Skip to content

Unerwünschte Telefonanrufe (sog. cold calls) nehmen immer mehr zu!

Die bestehenden Verbraucherrechte!

von Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz – Fachanwalt für Versicherungsrecht


I. Einleitung:

Die Zeiten sind schlecht und man erhält dauern diese äußerst nervigen Telefonanrufe. Auch diese Woche rief eine Dame mit unterdrückter Telefonnummer an und behauptete, sie sei von meiner Hausbank und wolle mich einladen. Auf Nachfrage bei welcher Bank sie beschäftigt sei, antwortete die Dame, dies dürfe sie aufgrund des Bankgeheimnisses nicht sagen. Ich forderte die Dame auf, mir nunmehr schriftliche Unterlagen zukommen zu lassen. Sollten diese Unterlagen eintreffen, werde ich diese Bank oder die betreffende Firma abmahnen. Eine meiner Mitarbeiterinnen erging es ähnlich. Ein Anruf von einem führenden Telefonanbieter. Dieser bot ihr einen neuen angeblich günstigeren Telefontarif an. Aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit, verlangte sie schriftliche Informationen über den Tarif und beendete das Telefonat. Sodann erhielt sie eine Woche später einen DSL-Splitter samt Modem. Von einem neuen DSL-Vertrag war im Telefonat jedoch nie die Rede gewesen. Sie schickte die nicht bestellten Waren sofort zurück. Die nächste Überraschung folgte in der Telefonrechnung. Selbstverständlich hatte das führende Telefonunternehmen die Waren sofort berechnet. Abermals musste meine Mitarbeiterin telefonischen Kontakt mit dem Unternehmen aufnehmen. Dort teilte man ihr mit, dass der abgebuchte Betrag selbstverständlich in der nächsten Rechnung wieder gutgeschrieben würde. Wurde er auch. Die Mitarbeiterin wollte aufgrund dieses Vorgehens nunmehr den Telefonanbieter wechseln. Doch jetzt kam die nächste Überraschung. Man teilte ihr vom führenden Anbieter mit, ein Wechsel sei nicht möglich, da sie den Telefonmehrwertvertrag doch erst kürzlich um 24 Monate verlängert hätte. Der Einwand, dass sie keine Vertragsverlängerung vorgenommen habe, wollte der führende Anbieter nicht geltend lassen. Wir werden den Anbieter nunmehr kostenpflichtig über seine vertraglichen Pflichten aufklären…………..

 

II. Die rechtliche Sicht:

1. Die unerwünschte Telefonwerbung hat sich zu einem bundesweiten Problem entwickelt, nach einer Umfrage des forsa-Instituts im Herbst 2007 fühlen sich 86 % der Bundesbürger durch Werbeanrufe belästigt! 64 % der Befragten hatten in den letzten Monaten zuvor einen unerwünschten Werbeanruf erhalten. Dies hat nunmehr auch die Politik erkannt und will im Jahre 2009 die gesetzlichen Regelungen zu Gunsten der Verbraucher ändern.

 

2. Unlauterer Wettbewerb: Zur Zeit ist der Verbraucher nur unzureichend gegen Werbeanrufe geschützt. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine geschäftliche Handlung (Telefonanruf) gegenüber einem Verbraucher ohne dessen Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung unzulässig. Der Telefonanruf stellt insoweit eine unzumutbare Belästigung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Wer gegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verstößt, kann u.a. von Mitbewerbern auf Unterlassung verklagt werden. Handelt der Anrufer fahrlässig oder vorsätzlich macht er sich zudem schadensersatzpflichtig. Bei vorsätzlichem Handeln besteht sogar die Möglichkeit der Gewinnabschöpfung. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG hilft dem betroffenen Verbraucher jedoch in der Regel nicht weiter. Verstöße hiergegen sollen in Zukunft nach den neuen gesetzlichen Regelungen mit einem Bußgeld in Höhe von 50.000,00 Euro geahndet werden. Zudem darf der Anrufer bei Werbeanrufen seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern.

Wettbewerbsrechtlich stellt die ungewollte Zusendung von Auftragsbestätigungen nach ungewollten Telefonanrufen, denen kein Vertragsschluss zugrunde liegt, eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG dar (vgl. LG Bonn, Urteil vom 09.01.2007, Az. 11 O 74/06).

 

3. Verletzung des Persönlichkeitsrechts: Unerbetene Werbeanrufe stellen eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Angerufenen dar. Durch das unerwünschte Telefonat wird der Angerufene in seiner Privatsphäre gestört und hat gegenüber dem Anrufer und seinem Auftraggeber einen Unterlassungsanspruch (vgl. Landgerichts Coburg, Urteil vom 30.11.2006, Az: 1HK O 50/06; Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 12.3.2007 und 23.4.2007, Az: 6 U 2/07; rechtskräftig).

 

4. Widerruf von Verträgen, die über das Telefon abgeschlossen wurden: In schlechten Zeiten versuchen viele Telefonunternehmen und andere Unternehmen einen schnellen Vertragabschluss am Telefon vorzunehmen. Sie versuchen, dem Verbraucher einen neuen Vertrag „unterzuschieben“. Ist dies rechtlich so einfach möglich? Nein! Der Verbraucher kann den Vertrag innerhalb von 2 Wochen schriftlich oder durch Rücksendung der Ware widerrufen (vgl. § 355 BGB). Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

 

a. Identität: Zunächst sei darauf hingewiesen, dass der Anrufer zu Beginn eines Telefongesprächs seine Identität und den geschäftlichen Zweck seines Anrufs ausdrücklich offen zu legen hat (vgl. § 312c Abs. 1 Satz 2 BGB). Hierunter fallen der wahre Name der Firma nebst vollständiger Anschrift und Rechtsform, nicht jedoch die Identität des Anrufers. Ein Verstoß hiergegen verlängert jedoch nicht die Widerrufsfrist!

 

b. Informationspflichten: Desweiteren muss der Unternehmer dem Verbraucher bei Verträgen über Waren und andere Dienstleistungen nach § 312c Abs. 2 Nr. 2 BGB die Vertragsbestimmungen (Dauer, Preise etc.) einschließlich der AGB sowie seine vollständige Anschrift in Schriftform mitteilen (Informationen nach § 1 BGB-InfoV). Die Informationen müssen dem Verbraucher spätestens bis zur vollständigen Vertragserfüllung mitgeteilt werden. Bei Waren spätestens bis zur Lieferung.

 

c. Widerrufsfrist: Die 2wöchige Widerrufsfrist des Verbrauchers beginnt erst zu laufen, wenn dieser eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in Textform erhalten hat (vgl. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Unternehmer trägt die Beweislast für den vollständigen Zugang der Widerrufsbelehrung und der Informationen nach § 312c Abs. 2 BGB. Das Widerrufsrecht erlischt nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über dieses belehrt worden ist.

 

d. Vorsicht: Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotteriedienstleistungen die über das Telefon abgeschlossen wurden, können zur Zeit noch nicht widerrufen werden, da bei diesen nach § 312d Abs. 4 BGB kein Widerrufsrecht besteht! Dies soll sich jedoch durch die Gesetzesänderungen im Jahre 2009 ändern.

 

e. Informationsmaterial: Die Erteilung des Einverständnisses zur Zusendung von Informationsmaterialien ist kein Vertragsabschluss, da der entsprechende Rechtsbindungswille fehlt. Verbitten Sie sich weitere Telefonanrufe!

 

f. Rücksendekosten nach Widerruf: Die Kosten der Warenrücksendung bei einem Widerruf muss der Verbraucher tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,00 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung vom Verbraucher erbracht wurde. In allen anderen Fällen muss der Unternehmer die Rücksendekosten tragen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs (z.B. Diebstahl oder Zerstörung) der Ware trägt ebenfalls der Unternehmer. Ob der Unternehmer im Falle eines Widerrufs auch die angefallenen „Hinsendekosten“ tragen muss, ist umstritten. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage nunmehr dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

 

g. Achtung Bankdaten: Teilen Sie am Telefon niemals einem unbekannten Gesprächspartner ihre Kontonummer nebst Bankleitzahl mit!

 

h. Vertragsanfechtung: Desweiteren kann der Verbraucher Verträge die über das Telefon zustande gekommen sind und bei denen er getäuscht wurde, wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anfechten.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos