Landgericht Berlin
Az.: 15 O 573/02
Verkündet am 04.03.2003
In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin in 10589 Berlin (Charlottenburg), Tegeler Weg 17-21, auf die mündliche Verhandlung vom 04. März 2003 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr durch Telefax-Zusendung werbenden Inhalts an den Kläger heranzutreten oder herantreten zu lassen, ohne dass der Kläger der jeweiligen Sendung zuvor zugestimmt hat oder das Einverständnis des Klägers vermutet werden kann.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist im Tenor zu 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Rechtsanwalt in Berlin. Auf seinem Briefpapier gibt er u.a, die Fax-Nummer XXX. Die Beklagte produziert im Auftrag verschiedener Fernsehsender Unterhaltungsprogramme für das Fernsehen, u.a. Gerichtsshows, bei denen echte Richter und Rechtsanwälte mitwirken. Am 06. August 2002 gegen 17.50 Uhr erhielt der Kläger auf seinem Kanzlei-Fax-Anschluß ein zweiseitiges Faxschreiben der Beklagten, mit dem männliche Rechtsanwälte über 35 Jahre gesucht wurden, die Interesse an einer Mitwirkung an einer solchen Gerichtsshow haben. Eine Abmahnung des Klägers vom 16. August 2002 wies die Beklagte am 27. August 2002 zurück.
Der Kläger meint, es liege eine rechtswidrige Eigentumsstörung und ein unerlaubter Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb wegen der unaufgeforderten Übersendung eines Faxes mit werbendem Inhalt vor.
Der Kläger beantragt, wie erkannt.
Die Beklagte ist der Ansicht dass die Kontaktaufnahme per Fax zulässig gewesen sei, da es sich nicht um „Werbung“ handele.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß §§ 823, 1004 BGB der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der unerbetenen Zusendung von Faxen werbenden Inhalts zu. Es ist allgemein anerkannt, dass „Werbung“, die per Telefax an Gewerbetreibende ohne deren tatsächliches oder mutmaßliches Einverständnis versandt wird, deren Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie ihr Eigentums- und Besitzrecht verletzt, so dass sie unzulässig ist (vgl. BGH NJW 1996, 660 – Telefaxwerbung -, betr. § 1 UWG) und dem Empfänger einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB gibt (Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 Rdnr. 160). Es handelt sich vorliegend um Werbung in diesem Sinne. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass es sich nicht um den typischen Fall von Absatz- oder Imagewerbung handelt, wenn sie mit ihrem Faxschreiben Rechtsanwälte zur Mitwirkung an ihrer Gerichtsshow sucht. Nach dem Sinn und Zweck des Grundsatzes, dass die Kontaktaufnahme durch Gewerbetreibende unter Einsatz bestimmter belästigender Medien wie z.B. des Fax-Schreibens unter einem Einverständnisvorbehalt steht, muß unter „Werbung“, die dieser Beschränkung unterfällt, jede Kontaktaufnahme verstanden werden, die der Förderung der eigenen Geschäftstätigkeit dient. Das war vorliegend durch die Werbung der Beklagten um Mitwirkung an ihrer Gerichtsshow der Fall.
Die Beklagte konnte auch nicht vermuten, dass der Kläger mit dieser Art der Kontaktaufnahme einverstanden sei. Weder standen die Parteien miteinander in Geschäftsbeziehungen noch konnte die Beklagte aufgrund anderer Gegebenheiten das Einverständnis des Klägers mit einer Werbung per Telefax voraussetzen. Insbesondere liegt ein Einverständnis noch nicht darin, dass die Telefaxnummer auf dem Geschäftspapier verwendet wurde; denn diese Angabe dient dem Zweck, den Kunden des Klägers eine gezielte Kontaktaufnahme mit ihm zu ermöglichen (vgl. BGH, a.a.O., S. 661).
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.