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Teilzeitarbeit – Aufstockungsverlangen

Landesarbeitsgericht Köln

Az: 7 Sa 952/10

Urteil vom 30.09.2010


Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.04.2010 in Sachen 6 Ca 2401/10 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung der Arbeitszeit der Klägerin von „monatlich im Durchschnitt 120 Stunden“ auf 160 Stunden mit Wirkung zum 01.04.2010 zuzustimmen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um ein Begehren der Klägerin, ihre vertragliche Arbeitszeit auf der Grundlage des § 9 TzBfG aufzustocken.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts vom 20.04.2010 Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 01.07.2010 zugestellt. Sie hat hiergegen am 23.07.2010 Berufung eingelegt und diese am 04.08.2010 begründen lassen.

Die Klägerin verfolgt ihren Anspruch auf Aufstockung der Arbeitszeit von „monatlich im Durchschnitt 120 Stunden“ auf 160 Stunden weiter, wie dies einer Vollzeitbeschäftigung nach Maßgabe des aktuellen Manteltarifvertrages entspreche. Sie verweist erneut darauf, dass die Beklagte zweifelsfrei einen entsprechenden Arbeitskräftebedarf habe, da sie fortlaufend Arbeitskräfte suche und auch einstelle. Teilweise habe die Beklagte wegen Arbeitskräftemangel sogar Mitarbeiter von H nach K versetzt. In rechtlicher Hinsicht beruft sich die Klägerin auf die aktuelle Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts, insbesondere auf die Entscheidung 7 Sa 1386/08 vom 09.07.2009 aus einem einschlägigen Parallelverfahren.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln, Aktenzeichen 6 Ca 2401/10, vom 20.04.2010 die Beklagte zu verurteilen, der Erhöhung der Arbeitszeit der Klägerin von „monatlich im Durchschnitt 120 Stunden“ auf 160 Stunden mit Wirkung zum 01.04.2010 zuzustimmen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die auf § 9 TzBfG gestützte Klage für unschlüssig. Insbesondere habe die Klägerin auch nicht dargelegt, dass ein freier Vollzeitarbeitsplatz für sie zur Verfügung stehe.

Wegen der Einzelheiten wird auf den vollständigen Inhalt der von den Parteien zur Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung der Klägerin gegen das arbeitsgerichtliche Urteil vom 20.04.2010 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.

II. Die Berufung der Klägerin war auch erfolgreich. Die Klägerin hat gemäß § 9 TzBfG einen Anspruch auf Aufstockung ihres Arbeitsvertrages auf eine Vollzeitbeschäftigung im Umfang von (mindestens) 160 Stunden monatlich nach Maßgabe von § 2 Ziffer 1 des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in N -W vom 8. Dezember 2005. Die gegenteilige Rechtsauffassung der 6. Kammer des Arbeitsgerichts Köln geht fehl. Das Berufungsgericht verweist zunächst wegen der rechtlichen Einzelheiten auf die beiden Parteien hinlänglich bekannte Rechtsprechung des Berufungsgerichts in einschlägigen Parallelfällen. Insbesondere verweist die Berufungskammer auf die auch von der Klägerin zu Recht herangezogene Entscheidung vom 09.07.2009 in Sachen 7 Sa 1386/08. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen besteht kein Grund.

Konzentriert zusammengefasst und auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles eingehend gilt das Folgende:

1. Die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin aus § 9 TzBfG auf Aufstockung ihrer arbeitsvertraglichen Arbeitszeit auf 160 Stunden monatlich sind vollständig erfüllt.

a. Zunächst muss sich die Beklagte daran festhalten lassen, dass sie die Klägerin aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung zur Arbeitszeit von „monatlich im Durchschnitt 120 Stunden“ als Teilzeitbeschäftigte führt.

b. Die Beklagte hat auch nicht bestritten, dass die Klägerin vor dem 01.04.2010 ihr gegenüber den Wunsch auf Umwandlung ihres Arbeitsverhältnisses in ein Vollzeitarbeitsverhältnis mit 160 Monatsstunden vorgebracht hat, dieser Wunsch aber von ihr, der Beklagten zurückgewiesen wurde.

c. Es wäre der Beklagten auch ohne weiteres möglich gewesen, der Klägerin zum 01.04.2010 einen entsprechenden Vollzeitarbeitsplatz mit einer Arbeitszeitverpflichtung von (mindestens) 160 Stunden zuzuweisen. Wenn die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Köln demgegenüber die Auffassung vertritt, die Klägerin habe schon nicht schlüssig dargelegt, dass ein entsprechender freier Vollzeitarbeitsplatz vorhanden gewesen sei, der im Sinne von § 9 TzBfG zur Besetzung angestanden hätte, so verkennt sie die Besonderheiten der vorliegenden Fallkonstellation grundlegend und missachtet die Rechtsprechung des BAG, die dieses in seinem Urteil vom 15.08.2006, 9 AZR 8/06, NZA 2007, 255 ff. entwickelt hat.

aa. Die Beklagte wendet im vorliegenden wie den einschlägigen Parallelverfahren nämlich gegen den Anspruch der Arbeitnehmerin aus § 9 TzBfG nicht etwa ein, dass sie nicht genügend Beschäftigungsbedarf für eine Vollzeitbeschäftigung der Klägerin habe oder dass gerade kein freier Arbeitsplatz zur Verfügung stehe oder dass ein gegebenenfalls gerade freier Vollzeitarbeitsplatz aus dringenden betrieblichen Erfordernissen nicht mit der Klägerin besetzt werden könne. Die Rechtsverteidigung der Beklagten will vielmehr darauf hinaus, dass § 9 TzBfG in ihrem Betrieb grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen könne; denn sie habe die freie unternehmerische Entscheidung getroffen, in ihrem Betrieb ausschließlich Teilzeitkräfte zu beschäftigen.

bb. Zwar obliegt die Gestaltung der Arbeitsorganisation eines Betriebes der unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers. Dazu gehört grundsätzlich auch die Entscheidung, in welchem Umfang der vorhandene Arbeitsbedarf durch Vollzeitkräfte und durch Teilzeitkräfte abgedeckt werden soll.

cc. Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber jedoch durch die Einführung der §§ 8 und 9 TzBfG die Freiheit der unternehmerischen Entscheidung, einen Arbeitnehmer auf einem Teilzeitarbeitsplatz oder auf einem Vollzeitarbeitsplatz zu beschäftigen, eingeschränkt. Die gesetzgeberische Entscheidung, den Arbeitnehmern die Rechte aus § 8 TzBfG und – spiegelbildlich – aus § 9 TzBfG zuzubilligen, liefe jedoch leer, wenn der Arbeitgeber sich gegenüber der Geltendmachung solcher Rechte uneingeschränkt darauf berufen könnte, er habe die freie, nur auf Willkür zu hinterfragende unternehmerische Entscheidung getroffen, er wolle in seinem Unternehmen eben nur Vollzeitkräfte oder – wie hier – nur Teilzeitkräfte beschäftigen.

dd. Dem Rechnung tragend hat das BAG in der zitierten Entscheidung vom 15.08.2006 den Grundsatz aufgestellt, dass es eben nicht einer freien, allenfalls auf Willkür hin zu überprüfenden unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers überlassen ist, generell nur Teilzeitstellen oder nur Vollzeitstellen einzurichten. Vielmehr kann der Arbeitnehmer einem Aufstockungsverlangen nach § 9 TzBfG nur dann die Entscheidung entgegenhalten, er wolle in dem entsprechenden Arbeitsbereich generell nur Teilzeitstellen vorhalten, wenn dies durch arbeitsplatzbezogene Gründe gerechtfertigt werden kann(BAG a.a.O.).

d. Die Beklagte kann sich der hiesigen Klägerin gegenüber schon deshalb nicht darauf berufen, sie habe keinen Vollzeitarbeitsplatz zur Verfügung, da sie grundsätzlich nur Teilzeitkräfte beschäftigen wolle, weil sie im vorliegenden Verfahren nicht einmal den Versuch unternommen hat, diese unternehmerische Entscheidung durch arbeitsplatzbezogene Gründe zu rechtfertigen.

e. Ein solcher Versuch wäre aber auch, wie sich in verschiedenen einschlägigen Parallelverfahren herausgestellt hat, zur Überzeugung der Berufungskammer von vornherein zum Scheitern verurteilt; denn durch ihr eigenes Verhalten in der Vergangenheit widerspricht die Beklagte ihrer Einlassung, es sei aufgrund arbeitsplatzbezogener Gründe geboten, nur Teilzeitkräfte einzusetzen. So beschäftigt die Beklagte eine Vielzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit sog. 150-Stunden-Verträgen. Ein Vollzeitarbeitsplatz im Sinne von § 2 MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe N 2005 umfasst eine Arbeitszeit von 160 Stunden im Monat. Dass arbeitsplatzbezogene Gründe einen Arbeitnehmereinsatz mit 150 Stunden zulassen, einen solchen mit einer lediglich um 6,67 % höheren Arbeitszeitverpflichtung aber nicht, erschließt sich objektiv nicht.

f. Darüber hinaus ist aus einer Fülle vergleichbarer Parallelverfahren gerichtsbekannt, dass die Beklagte – ebenso wie ihre Rechtsvorgängerinnen – zahlreiche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in zahlreichen Monaten mit weit mehr als 160 Stunden zur Arbeit eingeteilt hat und einteilt. Wie dies überhaupt möglich sein kann, wenn arbeitsplatzbezogene Gründe in dem hier relevanten Arbeitsbereich grundsätzlich nur Teilzeitbeschäftigungen zulassen, erschließt sich nicht.

g. Nur ergänzend ist daran zu erinnern, dass der aktuelle, für allgemein verbindlich erklärte MTV eine monatliche Beschäftigungsbandbreite für eine Vollzeitkraft von (mindestens) 160 Stunden bis hin zu 260 Stunden zulässt, und dem Arbeitgeber somit eine extrem große Flexibilität eröffnet.

h. Da die Beklagte somit eben nicht hinreichende arbeitsplatzbezogene Gründe für ihre Entscheidung angeführt hat, grundsätzlich nur Teilzeitkräfte beschäftigen zu wollen, ist es ihr folgerichtig verwehrt, gegen das Aufstockungsbegehren der Klägerin einzuwenden, ihr stehe kein freier Arbeitsplatz zur Verfügung. Zu fragen ist vielmehr nur, ob dem Aufstockungsverlangen der Klägerin ein fehlender Bedarf an entsprechender zusätzlicher Arbeitsleistung entgegengehalten werden könnte. Auf einen fehlenden Bedarf an Arbeitskraft hat die Beklagte sich indessen selbst nicht berufen. Dies erscheint auch nicht möglich, da die Beklagte, wie gerichtsbekannt ist, in der Tat fortlaufend neue Arbeitskräfte sucht und einzustellen gedenkt.

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2. Demgegenüber können auch die von der 6. Kammer des Arbeitsgerichts Köln zitierten Passagen aus dem Urteil Arbeitsgericht Köln 10 Ca 2057/09 zur Überzeugung des Berufungsgerichts nicht zu einer anderen Einschätzung führen. Die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Köln geht in der zitierten Urteilspassage zunächst von demselben Prüfungsansatz aus wie das Berufungsgericht, gelangt jedoch zu der gegenteiligen Einschätzung, dass die Entscheidung, nur Teilzeitkräfte zu beschäftigen, durch arbeitsplatzbezogene Merkmale gedeckt sei. Diese Einschätzung vermag das Berufungsgericht nicht zu teilen, zudem jedenfalls in der hier zitierten Textpassage eine nähere Begründung dafür nicht gegeben wird.

Demnach war zu entscheiden wie geschehen.

III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 ZPO.

Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist zur Überzeugung der Berufungskammer nicht erkennbar, da die vorliegende Fallgestaltung keine Rechtsfragen aufwirft, die nicht bereits höchstrichterlich geklärt wären.

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