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Telefaxwerbung – Telefonnummernreseller auch Störer?

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Az.: 6 U 87/02

Verkündet am 12.06.2003

Vorinstanz: Landgericht Gießen – Az.: 3 O 22/02


In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2003 beschlossen:

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung haben von den Kosten des Rechtsstreits der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.

Gründe:

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war lediglich noch über die Kosten zu entscheiden. Diese Entscheidung war nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen (§ 91 a Abs. 1 ZPO). Danach war der Beklagten der weit überwiegende Teil der Kosten aufzuerlegen, weil sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses im wesentlichen unterlegen gewesen wäre. Da der Unterlassungsantrag zu weit ging, war auch der Kläger mit einem (geringen) Anteil zu belasten.

Der ursprünglich geltend gemachte Unterlassungsanspruch hat im Laufe des Berufungsverfahrens mit der Neuregelung des § 13 a TKV und dem hierauf gestützten Einschreiten der Beklagten gegen die Fa. M seine Grundlage verloren. Denn es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Mißachtung bzw. unzureichende Beachtung der neuen Vorschrift durch die Beklagte und die Begehungsgefahr kann auch nicht mehr aus einschlägigen Wettbewerbsverstößen vor dem Inkrafttreten der Neuregelung hergeleitet werden (vgl. BGH, WRP 2002, 679). Insoweit nimmt der Senat auf den in der Berufungsverhandlung zu Protokoll erteilten Hinweis Bezug.

Maßgebend für die nach § 91 a ZPO zu treffende Kostenentscheidung ist somit die Frage, wie der Rechtsstreit aufgrund der alten Rechtslage zu entscheiden gewesen wäre. Danach hätte der Kläger mit seinem Unterlassungsbegehren weitgehend Erfolg gehabt. Die Beklagte haftete für das wettbewerbswidrige Verhalten der Fa. M, das Versenden unverlangter Telefaxschreiben, als Störer.

Nach ständiger Rechtsprechung haftet in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB derjenige als Störer, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten in der Weise beteiligt ist, daß er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt. Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Weil die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, inwieweit eine Prüfung nach den Umständen zumutbar ist (vgl. BGH, WRP 2001, 1305, 1307 -ambiente.de; WRP 2002, 1050, 1052 – Vanitiy-Nummer, jeweils m.w.N.).

Die eben dargelegten Voraussetzungen der Störerhaftung sind im vorliegenden Fall erfüllt. Zunächst steht der Wettbewerbsverstoß der Fa. M außer Frage. Die unverlangte Zusendung von Telefax-Werbung ist unzulässig (vgl. Köhler/ Piper, UWG, 3. Auflage, § 1 Rdnr. 158 ff.). Der Einwand der Beklagten, die Fa. p betreibe keine Werbung, geht fehl. Die Fa. V befaßt sich damit, eine Vielzahl von Personen zu der Teilnahme an „Abstimmungen“ aufzufordern. Zu diesem Zweck sollen die Adressaten ihre Antwort per Telefax an eine Mehrwertdienstenummer („0190er-Nummer“) übersenden. Dementsprechend zielt das Verhalten der Fa. W darauf ab, durch die Rücksendung der Antwort-Telefaxe Einnahmen zu erzielen. Hiermit verbindet sich das Bemühen der Fa. M, mit den Adressaten der unverlangten Telefaxschreiben Verträge abschließen. Diese (konkludent geschlossenen) Verträge sollen einen Zahlungsanspruch der Fa. H begründen und damit zugleich einen Rechtsgrund für die über das Telefonentgelt eingenommene Zahlung darstellen. Die unverlangten Telefax-Sendungen beinhalten hierbei nicht nur das bloße Angebot zum Abschluß eines solchen Vertrages i.S.v. § 145 BGB, sondern zugleich den Versuch, den Adressaten zu dem Vertragsabschluß zu bestimmen. Darin liegt der Werbezweck der unverlangt übersandten Telefax-Schreiben.

Die Beklagte hat an den Wettbewerbsverstößen der Fa. P adäquat kausal mitgewirkt, indem sie der Fa.B die Mehrwertdienstenummer als Inkassoinstrument zur Verfügung gestellt hat. Der Senat teilt die gegenteilige Einschätzung des angefochtenen Urteils (ähnlich OLG Dresden, Urteil vom 20.11.2001 – 14 U 1838/01 und LG Wuppertal, Urteil vom 25.03.2003 – 1 O 539/02) nicht.

Das Überlassen der „Inkasso-Nummer“ durch die Beklagte kann nicht hinweggedacht werden, ohne daß der konkrete Wettbewerbsverstoß der Fa. N entfiele. Denn die Fa. W führt „Umfragen“ in der beschriebenen Form nicht durch, ohne Vorkehrungen für die Bezahlung durch die teilnehmenden Adressaten zu treffen. Die Erwägung, daß auch andere Zahlungswege in Betracht kommen können, bezieht sich auf ein alternatives Geschehen, und ist für die äquivalente Kausalität zunächst ohne Bedeutung.

Es fehlt hier auch nicht an der Adäquanz bzw. dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Unter diesem Gesichtspunkt kann man zwar die Frage aufwerfen, ob die Mehrwertdienstenummer in der vorliegenden Konstellation nicht einfach durch ein anderes „Inkassoinstrument“ (wie etwa die Angabe einer Kontonummer o.a.) ersetzt werden könnte, ohne daß sich die Bewertung des Wettbewerbsverstoßes ändern würde. Diese Frage ist nach der Einschätzung des Senats jedoch zu verneinen.

Die Angabe einer Mehrwertdienstenummer ist für den Wettbewerbsverstoß der Fa. P nämlich von wesentlicher, gleichsam prägender Bedeutung. Auf diese Weise kann die Fa. W kein wirtschaftliches Ergebnis erzielen, das bei der Verwendung konventioneller „Inkassoinstrumente“, wie etwa der Angabe einer Kontonummer, nicht erreichbar wäre. Die Verwendung einer Mehrwertdienstenummer ermöglicht ein Zusammenspiel zwischen Übertragungs- und Bezahlvorgang, bei dem die erforderliche Mitwirkung des Adressaten auf das Ankreuzen eines Kästchens und das Zurückfaxen des Schreibens beschränkt ist. Nur infolge dieser größtmöglichen Vereinfachung des Ubertragungs- und Inkassoweges lassen sich die erzielten Rücklaufzahlen erreichen. Die unverlangte Telefaxversendung und die Angabe der Mehrwertdienstenummer hängen somit, durch das Geschäftsinteresse der Fa. H fest verbundenen, zusammen.

Des weiteren ist davon auszugehen, daß die Beklagte die (zumutbare) rechtliche Möglichkeit hatte, den (fortdauernden) Wettbewerbsverstoß zu verhindern. Auch wenn der mit der Fa. geschlossene Vertrag, den die Beklagte in diesem Rechtsstreit nicht vorgelegt hat, keine einschlägige Regelung enthalten haben sollte, stellte der beharrliche und gravierende Mißbrauch der Fa. mit der ihr zur Verfügung gestellten Mehrwertdienstrufnummer (nach vorheriger Abmahnung) einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. Erst recht wäre ein Kündigungsrecht der Beklagten dann zu bejahen, wenn die Beklagte (wie von ihr angedeutet) in die mit den Kunden abgeschlossenen Verträge den Verhaltenskodex der Freiwilligen Selbstkontrolle der Telefonwertvermittler einbezogen haben sollte. Sollte die Beklagte hingegen der Fa. P gleichsam einen vertraglichen „Freibrief“ erteilt und sich damit selbst die Hände gebunden haben, so würde sie wegen der von ihr gewählten Vertragsgestaltung haften.

Schließlich hat die Beklagte auch zumutbare Prüfungspflichten verletzt. Hierbei ist besonders hervorzuheben, daß der Kläger mit seinem Klageantrag die Unterlassungspflicht der Beklagten von vornherein an die Kenntnis des Mißbrauchs geknüpft hat. Es geht daher im vorliegenden Fall nicht um etwaige Kontrollpflichten der Beklagten, sondern um ihre Verpflichtung zum Einschreiten nach einer vorherigen Unterrichtung über das wettbewerbswidrige Verhalten eines ihrer Kunden.

Die in §§ 8 ff. TDG normierte Haftungsprivilegierung der Dienstanbieter ist hier im übrigen nicht einschlägig, da sich der Wettbewerbsverstoß nicht auf Angebote unter der fraglichen 0190er-Nummer, sondern auf die Art und Weise ihrer Bewerbung bezieht. Aber auch bei Anwendung des Maßstabs der §§ 8 ff. TDG, würde sich nichts ändern, weil es angesichts der Formulierung des Klageantrags nicht um Überwachungspflichten ging ( § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG) und die Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen unberührt bleiben ( § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG -vgl. auch OLG Stuttgart, CR 2002, 911, 912). Der in der Rechtsprechung kontrovers diskutierten Frage, ob und in welchem Umfang den „Reseller“ von 0190-Rufnummern Prüfungspflichten treffen (vgl. einerseits OLG Stuttgart, CR 2002, 911 und OLG Karlsruhe, WRP 2002, 1090 sowie andererseits OLG Stuttgart, MMR 2001, 398 und LG Hamburg, GRUR-RR 2003, 155), muß daher nicht weiter nachgegangen werden. Soweit in den genannten Entscheidungen eine Störerhaftung verneint oder nur unter besonderen Vorraussetzungen bejaht wurde, ging es um die vor Kenntnis des Wettbewerbsverstoßes bestehenden Pflichten des Providers. Diese Entscheidungen besagen nicht, daß selbst nach Kenntnis des Mißbrauchs keine Haftung des Providers bestehe. Vielmehr hatte in den angesprochenen Verfahren die (dortige) Beklagte die betr. Nummer bzw., den Telefaxanschluß jeweils sperren lassen, nachdem sie von der wettbewerbswidrigen Nutzung erfahren hatte (vgl. OLG Stuttgart, CR 2002, 911, 912 und MMR 2001, 398; OLG Karlsruhe, WRP 2002, 1090, 1092).

Nach allem war die Beklagte bereits für die vor dem Inkrafttreten des § 13 a TKV begangenen Rechtsverletzungen der Fa. H – als Störerin – verantwortlich. Bis zur Klärung der zuvor streitigen (eine Störerhaftung verneinend insb.: OLG Dresden, Urteil vom 20.11.2001 – 14 U 1838/01) Rechtsfrage durch die Neuregelung bestand Wiederholungsgefahr.

Der aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ersichtliche Klageantrag, der mit dem zu Beginn der Berufungsinstanz formulierten Unterlassungsantrag übereinstimmte, ging allerdings zu weit. Die hier in Rede stehende Verletzungshandlung wurde wesentlich durch die das Verhalten der Fa. f prägende besondere Verknüpfung zwischen der unverlangten Telefax-Übersendung und der Angabe einer Mehrwertdienstenummer für die Übermittlung des Antwort-Telefaxes charakterisiert. Der von der konkreten Verletzungsform gelöste Unterlassungsantrag des Klägers umfaßte auch Konstellationen, in denen dieser Zusammenhang nicht besteht. Der Antrag ging daher über das Charakteristische der Verletzungsform hinaus. Mit Rücksicht darauf, daß der Kläger, wie in der Berufungsverhandlung deutlich wurde, auf die Abstrahierung des Antrags besonderen Wert legte, erscheint es angemessen, der zu weiten Antragsfassung einen Kostenanteil von 1/5 zuzuordnen.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache – nach dem Inkrafttreten des § 13 a TKV – keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 ZPO).

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