LAG Köln
Az.: 3 Sa 975/02
Urteil vom 09.04.2003
Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!):
Lehnt ein Arbeitgeber den Wunsch eines Arbeitnehmers auf Teilzeitarbeit aus betrieblichen Gründen gem. § 8 Abs. 4 TzBfG ab (hier: bestimmte Arbeitsbereich wurden generell von der Teilzeitarbeit ausgeschlossen), so muss eine stimmige, plausible und damit nachvollziehbare Begründung des zugrunde liegenden Konzepts dargelegt werden, das dem Teilzeitanspruch entgegensteht.
Sachverhalt:
Die Klägerin wollte nach der Geburt ihres Kindes ihre Arbeitszeit um 50 % reduzieren. Die Beklagte lehnte dies unter Berufung auf „organisatorische und betriebliche Ablaufgründe“ ab.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht gab der Klage statt. Ein betrieblicher Versagungsgrund liegt vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Dies hat der Arbeitgeber jedoch zu beweisen (vgl. Arbeitsgericht Mannheim, Az.: 12 Ca 351/0, Urteil vom 20.11.2001). Diesen Anforderungen hat die Ablehnung der Beklagten nicht entsprochen. Das Argument, dass es der Beklagten zustehe, ob sie die Arbeiten in Teil- oder Vollzeit anbieten wolle, greift nicht durch. Vielmehr bedarf es zusätzlicher Erläuterungen des Arbeitgebers, warum eine Organisationsentscheidung gegen Teilzeitarbeit nicht unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sei. Sonst würde der gesetzliche Anspruch auf Teilzeitarbeit leer laufen.