Verfasser: Dr. Christian Gerd Kotz
1. Einführung:
Der Bundestag hat am 16.11.2000 das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Gesetzentwurf 14/4374) verabschiedet. Dieses Gesetz tritt zum 01.01.2001 in Kraft und löst das alte Beschäftigungsförderungsgesetz ab.
Arbeitnehmer haben hiernach künftig einen Anspruch darauf, die Arbeitszeit zu verringern, wenn sie mit dem Arbeitgeber darüber keine Einigung erzielen können.
2. Teilzeitarbeit:
a. Die Neuregelungen zur Teilzeitarbeit zielen darauf, dem Wunsch vieler Arbeitnehmer nach mehr Arbeitszeitflexibilisierung zu entsprechen. Arbeitnehmer, die in Zukunft ihre Arbeitszeit verringern möchten, haben dem Arbeitgeber 3 Monate vorher ihren Wunsch nach Arbeitszeitverkürzung mitzuteilen (vgl. hierzu § 8 Abs. 3). Im Anschluss daran sollen Arbeitnehmer und Arbeitgeber versuchen, sich auf ein Teilzeitmodell zu einigen. Erfolgt keine Einigung und hält der Arbeitnehmer an seinem Wunsch fest, kann der Arbeitgeber diesen dann nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe (z.B. erhebliche Beeinträchtigungen der Organisation, des Arbeitsablaufs im Betrieb oder unverhältnismäßig hohe Kosten) dem entgegenstehen. Diese Regelungen gelten auch für Arbeitnehmer in leitenden Positionen (vgl. hierzu § 6). Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu ihrem früheren Arbeitsplatz zurückkehren möchten und ihre Arbeitszeit verlängern wollen, haben bei der Besetzung freier Arbeitsplätze (bei gleicher Eignung) den Vorrang.
Die Arbeitgeber werden durch das neue Gesetz weiterhin aufgefordert, freie Arbeitsplätze im Betrieb grundsätzlich auch als Teilzeitarbeitsplätze auszuschreiben (siehe hierzu § 7).
b. Die Regierung begründet das neue Gesetz damit, dass das vorhandene Arbeitsvolumen durch individuelle Verkürzung der Arbeitszeit in Form der Teilzeitarbeit auf mehr Menschen verteilt werden müsse. Die Teilzeitquote könne dabei weiter gesteigert werden, da viele vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bereit wären, ihre Arbeitszeit zu verkürzen. Gesetzliche Regelungen könnten somit einen effektiven Beitrag zur Beschäftigungssicherung und zum Beschäftigungsaufbau leisten.
Weiterhin habe die Teilzeitarbeit eine große gleichstellungs- und gesellschaftspolitische Bedeutung, da Frauen mit 87 % den Großteil der auf diese Weise Beschäftigten ausmache.
3. Befristete Arbeitsverträge:
a. Nach dem neuen Gesetz können Arbeitsverträge wie bisher ohne sachlichen Grund bis zu einer Höchstdauer von 2 Jahren und bei höchstens dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit in diesem Zeitraum befristet werden (erleichterte Befristung – vgl. hierzu § 14 Abs.2). Die erleichterte Befristung soll künftig nur noch bei Neueinstellungen möglich sein, um Kettenbefristungen zu verhindern (Läuft ein befristeter Arbeitsvertrag 2001 aus, so kann eine erneute Befristung nur durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt werden – vgl. hierzu § 14 Abs.1).
Durch Tarifvertrag können Höchstbefristungsdauer und Anzahl der Verlängerungen nach branchenspezifischen Bedürfnissen abweichend geregelt werden (vgl. hierzu § 14 Abs. 2).
Befristete Arbeitsverträge dürfen künftig bereits mit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ab dem 58. Lebensjahr (bisher ab dem 60. Lebensjahr) ohne sachlichen Grund geschlossen werden. Dadurch will man die Einstellungschancen für ältere Arbeitslose verbessern (vgl. hierzu § 14 Abs.3).
Ein Arbeitsvertrag kann (gem. § 14 Abs.1) befristet werden, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt. Das Gesetz nennt typische Sachgründe (z.B. die Befristung im Vertretungsfall, zur Erprobung, Befristung aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs, aus betrieblichen Gründen, Eigenart der Arbeitsleistung, aufgrund von entsprechenden Haushaltsmitteln). Als sachlicher Grund wird auch die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium ausdrücklich anerkannt, um der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Übergang in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern (vgl. § 14 Abs.1 Nr. 2).
Weiterhin dürfen befristet beschäftigte Arbeitnehmer gegenüber unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern nicht schlechter behandelt werden (vgl. hierzu § 4 Abs.2).
b. Die Regierung begründet die neuen Regelungen im Bereich der befristeten Arbeitsverträge damit, dass es sich hierbei um notwendige Anpassungen an die Bedürfnisse von Arbeitgebern und Arbeitnehmern handelt. Das unbefristete Arbeitsverhältnis soll aber auch weiterhin den Normalfall in der Bundesrepublik darstellen.
Anmerkung vom Verfasser:
Der Bremer Arbeitsrechtler Prof. Dr. Wolfgang Däubler (Ehemann von Bundesjustizministerin Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin) äußert verfassungsrechtliche Bedenken gegen das neue Gesetz (initiiert von seiner Frau!) zur Regelung befristeter Arbeitsverhältnisse. Er führt an, dass das Gesetz nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) steht. Das BVerfG verlangt ein Minimum an Bestandsschutz für Arbeitsverhältnisse. Dieses Minimum ist aber seiner Ansicht nach unterschritten, wenn der Arbeitgeber nach einem Dreivierteljahr eine Verlängerung ablehnt, ohne dafür einen nachvollziehbaren Grund zu nennen. Weiterhin soll ein Verstoß gegen die EG-Richtlinie über befristete Anstellungen vorliegen. Diese Richtlinie verbietet, dass bei ihrer Umsetzung in nationales Recht der Arbeitnehmerschutz abgesenkt wird.