Landgericht Karlsruhe
Az.: 0 89/98 KfH III
Verkündet am 02.09.1998
In dem Rechtsstreit wegen Unterlassung unlauteren Wettbewerbs und Zahlung hat die Kammer für Handelssachen III des Landgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 2.9.1998 für Recht erkannt:
1. Der Beklagten wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00 und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Werbeschreiben für den Bezug von Batterien per Telefax zu versenden, sofern zu dem Telefax-Anschlußinhaber keine Geschäftsbeziehung besteht oder bestand oder der Telefax-Anschlußinhaber nicht um Übersendung eines Angebots per Telefax gebeten hat.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbst-schuldnerische Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
5. Der Streitwert wird auf 20.315,65 DM festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin verfolgt als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 UWG den Zweck, zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs beizutragen.
Die Beklagte betreibt eine Batteriegroßhandlung.
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe im November 1997 an die Firma ein Telefax übersandt, in dem sie Angebote für den Bezug von Batterien und Akkus unterbreitet habe (Anlage K 1). Die Beklagte habe mit der weder in Geschäftsbeziehung gestanden, noch habe diese die Angebote angefordert. Dieses Verhalten verstoße gegen § 1 UWG.
Auf die Abmahnung der Klägerin vom 5.1.1998 (Anlage K 3) habe die Beklagte eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben. Die Beklagte sei daher nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zur Erstattung der Abmahnkosten verpflichtet.
Die Klägerin beantragt:
1. Der Beklagten wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00 und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Werbeschreiben für den Bezug von Batterien per Telefax zu versenden, sofern zu dem Telefax-Anschlußinhaber keine Geschäftsbeziehung besteht oder bestand oder der Telefax-Anschlußinhaber nicht um Übersendung eines Angebots per Telefax gebeten hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 315,65 nebst 4% Zinsen hieraus seit Klagzustellung zu bezahlen.
Die Beklagte begehrt Klagabweisung.
Sie trägt vor, sie habe die streitgegenständliche Werbung an ihre Kunden per Fax versandt. Da die Firma nicht zu ihren Kunden gehöre, bestreite sie mit Nichtwissen, daß sie die Werbung auch dieser Firma zugefaxt habe. Jedenfalls sei dieses versehentlich erfolgt.
Fürsorglich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
Zum Zahlungsanspruch macht die Beklagte geltend, das Abmahnschreiben sei nicht an sie, sondern an die Firma X GmbH gerichtet gewesen. Bei dieser Firma handele es sich um eine selbständige GmbH.
Die Klägerin erwidert, ein Bestreiten mit Nichtwissen sei nicht zulässig. Die Geschäftsführung beider Firmen sei die gleiche.
Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist im wesentlichen begründet.
1. Die Antragstellerin ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, dem sämtliche Industrie- und Handelskammern des Bundesgebiets, die meisten Handelskammern und eine Vielzahl von Verbänden der Wirtschaft angehören. Sie ist danach klagebefugt im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerb s recht, 18. Aufl., Rdn. 36 Einleitung UWG).
2. Die Beklagte unterhält unstreitig zur Firma keine Geschäftsbeziehungen und wurde auch nicht zur Übersendung eines Angebotes per Fax aufgefordert.
Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, das Fax gemäß Anlage K 1 an die Firma übersandt zu haben, ist dieses Bestreiten gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, da die Übersendung des Faxschreibens eine eigene Handlung der Beklagten betrifft. Zu einem prozessual ordnungsgemäßen und substantiierten Bestreiten hätte, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, der Vortrag gehört, daß ausweislich des Fax-Journals der Beklagten ein Fax an die Firma im fraglichen Zeitraum nicht gerichtet worden sei. Es ist sonach vom Vortrag der Klägerin auszugehen, der im übrigen durch die eidesstattliche Versicherung des Inhabers der Firma (Anlage K 2) gestützt wird.
3. Nach ständiger Rechtsprechung verstößt das unaufgeforderte Zusenden von Telefax-Schreiben gegen § 1 UWG wenn zwischen Absender und Empfänger keine Geschäftsverbindung besteht und auch sonst der Absender nicht annehmen kann, die Zusendung über das Telefax-Gerät erfolge mit mutmaßlichem Einverständnis des Adressaten (vgl. Baumbach/Hefermehl a.a.O., Rdn. 69 b zu § 1 UWG m.w.N.). Schon im Hinblick auf die kostenmäßige Belastung durch Betreiben des Geräts, wie Strom, Toner, Wartung, den Ausdruck selbst sowie das Papier, kann von einem mutmaßlichen Einverständnis des Empfängers nicht ausgegangen werden. Die Wettbewerbswidrigkeit unaufgeforderter Zusendung von Werbung über Telefax wird ferner durch die mögliche Sperrung des Gerätes für wichtige Telefax-Sendungen begründet.
Der Einwand der Beklagten, eine etwaige Zusendung an die Firma sei jedenfalls nur versehentlich erfolgt, ist unbeachtlich, da ein Verschulden nicht Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist.
Das Verhalten eines so werbenden Gewerbetreibenden ist geeignet, den Wettbewerb wesentlich im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu beeinträchtigen. Wäre derartiges Handeln generell zulässig, würden Konkurrenzunternehmen schon aus Wettbewerbsgründen gezwungen sein, diese Werbemethode nachzuahmen (vgl. BGH WRP 95, 104). Das würde zu einer stetig wachsenden Blockierung der Anlage, einer zunehmenden Beeinträchtigung der Arbeitsabläufe und zu einer nicht zumutbaren Kostenbelastung des Empfängers derartiger nicht angeforderter Schreiben führen. Ob die Beklagte in einem Umfang tätig geworden ist, der bei den betroffenen Unternehmen zu derartigen Störungen und Belastungen geführt hat, ist dabei unwesentlich, da es insoweit auf die abstrakte Bewertung der Geeignetheit des Wettbewerbsverstoßes ankommt (vgl. OLG Stuttgart WRP 95,254).
4. Die Wiederholungsgefahr ergibt sich aus dem bereits begangenen Wettbewerbsverstoß.
5. Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Entscheidend ist insoweit die Kenntnis der Klägerin, die einen eigenständigen Anspruch geltend macht. Unstreitig hatte die Klägerin ausreichende Kenntnis vom Verstoß erst durch die eidesstattliche Versicherung des Inhabers der Firma vom 12.12.1997 erhalten. Die im Mai 1998 beim Landgericht eingegangene und zugestellte Klage ist sonach innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 21 UWG erhoben worden.
6. Ein Zahlungsanspruch ist nicht begründet. Abmahnkosten kann die Klägerin im vorliegenden Fall nicht verlangen, weil sie das Abmahnschreiben nicht an die Beklagte sondern die Firma X gerichtet hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Firmenadressen identisch sind und. der Geschäftsführer der Beklagten auch Mit-Geschäftsführer der weiteren Firma ist. Dem Abmahnschreiben lag insbesondere die beanstandete Werbung (Anlage K 1) nicht bei. Es war sonach für den Empfänger auch nicht ersichtlich, daß entgegen der tatsächlich angeschriebenen Firma die Beklagte gemeint sein sollte.
7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO festzusetzen.