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Teilungsversteigerungstermin – falsche oder verzerrende Erklärungen eines Miteigentümers

In einem skandalösen Fall vor dem Bundesgerichtshof hat ein geschiedener Ehemann versucht, das gemeinsame Haus bei einer Zwangsversteigerung mit irreführenden Tricks zu ergattern. Seine manipulative Taktik ging nach hinten los und führte zur Versagung des Zuschlags. Der BGH stellt klar: Faire Bieterverfahren sind wichtiger als persönliche Interessen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Beschluss befasst sich mit einem strittigen Teilungsversteigerungsverfahren zwischen geschiedenen Eheleuten, die gemeinsam Eigentümer eines Grundstücks sind.
  • Der Beteiligte zu 1 wollte den Zuschlag für sein Gebot erhalten, während der Beteiligte zu 2 dies beantragte, was zu einer rechtlichen Auseinandersetzung führte.
  • Es gab Bedenken hinsichtlich einer Manipulation des Versteigerungsverfahrens, die die Fairness und Transparenz beeinflusste.
  • Der Zuschlag wurde dem Beteiligten zu 1 versagt, weil er und sein Rechtsbevollmächtigter das Verfahren absichtlich gestört haben, um andere Bieter abzuschrecken.
  • Das Gericht stellte fest, dass das Verhalten des Beteiligten zu 1 gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstößt.
  • Die gezielte Einschüchterung möglicher Bieter wurde durch die Art und Weise des Vorgehens des Beteiligten zu 1 evident gemacht.
  • Der Vollstreckungsschutzantrag des Beteiligten zu 1 wurde rückgenommen, was das Verfahren zusätzlich komplizierte.
  • Die Entscheidung des Gerichts lässt sich damit begründen, dass die Integrität des Verfahrens gewahrt werden muss.
  • Die Auswirkungen der Entscheidung bedeuten, dass unlautere Praktiken im Versteigerungsverfahren nicht toleriert werden und potenzielle Bieter geschützt sind.
  • Der Beschluss könnte zukünftige Versteigerungen beeinflussen, indem er klarstellt, dass Manipulationen schwerwiegende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Teilungsversteigerung: Gerichtsurteil klärt Rechte der Miteigentümer im Streitfall

Teilungsversteigerung und Manipulation
Der Bundesgerichtshof versagte in einem Fall den Zuschlag in einer Teilungsversteigerung aufgrund manipulativer Taktiken eines Miteigentümers, die das Verfahren unfair beeinflussten. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Die Teilungsversteigerung ist ein zentrales Instrument im Immobilienrecht, das vor allem dann zum Einsatz kommt, wenn Streitigkeiten im Eigentum zwischen Miteigentümern bestehen. In einer solchen Situation kann ein Miteigentümer einen Teilungsantrag stellen, um eine gerechte Vermögensauseinandersetzung zu erzielen. Ziel ist es, das gemeinsame Grundstück aufzulösen und die Miteigentumsanteile in Geld umzuwandeln, wenn eine einvernehmliche Lösung nicht möglich ist. Der Versteigerungstermin wird dabei vom Gericht festgesetzt, und die Eigentümergemeinschaft hat die Möglichkeit, sich über ihre Rechte und Pflichten im Rahmen des Verfahrens zu informieren und gegebenenfalls Rechtsmittel einzulegen.

Eine Herausforderung in der Teilungsversteigerung kann die Abgabe falscher oder verzerrender Erklärungen durch Miteigentümer darstellen. Solche Aussagen können erheblichen Einfluss auf die Immobilienbewertung und die Fairness des Verfahrens haben, was letztlich zu einer ungerechten Verteilung der Verfahrenskosten führen kann. Vor diesem Hintergrund sind gerichtliche Auseinandersetzungen häufig unvermeidbar, um die Interessenvertretung der Beteiligten zu gewährleisten. Um die Thematik umfassend zu beleuchten, wird im Folgenden ein konkreter Fall präsentiert und analysiert, der sich mit diesen Fragestellungen befasst.

Der Fall vor Gericht


Bundesgerichtshof: Manipulierter Versteigerungstermin führt zur Zuschlagsversagung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 18. Juli 2024 die Rechtsbeschwerde eines Miteigentümers gegen die Versagung des Zuschlags in einer Teilungsversteigerung zurückgewiesen. Der Fall betraf ein zur Hälfte im Eigentum geschiedener Eheleute stehendes Grundstück mit einem unfertigen Einfamilienhaus.

Manipulative Taktiken im Versteigerungstermin

Im Versteigerungstermin am 21. Oktober 2022 kam es zu mehreren fragwürdigen Handlungen des Beteiligten zu 1:

  • Er stellte einen „bedingten“ Vollstreckungsschutzantrag und legte Erinnerung ein.
  • Er legte mehrere Mietverträge vor und behauptete, im Haus ein Gewerbe zu betreiben.
  • Er wies auf seine Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad III) hin.
  • Sein Anwalt warnte vor hohen Zinszahlungen für den Ersteher.

Nach Ende der Bietzeit zog der Beteiligte zu 1 seinen Vollstreckungsschutzantrag zurück. Er blieb einziger Bieter mit einem Gebot knapp über dem Mindestgebot.

Rechtliche Bewertung des BGH

Der BGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen, den Zuschlag zu versagen. Er stellte fest:

  • Die Fortsetzung des Verfahrens wäre mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens unvereinbar.
  • Der Beteiligte zu 1 hatte den Versteigerungstermin manipuliert, um andere Teilnehmer von Geboten abzuhalten.
  • Seine Handlungen zielten darauf ab, Bietinteressenten zu verunsichern.
  • Besonders schwerwiegend war der irreführende Hinweis auf mögliche Zinszahlungen von bis zu 200.000 EUR.

Maßstäbe für die Zuschlagsversagung

Der BGH betonte, dass an die Versagung des Zuschlags wegen Manipulation hohe Anforderungen zu stellen sind. Miteigentümer dürfen grundsätzlich entgegengesetzte Interessen verfolgen und selbst mitbieten. Die Grenze zum Rechtsmissbrauch ist jedoch überschritten, wenn ein Beteiligter in manipulativer Weise in die Bieterkonkurrenz eingreift.

Für einen Zuschlagsversagungsgrund reichen Anhaltspunkte aus, dass sich das manipulative Verhalten nachteilig auf die Gebotsabgabe ausgewirkt hat. Eine positive Feststellung der Kausalität ist nicht erforderlich.

Bedeutung für die Praxis

Der Beschluss verdeutlicht die Grenzen zulässigen Verhaltens in Teilungsversteigerungen. Beteiligte müssen damit rechnen, dass offensichtlich auf Abschreckung anderer Bieter gerichtete Taktiken zur Versagung des Zuschlags führen können. Gerichte sind angehalten, manipulatives Verhalten im Gesamtkontext zu würdigen und gegebenenfalls durch Zuschlagsversagung zu sanktionieren.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung des BGH setzt einen wichtigen Maßstab für faires Verhalten in Teilungsversteigerungen. Sie verdeutlicht, dass manipulative Taktiken zur Abschreckung anderer Bieter, selbst wenn sie einzeln betrachtet zulässig erscheinen, in ihrer Gesamtheit zur Zuschlagsversagung führen können. Gerichte müssen das Verhalten der Beteiligten im Gesamtkontext würdigen und bei Rechtsmissbrauch den Zuschlag versagen, um die Integrität des Verfahrens zu wahren.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Miteigentümer einer Immobilie sind und eine Teilungsversteigerung ansteht, müssen Sie besonders vorsichtig agieren. Das Urteil zeigt, dass selbst legale Handlungen wie Vollstreckungsschutzanträge oder Hinweise auf Mietverträge als Manipulation ausgelegt werden können, wenn sie darauf abzielen, andere Bieter abzuschrecken. Achten Sie darauf, nur sachliche und wahre Informationen zu teilen. Übertriebene oder verzerrende Darstellungen, besonders zu finanziellen Risiken für Ersteher, können zur Versagung des Zuschlags führen – selbst wenn Sie das höchste Gebot abgegeben haben. Das Gericht betrachtet dabei das Gesamtbild Ihres Verhaltens im Versteigerungstermin.


FAQ – Häufige Fragen

In dieser FAQ-Rubrik beantworten wir häufige Fragen rund um das komplexe Thema Teilungsversteigerung und Manipulation. Hier finden Sie wertvolle Informationen, die Ihnen helfen, die rechtlichen Aspekte und möglichen Tücken dieses Verfahrens besser zu verstehen. Tauchen Sie ein in unsere Antworten und erhalten Sie die Klarheit, die Sie benötigen.

Welche Handlungen gelten bei einer Teilungsversteigerung als manipulativ?

Bei einer Teilungsversteigerung gelten verschiedene Handlungen als manipulativ und damit unzulässig. Diese zielen darauf ab, den fairen Ablauf der Versteigerung zu beeinflussen oder andere Beteiligte zu benachteiligen.

Falsche oder irreführende Angaben

Eine häufige Form der Manipulation ist das Verbreiten falscher oder irreführender Informationen über die zu versteigernde Immobilie. Wenn Sie beispielsweise als Miteigentümer beim Versteigerungstermin behaupten, das Dach sei undicht oder es gäbe Schimmelbefall, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht, kann dies als manipulative Handlung gewertet werden. Solche Aussagen können potenzielle Bieter abschrecken und den Verkaufspreis drücken.

Künstliche Preistreiberei

Das absichtliche Hochtreiben des Preises durch Scheingebote ist ebenfalls manipulativ. Stellen Sie sich vor, Sie arrangieren mit Bekannten, dass diese Scheingebote abgeben, um den Preis in die Höhe zu treiben. Dies verfälscht den Wettbewerb und kann dazu führen, dass ehrliche Bieter überhöhte Preise zahlen müssen.

Absprachen unter Bietern

Absprachen zwischen Bietern, um den Preis künstlich niedrig zu halten, gelten als unzulässige Manipulation. Wenn Sie sich beispielsweise mit anderen potenziellen Käufern darauf einigen, nicht gegeneinander zu bieten, um den Preis zu drücken, verstößt dies gegen die Prinzipien einer fairen Versteigerung.

Behinderung anderer Bieter

Jede Handlung, die darauf abzielt, andere Bieter an der Teilnahme zu hindern, ist manipulativ. Dies könnte etwa der Versuch sein, potenzielle Interessenten durch Drohungen oder falsche Informationen von der Teilnahme abzuhalten.

Verschweigen wichtiger Informationen

Das bewusste Zurückhalten wesentlicher Informationen über die Immobilie kann ebenfalls als Manipulation gewertet werden. Wenn Sie als Miteigentümer beispielsweise von einem bevorstehenden Bauvorhaben in der Nachbarschaft wissen, das den Wert der Immobilie erheblich beeinflussen könnte, und diese Information absichtlich verschweigen, kann dies als manipulativ angesehen werden.

Die Intention hinter solchen Handlungen ist meist, einen unfairen Vorteil zu erlangen – sei es durch einen niedrigeren Kaufpreis oder durch das Ausschalten von Konkurrenz. Solche Verhaltensweisen werden rechtlich als unzulässig betrachtet, da sie den Grundsatz der Chancengleichheit und Fairness bei der Versteigerung verletzen. In einem solchen Fall können die Handlungen zur Anfechtung des Versteigerungsergebnisses führen oder sogar strafrechtliche Konsequenzen haben.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Teilungsversteigerung ein gerichtliches Verfahren ist, bei dem besondere Sorgfaltspflichten gelten. Wenn Sie an einer Teilungsversteigerung beteiligt sind, sollten Sie stets transparent und ehrlich agieren, um rechtliche Probleme zu vermeiden.

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Wie können sich Bietinteressenten gegen Manipulationsversuche in einer Teilungsversteigerung schützen?

Bietinteressenten können sich durch verschiedene Maßnahmen gegen Manipulationsversuche in einer Teilungsversteigerung schützen:

Gründliche Vorbereitung und Information

Informieren Sie sich umfassend über das Versteigerungsobjekt und den Ablauf der Teilungsversteigerung. Nutzen Sie dazu das Verkehrswertgutachten und den Grundbuchauszug, die Sie beim zuständigen Vollstreckungsgericht einsehen können. Eine gute Vorbereitung hilft Ihnen, unrealistische oder manipulative Aussagen anderer Beteiligter besser einzuschätzen.

Aufmerksame Beobachtung des Versteigerungsverlaufs

Achten Sie während der Versteigerung auf auffälliges Verhalten anderer Bieter oder Beteiligter. Wenn Sie den Verdacht haben, dass es zu Absprachen oder anderen unlauteren Praktiken kommt, sollten Sie dies dem Rechtspfleger umgehend mitteilen.

Nutzung rechtlicher Schutzmöglichkeiten

Als Bieter haben Sie das Recht, eine Bieterschutzbescheinigung zu beantragen. Diese ermöglicht es Ihnen, sich von der Ersteigerung zurückzuziehen, wenn Sie glaubhaft machen können, dass Sie aufgrund unzulässiger Absprachen oder anderer unlauterer Praktiken benachteiligt wurden.

Einschaltung des Versteigerungsgerichts

Wenn Sie konkrete Hinweise auf Manipulationsversuche haben, können Sie das Versteigerungsgericht einschalten. Das Gericht hat die Pflicht, bei gravierenden Regelverstößen einzugreifen und gegebenenfalls die Versteigerung abzubrechen. In besonders schwerwiegenden Fällen kann das Gericht sogar strafrechtliche Ermittlungen einleiten.

Rechtliche Schritte nach der Versteigerung

Sollten Sie erst nach der Versteigerung von Manipulationen erfahren, haben Sie die Möglichkeit, rechtliche Schritte einzuleiten. Dies kann beispielsweise ein Antrag auf Versagung des Zuschlags sein, wenn die Manipulationen vor der Zuschlagserteilung bekannt werden.

Hinzuziehung eines Fachanwalts

Angesichts der Komplexität des Verfahrens und der möglichen rechtlichen Konsequenzen ist es ratsam, einen auf Zwangsversteigerungen spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Dieser kann Sie über Ihre Rechte aufklären, Sie im Versteigerungstermin begleiten und gegebenenfalls rechtliche Schritte für Sie einleiten.

Bedenken Sie, dass jede Situation in einer Teilungsversteigerung einzigartig sein kann. Die genannten Schutzmaßnahmen bieten Ihnen als Bietinteressent eine gute Grundlage, um sich gegen mögliche Manipulationsversuche zu wappnen. Bleiben Sie wachsam und zögern Sie nicht, Ihre Rechte wahrzunehmen, wenn Sie den Verdacht auf unlautere Praktiken haben.

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Welche Folgen hat eine Zuschlagsversagung wegen Manipulation für alle Beteiligten?

Eine Zuschlagsversagung wegen Manipulation hat weitreichende Folgen für alle Beteiligten im Teilungsversteigerungsverfahren. Wenn Sie als Miteigentümer oder Bieter an einer solchen Versteigerung teilnehmen, sollten Sie die möglichen Konsequenzen kennen.

Folgen für den Manipulierenden

Der Miteigentümer, der durch falsche oder verzerrende Erklärungen manipuliert hat, muss mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen rechnen. Stellen Sie sich vor, Sie hätten als Miteigentümer bewusst falsche Angaben gemacht:

  • Sie könnten sich strafbar machen, etwa wegen Betrugs oder versuchten Betrugs.
  • Es drohen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der anderen Beteiligten.
  • Das Gericht kann Sie von weiteren Versteigerungsterminen ausschließen.
  • Ihr Verhalten könnte als Missbrauch des Teilungsversteigerungsverfahrens gewertet werden, was zu einer Einstellung des Verfahrens führen kann.

Auswirkungen auf andere Bietinteressenten

Für die anderen Bieter bedeutet eine Zuschlagsversagung wegen Manipulation zunächst eine Verzögerung des Erwerbs. Wenn Sie als Bieter an der Versteigerung teilgenommen haben:

  • Ihr abgegebenes Gebot wird unwirksam.
  • Sie müssen sich auf einen neuen Versteigerungstermin einstellen.
  • Es besteht die Chance, dass Sie beim nächsten Termin unter faireren Bedingungen bieten können.

Konsequenzen für den Versteigerungsprozess

Die Zuschlagsversagung hat auch Auswirkungen auf den gesamten Versteigerungsprozess:

  • Das Gericht muss einen neuen Versteigerungstermin anberaumen.
  • Die Wertgrenzen (5/10 und 7/10 des Verkehrswertes) bleiben bestehen, da es nicht zu einer Zuschlagsversagung nach § 85a ZVG gekommen ist.
  • Das Verfahren kann sich erheblich verzögern, was zu zusätzlichen Kosten führt.

Rechtliche Schritte und Verfahrensfortgang

Nach einer Zuschlagsversagung wegen Manipulation ergeben sich folgende Möglichkeiten:

  • Berechtigte können Beschwerde gegen die Zuschlagsversagung einlegen.
  • Das Gericht kann Maßnahmen ergreifen, um künftige Manipulationen zu verhindern, z.B. durch genauere Überprüfung von Angaben.
  • In schweren Fällen kann das Gericht das Verfahren einstweilen einstellen (§ 30 ZVG).

Beachten Sie, dass die genauen Folgen vom Einzelfall abhängen. Wenn Sie von einer solchen Situation betroffen sind, ist es ratsam, sich juristischen Rat einzuholen, um Ihre Rechte und Möglichkeiten im Detail zu klären.

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Wie bewertet das Gericht, ob eine Manipulation des Versteigerungstermins vorliegt?

Bei der Bewertung einer möglichen Manipulation des Versteigerungstermins wendet das Gericht strenge Maßstäbe an. Es prüft, ob ein Miteigentümer durch sein Verhalten den fairen Ablauf der Versteigerung beeinträchtigt und dadurch die Interessen der anderen Beteiligten unrechtmäßig schädigt.

Gesamtbetrachtung der Umstände

Das Gericht nimmt eine umfassende Würdigung aller Umstände vor. Dabei berücksichtigt es nicht nur einzelne Handlungen, sondern betrachtet das Gesamtbild der Situation. Wenn Sie an einer Teilungsversteigerung beteiligt sind, sollten Sie bedenken, dass selbst scheinbar harmlose Äußerungen oder Handlungen in der Gesamtschau als manipulativ gewertet werden können.

Prüfung der Absicht

Ein zentrales Kriterium ist die Absicht des handelnden Miteigentümers. Das Gericht untersucht, ob die fraglichen Handlungen darauf abzielten, den Versteigerungsprozess zu beeinflussen oder ob sie lediglich der legitimen Wahrnehmung eigener Interessen dienten. Stellen Sie sich vor, Sie äußern sich kritisch über den Zustand der Immobilie: Geschieht dies, um potenzielle Bieter abzuschrecken, oder um berechtigte Bedenken zu äußern? Die Grenze zwischen zulässiger Interessenvertretung und unzulässiger Manipulation kann fließend sein.

Bewertung der Auswirkungen

Das Gericht prüft auch die tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen der fraglichen Handlungen auf den Versteigerungsprozess. Entscheidend ist, ob das Verhalten geeignet war, den Wettbewerb zu verzerren oder den Verkehrswert der Immobilie erheblich zu beeinflussen. In einem solchen Fall könnte beispielsweise die Vorlage eines manipulierten Mietvertrags, der überhöhte Mieteinnahmen vortäuscht, als unzulässige Manipulation gewertet werden.

Berücksichtigung der Rechte aller Beteiligten

Bei seiner Bewertung wägt das Gericht die Interessen aller Beteiligten sorgfältig gegeneinander ab. Es berücksichtigt sowohl die Rechte der Miteigentümer als auch die der potenziellen Bieter. Wenn Sie an einer Teilungsversteigerung beteiligt sind, sollten Sie stets bedenken, dass Ihre Handlungen nicht nur Ihre eigenen Interessen, sondern auch die Rechte anderer beeinflussen können.

Rechtliche Konsequenzen

Stellt das Gericht eine Manipulation fest, kann dies weitreichende Folgen haben. In schwerwiegenden Fällen kann der Zuschlag versagt und das Verfahren eingestellt werden. Dies dient dem Schutz aller Beteiligten und soll die Integrität des Versteigerungsverfahrens sicherstellen.

Beachten Sie, dass die Bewertung des Gerichts stets einzelfallabhängig ist. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Verhalten als manipulativ ausgelegt werden könnte, ist es ratsam, sich rechtlichen Rat einzuholen. So können Sie sicherstellen, dass Sie Ihre Interessen wahren, ohne gegen rechtliche Vorgaben zu verstoßen.

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Welche Rechte und Pflichten haben Miteigentümer in einer Teilungsversteigerung?

Als Miteigentümer einer Immobilie haben Sie in einer Teilungsversteigerung sowohl Rechte als auch Pflichten, die Sie kennen sollten:

Rechte der Miteigentümer

Jeder Miteigentümer hat das Recht, eine Teilungsversteigerung zu beantragen, unabhängig von der Größe seines Anteils. Dies ermöglicht Ihnen, die Auflösung der Eigentümergemeinschaft auch gegen den Willen anderer Miteigentümer durchzusetzen.

Sie haben als Miteigentümer das Recht auf Teilnahme am Versteigerungstermin und können dort Gebote abgeben. Wenn Sie die Immobilie selbst ersteigern möchten, können Sie wie jeder andere Bieter am Verfahren teilnehmen.

Zudem steht Ihnen das Recht auf Information zu. Sie können Einsicht in das Wertgutachten nehmen und erhalten Informationen über den Verfahrensablauf.

Pflichten der Miteigentümer

Als Miteigentümer sind Sie verpflichtet, das Verfahren nicht zu behindern oder zu verzögern. Sie müssen den Zugang zur Immobilie für Besichtigungen und Wertermittlungen gewähren.

Es besteht die Pflicht zur Kostentragung. Die Kosten des Verfahrens werden in der Regel aus dem Versteigerungserlös beglichen und anteilig von allen Miteigentümern getragen.

Grenzen des zulässigen Verhaltens

Während Sie Ihre eigenen Interessen verfolgen dürfen, müssen Sie fair und transparent handeln. Es ist nicht zulässig, falsche oder irreführende Angaben über die Immobilie zu machen, um den Verkaufspreis zu beeinflussen. Stellen Sie sich vor, Sie verschweigen bei der Besichtigung gravierende Mängel – dies könnte rechtliche Konsequenzen haben.

Absprachen unter Bietern oder der Versuch, andere Interessenten von der Teilnahme abzuhalten, sind ebenfalls unzulässig und können strafrechtliche Folgen haben.

Konsequenzen bei Fehlverhalten

Wenn Sie als Miteigentümer gegen Ihre Pflichten verstoßen oder die Grenzen des zulässigen Verhaltens überschreiten, kann dies verschiedene Konsequenzen nach sich ziehen:

  • Das Gericht kann Ordnungsgelder verhängen.
  • Bei schwerwiegenden Verstößen drohen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche der anderen Miteigentümer.
  • In extremen Fällen, etwa bei Betrugsversuchen, sind sogar strafrechtliche Konsequenzen möglich.

Beachten Sie, dass Ihre Rechte und Pflichten als Miteigentümer in einer Teilungsversteigerung komplex sein können. In einem solchen Fall ist es ratsam, sich von einem Fachanwalt für Immobilienrecht beraten zu lassen, um Ihre Interessen bestmöglich zu wahren und gleichzeitig rechtliche Fallstricke zu vermeiden.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Teilungsversteigerung: Gerichtliches Verfahren zur Auflösung von Miteigentum an Immobilien. Es wird oft bei Scheidungen oder Erbstreitigkeiten angewandt, wenn sich die Parteien nicht einigen können. Jeder Miteigentümer kann die Versteigerung beantragen. Das Gericht setzt einen Mindestpreis fest. Der Erlös wird unter den Miteigentümern aufgeteilt. Ziel ist eine faire Vermögensaufteilung. Anders als bei Zwangsversteigerungen dürfen hier auch die Eigentümer mitbieten.
  • Zuschlagsversagung: Gerichtliche Entscheidung, den Zuschlag in einer Versteigerung nicht zu erteilen. Gründe können Verfahrensfehler oder unlauteres Verhalten sein. Im vorliegenden Fall wurde der Zuschlag wegen Manipulation versagt. Die Versagung kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen. Sie verhindert den Eigentumsübergang. Das Verfahren muss dann neu aufgerollt oder eingestellt werden. Ziel ist der Schutz des fairen Bieterwettbewerbs.
  • Manipulatives Verhalten: Handlungen, die darauf abzielen, andere Bieter zu täuschen oder einzuschüchtern. Beispiele sind falsche Angaben zur Immobilie oder übertriebene Warnungen vor Risiken. Auch legale Handlungen können in der Gesamtschau manipulativ sein. Entscheidend ist die Absicht, andere von Geboten abzuhalten. Gerichte prüfen das Gesamtbild des Verhaltens. Manipulation kann zur Zuschlagsversagung führen, auch wenn der Manipulierende Höchstbietender war.
  • Geringste Gebot: Mindestpreis in einer Zwangs- oder Teilungsversteigerung. Es setzt sich aus den im Grundbuch eingetragenen Rechten und einem Bargebot zusammen. Gebote unter diesem Wert sind unzulässig. Das geringste Gebot schützt die Rechte von Gläubigern. Es kann deutlich unter dem Verkehrswert liegen. Im Fall lag es bei 380.211,47 EUR (370.000 EUR Rechte + 10.211,47 EUR Bargebot) bei einem Verkehrswert von 452.000 EUR.
  • Rechtspfleger: Justizbeamter, der eigenverantwortlich richterliche Aufgaben wahrnimmt, besonders in Zwangsversteigerungsverfahren. Er leitet den Versteigerungstermin, prüft Gebote und erteilt den Zuschlag. Der Rechtspfleger muss auf faire Verfahrensführung achten und irreführende Aussagen richtigstellen. Im Fall hätte er deutlicher auf die Möglichkeit der Hinterlegung des Grundschuldkapitals hinweisen können, um die Verunsicherung der Bieter zu mindern.
  • Grundschuld: Sicherungsrecht an einem Grundstück, das häufig zur Absicherung von Krediten dient. Anders als die Hypothek ist sie nicht an eine bestimmte Forderung gebunden. Bei Versteigerungen bleiben Grundschulden oft bestehen. Der Ersteher muss dann die Zinsen tragen. Im Fall nutzte der Beteiligte diese Pflicht für Manipulationen, indem er unrealistisch hohe Zinslasten von 200.000 EUR suggerierte. Tatsächlich kann der Ersteher sich durch Hinterlegung von dieser Pflicht befreien.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 83 Nr. 6 ZVG (Zuschlagsversagung): Dieser Paragraph regelt, wann ein Zuschlag in einer Zwangsversteigerung versagt werden kann. Ein Grund dafür ist, wenn die Fortsetzung des Verfahrens mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens unvereinbar wäre.
    • Im vorliegenden Fall hat der BGH die Zuschlagsversagung bestätigt, da der Beteiligte zu 1 den Versteigerungstermin manipuliert hat, um andere Bieter abzuschrecken und das Grundstück selbst zu einem niedrigen Preis zu ersteigern.
  • § 765a ZPO (Vollstreckungsschutzantrag): Dieser Paragraph ermöglicht es dem Schuldner, unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf einstweiligen Vollstreckungsschutz zu stellen, um die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen oder einzuschränken.
    • Der Beteiligte zu 1 hat einen solchen Antrag gestellt, um Unsicherheit bei den anderen Bietern zu erzeugen und sie von der Abgabe von Geboten abzuhalten.
  • § 766 ZPO (Erinnerung): Die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Rechtspflegers, die im Zwangsvollstreckungsverfahren getroffen wurden.
    • Der Beteiligte zu 1 hat eine Erinnerung eingelegt, um den Eindruck zu erwecken, dass das Verfahren möglicherweise fehlerhaft sei und somit weitere Bieter abzuschrecken.
  • § 338 BGB (Sittenwidrigkeit): Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
    • Das manipulative Verhalten des Beteiligten zu 1, das darauf abzielte, andere Bieter in unlauterer Weise zu benachteiligen, könnte als sittenwidrig angesehen werden und somit die Versagung des Zuschlags rechtfertigen.
  • § 242 BGB (Treu und Glauben): Jeder ist verpflichtet, sich im Rechtsverkehr nach Treu und Glauben zu verhalten.
    • Das Verhalten des Beteiligten zu 1 widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, da er in manipulativer Weise in die Bieterkonkurrenz eingegriffen hat, um sich einen unrechtmäßigen Vorteil zu verschaffen.

Das vorliegende Urteil

BGH – Az.: V ZB 43/23 – Beschluss vom 18.07.2024


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