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Telefaxwerbung – Unterlassungsanspruch & Auslagenersatz

Landgericht Zweibrücken

Az: 6 O 4/01

Verkündet am: 11.04.2001

rechtskräftig!


In dem Rechtsstreit wegen Unterlassung unlauteren Wettbewerbs hat die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Zweibrücken beim Amtsgericht Pirmasens auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2001 für Recht erkannt:

1 .

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs den Verkauf von Waren per Telefax gegenüber Gewerbetreibenden zu bewerben, wenn nicht diese damit einverstanden sind oder das Einverständnis vermutet werden kann.

2 Die weitergehende Unterlassungsklage wird abgewiesen.

3. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 315,65 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz i.S.d. § l des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes seit dem 8. Februar 2001 zu zahlen.

4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4000,- DM vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird auf 20.315,65 DM festgesetzt.

Tatbestand

Die klagende macht dem Beklagten zum Vorwurf, dass er an Gewerbetreibende zu Werbezwecken Telefax-Schreiben richte, ohne mit diesen in einer laufenden Geschäftsbeziehung zu stehen.

Die Klägerin bringt vor, der Beklagte habe im Oktober 2000 ein Telefax an Herrn X und dessen Firma gerichtet, nämlich das Telefax Bl. 6 der Akten, ohne dass eine Geschäftsbeziehung bestanden habe und ohne dass er zur Abgabe eines Angebots per Telefax aufgefordert worden sei.

Weiter macht die Klägerin Abmahnkosten in Höhe von 315,65 DM zuzüglich Zinsen geltend.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs den Verkauf von Waren sowie die Erbringung von Dienstleistungen außerhalb bestehender Geschäftsverbindungen per Telefax zu bewerben;

2. der Klägerin in Anwendung des §§ 683, 670 BGB einen angemessenen Anteil der Aufwendungen für diese Rechtsverfolgung in Höhe von 315,65 DM nebst 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § l DÜG ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, Klageabweisung. Er bestreitet, ein Telefax, wie von der Klägerin mit der Klageschrift vorgelegt, an den Zeugen X oder dessen Unternehmung gerichtet zu haben,

Weiter trägt der Beklagte vor:

Er bewerbe in unterschiedlicher Form sämtliche Meisterbetriebe des Gebäudereinigungshandwerks in der Bundesrepublik Deutschland und ähnliche Unternehmen. Er habe etwa 1600 Kunden, an die er sich einmal wöchentlich per Telefax wende, so dass auf diese Art monatlich zwischen 7000 und 8000 Telefax-Briefe an Kunden gingen. Herr B bzw. dessen Firma gehöre nicht zu seinen Kunden. Es sei „daher nicht möglich, dass diese Firma im Oktober 2000 per Telefax beworben worden“ sei (Beweis: Zeugin W). Es könne sein, dass ein Geschäftspartner des Herrn H, der von ihm, dem Beklagten beworben worden sei, diese seine Werbung an Herrn B oder dessen Firma weitergefaxt habe. Es könne auch sein, dass ein Konkurrent, um ihn, den Beklagten, zu schädigen, die Telefax-Werbung an Herrn B bzw. dessen Unternehmen weitergeleitet habe.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden der Kammer einverstanden erklärt.

Die verfahrensrechtlich bedenkenfreie Klage führt zum Erfolg in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange.

Die Klagebefugnis der Klägerin gemäß § 13 Abs. 2 Mr. 2 UWG ist nicht zweifelhaft und wird von dem Beklagten auch nicht in Frage gestellt.

Es ist wettbewerbswidrig im Sinne des § l UWG, an einen Gewerbetreibenden zu Werbezwecken Telefax-Schreiben zu richten, wenn kein Einverständnis vorliegt oder ein solches auch nicht vermutet werden kann (BGH MDR 1996, 3.83; Köhler/Piper UWG 2. Auflage § l Randnummer 162 m.w.N.). Auch dies wird von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt.

Der Beklagte hat das von der Klägerin mit der Klageschrift vorgelegte Telefax Blatt 6 d.A. an den von dieser benannten Zeugen gerichtet. Hiervon ist das Gericht überzeugt.

Die Überzeugung nach § 286 ZPO erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit, da eine solche nicht zu erreichen ist. Das Gericht darf also nicht darauf abstellen, ob jeder Zweifel und jede Möglichkeit des Gegenteils ausgeschlossen ist. Es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Es wird verwiesen auf BGH NJW- RR 1994, 567f 568 (vgl. ferner noch Baumbach/Hartmann ZPO 59. Auflage § 286 Randnummer 16 – 19).

Ausgehend von diesem Beweismaß des § 286 ZPO ist vorliegend als erwiesen anzusehen, dass der Beklagte den Zeugen B bzw. dessen Unternehmen im Oktober 2000 mit dem in Ablichtung der Klageschrift beigefügten Telefax beworben hat. Es handelt sich hierbei uns die Darstellung verschiedener Produkte für den Industriereinigungsbedarf nebst vorbereitetem Bestellschein. Der Kopf enthält Name und Anschrift des Beklagten; ferner sind angegeben Telefonnummer und die Telefaxnummer. Die Werbung ist ersichtlich von dem Zeugen B an die Klägerin weitergeleitet worden. Dass diese Telefax-Werbung von einem Kunden des Beklagten an den Zeugen B übermittelt worden sein könnte, ist zwar gedanklich nicht auszuschließen, doch ist diese. Möglichkeit hier deswegen unbeachtlich, weil in diesem Falle für den Zeugen B keinerlei Grund bestanden hätte, sich dann an die Klägerin als Verband zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs zu wenden. Ebenso ist die Möglichkeit, dass ein Konkurrent des Beklagten in Schädigungsabsicht das Telefax an den Zeugen B gerichtet, haben könnte, außer Betracht zulassen. Wenn tatsächlich, wie der Beklagte vermutet, ein Konkurrent in der Absicht, ihn schädigen zu wollen, das Telefax an den Zeugen B gerichtet hätte, dann hätte dieser Unbekannte zum einen wissen müssen, dass der Zeuge nicht zu den Kunden des Beklagten gehört, und zum anderen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen müssen, dass der Zeuge B dann das Telefax an die Klägerin weiterleiten werde, damit diese dann ihrerseits gegen den Beklagten vorgehen werde. Dies ist mehr als unwahrscheinlich. Zudem ist die Annahme, dass ein Konkurrent in Schädigungsabsicht die Werbung an den Zeugen B gerichtet haben könnte, aber auch deswegen nicht realistisch, weil dann keineswegs ausgeschlossen gewesen wäre, dass der Zeuge B auf die Werbung einging und Produkte bei dem Beklagten bestellte. Aus der von dem Beklagten vermuteten Schädigungsabsicht wäre dann genau das Gegenteil, geworden, nämlich ein Vorteil für den Beklagten. Ob es anders wäre, wenn die Werbung verfälscht worden wäre, etwa durch Angabe falscher Preise, kann hier auf sich beruhen, weil eine solche Fallgestaltung hier nicht gegeben ist.

Damit ist bewiesen, dass der Beklagte gegen § l UWG verstossen hat. Die Vernehmung der von ihm benannten Zeugin R ist nicht veranlaßt, weil, wie in der mündlich Verhandlung auch erörtert worden ist, mit diesem Beweismittel nicht der Nachweis erbracht werden kann, dass das Telefax nicht von dem Beklagten an den Zeugen B gerichtet worden ist.

Unter diesen Umständen kann auf sich beruhen, ob nicht ohnehin der Beklagte, weil es sich bei der beanstandeten Werbung um eine Werbung seines Unternehmens handelt, die Beweislast dafür trifft, dass er diese Werbung nicht zu vertreten hat.

Der Beklagte hat es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs den Verkauf von Waren per Telefax gegenüber Gewerbetreibenden zu bewerben, wenn der jeweilige Gewerbetreibende nicht mit dem Erhalt von Telefax-Werbeschreiben ausdrücklich oder konkludent einverstanden ist oder sein Einverständnis anhand konkreter Umstände vermutet werden kann (BGH MDR 1996, 381, 382). Nur in diesem Umfange ist das Unterlassungsbegehren begründet. Zu weit geht ihr Begehren, dem Beklagten die Werbung per Telefax „außerhalb bestehender Geschäftsverbindungen“ zu untersagen. Eine bestehende Geschäftsbeziehung bedeutet, dass eine Dauerbeziehung oder mehrere Geschäftsabschlüsse in einem begrenzten Zeitraum vorliegen. Deswegen würde eine Verurteilung entsprechend dem Antrag der Klägerin für den Beklagten bedeuten, dass diesem auch, untersagt wäre, trotz ausdrücklicher Aufforderung Werbematerial an einen Interessenten per Telefax zu übermitteln, mit dem noch kein Geschäftsabschluß getätigt worden ist, mit dem somit bislang noch keine Geschäftsverbindung besteht. Dies kann dem Beklagten jedoch nicht verboten werden, da, wie bereits ausgeführt, Telefax-Werbung wettbewerbsrechtlich jedenfalls dann erlaubt ist, wenn der Gewerbetreibende mit dem Erhalt von Telefax-Werbeschreiben ausdrücklich oder konkludent einverstanden ist oder sein Einverständnis vom Absender anhand konkreter Umstände vermutet werden kann. Zu weit ist auch das Unterlassungsbegehren insoweit, als die Klägerin Unterlassung der Werbung für Dienstleistungen begehrt. Es ist nicht dargetan, dass der Beklagte bislang überhaupt für Dienstleistungen geworben hat. Das in Ablichtung vorgelegte Telefax hat lediglich die Werbung für den Verkauf von Waren zum Inhalt, Hinsichtlich des zu weit gehenden Unterlassungsbegehrens ist die Klage damit abzuweisen.

In dem zu weit, gefassten Unterlassungsantrag der Klägerin, dem eine konkrete wettbewerbswidrige Werbemaßnahme zugrunde liegt, ist das im Tenor ausgesprochene Verbot als Minus enthalten (dazu Köhler/Piper a.a.O. § 3 Rdnr. 519). Bei einem inhaltlich zu weit gehenden Begehren ist die Klage teilweise unbegründet und insoweit abzuweisen (Kohler/Piper a.a.O. Vor § 13 Rdnr. 280).

Begründet ist das Zahlungsbegehren, Die Klägerin hat unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag Anspruch auf Erstattung ihrer Abmahnkosten (BGH NJW – RR 2000, 704, 705 m.w.N.}. Gegen Grund und Höhe dieses Anspruchs bringt der Beklagte nichts vor. Die von der Klägerin geforderten Zinsen auf die Abmahnkosten sind gemäß den §§ 288, 291 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.2 ZPO. Das Unterliegen der Klägerin mit dem zu weit gefassten Unterlassungsbegehren ist als geringfügig nach § 92 Abs. 2 ZPO zu erachten und hat keine zusätzlichen Kosten verursacht. Die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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