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Ampelanlage ausgefallen – Verkehrsunfall

LG Aachen

Az.: 12 O 388/07

Urteil vom 05.03.2009


Der Rechtstreit ist in der Hauptsache i.H.v. 6.900,00 € erledigt.

Die Beklagen werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.507,89 € nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.09.2007 zu zahlen und weitere 90,00 € nebst Zinsen aus dem Betrag von 90,00 € i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die aus der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung bei der W-Versicherung AG aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 15.08.2007 entstanden sind und entstehen werden.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 837,52 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus Anlass eines Verkehrsunfalls, der sich am 15.08.2007 gegen 9.40 Uhr in U. auf der Kreuzung S-Straße / G-Straße ereignete, geltend. Die Lichtzeichenanlage an dieser Kreuzung war zum Unfallzeitpunkt ausgefallen.

Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Eigentümer, Halter und Fahrer des PKW, Marke VW-Golf, mit dem amtlichen Kennzeichen Nr. 1. Der Beklagte zu 1) ist Halter und Fahrer des LKW, Marke Ford, amtliches Kennzeichen Nr. 2. Die Beklagte zu 2) ist die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1).

Der Kläger befuhr mit seinem PKW die S-Straße aus Richtung I3 kommend in Richtung H. In seiner Fahrtrichtung existieren zwei Fahrspuren, eine Linksabbiegerspur und eine kombinierte Spur für die Geradeausfahrt und die Rechtsabbieger. Der Kläger befuhr die letztere, also die rechte der beiden Fahrspuren. Er wollte geradeaus fahren. Der Beklagte zu 1) befuhr die G-Straße. in Geradeausrichtung und überquerte die S-Straße, aus Klägersicht gesehen von links nach rechts. Für den Beklagten zu 1) galt das Vorschriftszeichen § 41 Abs. 2 Nr. 1 b) Zeichen 206 StVO, Stopp-Schild. Für den Kläger war eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erlaubt. Auf der Kreuzung kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge, die dabei beschädigt wurden. Die Beifahrerin des Klägers, die Zeugin C, wurde verletzt.

Der Kläger macht folgende Schadenspositionen geltend:

Wiederbeschaffungsaufwand 7.200,00 €,

Gutachterkosten des Sachverständigen Dr.-Ing. I 1.062,18 €,

Mietwagenkosten B 2.300,26 €

Kostenpauschale 50,00 €,

Kosten für die Neuanmeldung eines Fahrzeugs 90,00 €,

Rechtanwaltskosten 837,52 €,

sowie den Rückstufungsschaden bei seiner Kaskoversicherung, den er mit 909,40 €

für die Mehrbeträge in den Jahren 2008 bis 2023 beziffert.

Die zuvor an die Autovermietung B vom Kläger abgetretene Forderung wurde an den Kläger zurück abgetreten.

Am 15.08.2007 mietete der Kläger bei der B GmbH einen VW der Gruppe 4 bis zum 31.08.2007. Am 30.08.2007 kaufte der Kläger ein anderes Fahrzeug, das er am 31.08.2007 übernahm.

Mit Schreiben vom 24.08.2007 teilte der Kläger der Beklagten zu 2) den Schaden mit und bat um Ausgleichung. Mit Schreiben vom 30.08.2007 wiederholte der Kläger seine Forderung gegenüber der Beklagten zu 2) und setzte ihr eine Frist zur Zahlung bis zum 05.09.2007. Mit Schreiben vom 05.09.2007 teilte die Beklagte zu 2) mit, dass keine Zahlung geleistet werde.

Der Kläger behauptet, keine Möglichkeit gehabt zu haben, seinen PKW zum Stehen zu bringen und auszuweichen, obwohl er dies noch versucht habe, was aber wegen einer auf der Kreuzung befindlichen Verkehrsinsel mit einem hohen Bordstein und einem Mast einer Ampelanlage nicht möglich gewesen sei. Für den Beklagten sei die S-Straße vollständig und frei einsehbar gewesen, die Sicht sei für ihn nicht behindert gewesen. Die Mietdauer des Ersatzwagens entspreche der Wiederbeschaffungsdauer für ein anderes Fahrzeug. Die Kosten für den Mietwagen seien angemessen. Der Kläger ist der Ansicht, er habe sich nicht ein kleineres Fahrzeug anmieten müssen.

Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10.612,44 € nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2007 zu zahlen und die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 430,66 € zu zahlen. Nachdem der Kläger seine Kaskoversicherung, die W-Versicherung AG, in Anspruch genommen hat und diese 6.900,00 € auf den Wiederbeschaffungsaufwand des klägerischen PKW`s gezahlt hatte, erklärt der Kläger mit Schriftsatz vom 28.11.2007, bei Gericht am 03.12.2007 eingegangen, den Rechtsstreit i.H.v. 6.900,00 € für erledigt. Nachdem der Kläger sich ein neues Fahrzeug angeschafft hatte, hat er die Klage mit Schriftsatz vom 28.11.2007, den Beklagten am 05.12.2007 zugestellt, i.H.v. 999,40 € erweitert.

Nunmehr beantragt der Kläger,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den verbleibenden Betrag i.H.v. 3.712,44 € nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2007 zu zahlen, darüber hinaus die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, weitere 90,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 28.11.2007 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzten, die aus der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung bei der W-Versicherung AG aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 15.08.2007 entstanden sind und entstehen werden;

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 837,52 € zu zahlen.

Die Beklagten widersprechen der Erledigung und beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Kläger sei mit überhöhter Geschwindigkeit unachtsam in den Kreuzungsbereich hinein und gegen das mittig auf der Kreuzung stehende Fahrzeug des Beklagten gefahren. Der Frontbereich des Fahrzeugs des Beklagten habe nur wenige cm in die Fahrbahnbreite des Klägers geragt. Zuvor sei der Beklagte zu 1) bis zur Haltelinie gefahren, dann sei er bis zur Sichtlinie vorgefahren. Er habe sich in den Fahrbahnbereich hinein getastet. An der Sichtlinie habe er sich vergewissert, dass weder von links noch von rechts Autos kämen. Hinter der Sichtlinie habe er erneut nach Fahrzeugen Ausschau gehalten. Nachdem er kein Fahrzeug gesehen habe, sei er normal mit 20 oder 30 km/h weitergefahren. Der Kläger hätte das Fahrzeug des Beklagten erkennen können und vorbeifahren können. Er hätte auf den Ausfall der Ampelanlage Rücksicht nehmen müssen. Die Kostenpauschale von 50,00 € sei nicht angemessen. Der ortsübliche Mietpreis für den Mietwagen belaufe sich auf 39,00 €, bzw. auf 31,76 € pro Tag. Weiterhin müsse im Wege der Vorteilsausgleichung ein Abzug für ersparte Eigenkosten i.H.v. 15-20% vorgenommen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat durch Vernehmung der Zeugen C und L und gem. Beweisbeschluss vom 07.02.2008 (Bl. 81 d. A.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 07.02.2008 (Bl. 77 ff. d. A.) und vom 12.02.2009 (Bl. 158 ff. d. A.) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. I2 (Bl. 98 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Akte der Staatsanwaltschaft Aachen, Az. 507 Js 1759/07, war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat überwiegend Erfolg.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Zahlung von 3.597,89 € wegen des Verkehrsunfalls vom 15.08.2007 gegen 9.40 Uhr auf der Kreuzung S-Straße / G-Straße. in Û zu gem. § 7 Abs. 1 StVG – gegenüber der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG) – zu. Die gesamtschuldnerische Haftung ergibt sich aus § 3 Nr. 2 PflVG (§ 115 Abs. 1 S. 4 VVG).

Beim Betrieb des Kraftfahrzeugs des Beklagten zu 1) mit dem amtlichen Kennzeichen Nr. 2 ist das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen Nr. 1 beschädigt worden, als der Kläger und der Beklagte zu 1) die Kreuzung überqueren wollten und es zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge kam. Der Unfall wurde nicht durch höhere Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG verursacht.

Die Beklagten haften dem Grunde nach zu 100%. Dies ergibt sich aus der gem. § 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StVG anzustellenden Abwägung entsprechend den Verursachungsbeiträgen der Unfallbeteiligten. Bei der Ausgleichspflicht mehrerer Unfallbeteiligter gem. § 17 StVG dürfen nur unstreitige und tatsächlich bewiesene Umstände herangezogen werden. Daraus folgt nach allgemeinen Beweisgrundsätzen, dass im Rahmen einer Abwägung nach § 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StVG jeweils der eine Halter die Umstände zu beweisen hat, die dem anderen zum Nachteil gereichen (BGH, NZV 1996, 231 m.w.N.). Kommt es im Zusammenhang mit einer Wartepflicht zu einem Unfall, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Unfall durch eine schuldhafte Vorfahrtsverletzung des Wartepflichtigen verursacht worden ist (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., 2009, § 8 Rn. 68). Da die Lichtzeichenanlage ausgefallen war, galten für die Verkehrsregelung die an der Kreuzung aufgestellten Schilder. Der Beklagte zu 1) war wartepflichtig. Für ihn galt ein Stopp-Schild, Verkehrszeichen Nr. 206 nach § 41 Abs. 2 StVO. Der Beklagte zu 1) hatte den Verkehrsteilnehmern auf der S-Straße unstreitig Vorfahrt zu gewähren. Der Kläger war vorfahrtsberechtigt. Es sind keine Umstände ersichtlich, die den Anscheinsbeweis entkräften könnten oder aus denen sich die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs ergibt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1), als es zu dem Unfall kam, nicht stand. Der Zeuge L hat bekundet, dass er nicht mehr sagen könne, ob das Fahrzeug bei dem Zusammenstoß bereits stand oder noch im Bremsvorgang begriffen war. Die Zeugin C hat ausgesagt, dass sie sicher sei, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1) nicht gestanden habe. Auch der Sachverständige I2 kommt in seinem schriftlichen Gutachten und im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass er ganz sicher ausschließen könne, dass der LKW stand. Die Ausführungen des Sachverständigen sind sachlich, widerspruchsfrei und nachvollziehbar.

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Der Beklagte zu 1) hat im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass die „Schnauze“ seines Fahrzeuges etwa 30 bis 40 cm in die Spur des Klägers hineingereicht habe. Dieser Vortrag deckt sich auch mit den Feststellungen des Sachverständigen. Dieser kommt aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten fotografischen Dokumentation des Splitterfeldes und der Verkehrsunfallskizze zu der Feststellung, dass sich die Vorderfront des LKW des Beklagten zu 1) zum Kollisionszeitpunkt schon im Einmündungstrichter der G-Straße befand und mit dem heckseitigen Bereich die für den Kläger vorgesehene Fahrspur vollständig blockierte. Auch dies spricht dafür, dass der Beklagte zu 1) dem Kläger nicht die Vorfahrt gelassen hat. Auch ist nach den Feststellungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) die S-Straße in Annäherungsrichtung des klägerischen Fahrzeuges spätestens ab Einfahrt in den Sichtbereich ohne feste Sichthindernisse über mehrere einhundert Meter frei einsehbar vorfand. Eine Sichtbehinderung wäre nur dann vorstellbar, wenn sich auf der betreffenden Linksabbiegerspur diverse Fahrzeuge befunden haben sollten. Dies wurde jedoch von den Parteien nicht vorgetragen. Das Gericht geht davon aus, dass für den Beklagten zu 1) keine Sichtbehinderungen bestanden.

Auch ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger einer Kollision hätte ausweichen können. Eine Ausweichmöglichkeit nach rechts war, so die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, durch die rechts von der klägerischen Fahrtrichtung befindliche Verkehrsinsel auf der Kreuzung verbaut.

Auch ist nicht bewiesen, dass der Kläger mit überhöhter Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Für ihn galt die Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten festgestellt, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers i.H.v. ca. 10 bis 15 km/h nicht ausgeschlossen werden kann. Mit erforderlicher Sicherheit steht diese aber nicht fest. Der Sachverständige hat weiterhin plausibel dargelegt, wenn man den Vortrag des Beklagten zu 1) zugrunde legt, dass er 20 km/h gefahren sei, dem Kläger eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht nachzuweisen sei. Dass der Beklagte zu 1) mit 30 km/h gefahren sei, ist für den Sachverständigen sogar rechnerisch auszuschließen gewesen, da er dann an der Haltelinie nicht gehalten haben könnte. Für den Fall, dass der Beklagte zu 1) mit ca. 7 km/h gefahren sein sollte, könnte eine Geschwindigkeitsüberschreitung des klägerischen Fahrzeugs nicht ausgeschlossen werden. Dies trägt der Beklagte zu 1) so nicht vor. Damit steht für das Gericht nicht fest, dass das klägerische Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren wurde. Im Übrigen dürfte eine leicht überhöhte Geschwindigkeit, worum es sich hier im Bereich von 10 bis 15 km/h noch handeln dürfte, zu keiner anderen Bewertung der Betriebsgefahr führen.

Ebenso ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger die Vorfahrtsverletzung durch den Beklagten zu 1) hätte erkennen können, was zu einer Mithaftung im Hinblick auf den Ausfall der Lichtzeichenanlage und erhöhten Sorgfaltspflichten hätte führen können (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., 2009, § 8 Rn. 69). Wenn man den Vortrag des Beklagten zu 1) zugrunde gelegt, dass er mit einer Annäherungsgeschwindigkeit von ca. 20 bis 30 km/h gefahren sei, so hätte nach den Ausführungen des Sachverständigen für den Kläger kaum hinreichend Zeit zur Verfügung gestanden, sein Fahrzeug wirksam abzubremsen.

Bei einer Vorfahrtsverletzung nach § 8 Abs. 2 S. 1, S. 2 und S. 3 StVO, die hier gegeben ist, tritt die Betriebsgefahr des Berechtigten zurück (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., 2009, § 8 Rn. 69 mwN.). Es kann daher dahin stehen, ob für den Kläger ein unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs. 3 StVG vorlag.

Nach § 249 ff. BGB ist der Wiederbeschaffungsaufwand ersatzfähig und beträgt hier unstreitig noch 300,00 €. Weiterhin sind die Gutachterkosten i.H.v. 1.062,18 € unstreitig und ersatzfähig. Gleiches gilt für die Kosten der Neuanmeldung i.H.v. 90,00 €.

Die Kosten für den Mietwagen sind jedoch nur i.H.v. 2.014,35 € ersatzfähig. Dem Kläger ist kein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vorzuwerfen, indem er überhaupt ein Ersatzfahrzeug angemietet hat. Der Kläger dürfte dabei auch ein Ersatzfahrzeug für 17 Tage anmieten. Im Rahmen der Ersatzbeschaffung für ein Fahrzeug, das einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat, ist in der Regel eine Wiederbeschaffungsdauer von 2 bis 3 Wochen, also 14 bis 21 Tage angemessen und erforderlich (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 249 Rn. 33). Da gem. dem inhaltlich von den Parteien nicht beanstandeten Privatgutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. I vom 17.08.2007 die Reparaturkosten für das Fahrzeug den Wiederbeschaffungswert übersteigen, liegt am klägerischen Fahrzeug ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Eine Wiederbeschaffungsdauer von 17 Tagen liegt damit durchaus im Rahmen des Üblichen. Die Beklagten haben auch nicht bestritten, dass die tatsächliche Wiederbeschaffungsdauer 17 Tage in Anspruch genommen hat.

Nach neuerer Rechtsprechung des BGH kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Er ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dabei stellt der Normaltarif, also der Tarif für Selbstzahler, der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird, den Mindestbetrag der zu ersetzenden Mietwagenkosten dar (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007, Az. 19 U 181/06). Aus der Rechnung der B GmbH geht nicht hervor, ob es sich um einen Unfallersatztarif, wie von Beklagten behauptet, gehandelt hat. In Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den „Normaltarif“ auch auf der Grundlage des gewichtigen Mittels des „Schwacke-Automietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 04.07.2006, Az. VI ZR 237/05, Rn. 7; BGH, Urteil vom 04.04.2006, Az. IV ZR 338/04 Rn. 14; BGH Urteil vom 14.02.2006, Az. VI ZR 23/05, Rn. 6; BGH, Urteil vom 14.02.2006, Az. VI ZR 126/05, Rn. 5). Dabei ist zur Bestimmung des Normaltarifs der Schwacke-Automietpreisspiegel 2007 als geeignete Schätzgrundlage heranzuziehen.

Bei der Abrechnung der Mietwagenkosten sind die sich bei mehrtätigen Vermietung ergebende Reduzierungen nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel nach Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu berücksichtigen. Vorliegend ist, wie oben ausgeführt, eine Mietzeit von 17 Tagen zugrunde zu legen. Daher kann der Kläger zwei Wochenpauschalen und eine Dreitagespauschale ansetzen. Nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel ist der Typ des vom Kläger angemieteten Fahrzeugs, ein VW Golf, der Mietwagenklasse 4 zuzuordnen. Dabei darf der Geschädigte grundsätzlich ein Fahrzeug gleichen Typs mieten (Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 249 Rn. 29).

Weiterhin kann der Kläger einen Aufschlag von 20% auf den so ermittelten Tarif verlangen, da das Mietfahrzeug als Ersatz für den aufgrund des Verkehrsunfalls beschädigten Wagen angemietet wurde, zudem auch noch am Tag des Unfalls. Mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Unfallsituation ist aufgrund der vermehrten Beratung und Serviceleistung, dem erhöhten Verwaltungsaufwand, dem Risiko des Ausfalls mit den Mietwagenkosten aufgrund falscher Bewertung des Verschuldens am Verkehrsunfall, der Vorhaltung von Fahrzeugen auch schlechter ausgelasteter Fahrzeuge, des Erfordernisses der Umsatzsteuervorfinanzierung u.Ä. (vgl. zu den weiteren Faktoren OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007, Az. 19 U 181/06) ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif geboten. Hierbei ist bei einer Beurteilung der Anhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebotes bei Inanspruchnahme des Unfallersatztarifs eine generelle Betrachtung der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts erforderlich und nicht auf den konkreten Fall abzustellen. Damit ist hier ein pauschaler Aufschlag gerechtfertigt. Das Gericht hält dabei einen pauschalen Aufschlag von 20% für angemessen.

Weiterhin sind zugunsten des Geschädigten die Nebenkosten, zu denen die Haftungsbefreiungskosten durch Abschluss einer Vollkaskoversicherung zählen, zu ersetzen. Diese Kosten sind nach der Nebenkostentabelle des Schwacke-Automietpreisspiegels neben dem Normaltarif grundsätzlich erstattungsfähig, wenn diese ausweislich der Mietvertrags- und Rechnungsunterlagen erbracht wurden und hierfür eine gesonderte Vergütung verlangt wurde. Die Kosten für eine Vollkaskoversicherung sind dabei bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs grundsätzlich erstattungsfähig. Unabhängig davon, ob das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug ebenfalls Voll- oder Teilkasko versichert war, besteht jedenfalls grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse des Kunden der Mietwagenunternehmen, für die Kosten einer eventuellen Beschädigung des Mietfahrzeugs nicht selbst aufkommen zu müssen, zumal Mietwagen in der Regel neuer und damit hochwertiger sind als die beschädigten Fahrzeuge (vgl. BGH NJW 2005, 1041).

Der Kläger muss sich jedoch vorliegend einen Abzug wegen ersparter Eigenkosten entgegen halten lassen. Der Kläger hat insofern ein zu dem verunfallten Fahrzeug klassengleiches Fahrzeug (einen VW Golf) angemietet. Das Gericht hält insofern an der Rechtsprechung des Landgerichts Aachen fest, als dass es einen pauschalen Abzug für ersparte Eigenkosten von 3% für angemessen erachtet (vgl. LG Aachen, Urteil vom 30.06.2004, Az. 7 S 429/03).

Nach diesen Grundsätzen gilt folgendes: das gewichtete Mittel für einen Normaltarif im hier entscheidenden Postleitzahlengebiet 520.. beträgt für eine Woche 495,-€ und für drei Tage 270,-€. Dies ergibt einen Betrag von 1260,-€. Zuzüglich eines pauschalen Aufschlags von 20% ergibt sich ein Zwischenbetrag von 1512,-€. Hinzu kommen die sog. Nebenkosten für Vollkaskoversicherung i.H.v. 365,56 € und für einen Zusatzfahrer i.H.v. 255,10 €, die im vorliegenden Fall unter den Werten der Schwacke-Liste 2007 liegen. Dies ergibt eine Zwischensumme von 2.132,66 €. Hiervon abzuziehen ist eine Pauschale von 3% für ersparte Eigenaufwendungen (= 63,99 €), so dass der Kläger von der Beklagten grundsätzlich 2.068,68 € verlangen kann. Hinzu kommen die Kosten, die unbestritten sind, für Zustellung und Abholung i.H.v. 52,03 €. Dies ergibt einen Betrag von 2.120,71 €.

Weiterhin steht dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung der allgemeinen Kostenpauschale zu, jedoch i.H.v. 25,-€. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des LG Aachen (LG Aachen, Urteil vom 28.06.2007, Az. 6 S 55/07).

II.

Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache i.H.v. 6.900,00 € für erledigt erklärt. Der Beklagte hat dem ausdrücklich widersprochen und Klageabweisung beantragt. Es liegt eine einseitige, teilweise Erledigungserklärung vor, die dazu führt, dass sich der Prozess insoweit auf die Entscheidung der Frage richtet, ob sich der Rechtsstreit in der Hauptsache in dieser Höhe erledigt hat oder nicht. Diese Klageänderung ist nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Es ist festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache i.H.v. 6.900,00 € erledigt ist. Die insoweit zulässige und begründete Klage ist durch ein nach Klageerhebung eingetretenes Ereignis insoweit gegenstandlos geworden. Der Wiederbeschaffungsaufwand gehört zu den Schadenspositionen, die nach den oben gemachten Ausführungen erstattungsfähig sind. Die Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes ist auch zwischen den Parteien unstreitig. Die Versicherung des Klägers, die W-Versicherung AG, hat auch nach Klageerhebung an den Kläger gezahlt.

III.

Der Antrag zu 2) ist ebenfalls begründet. Die Klageänderung ist nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung für den Geschädigten ist eine Folge des unfallbedingten Fahrzeugschadens (BGH, Urteil vom 26.09.2006, Az. VI ZR 247/05; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 249 Rn. 37). Der vom Schädiger zu ersetzende Rabattverlust durch Rückstufung kann aber nicht für die Zukunft mit einer Leistungs-, sondern nur mit einer Feststellungsklage geltend gemacht werden (BGH, Urteil vom 03.12.1991, Az. VI ZR 140/91). Ausweislich der vorgelegten Bescheinigung der W-Versicherung AG wirkt sich die Rückstufung bis zum Jahr 2023 aus. Die tatsächliche Vermögenseinbuße steht hier nur bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fest. Der zukünftige Prämienschaden ist aber wegen der Möglichkeit der Kündigung des Versicherungsverhältnisses oder der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges einer Vielzahl von Unwägbarkeiten ausgesetzt (BGH a.a.O.). Da sich der Schaden noch in der Fortentwicklung befindet, ist der Feststellungsantrag insgesamt, also auch für den inzwischen bezifferbaren Teil, zulässig (BGH, Versäumnisurteil vom 25.04.2006, Az. VI ZR 35/05).

IV.

Die Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Die Rechtsanwaltskosten sind als Schadensposition i.H.v. 837,52 € erstattungsfähig. Es wird auf die o.g. Ausführungen Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2. ZPO.

Streitwert: bis zum 03.12.2007: 10.614,44 €, ab dem 04.12.2007: 7511,84 € (2800,00 € + 3712,44 € + 999,40 €), § 3 ZPO.

 

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