.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin beantragt die Einstellung der Teilungsversteigerung eines Grundstücks bis zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Oktober 2021, mit dem das Amtsgericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Drittwiderspruchsklage abgelehnt hat.

Die Beteiligten sind seit dem … Juni 2020 geschiedene Eheleute und jeweils hälftige Miteigentümer des im Grundbuch von (X), Blatt …, Gemarkung (Y), Flur …, Flurstück … eingetragenen Grundstücks. Das auf dem Grundstück befindliche Einfamilienhaus errichteten die Beteiligten im Jahr 2000, zogen gemeinsam mit der im Jahr 1986 geborenen Tochter der Antragstellerin in das Haus ein und bewohnten es in der Folgezeit.

Auf Antrag des Antragsgegners ordnete das Amtsgericht Neuruppin mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 die Teilungsversteigerung an. Ein Einstellungsantrag der Antragstellerin nach § 180 ZVG blieb erfolglos. Termin zur Teilungsversteigerung ist auf den 19. November 2021 anberaumt.

Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr ein der Teilungsversteigerung entgegenstehendes Recht gemäß § 771 Abs. 1 ZPO zustehe. Denn das Verlangen des Antragsgegners auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft sei rechtsmissbräuchlich. Ihre Tochter sei geistig und körperlich behindert und habe einen Grad der Behinderung von 100. Sie, die Antragstellerin, kümmere sich als Pflegerin und Betreuerin um ihre Tochter. Insbesondere aufgrund einer Hirnschädigung befinde sich die Tochter auf dem Entwicklungsstand eines fünfjährigen Kindes und benötige 24-stündige Betreuung. Ihre Tochter habe sich in den vergangenen Jahrzehnten so an das Haus und die Umgebung – insbesondere an zwei Hütehunde – gewöhnt, dass bei einem Auszug gravierende Verschlechterungen ihres Zustands drohten. Zudem sei der Bau des Hauses im Jahr 2000 und der Umbau des Bades im Dezember 2020 unter Zuhilfenahme von Fördermitteln behindertengerecht erfolgt. Sie, die Antragstellerin, müsse daher im Falle einer Versteigerung befürchten, auf Rückzahlung der entsprechenden Fördermittel in Anspruch genommen zu werden. Zudem erscheine es als ausgeschlossen, dass sie adäquaten Wohnraum finden könne.

Demgegenüber könne der Antragsgegner keine berechtigten Interessen geltend machen. Die Antragstellerin habe ihm angeboten, seinen Miteigentumsanteil zum Verkehrswert abzulösen. Insgesamt lasse das Vorgehen des Antragsgegners nur den Schluss zu, dass er lediglich darauf aus sei, der Antragstellerin und ihrer Tochter Nachteile zuzufügen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2021 die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt und den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 26. Oktober 2021, mit der sie erneut einen Antrag auf einstweilige Einstellung des Teilungsversteigerungsverfahrens stellt.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 nicht abgeholfen.

II.

Teilungsversteigerung Einfamilienhaus - Miteigentum geschiedener Eheleute
(Symbolfoto: Lili.Q/Shutterstock.com)

1. Der Senat kann offenlassen, ob der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 120 Abs. 1 FamFG iVm §§ 771 Abs. 3, 769 ZPO im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe außerhalb des Anwendungsbereichs von § 242 FamFG überhaupt zulässig ist (verneinend BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 – I ZA 1/01 –, juris; offengelassen von BGH, Beschluss vom 26. September 2018 – VIII ZR 290/18 –, Rn. 5, juris BGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 – XI ZA 12/11 –, Rn. 3, juris). Denn die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 769 ZPO sind ohnehin nicht erfüllt, wobei der Senat als Kollegialgericht zu entscheiden hat, weil in der Hauptsache auch eine Entscheidung des Senats als Kollegialgericht erforderlich wäre (Spohnheimer in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 769 Einstweilige Anordnungen). Soweit der Antragsgegner allerdings mit Schriftsatz vom 12. November 2021 die Auffassung vertritt, es handele sich vorliegend um einen Antrag nach § 765 a ZPO, trifft das nicht zu. Zwar ist § 765 a ZPO im Teilungsversteigerungsverfahren entsprechend anwendbar (BGH, Beschluss vom 22. März 2007 – V ZB 152/06 –, juris), allerdings nur vor dem Vollstreckungsgericht. Darüber hinaus sieht das Gesetz mit §§ 771 Abs. 3, 769 ZPO den nach der Antragsbegründung ersichtlich gewollten Schutz für den Fall vor, dass in der Hauptsache wie vorliegend ein Drittwiderspruchsantrag vorliegt.

Die Entscheidung über den Erlass einer Anordnung nach § 769 ZPO liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, das die dem Schuldner drohenden Nachteile und die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu berücksichtigen hat. In die Abwägung sind aber immer auch die wirtschaftlichen Interessen des Gläubigers an einer zügigen Vollstreckung einzubeziehen (BGH, Beschluss vom 28. März 2019 – IX ZR 311/18 –, Rn. 4, juris). Vorliegend kommt eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung schon deshalb nicht in Betracht, weil das von der Antragstellerin beabsichtigte Verfahren nach § 771 ZPO keine Erfolgssaussichten hat.

Dem sich aus § 749 BGB ergebenden Recht des Antragsgegners, die Aufhebung der Gemeinschaft hinsichtlich des Grundstücks in (Y) zu verlangen, steht kein die Veräußerung hinderndes Recht der Antragstellerin als Dritte im Sinne von § 771 ZPO entgegen, so dass die Teilungsversteigerung nicht für unzulässig zu erklären ist.Klagegrund iSv § 771 ZPO kann jedes Recht sein, auf Grund dessen der Dritte den Gegenstand der Zwangsvollstreckung für sich in Anspruch nehmen kann (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 771 ZPO, Rn. 14). Ein solches Recht liegt jedoch nicht vor, so dass auch keine einstweilige Einstellung nach § 769 ZPO in Betracht kommt.

a) Es ist nicht ersichtlich, dass der laufende Zugewinnausgleich ein Recht nach § 771 ZPO begründen kann, insbesondere ist § 1477 Abs. 2 BGB nicht einschlägig(vgl. zum Charakter als Recht iSv § 771 ZPO: BGH, Urteil vom 01. Oktober 1986 – IVb ZR 77/85 –, Rn. 7, juris).

b) Auch das aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB hergeleitete Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme (vgl. zum Charakter als Recht iSv § 771 ZPO: BGH, Urteil vom 22. März 1972 – IV ZR 25/71 –, Rn. 8, juris) kann wegen der Rechtskraft der Scheidung die Teilungsversteigerung nicht verhindern, wenn die Ehe – so wie vorliegend – nicht mehr besteht (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. April 2016 – 15 UF 84/15 –, juris).

c) Der Senat kann auch offenlassen, ob in entsprechender Anwendung von § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB nacheheliche Rücksichtnahmepflichten bestehen, die ein Recht im Sinne von § 771 ZPO begründen könnten. Denn die in diesem Fall erforderliche umfassende Interessenabwägung ergibt kein eindeutiges Überwiegen der Interessen der Antragstellerin.

aa) Im Hinblick auf die Antragstellerin selbst ist die Teilungsversteigerung nicht unzumutbar. Dass eine Verpflichtung zur Rückzahlung der bei Errichtung des Hauses vor über 20 Jahren bewilligten und eingesetzten Fördergelder nach der Versteigerung tatsächlich bestehen könnte, ist nicht nachvollziehbar dargelegt oder sonst ersichtlich. Soweit die Antragstellerin eine Rückzahlungsverpflichtung für Fördergelder befürchtet, die von ihr für den Badausbau im Dezember 2020 eingesetzt worden sind, wirkt sich dieser Umstand ebenfalls nicht zu ihren Gunsten aus. Im Zeitpunkt des Einsatzes dieser Mittel waren die Verhandlungen zwischen den geschiedenen Eheleuten über einen Erwerb des Miteigentumsanteils gescheitert, so dass die Stellung des Antrags auf Teilungsversteigerung ersichtlich bevorstand und dann auch am 17. Dezember 2020 erfolgt ist.

bb) Zwar verkennt der Senat nicht, dass ein Verlust der jahrzehntelangen Wohnung und der gewohnten Umgebung für die mit einem GdB von 100 behinderte 34-jährige Tochter der Antragstellerin mit erheblichen Belastungen verbunden ist. Aber auch die Beeinträchtigungen für die Tochter der Antragstellerin führen noch nicht zur Annahme einer Unzumutbarkeit. Zwar ist die Tochter nach dem Vorbringen der Antragstellerin aufgrund einer Hirnschädigung sowohl geistig als auch körperlich massiv eingeschränkt. Doch hat die Antragstellerin keine Umstände vorgebracht, die zur Unzumutbarkeit eines Umzugs führen. Die Antragstellerin bringt dazu vor, dass ihre Tochter der Pflegestufe 3 zugeordnet sei, eine 24-Stunden-Betreuung benötige und zeitweise auf den Rollstuhl angewiesen sei. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die damit einhergehende Betreuung der Tochter nicht auch in einer anderen behindertengerechten Wohnung erfolgen kann. Soweit die Antragstellerin vorbringt, es erscheine als ausgeschlossen, dass adäquater Wohnraum gefunden werden könne, ist nichts Konkretes zum Beleg dieser Annahme vorgetragen.

Soweit die Antragstellerin ferner vorträgt, ein Umzug aus dem Haus und der gewohnten Umgebung würde für ihre Tochter eine große psychische Belastung darstellen, hat sie keine Umstände vorgebracht, die aus diesem Grund eine Unzumutbarkeit begründen. So hat die Antragstellerin vorgetragen, dass die Tochter um das Haus herum jeden Nachbarn kenne, die allesamt sehr freundlich seien. Auch hänge die Tochter sehr an zwei Hütehunden und würde es nicht verstehen, wenn sie sich von diesen trennen müsste. Daraus folgt jedoch auch bei der gebotenen wertenden Betrachtung nicht, dass sich die Tochter nach einer Phase der Eingewöhnung in einer neuen Umgebung nicht ebenso zufrieden zeigen würde.

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Da nach dem Vorstehenden keine Unzumutbarkeit der Teilungsversteigerung im Hinblick auf die Tochter der Antragstellerin vorliegt, kann offenbleiben, ob im Rahmen der Abwägung analog § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB der aus § 180 Abs. 3 ZVG folgende Rechtsgedanke zu berücksichtigen wäre, wonach nur für gemeinschaftliche Kinder, nicht aber für das Kind nur eines Ehegatten eine einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung möglich ist (vgl. die Einbeziehung von Pflegekindern in den Anwendungsbereich von § 180 Abs. 3 ZVG ablehnend: BGH, Beschluss vom 22. März 2007 – V ZB 152/06 –, Rn. 3, juris; siehe aber kritisch Hintzen in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG – Kommentar; einschl. EGZVG und ZwVwV, 16. Aufl. 2020, § 180 ZVG, Rn. 95).

cc) Abschließend hat der Senat erwogen, ob das Vorgehen des Antragstellers im Hinblick auf das Schikaneverbot als rechtsmissbräuchlich erscheint. Das kommt insoweit in Betracht, als die Antragstellerin dem Antragsgegner angeboten hat, den sachverständig ermittelten Verkehrswert für seinen Miteigentumsanteil auszuzahlen und er dennoch die Teilungsversteigerung beantragt hat. Allerdings kann sich die Wahrnehmung der Eigentumsrechte nicht ohne Weiteres als rechtsmissbräuchlich darstellen, zumal die Beteiligten längere Zeit über die Nutzung bzw. Verwertung des Hauses verhandelt haben; offensichtlich jedoch nicht zu einer einvernehmlichen Lösung gelangt sind. Wenn der Antragsgegner unter diesen Umständen die Teilungsversteigerung beantragt, bei der zudem ein über dem Verkehrswert liegendes Ergebnis nicht ausgeschlossen ist, reicht das für die Annahme des Rechtsmissbrauchs nicht aus (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 14. Februar 1989 – 27 W 32/88 –, Rn. 15, juris).

dd) Danach liegt auch bei einer wertenden Gesamtbetrachtung keine Unzumutbarkeit vor, so dass kein Verstoß gegen nacheheliche Rücksichtnahmepflichten vorliegt. Damit steht der Antragstellerin auch unter diesem Gesichtspunkt kein Recht im Sinne von § 771 ZPO zu.

d) Sonstige Umstände, die ein Recht im Sinne von § 771 ZPO begründen könnten sind nicht ersichtlich. Zwar kann das sich aus § 749 BGB ergebende Recht eines Miteigentümers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu dürfen, in besonderen Ausnahmefällen nach § 242 BGB wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben als rechtsmissbräuchlich ausgeschlossen sein, wenn nämlich die Auswirkungen der Teilungsversteigerung für den anderen Miteigentümer schlechterdings unzumutbar sind (OLG Frankfurt, Urteil vom 26. November 1997 – 17 U 215/96 –, Rn. 12, juris; OLG München, Urteil vom 22. Dezember 1987 – 5 U 3623/87 –, juris). Das ist aber nach den vorstehenden Ausführungen zu den nachehelichen Rücksichtnahmepflichten nicht der Fall.

2. Die Kosten des gegenständlichen Nebenverfahrens sind regelmäßig Kosten der Hauptsache. Da im vorliegenden Sachverhalt mangels Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aber keine Hauptsache vorhanden ist, war eine gesonderte Kostenentscheidung erforderlich, die nach dem Rechtsgedanken von § 91 ZPO zu einer Kostentragungspflicht der Antragstellerin führt. Der Verfahrenswert wurde gem. § 42 Abs. 1 FamGKG i. H. v. 10 % des angegebenen Wertes für die Drittwiderspruchsklage festgesetzt.

3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 769 ZPO, Rn. 13).

 

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