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Vollzeitbeschäftigung Lehrerin

NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Az.: 5 LB 2723/01

Verkündet am 13.12.2001

Vorinstanz: VG Hannover – Az.: 13 A 4224/00


In der Verwaltungsrechtssache Streitgegenstand: Einstellungsteilzeit (§ 80 c NBG) hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 5. Senat – auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2001 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover – 13. Kammer – vom 24. April 2001 geändert.

Die Bescheide der Beklagten vom 13. Juli 1999 und 7. März 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2000 werden aufgehoben, soweit darin für den Zeitraum vom 1. September 1999 bis 31. Juli 2000 die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin mit drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit angeordnet worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1. September 1999 bis zum 31. Juli 2000 die Gehaltsdifferenz zwischen 18,5/24,5 der Besoldungsgruppe A 13 BBesO und 100 % dieser Besoldungsgruppe nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die Klägerin versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob sie für diesen Zeitraum mit der vollen regelmäßigen Stundenzahl beschäftigt worden wäre.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die im Jahre 1972 geborene, seit dem 31. Juli 2000 verheiratete Klägerin bestand im September 1998 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen mit der Note „gut“. Von Februar 1999 bis Ende August 1999 war sie im Angestelltenverhältnis als Aushilfslehrkraft im niedersächsischen Schuldienst tätig.

Am 1. September 1999 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Studienassessorin ernannt. Daneben erhielt sie einen Bescheid vom 13. Juli 1999, durch den die Beklagte ihre durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 80 b NBG in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (Nds.GVBI. S. 528) – seit der Neubekanntmachung des NBG vom 19. Februar 2001 (Nds.GVBI. S. 33): § 80 c NBG; diese wortgleiche Neufassung wird im Folgenden verwendet – auf 18,5 Wochenstunden von 24,5 Wochenstunden, die eine Vollzeit-Lehrkraft zu unterrichten hat, festsetzte. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass nach vier Jahren die Umwandlung in eine Vollzeitbeschäftigung erfolgen werde.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2000 hob die Beklagte diesen Bescheid über die Einstellungsteilzeit entsprechend einer generellen Anweisung des niedersächsischen Kultusministeriums für Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen mit Wirkung vom 1. August 2000 auf.

Einen unter dem 17. Dezember 1999 gestellten Antrag der Klägerin, bereits zum 1. Februar 2000 in Vollzeit beschäftigt zu werden, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. März 2000 ab. Dagegen erhob die Klägerin unter dem 30. März 2000 Widerspruch.

Mit Schreiben vom 16. Juni 2000 legte die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2000 – 2 C 1.99 – Widerspruch gegen den nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 13. Juli 1999 über die Anordnung von Teilzeitbeschäftigung ein und beantragte die Nachzahlung der Bezügedifferenz zu einer ganzen Stelle. Die Beklagte wies die Widersprüche durch Widerspruchsbescheid vom 15. August 2000 zurück. Zur Begründung führte sie aus: Das zur hessischen Regelung ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2000 könne auf die anders geartete niedersächsische Regelung der Einstellungsteilzeit und die danach festgesetzte Teilzeitbeschäftigung nicht übertragen werden. Art. 33 Abs. 5 GG werde durch das Sozialstaatsprinzip begrenzt. Das Sozialstaatsprinzip lege dem Land die Verantwortung zum Abbau der Arbeitslosigkeit auf. Die unter Lehramtsbewerbern bestehende große Arbeitslosigkeit könne wirksam durch die Teilzeitbeschäftigung abgebaut werden. Außerdem werde dadurch eine ausgewogene Altersstruktur gewährleistet. Der solchermaßen begrenzte Geltungsanspruch des Art. 33 Abs. 5 GG werde durch § 80 c NBG nicht verletzt. § 80 c NBG enthalte – anders als die hessische Regelung – Vorgaben, die gewährleisteten, dass die Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums (Vollbeschäftigung auf Lebenszeit; Alimentation) in ihrem Kernbestand nicht verändert würden. Gegen den Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) werde ebenfalls nicht verstoßen. Die Auswahl erfolge nach dem Prinzip der Bestenauslese.

Die Klägerin hat am 5. September 2000 Klage erhoben und vorgetragen: Art. 33 Abs. 5 GG verbiete eine zwangsweise Einstellungsteilzeit für Beamte. Leitbild und wesentlicher Strukturinhalt des Beamtenverhältnisses seien die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit und die volle Alimentation. Das als grundrechtsähnliches, Individualrecht ausgestaltete Alimentationsprinzip gewährleiste die lebenslange und volle Gewährung des amtsangemessenen Lebensunterhalts für den Beamten und seine Familie. Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend entschieden habe, könne davon nur mit dem Einverständnis des Beamten abgewichen werden.

Die Klägerin hat beantragt, die Bescheide der Beklagen vom 13. Juli 1999 und vom 7. März 2000 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 15. August 2000 rückwirkend aufzuheben, soweit darin für den Zeitraum vom 1. September 1999 bis zum 31. Juli 2000 für sie Teilzeitbeschäftigung mit drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit angeordnet wird, und die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Zeitraum vom 1. September 1999 bis zum 31. Juli 2000 die Gehaltsdifferenz zwischen 75 % der Besoldungsgruppe A 13 BBes0 und 100 % dieser Besoldungsgruppe nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen sowie sie, die Klägerin, versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob sie für diesen Zeitraum mit der vollen regelmäßigen Stundenzahl beschäftigt worden wäre.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Sie hat die Gründe des Widerspruchsbescheides wiederholt und wie folgt ergänzt: § 80 c NBG sei mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. Die Einstellungsteilzeit nach niedersächsischem Recht bewirke keine strukturelle Veränderung der Grundsätze des Berufsbeamtentums, weil sie zeitlich begrenzt sei; zum einen sei sie nur bis zum 31. Dezember 2007 anwendbar und zum anderen sei in der angefochtenen Verfügung zugesichert worden, die Teilzeit– nach spätestens vier Jahren in eine Vollzeitbeschäftigung umzuwandeln. Bei einem Durchschnittsalter von 32 Jahren bei Einstellung in den niedersächsischen Schuldienst verblieben dem Beamten noch fast 30 Jahre einer vollzeitigen Beschäftigung. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation werde nicht verletzt, weil die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Beamten durch die in § 80 c Abs. 1 und 3 NBG geregelten Maßgaben noch gewährleistet sei; der Beamte erhalte eine ausreichende Mindestbesoldung. Der Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) werde nicht verletzt, weil der Dienstherr den Verzicht auf Vollzeitbeschäftigung nicht als zusätzliches Auswahlkriterium aufgestellt, sondern lediglich eine Entscheidung zur Ausgestaltung bestimmter Dienstposten getroffen habe. Schließlich habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 2. März 2000 nicht hinreichend berücksichtigt, dass § 44 a BRRG seit 1997 eine zwangsweise Teilzeitbeschäftigung zulasse.

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 24. April 2001 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid, mit dem die Teilzeitbeschäftigung angeordnet worden sei, sei rechtmäßig. Er finde in § 80c NBG eine tragfähige Grundlage. Diese Bestimmung lasse nur eine Auslegung dahingehend zu, dass die Einstellungsteilzeit ohne Antrag und ohne Zustimmung des Beamten angeordnet werden könne. Für eine verfassungskonforme Auslegung dahin, dass die Teilzeitbeschäftigung nur mit Zustimmung des Beamten geschehen könne, sei kein Raum. Sämtliche Auslegungsmethoden (historische Auslegung, grammatikalische, systematische und teleologische Auslegung) führten zu dem eindeutigen Ergebnis, dass das Gesetz eine Zwangsteilzeitbeschäftigung zulasse. Eine verfassungskonforme Auslegung, wie sie das Bundesverwaltungsgericht für § 85 c des Hessischen Beamtengesetzes vorgenommen habe, komme hier nicht in Betracht, weil sie dem Willen des Gesetzgebers und dem eindeutigen Wortlaut der’Bestimmung zuwiderliefe. Auch bei dieser Auslegung (Zulassung einer Teilzeitbeschäftigung gegen den Willen des Beamten) sei § 80 c NBG mit höherrangigem Recht vereinbar. Gegen Art. 33 Abs. 5 GG werde nicht verstoßen. Der Grundsatz der Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit und der vollen Hingabe des Beamten an seinen Beruf sei bei jeder Art von Teilzeitbeschäftigung durchbrochen mit der sich daraus zwingend ergebenden Notwendigkeit einer verhältnismäßigen Verminderung der Alimentation. Es sei nicht einzusehen, weshalb gerade in dem Moment der Freiwilligkeit eine „eiserne Grenze“ für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit liegen sollte. Es mache keinen relevanten Unterschied aus, ob der Beamte sich freiwillig für eine Teilzeitbeschäftigung entscheide oder ob diese von seinem Dienstherrn ohne einen entsprechenden Antrag des Beamten festgesetzt werde. Entscheidend komme es nur darauf an, dass zum einen der Gesetzgeber bei der Regelung des Beamtenrechts allgemein berücksichtige, dass die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit die Regel und die Teilzeitbeschäftigung die Ausnahme bleibe, dass der Eingriff in den Grundsatz der Alimentation dem Schutz von Gemeinwohlbelangen diene, denen gleichermaßen verfassungsrechtlicher Rang gebühre, und dass der Eingriff gemessen an diesem Zielverhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und angemessen sei. Das sei hier aus den von der Beklagten genannten Gründen zu bejahen. Fehler bei der Anwendung des § 80 c NBG auf den konkreten Fall seien nicht ersichtlich. Die Aufhebung der angefochtenen Bescheide käme aber auch dann nicht in Betracht, wenn sie rechtswidrig wären. Der isolierten rückwirkenden Aufhebung der Anordnung der Teilzeitbeschäftigung stünden nämlich prozess-, haushalts- und verfassungsrechtliche Gründe entgegen. Nach dem Rechtsgedanken des § 44 Abs. 4 VWVfG komme eine teilweise Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht in Betracht, wenn anzunehmen sei, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den aufgehobenen rechtswidrigen Teil nicht erlassen hätte. Dies dürfte jedenfalls dann gelten, wenn der Erlass des Verwaltungsaktes im Ermessen der Behörde gestanden habe und sich die Teilaufhebung unter Fortbestand einer Restregelung als unzulässiger Eingriff in den durch die Ermessenseinräumung eröffneten Gestaltungsspielraum der Behörde darstellen würde. Das sei hier der Fall. Obgleich die Einstellung und die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung nicht förmlich in einem Verwaltungsakt verbunden worden seien, bestehe zwischen beiden Regelungen doch ein unmittelbarer Zusammenhang. Denn zum einen bestimme § 80 c NBG, dass die Einstellung „unter der Voraussetzung einer Teilzeitbeschäftigung“ erfolge. Damit werde deutlich, dass eine Einstellung, die -wie hier- unter einer solchen „Voraussetzung“ verfügt worden sei, von der Behörde ohne eine wirksame Anordnung von Teilzeitbeschäftigung mit Sicherheit nicht vorgenommen worden wäre. Zum anderen dürfe ein Amt gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 LHO nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden. Diese Planstellen würden ihrerseits durch den Gesetzgeber im Haushaltsplan festgelegt. Es sei der Rechtsprechung versagt, in die Haushaltshoheit des Parlamentes und in die Personal- und Organisationshoheit der Verwaltung einzugreifen, indem sie die Verwaltung unter Aufhebung einer begleitenden Regelung zu einer Einstellung verurteile, für die es an einer besetzbaren Planstelle gefehlt habe. Durch die rückwirkende Aufhebung der Anordnung der Teilzeitbeschäftigung bei gleichzeitigem Fortbestand der Einstellung ohne diese Einschränkung würde für die Vergangenheit eine objektiv rechtswidrige Situation geschaffen werden, die die Verwaltung zudem höchstwahrscheinlich vermieden hätte, indem sie in Kenntnis der Unwirksamkeit der Anordnung der Teilzeitbeschäftigung nur im Rahmen des Stellenplanes entsprechend weniger Bewerber eingestellt hätte. Wenn sich die Behörde bei der Entscheidung, ob eine Teilzeitbeschäftigungsanordnung rückwirkend oder nur für die Zukunft aufgehoben werden soll, -im Rahmen des ihr dafür eingeräumten Ermessens fehlerfrei unter Hinweis auf das Fehlen einer entsprechenden Planstelle dafür entscheiden könne, die Anordnung erst zu einem Zeitpunkt aufzuheben, in dem wieder eine Planstelle vorhanden sei, dann gelte dies erst recht für die Entscheidung des Gerichts im Rahmen einer Anfechtungsklage. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei unbegründet, da die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung nicht rechtswidrig gewesen sei. Gleiches gelte für den Anspruch auf rückwirkende versorgungsrechtliche Gleichstellung. Unabhängig von der Frage, ob die Einstellungsteilzeitverfügung rechtmäßig oder rechtwidrig sei und ob sie überhaupt isoliert rückwirkend aufgehoben werden könne, stehe den beiden letztgenannten Ansprüchen auch entgegen, dass es an dem für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Verschulden fehle und unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung nicht ein Ausgleich für Schäden verlangt werden könne, die durch unrichtiges Verwaltungshandeln entstanden seien. Vielmehr könnte unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung lediglich die Wiederherstellung des ursprünglichen, durch den rechtswidrigen Eingriff der Behöre veränderten Zustandes verlangt werden. Hier könne aber gerade nicht davon ausgegangen werden, der ursprüngliche Zustand sei die Einstellung mit Vollzeitbeschäftigung. Vielmehr sei anzunehmen, dass ohne die gegebenenfalls als rechtswidrig zu qualifizierende Einstellungsteilzeitanordnung eine Einstellung überhaupt nicht erfolgt wäre.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, die der erkennende Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen hat.

Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, dass eine Teilzeitbeschäftigung nur angeordnet werden könne, wenn sie vom Beamten gewollt sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lasse § 80 c NBG eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung auch zu und sei daher geboten. Die Vorstellungen des Gesetzgebers, die nach der Entstehungsgeschichte eher auf eine zwangsweise Teilzeitbeschäftigung hindeuteten, hätten keinen hinreichenden Niederschlag in der gesetzlichen Formulierung gefunden.

Zudem habe sich in der in einem Parallelverfahren am 7. Juni 2001 vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg durchgeführten mündlichen Verhandlung herausgestellt, dass das niedersächsische Modell wohl vorrangig nicht dazu gedient habe, die Arbeitslosigkeit im Lehrerbereich abzubauen. Vor und in der Phase der Einführung der Einstellungsteilzeit sei der Lehrerbedarf durch das niedersächsische Kultusministerium trotz deutlich gestiegener Schülerzahlen erheblich abgesenkt worden (von 57.437 Vollzeitlehrereinheiten im Jahre 1993 auf 57.019 Vollzeitlehrereinheiten im Jahre 1999). Schließlich habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, dass dem Klagebegehren prozess-, haushaltsund verfassungsrechtliche Gründe entgegenstünden. Die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung sei in einem besonderen Verwaltungsakt neben der Ernennung erfolgt. Eine Verknüpfung der beamtenrechtlichen Ernennung mit der Anordnung der Teilzeitbeschäftigung in der Weise, dass mit Wegfall der Teilzeitbeschäftigung auch die Ernennung wieder entfiele,’sei trotz eines Zusammenhanges zwischen beiden Verwaltungsakten von Rechts wegen nicht möglich.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu erkennen mit der Maßgabe, dass die Differenz zwischen den gewährten Bezügen und den mit der Vollzeitbeschäftigung verbundenen Bezügen gezahlt wird.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

Sie verteidigt das für zutreffend gehaltene Urteil des Verwaltungsgerichts, wiederholt ihren

bisherigen Rechtsstandpunkt und tritt dem Berufungsvorbringen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten und die dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge (Beiakten A und B) Bezug genommen.

Die nach Zulassung durch den erkennenden Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig. Der Klägerin stehen die streitigen Leistungen in dem mit dem Berufungsantrag begehrten Umfang zu.

Die angefochtene Anordnung der Teilzeitbeschäftigung ist rechtswidrig, weil § 80 c NBG bei verfassungskonformer Auslegung den Wunsch des Bewerbers nach einer Teilzeitbeschäftigung voraussetzt und dieser Wunsch bei der Klägerin fehlte.

Die hier maßgebliche Rechtsvorschrift hat folgenden Wortlaut:

§80c – Einstellungsteilzeit:

(1) Bis zum 31. Dezember 2007 können Bewerber in Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes auch unter der Voraussetzung einer Teilzeitbeschäftigung von mindestens drei Vierteln der regelmäßigen Arbeitszeit in ein Beamtenverhältnis eingestellt werden.

(2) Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn

1. ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel möglichst viele Bewerber berücksichtigen zu könneri, oder

2. sie zur Gewährleistung einer ausgewogenen Altersstruktur notwendig ist, damit langfristig die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung in den betreffenden Bereichen nicht gefährdet wird.

Sie ist spätestens nach acht Jahren in eine Vollzeitbeschäftigung umzuwandeln, wenn der Beamte dem zustimmt.

(3) Die Herabsetzung der Arbeitszeit ist so zu bemessen, dass der Beamte in seinem Eingangsamt mindestens die Dienstbezüge erhält, die einem Beamten seiner Stufe in dem vergleichbaren Amt der nächstniedrigeren Laufbahngruppe

mit dem gleichen Familienstand in Vollzeitbeschäftigung zustehen würde.

(4) § 80 a Abs. 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Umfang der zulässigen Nebentätigkeit um den Unterschied zwischen der regelmäßigen und der nach Absatz 1 herabgesetzten Arbeitszeit erhöht wird.

Eine Teilzeitbeschäftigung gegen den Willen des Beamten ist, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat, mit dem hergebrachten Grundsatz (Art. 33 Abs. 5 GG) der hauptberuflichen vollen Dienstleistungspflicht des Beamten, der die Pflicht des Dienstherrn zur Gewährung des vollen amtsangemessenen Unterhalts gegenübersteht, sowie mit dem Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG) nicht zu vereinbaren. Bereits in seinem Urteil vom 6. Juli 1989 (- 2 C 52.87 -, BVerwGE 82, 196 = DVBI. 1989, 1157) hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu ausgeführt: „Eine Teilzeitbeschäftigung von Beamten gegen ihren auf volle Beschäftigung gerichteten Willen griffe unvertretbar in diese Grundsätze ein, sowohl in die Verpflichtung des Beamten zum Einsatz seiner gesamten Persönlichkeit, Arbeitskraft und Lebensleistung für den Dienstherrn als auch in seinen Anspruch auf Gewährung des vollen amtsangemessenen Lebensunterhalts durch den Dienstherrn. Einerseits nähme der Dienstherr einen Teil der – hinsichtlich der Arbeitszeit allgemein festgelegten – Arbeitskraft des Beamten, die dieser für den Dienstherrn einsetzen will, nicht in Anspruch. Auf der anderen Seite gewährte er ihm nur einen Teil des vom Gesetzgeber selbst für amtsangemessen angesehenen und von dem Beamten auch angestrebten Lebensunterhalts. Durch einen solchen dem Beamten aufgezwungenen Verzicht auf Vollalimentation wäre die Sicherung des Lebensunterhalts und der gebotenen wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Beamten in einer Weise beeinträchtigt, die weder mit dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Beamten selbst, noch mit dem öffentlichen Interesse an der Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit des Berufsbeamtentums zu vereinbaren wäre. Ebenso wenig wäre mit dem, verfassungsgemäßen Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG, § 10 Abs. 1 Satz 1 LBG, § 7 BRRG) eine Auslegung der die Teilzeitbeschäftigung regelnden Vorschriften im Sinne der hier geübten Praxis zu vereinbaren, wonach die Auslese der Bewerber zunächst nach dem eignungs- und leistungsfremden Gesichtspunkt vorgenommen wird, ob sie sich zu einem zeit- und teilweisen Verzicht auf die amtsgemäße Beschäftigung und Besoldung bereit finden“.

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In diesem Urteil hat sich das Bundesverwaltungsgericht also nicht nur – wie die Beklagte meint – zu der Frage geäußert, ob das damals geltende Landesrecht und das Beamtenrechtsrahmengesetz einen vom Wunsch des Beamtenbewerbers getragenen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung voraussetzten, sondern auch zu der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer aufgezwungenen Teilzeitbeschäftigung. Seine eindeutige, diese Zulässigkeit verneinende Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht seither in mehreren (nur kurz begründeten) Entscheidungen aufrecht erhalten (Beschl. v. 4. 3. 1992 – 2 B 18.91 -, DVBI. 1992, 917 = Buchholz 232 § 72 a BBG Nr. 2; Beschl. v. 30. 3. 1992 – 2 B 27.92 -; Beschl. v. 6. 4. 1992 – 2 B 30.92 -, Buchholz 232 § 72 a BBG Nr. 3) und neuerdings mit ausführlicherer Begründung bekräftigt und fortgeführt (BVerwG, Urt. v.

2. 3. 2000 – 2 C 1.99 -, ZBR-2000, 209). In diesem zu § 85 c des Hessischen Beamtengesetzes ergangenen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht u. a. ausgeführt:

„Eine Teilzeitbeschäftigung von Beamten gegen ihren auf volle Beschäftigung gerichteten Willen verkürzt den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung des vollen amtsangemessenen Lebensunterhalts durch den Dienstherrn und drängt den Beamten bei längerer Dauer möglicherweise auf einen Zweitberuf ab. Dafür fehlt es im Land Hessen an einem rechtfertigenden Grund. Zwar nimmt der Dienstherr durch die Ermäßigung der allgemein festgelegten Arbeitszeit einen Teil der Arbeitskraft des Beamten nicht in Anspruch. Er gewährt ihm jedoch auch nur einen Teil des vom Besoldungsgesetzgeber für amtsangemessen erachteten und von dem Beamten auch begehrten Lebensunterhalts. Ein solcher dem Beamten aufgezwungener Verzicht auf die Vollalimentation ist weder mit seinem grundrechtsähnlichen Individualrecht gegenüber dem Dienstherrn noch mit der verfassungsrechtlich gebotenen Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit des Berufsbeamtentums zu vereinbaren (vgl. BVerfGE 70, 251, 267; BVerwGE 82, 196,203 f.). Überdies verbietet es der verfassungsrechtliche Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG), Bewerber um die Einstellung nach dem eignungs- und leistungsfremden Gesichtspunkt auszuwählen, ob sie sich zu einem Verzicht auf Vollbeschäftigung und amtsgemäße Besoldung bereit finden (vgl. BVerwGE 82, 196, 204).“

Der erkennende Senat schließt sich diesen Ausführungen an. Sie gelten auch für die niedersächsische Regelung des § 80 c NBG. Denn das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht auf Besonderheiten der hessischen Regelung ab, sondern – wie bereits in den, vorangegangenen Entscheidungen – allein darauf, ob die Teilzeitbeschäftigung von neu eingestellten Beamten dem Wunsch des Beamten entspricht oder nicht. Auf das Maß der Teilzeitbeschäftigung, ihre Dauer, die Möglichkeit der Umwandlung in eine Vollzeitbeschäftigung, die Sicherstellung eines Mindestmaßes an Dienstbezügen und dergleichen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht eingegangen, weil es diese Gesichtspunkte nicht für entscheidungserheblich gehalten hat. Aus der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, es fehle „im Land Hessen an einem rechtfertigenden Grund“ dafür, durch eine Teilzeitbeschäftigung von Beamten gegen ihren auf volle Beschäftigung gerichteten Willen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung des vollen amtsangemessenen Lebensunterhalts zu verkürzen, ergibt sich nicht, dass das Bundesverwaltungsgericht für andere westdeutsche Bundesländer bei gleicher oder anderer Ausgestaltung der Teilzeitregelung eine gegen den Willen des Beamten angeordnete Teilzeitbeschäftigung für verfassungsgemäß halten würde. Für eine solche Interpretation bieten die Entscheidungsgründe keinen Anhaltspunkt. Vielmehr ist anzunehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht andeuten wollte, dass allenfalls die Situation in den neuen Bundesländern zu einer anderen rechtlichen Beurteilung Anlass geben könnte (vgl. dazu: Battis/Grigoleit, ZBR 1997, 237, 247; Lecheler, ThürVBI. 1998, 25; Körung, LKV 1998, 41).

Dem Bundesverwaltungsgericht kann nicht entgegengehalten werden, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums seien gern. Art. 33 Abs. 5 GG nur zu „berücksichtigen“. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass das Alimentationsprinzip als ein für die Institution des Berufsbeamtentums besonders wichtiger hergebrachter Grundsatz vom Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen, sondern zu „beachten“ ist (vgl. BVerfGE 8, 1; ständ. Rspr.).

Auch der Einwand, hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtenums könnten im Laufe der Zeit einem Wandel unterliegen, verfängt nicht, da sich hinsichtlich des hier betroffenen Grundsatzes der (vollen) Alimentation ein Wandel allenfalls bei der freiwilligen Teilzeitbeschäftigung feststellen lässt. Versuche, eine Teilzeitbeschäftigung gegen den Willen der Beamten durchzusetzen, sind stets von vornherein auf breiten Widerstand gestoßen (vgl. z.B. die Verfahren, die zu den Entscheidungen des BVerwG v. 06.07.1989 und 02.03.2000 geführt haben).

Der erkennende Senat hält es für sachgerecht, bei der Frage der Vereinbarkeit mit hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums maßgeblich darauf abzustellen, ob ein auf die Teilzeitbeschäftigung gerichteter Wille des Beamten vorliegt; denn der Beamte kann am besten selbst beurteilen, ob der die Unabhängigkeit seiner Dienstausübung gewährleistende amtsangemessene Lebensunterhalt aufgrund seiner persönlichen Situation auch dann sichergestellt ist, wenn die Alimentation durch den Dienstherrn nur teilweise – dem Umfang der gekürzten Arbeitzeit entsprechend gemindert – erfolgt (vgl. hierzu: Summer in seiner Urteilsanmerkung, ZBR 2000, 211; Loschelder, ZBR 1989, 91; Ziemske, ZBR 2001 > 1,. 5; Baßlsperger, ZBR 2001, 417, 420).

Die in der aufgezwungenen Teilzeitbeschäftigung liegende Verletzung des hergebrachten Grundsatzes der Alimentation ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Güterabwägung gerechtfertigt. Zwar trifft es zu, dass das in Art. 20 GG verankerte Sozialstaatsprinzip den Staat zu einer aktiven Sozialgestaltung und somit auch zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit legitimiert. Anerkannt ist auch, dass die einzelnen Verfassungsbestimmungen nicht isoliert auszulegen und anzuwenden sind, sondern eine die Gesamtheit der Verfassung berücksichtigende, systematische Auslegung vorzunehmen ist, wobei im Falle der Kollision mehrerer verfassungsrechtlich geschützter Güter nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz den verschiedenen Gütern Grenzen gezogen werden müssen, damit jedes Rechtsgut zu optimaler Wirksamkeit gelangen kann (vgl. BVerfGE 93, 1, 21; 28, 244, 260 f.; Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts, 16. Aufl. 1988, S. 27). Das bedeutet indessen nicht, dass stets ein Kompromiss zwischen einander widersprechenden Verfassungsprinzipien und eine gleichmäßige Einschränkung der Rechtsgüter vorzunehmen wäre. Vielmehr ist je nach Art und Gewicht der widerstreitenden Verfassungsprinzipien und Rechtsgüter zu differenzieren. Insofern ist hier von Bedeutung, dass es sich bei dem aus dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums abgeleiteten Anspruch auf Alimentation um ein grundrechtsähnliches Individualrecht handelt (BVerfGE 8, 1; 99, 314), während das Sozialstaatsprinzip lediglich eine Staatszielbestimmung darstellt. Derartige Staatszielbestimmungen darf der Gesetzgeber ebensowenig wie die Exekutive auf Kosten eindeutig geregelter Grundrechte, grundrechtsähnlicher Individualrechte und grundlegender Verfassungsprinzipien verwirklichen (vgl. für die Konkurrenz von Sozialstaatsprinzip und Rechtsstaatsprinzip: Stern, Staatsrecht, Bd. l,’2. Aufl. 1984, S. 923). Vielmehr hat das Sozialstaatsprinzip als bloße Staatszielbestimmung hinter dem Alimentationsprinzip als verfassungsrechtlich verbürgtem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, aus dem-ein grundrechtsähnliches Individualrecht des Beamten folgt, zurückzutreten (ebenso Schwandt, Beurteilung der Möglichkeiten einer Ausweitung der Teilzeitbeschäftigung für Beamte, ZBR 1977, 81, 84; Becker, RiA 1991, 178, 183).

Im Übrigen hat die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit auch mit verfassungskonformen Mitteln möglich ist.

Mit ihrer Auffassung, dass eine Teilzeitbeschäftigung nur dann mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums vereinbar ist, wenn sie dem Willen des Beamten entspricht, befinden sich das Bundesverwaltungsgericht und der erkennende Senat im Einklang mit der ganz herrschenden Meinung (außer Summer, aaO, Loschelder, aaO, und Ziemske, aaO: Becker, RiA 1991, 178, 184; Battis/Grigoleit, ZBR 1997, 237, 248; Schnellenbach, ZBR 1998, 225; Bürger, NVwZ 1999, 820, 823; Haldenwang, ZBR 1995, 61, 63; Kutschma, ZBR 2001, 1 160; Tilp, ZBR 2001, 161, 164; Kümmel, Rdnr. 16 zu § 80 c LBG; Plog/Wiedow/Lemhöfer, Rdnr. 56 zu § 72 a BBG; Schütz/Schachel, Rdnr. 2 ff. zu § 78 c NRW LBG; Fürst/Bauschke, GKÖD, Rdnr. 47 vor § 72 a BBG; Dreier/LübbeWolff, Grundgesetz-Komm., Bd. 2, 1998, Rdnr. 85 zu Art. 33; von Mangoadt/Klein/Starck/Jachmann, Grundgesetz-Komm., 4. Aufl. 2000, Rdnr. 45 zu Art. 33 Abs. 5; Isensee, in: Handbuch des Verfassungsrechts, 2. Aufl. 1994 S. 1561; a. A.: Ruland, ZBR 1983, 278; Ule, DVBI. 1989, 1160; von Mutius/Röh, ZBR 1990, 375; Bull, DVBI. 2000, 1773; Schafft, RiA 1999, 282, RiA 2000, 172).

Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt aus der Neufassung des § 44 a BRRG durch das Reformgesetz vom 24, Februar 1997 (BGBl. I S. 322) nicht, dass die zur früheren Rechtslage ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 6. 7. 1989, a. a. O.) revidiert werden müsste. Dieser Vorschrift, nach der „Teilzeitbeschäftigung für Beamte durch Gesetz zu regeln“ ist, ist eine Aussage darüber, ob eine Teilzeitbeschäftigung gegen den Willen des Beamten durch Gesetz eingeführt werden kann, nicht zu entnehmen. Außerdem versteht sich von selbst, dass eine einfachgesetzliche Rechtsvorschrift den Landesgesetzgeber nicht von der Pflicht zur Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze entbinden kann (vgl. Battis/Grigoleit, a. a. O., S. 238). Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht – wie bereits dargelegt – in seiner Entscheidung vom 6. Juli 1989 die Rechtswidrigkeit der Anordnung von Teilzeitbeschäftigung keineswegs nur aus einem Verstoß gegen das damals geltende einfache Gesetzesrecht hergeleitet, sondern zugleich auch ausgeführt, dass eine den Willen des Beamten missachtende Anordnung von Teilzeitbeschäftigung verfassungswidrig ist.

Zu Unrecht meint das Verwaltungsgericht, dass die Bestimmung des § 80 c NBG eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass sie die Anordnung von Teilzeitbeschäftigung von Einstellungsbewerbern ermöglicht, die diese wünschen, nicht zulasse. Eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht kommt deshalb nicht in Betracht. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die verfassungskonforme Auslegung einer Norm dann geboten, wenn unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Zweck mehrere Deutungen möglich sind, von denen jedenfalls eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt. Der verfassungskonformen Auslegung sind Grenzen durch den Wortlaut und den klar erkennbaren Gesetzeszweck gezogen. Ein Normverständnis, das mit dem Wortlaut nicht mehr in Einklang zu bringen ist, kann durch verfassungskonforme Auslegung ebenso wenig gewonnen werden wie ein solches, das in Widerspruch zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes treten würde (BVerfGE 71, 81, 105; 95, 64, 93; 99, 341, 358). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist eine verfassungskonforme Auslegung möglich und geboten. Wortlaut und erkennbarer Gesetzeszweck stehen der Auslegung dahingehend, dass eine Einstellungsteilzeit unter den in § 80 c NBG geregelten Voraussetzungen auf Antrag und Wunsch des Beamten zulässig ist, nicht entgegen. Zwar ist in § 80 c NBG anders als in §§ 80′ a und 80 b NBG von einem Antrag keine Rede. Ebenfalls fehlt es an Formulierungen, die darauf hindeuten, dass der auf eine Teilzeitbeschäftigung gerichtete Wille und Wunsch des Beamten erforderlich wären. Daraus folgt aber nur, dass nach dem Gesetz ein Antrag des Beamten und dessen auf eine Teilzeitbeschäftigung gerichteter Wille nicht erforderlich sind, nicht dagegen, dass eine Einstellungsteilzeit unter den in § 80 c NBG geregelten Voraussetzungen nur dann gewährt werden kann, wenn sie dem Beamten gegen seinen Willen aufgezwungen wird. Auf einen derart eingeschränkten Anwendungsbereich dieser Vorschrift deutet – sieht man von den Gesetzesmaterialien ab – nichts hin. Die Worte: „können… auch unter der Voraussetzung“ räumen der Behörde bei der Anordnung von Einstellungsteilzeit ein Ermessen ein, das in der im Gesetz beschriebenen Weise.eingeschränkt ist. Der einer Teilzeitbeschäftigung entgegenstehende Wille des Beamten gehört weder zu den vom Gesetz genannten Voraussetzungen der Ermessensausübung noch zu den genannten Ermessensschranken. Die in § 80 c.Abs.2 Satz 1 NBG aufgeführten Voraussetzungen behalten einen Sinn auch dann, wenn die Teilzeitbeschäftigung dem Willen des Beamten entspricht; sie lassen sich also nicht nur als Schutzvorkehrungen zugunsten des zur Teilzeitbeschäftigung gezwungenen Beamten verstehen. Das Land Niedersachsen kann nämlich auch eigene Interessen haben, Einstellungsbewerber möglichst in Vollzeit zu beschäftigen, zum Beispiel um ihre Belastbarkeit zu erproben. § 80 c NBG stellt sich dann im Vergleich zu § 80 a NBG als eine die – freiwillige – Teilzeitbeschäftigung erschwerende Spezialregelung für Einstellungsbewerber dar. Ähnliche Überlegungen können die Redelung des § 80 c Abs. 1 Satz 2 NBG rechtfertigen, wonach die Teilzeitbeschäftigung mit Zustimmung des Beamten spätestens nach acht Jahren in eine Vollzeitbeschäftigung umzuwandeln ist.

Mit den in den Absätzen 3 und 4 des § 80 c NBG getroffenen Regelungen (Garantie eines Mindestmaßes an Diengtbezügen, Erhöhung des Umfangs der zulässigen Nebentätigkeit) soll ersichtlich den aus Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 12 GG sich ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen werden. Auch diese Regelungen behalten ihren Sinn unabhängig davon, ob die Teilzeitbeschäftigung dem Willen des Beamten entspricht oder nicht. Diese im Vergleich zu §§ 80 a und 80 b NBG günstigeren Ausgleichsmaßnahmen lassen sich nicht nur als Kompensation für eine aufgezwungene Anordnung von Teilzeitbeschäftigung, sondern auch wegen der geringen Einkünfte der Berufsanfänger rechtfertigen. Von einem „Leerlaufen“ des § 80 c NBG, für den neben § 80 a NBG im Falle der wunschgemäßen Teilzeitbeschäftigung kein Anwendungsbereich bliebe, kann demnach keine Rede sein. Der Senat vermag der Beklagten auch nicht in der Auffassung zu folgen, dass eine Einstellungsteilzeit auf Antrag keinen Sinn ergäbe, da der Einstellungsbehörde die Möglichkeit der Planbarkeit genommen wäre. Diesem Argument steht entgegen, dass die Gewährung von Einstellungsteilzeit nach dem klaren Wortlaut des § 80 c NBG im Ermessen der Behörde steht („können“). Die Behörde wäre also nicht gehindert, nur so viele Bewerber in Teilzeit einzustellen, wie es die dienstlichen und haushaltsrechtlichen Verhältnisse zulassen.

Nach alledem hat der sich aus den Gesetzesmaterialien ergebende Wille des Gesetzgebers, den Anwendungsbereich des § 80 c NBG dahingehend zu beschränken, dass der Exekutive die Möglichkeit eröffnet wird, Einstellungsbewerber gegen ihren Willen zu einer Teilzeitbeschäftigung zu zwingen, im Gesetz selbst keinen Ausdruck gefunden; er ist also nicht „klar erkennbar“ im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Da, wie ausgeführt, eine verfassungskonforme Auslegung des § 80 c NBG möglich ist, diese Bestimmung in der vorgenommenen Auslegung sinnvoll bleibt und nicht dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers zuwiderläuft, kommt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.3.2000, aaO). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht auch nicht deshalb geboten, weil der niedersächsische Landtag nur auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichts reagieren könnte. Es steht dem Landtag frei, in verschiedener. Weise auch auf diese Entscheidung des erkennenden Senats (und des Bundesverwaltungsgerichts) zu reagieren. So könnte er z.B. durch eine eindeutige Regelung im Gesetzeswortlaut dahingehend, dass der Anwendungsbereich auf eine dem Beamten aufgezwungene Teilzeitbeschränkt wird, eine künftige verfassungskonforme Auslegung verhindern und eine Entscheidung des Verfassungsgerichts ermöglichen.

Fehlt es mithin an einer Rechtsgrundlage für die unstreitig (vgl. die von der Beklagten in der Berufungsverhandlung abgegebene Erklärung) dem Willen der Klägerin nicht entsprechenden Anordnung von Teilzeitbeschäftigung, so ist diese rechtswidrig. Sie ist deshalb gemäß § 113 Abs. 1 VwGO aufzuheben. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin die Aufhebung der angefochten Bescheide trotz deren Rechtswidrigkeit nicht verlangen könne, kann nicht gefolgt werden. Die vom Verwaltungsgericht angeführten prozessrechtlichen, haushaltsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Gründe vermögen nicht zu überzeugen. Wie auch das Verwaltungsgericht nicht verkannt hat, sind’die Ernennung zur Beamtin und die Anordnung von Teilzeitbeschäftigung nicht Teile eines einzigen Verwaltungsaktes, sondern Gegenstand zweier selbständiger Verwältungsakte (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.7.1989, aaO). Eine unmittelbare Anwendung des § 44 Abs. 4 VwVfG kommt daher nicht in Betracht. Auch eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung scheidet aus; denn die Ernennung ist nicht in der Weise mit der Anordnung der Teilzeitbeschäftigung verknüpft, dass sie durch diese bedingt wäre. Solch eine Verknüpfung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass § 80 c NBG Einstellungen „unter der Voraussetzung einer Teilzeitbeschäftigung“ zulässt. Die der Klägerin ausgehändigte Ernennungsurkunde ist nicht mit irgendwelchen Bedingungen oder Maßgaben versehen; eine Ernennung unter Bedingungen wäre auch unzulässig (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.07.1989, aaO). Auch die vom Verwaltungsgericht gegebene haushaltsrechtliche Begründung ist nicht stichhaltig. Da die Klägerin rechtswirksam ernannt worden ist, kann ihr nicht mehr entgegengehalten werden, der damalige (oder ein späterer) Haushaltsplan habe nicht genügend Planstellen enthalten, um alle mit Teilzeitbeschäftigung eingestellten Beamten in Vollzeit zu beschäftigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.7.1989, aaO). Schließlich bedarf es für den Leistungsanspruch der Klägerin nicht der Voraussetzungen, wie sie für einen Schadensersatzanspruch oder einen Folgenbeseitigungsanspruch erforderlich sind. Die Ansprüche auf Zahlung der vollen Dienstbezüge und einer Vollzeitbeschäftigung entsprechende Versorgung ergeben sich als Erfüllungsansprüche unmittelbar aus dem Gesetz (BBesG und BeamtVG).

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 291 BGB analog. Der Beginn der Verzinsung bestimmt sich nach § 187 Abs. 1 BGB analog.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO oder des § 193 NBG gegeben ist.

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