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Faxwerbung – einstweilige Verfügung gegen Faxabrufnummernbetreiber

Landgericht Stuttgart

Az.: 40 O 79/03 KfH

Urteil vom 03.06.2003


In dem Rechtsstreit wegen unlauteren Wettbewerbs wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen besonderer Dringlichkeit gemäß §§ 937 Abs. 2, 944 ZPO ohne mündliche Verhandlungangeordnet:

1.

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu 2 Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen am Vorstand der Antragsgegnerin, verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Dritten zur Förderung des Absatzes von Telefaxabrufdiensten, die durch Telefaxschreiben beworben werden, ohne dass vorher das Einverständnis des Empfängers vorliegt, oder, soweit es sich um Gewerbetreibende handelt, ein Einverständnis zu vermuten ist, Faxabrufnummern zur Verfügung zu stellen.

2.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 1/3, die Antragsgegnerin 2/3.

Streitwert:

Unterlassungsantrag: 10.000,00 €,

Auskunftsantrag: 5.000,00 €,

insgesamt: 15.000,00 €.

Gründe:

1.

Der Antragsteller hat gemäß §§ 13 Abs. 2 Nr. 1,1 UWG; §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 13 a TKV gegen die Antragsgegnerin einen Unterlassungsanspruch, nachdem er glaubhaft gemacht hat, dass die Antragsgegnerin sichere Kenntnis von dem Missbrauch der Mehrwertdiensterufnummer XXXX durch den Nutzer XXXX hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung wird auf die Antragsschrift vom 27.05.2003 und den Schriftsatz vom 30.05.2003 verwiesen.

2.

Der mit Schriftsatz vom 30.05.2003 gestellte weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. Die ausnahmsweisen Voraussetzungen für einen im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbaren Auskunftsanspruch liegen nicht vor. Eine Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers ist nicht ersichtlich, ein Fall des ergänzenden Leistungsschutzes liegt nicht vor. Im Übrigen sind dem Antragsteller Name und Adresse des Nutzers der Nummer aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 23.05.2003 bekannt.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO.

4.

Mit dieser Beschlussverfügung sind der Antragsgegnerin der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 27.05.2003 sowie der Schriftsatz des Antragstellers vom 30.05.2003 jeweils mit Anlagen zuzustellen.

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