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Telefonanschluss – Elternhaftung für Minderjährige

AG Saarbrücken

Az: 37 C 212/09

Urteil vom 25.02.2010


I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerseite bleibt nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagtenseite in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin kostenpflichtiger Nummern für Premium-Dienste der Rufnummerngasse ( … die von dem Bezahlsystem … betrieben werden und im Verbindungsnetz der … geschaltet sind.

Die Ansprüche der B. gegenüber den Endkunden des Bezahlsystems wurden an die Klägerin abgetreten.

Im Rahmen des Bezahlsystems wird die streitgegenständliche Rufnummer … der Klägerin zur Abwicklung der Bezahlvorgänge für kostenpflichtige Zusatzfunktionalitäten verschiedener Online-Spiele genutzt. Diese Zusatzfunktionalitäten sind über eine virtuelle Währung erhältlich, die durch die netzüblichen Zahlungsmöglichkeiten (Überweisung, Kreditkartenzahlung, Lastschrift, Bezahlsystem etc.) erworben werden können.

Die Beklagte ist Inhaberin der Festnetztelefonanschlüsse Nr. … ….

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe das zuvor beschriebene ePayment-Verfahren durch Anwahl der Rufnummer (0)900… genutzt. Hierdurch seien Telefonentgelte i. H. v. 2.368,46 Euro netto (Rechnung vom 28.05.2008) zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, somit 2.818,47 Euro incl. Mehrwertsteuer angefallen.

Die Kosten seien mit den monatlichen Abrechnungen des Teilnehmernetzbetreibers, der zunächst das Inkasso übernommen habe, unter der Rechnungsnummer … vom 28.05.2008 berechnet worden.

Nachdem die Beklagte keine Zahlung geleistet habe, habe die Klägerin den Forderungseinzug selbst übernommen.

Vorsorglich werde eine missbräuchliche Nutzung Dritter bestritten. Als Festnetzanschlussinhaberin hafte die Beklagte gegenüber der Klägerin auch dann, wenn Telefonate nicht von ihr, sondern von Dritten geführt sein sollten. Dies gelte auch dann, wenn der Dritte minderjährig sei, unter Betreuung stehe oder dem Dritten die Nutzung durch den Anschlussinhaber nicht gestattet worden sei. Dem Anschlussinhaber obliege eine umfassende Sorgfaltspflicht für den Anschluss. Neben dem ordnungsgemäßen Verschluss der betreffenden Räume habe der Anschlussinhaber sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu nutzen, um eine unbefugte Nutzung durch Dritte zu verhindern. Die Klägerin sei vorliegend von der Verpflichtung nach § 45i Abs. 1 TKG zum Nachweis des in Rechnung gestellten Verbindungsaufkommens durch Vorlage eines nach den einzelnen Verbindungsdaten aufgeschlüsselten Entgeltnachweises freigestellt, weil die Beklagte in Kenntnis des Folgehinweises bei ihrem Netzbetreiber, also der DTAG eine sofortige Löschung der Verbindungsdaten beantragt habe. In dieser Situation liege die Beweislast für die Fehlerhaftigkeit der Abrechnung entsprechend § 45i Abs. 4 TKG beim Teilnehmer. Die Klägerseite macht neben der Hauptforderung Mahnkosten, Verzugszinsen, Inkassokosten, Auskunftskosten und außergerichtliche Anwaltskosten geltend.

Mit der Klage vom 03.03.2009 hatte die Klägerseite beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.818,47 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 2.818,47 Euro seit dem 28.06.2008 sowie 4,00 Mahnkosten, 265,70 Euro außergerichtliche Anwaltskosten, Inkassokosten i. H. v. 303,50 Euro, Kontoführungskosten i. H. v. 20,00 Euro und Auskunftskosten i. H. v. 0,65 Euro zu zahlen.

Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts, dass Grundsatzbedenken bestehen, dass Inkassokosten zusätzlich zu außergerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht werden, hat die Klägerseite mit Schriftsatz vom 12.05.2009 die Klage bzgl. der Inkassokosten zurückgenommen.

Die Beklagtenseite hat Klageabweisung beantragt.

Es werde nicht bestritten, dass die Klägerin Inhaberin kostenpflichtiger Nummern für Premium-Dienste der Rufnummerngasse (0)900… sei.

Diese Rufnummer werde, wie die Klägerseite selbst vortrage, zur Abwicklung der Bezahlvorgänge für kostenpflichtige Zusatzfunktionalitäten verschiedener Online-Spiele genutzt.

Es sei der Sohn der Beklagten gewesen, der sich im Internet bei dem Online-Spiel, dem sogenannten Gladiator-Spiel angemeldet habe. Die Anmeldung selbst sei kostenfrei gewesen. Der Sohn sei zum damaligen Zeitpunkt im Frühjahr 2008 dreizehn Jahre und damit minderjährig gewesen. Die Beklagte selbst habe keine Anmeldung durchgeführt und auch zu keiner Zeit das Online-Spiel gespielt.

Bei diesem Spiel werde bei der Anmeldung dem Nutzer die Möglichkeit eingeräumt, sich eine Spielfigur auszusuchen. Gleichzeitig kann sich der Nutzer einen Account einrichten lassen.

Es bestehe sodann die Möglichkeit, Zusatzfunktionalitäten für die Spielfigur in Form von virtueller Währung zu erwerben. Die sogenannte Währung sei, wie auch die Klägerseite vortrage, kostenpflichtig, d. h. der Nutzer des Spiels schließe mit dem Betreiber des Spiels über die Einrichtung einer Zusatzfunktionalität (Währung) einen Kaufvertrag ab. Die Zahlung des Kaufpreises sei über verschiedene Zahlungsmodalitäten möglich. U. a. könne die Bezahlung über die Telefonrechnung erfolgen. Eine dieser Zusatzfunktionalitäten habe darin bestanden, sogenannte „Stärke“ für die Spielfigur erwerben zu können. Die Nutzer des Online-Spiels würden auf der Plattform des Online-Spiels auf diese Möglichkeit hingewiesen und es werde ihnen ein derartiger Kauf angeboten. Sofern sich der Nutzer für den Erwerb interessiere, würde ihm eine Telefonnummer, in diesem Fall die streitgegenständliche Nummer, angegeben und mitgeteilt, dass durch einen Anruf der Kaufpreis in Form der Telefonrechnung abgerechnet werde. Werde dieses Angebot angenommen und der Anruf getätigt, werde dem Spieler die „Stärke“ auf seinem Account hinzugefügt und der Spielfigur zugerechnet.

Das Angebot erfolge nur im Rahmen der Teilnahme an dem Online-Spiel. Die streitgegenständliche Nummer werde dem Nutzer auch nur in diesem Rahmen zur Verfügung gestellt.

Die Klägerin habe dem Sohn der Beklagten derartige Stärkepunkte zu einem Preis von 19,99 Euro angeboten. Der Sohn der Beklagten habe eine bestimmte Anzahl an Stärkepunkten für diesen Preis erworben. Weiter sei dem Sohn der Beklagten mitgeteilt worden, dass er diese Stärkepunkte durch Tätigen eines Telefonanrufes bezahlen könne. Es habe damit ein Kaufvertrag über den Erwerb virtueller Währung stattgefunden. Der Sohn der Beklagten sei jedoch zum Zeitpunkt des Kaufabschlusses minderjährig und damit nur beschränkt geschäftsfähig gewesen. Der Kaufvertrag sei daher schwebend unwirksam und nur mit Genehmigung der Erziehungsberechtigten gültig gewesen. Diese Genehmigung sei nicht erteilt worden.

Die Genehmigung könne auch nicht durch eine sogenannte Anscheinsvollmacht ersetzt werden. Die Wahl, die Kosten über die Telefonrechnung abzurechnen, könne nicht dazu führen, den ansonsten unwirksamen Kaufvertrag wirksam zu machen.

Es sei eine immens hohe Telefonrechnung entstanden. Im Rahmen der Fürsorgepflicht – einen Vertrag unterstellt – hätte die Klägerin als Vertragspartner bei derart hohen Kosten den Anschlussinhaber zwischendrin auf die Unzahl von Telefonaten hinweisen müssen.

Der Klägerin als Anbieterin von Online-Spielen sei bekannt, oder hätte zumindest bekannt sein müssen, dass es sich bei den Nutzern dieser Spiele oftmals um Minderjährige handele. Durch dieses Mitverschulden sei der extrem hohe Telefonkostenschaden entstanden.

Sollte das Gericht eine Anscheinsvollmacht bejahen, hätte die Beklagte einen Ersatzanspruch gegen die Klägerin aufgrund der Verletzung von Sorgfaltspflichten aus dem zugrunde liegenden Kaufvertrag. Dieser Schadensersatzanspruch sei mindestens in Höhe der Hälfte der geltend gemachten Telefonkosten, also in Höhe von mindestens 1.150,00 Euro festzusetzen.

Hilfsweise werde damit die prozessuale Aufrechnung erklärt.

Bestritten werde, dass dem Nutzer vorab bei Anwahl der Tarif nochmals durchgesagt worden sei. Auch aus diesem Grunde sei hier kein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen.

Es treffe auch nicht zu, dass die Beklagte die sofortige Löschung ihrer Verbindungsdaten beantragt habe. Vielmehr sei die Klägerin mit Schreiben vom 09.07.2008 zur Vorlage der Nachweisdaten gem. § 45 TKG aufgefordert worden. Die entsprechenden Nachweise seien trotz nochmaliger Aufforderung nicht vorgelegt worden.

Die Inkassokosten seien zurückgenommen worden. Anwaltskosten seien nicht zu leisten, da es an einer Hauptforderung fehle. Dies gelte auch für die übrigen Nebenkosten.

Die Klägerseite ist zunächst der Auffassung, die Beklagte trage die Beweislast für die Behauptung der Tatsache, sie habe zu keinem Zeitpunkt eine sofortige Löschung der Verkehrsdaten bei ihrem Teilnehmernetzbetreiber beantragt.

Der Anspruch gegen die Beklagte sei nicht davon abhängig, ob die Nutzung durch sie selbst oder durch Dritte erfolgt sei. Gem. § 45i Abs. 4 TKG entfalle der Entgeltanspruch nur dann, wenn der Teilnehmer nachweise, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden könne. Das Risiko für die Nutzung des Netzzuganges einschließlich des Missbrauchsrisikos durch Dritte trage nach § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG daher der Teilnehmer.

Über § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV habe der BGH ausweislich des Urteils vom 16.03.2006 = NJW 2006, 1971ff die dogmatischen Anforderungen an die Anscheinsvollmacht – jedenfalls für das Telekommunikationsrecht – reduziert, so dass jeder Teilnehmer am Rechtsverkehr für das seiner Risikosphäre zuzurechnende Verhalten Dritter auch vertraglich einzustehen habe. Vor diesem Hintergrund der Rechtsprechung sei das Zustandekommen eines Vertrags zwischen dem Anbieter und dem Teilnehmer, auch bei Missbrauch Dritter, problemlos anzunehmen.

Auf dieser Grundlage sei der Einwand, die Kosten seien durch einen Minderjährigen verursacht worden, als unerheblich anzusehen. Allenfalls über den Nachweis der fehlenden Zurechenbarkeit könne ein Anspruch entfallen. Die gesetzliche Neuregelung des § 45i Abs. 4 Satz 1 TKG stelle nicht mehr darauf ab, dass die in Anspruch genommen Leistung „nicht zu vertreten“ sei (so § 16 Abs. 3 Satz 3 erste Alternative TKV), sondern darauf, dass sie „nicht zugerechnet“ werden könne.

Wenn ein minderjähriges Kind im Haushalt der Beklagtenseite wohne, seien besonders hohe Anforderungen an die von ihr vorzunehmenden Sicherungsmaßnahmen zu stellen. Dies gelte umso mehr, wenn Kindern oder Jugendlichen die Nutzung des Anschlusses offen stehe, da sie die möglichen Risiken nicht ohne weiteres überblicken können.

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Völlig ausreichend und zumutbar sei die Sperrung einzelner kostenintensiver Rufnummerngassen. So wäre die Beklagte gehalten gewesen, die Rufnummerngasse (0)900-… für Premium-Dienste sperren zu lassen, um die unerwünschten ePayment-Verbindungen ihres minderjährigen Kindes zu verhindern.

Die Ausführungen der Beklagtenseite zur Anwendung des Kaufrechts würden fehlgehen. Streitgegenständlich seien Forderungen aus Inanspruchnahme eines telefonischen Bezahlsystems als Premium-Dienst i. S. der §§ 3 Nr. 17a und Nr. 25 TKG.

Der Sachverhalt sei ausschließlich an Hand der Regelungen des TKG zu beurteilen. Kaufrecht sei nicht anwendbar.

Die Klägerin sei auch nicht Spieleanbieter des Onlinespiels „…“. Die Klägerin sei Inhaberin der streitgegenständlichen Rufnummer und stelle diese dem Dienstanbieter des Premium-Dienstes, der B… GmbH, zur Verfügung.

Es werde daher bestritten, dass das genutzte Online-Spiel oftmals von Minderjährigen gespielt werde.

Eine entsprechende Hinweispflicht gegenüber dem Anschlussinhaber, eine Anhäufung von Kosten anzuzeigen, bestehe nicht. Dies bereits deshalb, weil mit jedem Anruf ein neues Vertragsverhältnis begründet werde und daher ein Dauerschuldverhältnis nicht bestehe. Die Klägerin sei, obwohl sie von der gesetzlichen Pflicht gem. § 45i Abs. 2 Satz 2 TKG befreit sei, der Pflicht aus § 45i Abs. 3 TKG nachgekommen und habe eine technische Prüfung durchführen lassen. Danach seien keine technischen Mängel festgestellt worden. Eine Preisansage sei nach sämtlichen Verbindungen erfolgt.

Die Beklagtenseite bestreitet nicht, dass der Anschlussinhaber die Möglichkeit habe, bestimmte Nummern sperren zu lassen. Allerdings seien Eltern oftmals vor Eintritt eines Schadens (Nutzung des Telefonanschlusses durch Kind) technisch nicht darüber informiert. Ihnen sei in der Regel auch nicht bekannt, dass bei Nutzung eines Online-Spiels plötzlich kostenpflichtige Telefonnummern eingeblendet würden.

Die Klägerseite betont dagegen weiter den Gesichtspunkt, dass es dem Vertragsschluss nicht entgegen steht, dass nach Darstellung der Beklagtenseite die Telefonate von dem minderjährigen Kind geführt worden sind. Die Beklagte hafte auch für diesen Fall als Vertragspartner über die für das Telekommunikationsrecht besonderen Grundsätze der Anscheinsvollmacht. Danach komme es im Telekommunikationsrecht bei der Erbringung von Telekommunikationsleistungen auf einen individuell geschaffenen Vertrauenstatbestand wegen des nahezu vollständig technisierten und anonymen Massengeschäftes nicht an. Folglich bestünden auch keine Bedenken hinsichtlich des im BGB verankerten Minderjährigenschutzes. Vertragspartner sei die Beklagte als Anschlussinhaberin gewesen. Das minderjährige Kind treffe keine Rechtsfolge, weshalb es auf das Minderjährigenrecht nicht ankomme.

Zudem befinde sich die Beklagte aus einem weiteren Grund in der Beweislast des § 45i Abs. 4 TKG. Die Beklagte habe die Rechnung vom 28.05.2008 nicht i. S. des § 45i Abs. 1 TKG beanstandet. Im Schreiben vom 06.06.2008 habe die Beklagte eingewendet, dass die Telefonate von ihrem minderjährigen Kind geführt worden seien. Das reiche für eine Beanstandung i. S. d. § 45i Abs. 1 TKG nicht aus.

Unter Bezugnahme auf Hinweise des Gerichts hat die Beklagtenseite zudem vorgetragen (vgl. Beklagtenschriftsatz vom 28.12.2009, S. 3), dass es in den von der Klägerseite vorgelegten Rechnungen auf jeden Fall an einem konkreten Zeitraum der geltend gemachten Beträge fehle. Die Anlagen, welche die Gegenseite hierzu vorgelegt habe, würden sich widersprechen, sowohl hinsichtlich des Zeitraums als auch hinsichtlich der Nutzer, sodass bisher die Rechnungen nicht nachvollziehbar seien und der Vortrag insofern unsubstanziiert sei.

Die Klägerseite hat in diesem Zusammenhang mit Schriftsatz vom 04.02.2010 vorgetragen, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Telefonate in Gesamthöhe von 2.818,47 Euro gem. Rechnung vom 28.05.2008 unstreitig gestellt habe. Daher seien Zweifel an der hinreichenden Konkretisierung der streitgegenständlichen Forderungen nicht nachvollziehbar.

Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass sich aus der technischen Überprüfung ergebe, dass der streitgegenständliche Zeitraum am 18.04.2008 begonnen und am 06.05.2008 geendet habe. Innerhalb dieses Zeitraums sei der Mehrwertdienst insgesamt 152-mal in Anspruch genommen worden, 22-mal Bezahlleistung über 9,99 Euro und 130-mal Bezahlleistung über 19,99 Euro. Dies ergebe den in Rechnung gestellten Betrag von 2.818,47 Euro gem. Rechnung vom 28.05.2008.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat die Beklagte gem. § 141 ZPO angehört und die Zeugen ……… vernommen.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 26.11.2009 Bezug genommen.

Im Hinblick darauf, dass das Sitzungsprotokoll den Parteienvertretern zunächst nicht zugegangen war, hatte das Gericht den ursprünglichen Verkündungstermin vom 12.01.2010 mit Beschluss vom 06.01.2010 aufgehoben und neuen Termin zur Verkündung auf den 25.02.2010 bestimmt, wobei Schriftsätze bis zum 04.02.2010 eingereicht werden konnten.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig (1.), jedoch unbegründet (11.).

I.

Gegen die Zulässigkeit der Klage bestanden zunächst Grundsatzbedenken. Die Klägerseite hatte – nur – Bezug genommen auf die Rechnung vom 28.05.2008. Aus dieser ergaben sich zwar Nettobeträge von 915,46 Euro, 1.058,28 Euro und 394,72 Euro = 2.368,46 Euro bzgl. … Aus der Klage war jedoch nicht erkennbar, wie diese Beträge sich zusammensetzten und auf welchen konkreten Zeitraum sich diese Beträge bezogen haben. Damit fehlte es an einem konkretisierten Streitgegenstand. Die Klägerseite hätte weitere Forderungen geltend machen können, ohne dass die Beklagtenseite auch nur ansatzweise die Chance einer Überprüfung gehabt hätte, ob diese Forderungen nicht bereits Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gewesen wären.

Darauf hatte das Gericht ausdrücklich in der Sitzung vom 26.11.2009 hingewiesen. Der – zutreffende – Hinweis der Klägerseite im Schriftsatz vom 04.02.2010 S. 2, die geltend gemachte Forderung in Höhe von 2.818,47 Euro sei im Ansatz unbestritten, beseitigt nicht die prozessualen Probleme mit Blick auf die notwendige Konkretisierung des Streitgegenstandes. Die Klägerseite hat jedoch im Schriftsatz vom 04.02.2010 nunmehr hilfsweise auf das Ergebnis der technischen Prüfung hingewiesen und den streitgegenständlichen Zeitraum insoweit konkretisiert, als es um die Zeit vom 18.04.2008 bis zum 06.05.2008 geht und der Mehrwertdienst insgesamt 152-mal in Anspruch genommen wurde, 22-mal Bezahlleistung über 9,99 Euro und 130-mal Bezahlung über 19,99 Euro.

Damit ist der Streitgegenstand hinreichend konkretisiert.

II.

Die Klage war jedoch im Ergebnis unbegründet. Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) keinen Anspruch gegen die Beklagte aus einem zwischen dieser und der B. GmbH bestehenden Vertragsverhältnis über die entgeltliche Erbringung von Mehrwertleistungen i. H. v. insgesamt 2.818,47 Euro. Es fehlt an einem abtretungsfähigen Anspruch aus dem Verhältnis Beklagte zu B. GmbH als Mehrwertanbieter.

1. Es ist zwar unstreitig, dass B. unter der Premiumdienst-Rufnummer (0)900-… die entsprechende Abwicklung von Bezahlvorgängen angeboten hat. Die Beklagte ist auch unstreitig Inhaberin der Telefonanschlüsse mit den Rufnummern … und …. Weiterhin steht auch fest, dass von diesen Rufnummern Zusatzfunktionalitäten „Stärkepunkte“ im Rahmen des an sich kostenlosen Online-Spiels Gladiator gekauft wurden.

2. In Anspruch genommen wurde die Beklagte. Daher muss mit ihr ein Vertragsverhältnis zustande gekommen sein.

Daran fehlt es hier.

a) Die Beklagte hat vorgetragen und nachgewiesen, dass sie selbst das Online-Spiel nicht gespielt hat und über die angebotenen streitgegenständlichen Telefonnummern nicht Stärkepunkte für ihre Spielfigur beantragt oder erworben hat. Das hat nicht nur die Beklagte so ausgesagt, sondern auch der als Zeuge gehörte Sohn der Beklagten. Dieser hat eingeräumt, dass er es war, der Online gespielt und Stärkepunkte erworben hatte. Er hat in Einzelheiten den Ablauf dargestellt. So hat er ausgeführt, dass das Online-Spiel an sich kostenfrei sei. Es habe jedoch einen Button Rubine gegeben. Wenn man den angeklickt habe, habe man gegen Geld Zusatzstärken erwerben können. Man habe damit Gold, Waffen oder Lebensmittel kaufen können. Wenn man auf Rubine gedrückt habe, sei eine Nummer angezeigt worden, die er habe anrufen müssen. Wenn er dort angerufen habe, habe ihm eine Computerstimme folgendes gesagt: Dass ihm jetzt 20,00 Euro abgezogen würden und dass er dann die Rubine habe.

Die Klägerseite hat die Schilderung des Zeugen ausdrücklich als zutreffend bezeichnet. Auf Nachfrage hat der Zeuge auch noch ergänzend ausgeführt, dass er die drei Telefonanschlüsse benutzt habe, weil er gedacht habe, das falle dann nicht so auf.

Insoweit gab es für das Gericht keinen Zweifel daran, dass nicht die Beklagte, sondern der minderjährige Sohn, geboren … 1994 die Zusatzfunktionalitäten gekauft hatte.

b) Eine vertragliche Haftung der Beklagten kommt nach allgemeinen Vertragsgrundsätzen nur in Betracht, wenn der minderjährige Sohn mit Vollmacht für die Beklagte gehandelt hat.

aa) Es steht fest, dass eine ausdrückliche Vollmacht nicht von der Beklagten erteilt wurde.

bb) Auch liegt in der allgemeinen Gestattung, das häusliche Telefon zu benutzen, keine positive schlüssige Bevollmächtigung, Verträge über das Telefon oder die Telefonrechnung zu schließen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGH NJW 2006, 1971 (1972)).

cc) Die Voraussetzungen für eine Anscheinsvollmacht sind ebenfalls nicht gegeben. Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters, hier also des Sohns, nicht kennt, jedoch bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Andere darauf vertraut hat und vertrauen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (vgl. BGH NJW 2006, 1971 (1972)).

Hier fehlt es an dem für die Anscheinsvollmacht erforderlichen individuellen Vertrauenstatbestand. Es ging hier um die erste höhere Rechnung. Die Beklagte hatte auch noch keine weiteren Rechnungen in vergleichbarem Rahmen beglichen. Somit lag kein Vertrauenstatbestand vor, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung eines Dritten hätte schließen können. Zudem greifen die Rechtsgrundsätze der Anscheinsvollmacht in der Regel nur dann ein, wenn das Verhalten des Gegenüber von gewisser Dauer und Häufigkeit ist (vgl. insoweit die Ausführungen BGH NJW 2006, 1971 (1972)).

Auch aus der bloßen Unterhaltung eines funktionstüchtigen Telefonanschlusses kann kein Vertrauenstatbestand für die Vollmacht des Nutzers entstehen. Dies gilt schon deshalb, weil der jeweilige Nutzer den Anbietern gegenüber typischerweise anonym bleibt (vgl. auch BGH NJW 2006, 1971 (1972)).

c) Angesichts der zuvor genannten Entscheidung BGH NJW 2006, 1971ff, die sich ausdrücklich mit der Haftung für Telefonkosten befasst und auf die sich auch die Klägerseite ausdrücklich bezieht (vgl. z. B. Klägerschriftsatz vom 13.07.2009, S 2 = Blatt 43 d. A.), kann zumindest im Ansatz keine Rede davon sein, dass – so die Formulierung im Klägerschriftsatz vom 13.07.2009, S. 2 – vor dem Hintergrund dieser Rechtssprechung das Zustandekommen eines Vertrages zwischen dem Anbieter und dem Teilnehmer (gemeint ist der Anschlussinhaber) auch bei einem Missbrauch durch Dritte problemlos anzunehmen ist.

Richtig ist, dass der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der früher geltenden Regelung des § 16 Abs. 3 TKV, dem gesetzlichen Vorläufer des jetzigen § 45i TKG, auch ausgeführt hat, dass eine vertragliche Haftung des Anschlussinhabers für die Inanspruchnahme von Telefondiensten durch seine Familienangehörigen in diesen Konstellationen nicht stets ausscheidet (vgl. BGH NJW 2006, 1971 (1972)). Der der Anscheinsvollmacht zugrunde liegende Rechtsgedanke, nach dem ein Teilnehmer im Rechtsverkehr für das seiner Risikosphäre zurechenbare Verhalten Dritter auch vertraglich einzustehen habe, sei im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen über die herkömmlichen Fallgruppen hinaus anwendbar. Diese Besonderheit finde ihren Ausdruck und ihre rechtliche Grundlage in § 16 III 3 TKV. Danach sei der Anbieter nicht berechtigt, die Verbindungsentgelte vom Kunden zu fordern, wenn der Nachweis erbracht sei, dass der Netzzugang in vom Kunden nicht zu vertretendem Umfang genutzt worden sei.

Diese Bestimmung grenze die Risikosphären zwischen dem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen und dem Anschlusskunden bzgl. des Zugriffs Dritter auf den Netzzugang unter dem objektivierten Gesichtspunkt voneinander ab, ob der Kunde die Nutzung seines Anschlusses zu vertreten habe.

Auf einen individuell geschaffenen Vertrauenstatbestand komme es danach im Hinblick auf die Tatsache, dass es sich bei der Erbringung von Verbindungsdienstleistungen um ein praktisch vollständig technisiertes, anonymes Massengeschäft handele, nicht mehr an (so BGH NJW 2006, 1971 (1973)).

Damit besteht zwischen den von der Klägerseite selbst betonten „reduzierten dogmatischen Anforderungen des BGH über die Anscheinsvollmacht im Telekommunikationsrecht“ und den spezifischen Besonderheiten des Telekommunikationsrechts – technisiertes anonymes, grundsätzlich nur schwer kontrollierbares Massengeschäft – ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang.

An diesen spezifischen Besonderheiten, die eine Abweichung von den normalen Grundsätzen der Anscheinsvollmacht rechtfertigen könnten, fehlt es hier jedoch.

Die Klägerseite hat selbst vorgetragen, dass das Bezahlsystem der ….. GmbH für den Ankauf von Zusatzfunktionalitäten nur eine der denkbaren Zahlungsalternativen sei. Alternativ hätte der Spieler auch andere Bezahlsysteme nutzen können. Grundsätzlich seien Zahlungen über Kreditkarten, Bankeinzug o. ä. denkbar (vgl. Klägerschriftsatz vom 19.11.2009, S. 4). Die Telekommunikationsdienstleistung besteht hier lediglich in der Abwicklung von Zahlungen über das Telefon bzw. die Telefonrechnung . Die Abrechnung über die Telefonrechnung hat damit, unabhängig davon, dass B. GmbH ein Mehrwertdienstanbieter i. S. d. § 3 Nr. 17a und Nr. 25 TKG ist, bereits im Ansatz nichts mit den spezifischen Besonderheiten des Telekommunikationsverkehrs zu tun. Hätte der Sohn der Beklagten mittels Telefon in einem Geschäft Zubehör zu einem Online-Spiel ohne Zustimmung und Genehmigung der Eltern bestellt, wäre dieser Vertrag weder für das Kind noch die Eltern verbindlich (vgl. auch AG Wolfsburg, Uv 24.06.2009, Aktenzeichen 22 C 85/09 (II), 22 C 85/09, zitiert nach JURIS).

Dass es überhaupt nicht um Besonderheiten des Telekommunikationsverkehrs geht, zeigt auch der bereits erwähnte Umstand, dass die gekauften Zusatzfunktionen für das Online-Spiel ohne Weiteres über Kreditkarten oder Bankeinzug abgewickelt werden können. Bei dieser Form der Zahlung würden die ganz normalen rechtlichen Grundlagen der Vertragshaftung einschließlich des Schutzes Minderjähriger gelten. Es handelt sich hier in der Sache nicht um vertelefonierte Telefoneinheiten, sondern um normale Kaufpreisforderungen über Stärkepunkte, die nur zufällig über eine Telefonrechnung abgewickelt werden. Es gibt weder dogmatische noch Systemgründe, bei einer solchen Situation die normalen Grundlagen über eine Vertragshaftung außer Kraft zu setzen und die Anforderungen an eine Anscheinsvollmacht herabzusetzen. Nur wenn man dies tut, kommt man überhaupt im Ansatz zu einer Vertragshaftung der Beklagten.

d) Eine Herabsetzung der Anforderungen an eine für die Beklagte verbindliche Vollmacht verbietet sich auch unter dem Gesichtspunkt des Minderjährigenschutzes, der im Bereich des Vertragsrechts eine zentrale Bedeutung hat.

Der Hinweis der Klägerseite, es würde der Anschlussinhaber haften und nicht der Minderjährige, daher sei der Minderjährigenschutz auch nicht im Ansatz zu berücksichtigen (vgl. Klägerschriftsatz vom 19.11.2009, S. 1), ist zwar aus der Interessenlage der Klägerseite strategisch nachvollziehbar, aber nur formal zutreffend. Natürlich geht es bei den angesprochenen Rechtsfragen auch um den Minderjährigen selbst. Diejenigen, die durch ihr Spielen den Anschlussinhaber – typischerweise die Eltern – haftbar machen, müssen sich vor diesen auch für die dadurch entstandenen Kosten sozial verantworten. Das belastet die Jugendlichen, die davon betroffen sind, in großem Maße, was auch im vorliegenden Verfahren sich in der Anhörung des minderjährigen Sohnes der Beklagten gezeigt hat. Dies gilt insbesondere angesichts der finanziellen Dimension, um die es hier geht. Hier sind in kürzester Zeit – vom 18.04.2008 bis 06.05.2008 – Beträge von deutlich über 2.000,00 Euro aufgelaufen. Dies sind Beträge, die normale Familien mit normalen Einkommen nicht ohne weiteres kompensieren können und die daher unmittelbare Auswirkungen auf das zur Verfügung stehende Familieneinkommen haben.

Zieht man die von der Klägerseite selbst eingereichten Urteile heran, sieht man, um welche finanziellen Dimensionen es bei den genannten Spielen geht.

Im Verfahren LG Koblenz, Urteil vom 26.05.2009, 1 O 31/09, waren es 5.627,00 Euro, die ausweislich des Tatbestandes in einem Zeitraum vom 25.04. bis zum 17.06.2008 an Kosten gegenüber B. GmbH durch Telefonate Minderjähriger entstanden waren. Im Verfahren LG Saarbrücken, Urteil vom 28.04.2009, Aktenzeichen 9 O 312/08 nach Darstellung der Klägerseite, ging es um 14.782,95 Euro für virtuelle Münzen, die im Rahmen eines zunächst kostenlosen Internetspiels von einem Minderjährigen im Rahmen eines Zeitraums vom 11.12.2007 bis 23.02.2008 bestellt worden waren. In der bereits erwähnten Entscheidung des AG Wolfsburg vom 24.06.2009 ging es um 2.968,49 Euro, die in der Zeit vom 18.05.2008 bis zum 23.06.2008 entstanden waren, weil Minderjährige virtuelle Währungen für ein Computerspiel gekauft hatten.

Somit stehen durchaus auch Minderjährige und damit das Minderjährigenrecht im Zentrum der dargestellten rechtlichen und tatsächlichen Probleme. Zudem ist Sinn und Zweck des Minderjährigenschutzes nicht nur, den Minderjährigen vor dem Abschluss von ihn beeinträchtigenden und verpflichtenden Verträgen zu schützen. Es geht dabei auch darum, Erziehungsberechtigte davor zu schützen, aufgrund von Rechtsgeschäften, die durch Minderjährige abgeschlossen werden, in Anspruch genommen zu werden, und zwar in Größenordnungen, die, wie die genannten Entscheidungen zeigen, existenzgefährdend werden können.

Weiterhin dienen die §§ 106ff BGB nicht nur der Vermögenssorge für den Minderjährigen, sondern auch seiner Personensorge. Der Erziehungsberechtigte soll mit der Erteilung oder Verweigerung von Zustimmung auch seine Erziehungsaufgaben erfüllen. Der Minderjährige soll nur die Geschäfte tätigen können, die sein gesetzlicher Vertreter unter erzieherischen Aspekten für sinnvoll hält (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 1, 5. Aufl. 2006 vor § 104 Rdnr. 4).

Nimmt man diesen Gedanken als Ausgangspunkt, zeigt sich sofort, dass zentrale Gedanken des Minderjährigenschutzes verletzt sind, auch wenn nicht der Minderjährige selbst, sondern die Erziehungsberechtigten für die Handlungen des Minderjährigen einzustehen haben, auch wenn sie die Handlungen des Minderjährigen nicht gebilligt haben.

Der Gedanke des Minderjährigenschutzes kommt auf der Grundlage des Ansatzes der Klägerseite noch unter einem weiteren Gesichtspunkt zum Tragen. Ausgangspunkt der Klägerseite ist die von ihr ausdrücklich auch formulierte Auffassung: Es ist völlig unerheblich, ob Minderjährige den Kauf über das Telefon tätigen, in jedem Fall haftet der Anschlussinhaber.

Dann liegt es auch in der Logik dieses Ansatzes, sich auf diejenigen zu konzentrieren, die besonders anfällig für Spiele sind, und das sind nach einhelliger Meinung insbesondere die Minderjährigen. Jedenfalls wird im Rahmen der Diskussion, welche Vorsichtsmaßnahmen Anschlussinhaber bei Minderjährigen im Haushalt treffen müssen, immer wieder darauf hingewiesen, dass die Mehrwertdienstnummern häufig einen besonderen Reiz auf typischerweise oft noch in erheblichem Maße unerfahrene und neugierige Minderjährige ausüben (vgl. z. B. das von der Klägerseite selbst eingereichte Urteil LG Koblenz vom 26.05.2009, 1 O 31/09, S. 8).

So hat in diesem Zusammenhang auch die Klägerseite selbst darauf hingewiesen, dass, wenn Kindern oder Jugendlichen die Nutzung des Anschlusses offen steht, sie die möglichen Risiken nicht ohne Weiteres überblicken können (vgl. z. B. Klägerschriftsatz vom 13.07.2009, S. 3).

Die hier angesprochene geschäftliche Unerfahrenheit und der Spieltrieb von den Kindern und Jugendlichen spielt z. B. auch eine Rolle bei der Frage, ob die Werbung von Jugendzeitschriften für das Herunterladen von Klingeltönen oder Logos über eine kostenpflichtige 0900er-Rufnummer deshalb wettbewerbswidrig ist (vgl. zu diesem Problem z. B. Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, Kommentar 2008, Vorbemerkung §§ 66a ff TKG, Rdnr. 46).

Die besondere Anfälligkeit gerade von Jugendlichen zeigt auch der vorliegende Fall. Der minderjährige Sohn der Beklagten hat in einem kurzen Zeitraum 152 Anrufe getätigt. Nur durch einen Zufall – Aufdecken der Anrufe durch die Rechnung vom 28.05.2008 – sind weitere Anrufe und damit weitere Kosten vermieden worden. Der minderjährige Zeuge hat nachvollziehbar und glaubhaft darauf hingewiesen, dass er das Spiel noch nicht bis zum Ende gespielt hatte. Er hatte trotz 152 Anrufe noch nicht die Höchststärke für seine Figur erreicht gehabt.

Das vorliegende Verfahren zeigt in großer Deutlichkeit, was sich auch aus den von der Klägerseite selbst eingereichten Urteilen im Ansatz ergibt: Dass Jugendliche im Zusammenhang mit diesen Spielen dahin tendieren, jede Kontrolle über die zu erwartenden Kosten zu verlieren. So hat der minderjährige Sohn der Beklagten im vorliegenden Verfahren nachvollziehbar bekundet: Ich hatte nicht gedacht, dass das so viel war. Ich konnte das nachher alles nicht mehr richtig einschätzen.

§ 66d Abs. 2 TKG ist, wie auch der vorliegende Fall und die übrigen eingereichten Entscheidungen zeigen, keine taugliche Begrenzung. Nach § 66d Abs. 2 TKG wird der Preis für zeitunabhängig über Rufnummern für Premium-Dienste abgerechnete Dienstleistung auf höchstens 30,00 Euro pro Verbindung begrenzt. Dies war hier eingehalten bei den einzelnen Anrufen. Das verhindert jedoch im Ergebnis nicht, dass ein Jugendlicher unbegrenzt mehrfach – hier waren es 152 Anrufe – die Premium-Dienste benutzt mit einer Endrechnung von deutlich über 2.000,00 Euro.

Hält man es mit der Klägerseite für völlig unerheblich, ob der Dritte, der telefoniert hat, minderjährig ist (vgl. z.B. Klägerschriftsatz vom 03.03.2009, S. 3), so liegt es in der Konsequenz dieses Ausgangspunktes, dass sich die Mehrwertdienste bereits im Ansatz nicht um einen irgendwie gearteten Minderjährigenschutz kümmern müssen.

Dies zeigt auch das vorliegende Verfahren. Das Gericht hat der Klägerseite ausdrücklich aufgegeben darzulegen, welche konkreten Maßnahmen eingeleitet worden sind um zu verhindern, dass Beträge von über 2.000,00 Euro durch einen Minderjährigen entstehen können (vgl. Sitzungsprotokoll vom 26.11.2009, S. 15).

Die Klägerseite hat dazu – vom eigenen Ansatz her durchaus naheliegend – vorgetragen, dass es keine gesetzliche Pflicht dahingehend gibt, dass ein Mehrwertdienstanbieter dafür Sorge tragen müsste, dass Minderjährige den Mehrwertdienst nicht in Anspruch nehmen (vgl. Schriftsatz vom 04.02.2010, S. 6).

Hat die Minderjährigkeit des anrufenden Dritten auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Anschlussinhaber und dem Dienstanbieter keinerlei Auswirkungen (so ausdrücklich Klägerschriftsatz vom 13.07.2009, S. 3), so bedeutet dies rechtlich in der Sache: Minderjährigenschutz spielt im Telekommunikationsrecht keine Rolle.

Für eine derartige Aushebelung des Minderjährigenschutzes gibt es jedoch keine Veranlassung und auch keine gesetzliche Norm, aus der sich diese Konsequenz so ableiten lässt (vgl. dazu auch die Ausführungen unter II. 4. und AG Wolfsburg, Urteil vom 24.06.2009, Aktenzeichen 22 C 85/09 (II), 22 C 85/09, zitiert nach JURIS).

Es gab daher im vorliegenden Fall keine Veranlassung, von den normalen Grundsätzen einer Vertragshaftung abzuweichen.

Eine vertragliche Beziehung zwischen der Beklagten und B. GmbH ist nicht entstanden, so dass auch insoweit eine Forderung nicht abgetreten werden konnte.

4. Hilfsweise gilt folgende Überlegung:

Auch wenn man mit Blick auf die in §§ 3 Nr. 17a und Nr. 25 TKG angesprochenen Premium-Dienste (vgl. dazu näher Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, Kommentar § 3 TKG, Rdnr. 9 -11) die Grundsätze des TKG heranziehen würde, ergibt sich im vorliegenden Fall kein Anspruch gegen die Beklagte.

Die Beklagte kann im Sinn des § 45i Abs. 4 TKG nachweisen, dass ihr die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann.

a) Zunächst ist in § 45i Abs. 4 TKG nirgends die Rede davon, dass im Telekommunikationsrecht allgemein die Grundsätze des Vertragsrechts bzw. die Grundsätze des Minderjährigenschutzes außer Kraft gesetzt sind (vgl. zu Fragen der Nutzung durch Minderjährige im Rahmen des § 45i TKG auch Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, Kommentar, § 45i TKG, Rdnr. 47 -49).

§ 45i Abs. 4 Satz 1TKG lautet: Soweit der Teilnehmer nachweist, dass ihm die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbieter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Teilnehmer.

0Von einer Art Garantiehaftung des Anschlussinhabers für jedwede denkbare missbräuchliche Nutzung kann daher nach dem Gesetzestext nicht ausgegangen werden.

b) Auch wenn man die bereits erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2006, 1571 ff) mit heranzieht, ergibt sich im vorliegenden Fall keine Änderung. Die Beklagte hat nachgewiesen, dass sie selbst die streitgegenständlichen Leistungen nicht in Anspruch genommen hat.

Die Beklagte hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass die streitgegenständliche Rechnung vom 28.05.2008 die erste Rechnung war, aus der erhebliche Kosten durch den Ankauf von Spielstärken zu ersehen war.

3Soweit die Klägerseite – erstmals – mit Schriftsatz vom 04.02.2010 ausführt, dass das Bezahlsystem der …. GmbH bereits im Januar, Februar und März 2008 in Anspruch genommen wurde, ändert dies nichts an dieser Bewertung . Die von der Klägerseite in Bezug genommenen Spielerblätter (vgl. auch BI. 48 d. A.) weisen für den Zeitraum nur geringe Beträge aus.

4Zudem ist von der Klägerseite weder vorgetragen noch ersichtlich, wann die entsprechenden Rechnungen verschickt worden sein sollen . Insoweit war auch die glaubhafte Aussage des Zeugen ….. zu berücksichtigen, des … Ehemannes der Beklagten. Dieser hat nachvollziehbar ausgesagt, dass nach Empfang der streitgegenständlichen Rechnung man sofort reagiert habe. Sie hätten noch geglaubt, dass es sich um einen Kommafehler auf der Rechnung handelt. Erst durch Nachfrage bei B. sei man über die Anrufe informiert worden.

Die Beklagte hat auch nicht aus anderen Gründen vorwerfbar gegen Sorgfaltspflichten verstoßen. Zwar ist als Grundansatz davon auszugehen, dass der Anschlussinhaber alle ihm zumutbaren geeigneten Vorkehrungen zu treffen hat, um eine nicht gebilligte Nutzung des Telefons zu unterbinden (vgl. auch im Ansatz BGH NJW 2006, 1971 (1973)). Der von der Klägerseite im Schriftsatz vom 03.03.2009, S. 3 erwähnte ordnungsgemäße Verschluss der betreffenden Räume ist keine zumutbare Alternative. Ein Telefon ist kein Auto oder eine Waffe, deren Benutzung ausschließlich Erwachsenen vorbehalten ist und bei denen die Nutzung durch Minderjährige grundsätzlich um jeden Preis verhindert werden muss. Die Benutzung eines Telefons auch durch Minderjährige gehört zu den normalen Kommunikationsbedürfnissen in einer informationstechnisch fortgeschrittenen Gesellschaft (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BGH NJW 2006, 1971 (1973)). Es gibt keinen Grund, von vorneherein ohne jeden konkreten Anhaltspunkt Minderjährigen großflächig zu misstrauen.

Auch im Rahmen des § 832 BGB, der die deliktische Haftung von Aufsichtspflichtigen für das Verhalten Minderjähriger regelt, werden Erziehungsberechtigte nicht verpflichtet, dass sie normal entwickelte Jugendliche – der Minderjährige war hier Jahrgang 1994 und damit im Jahr 2008 dreizehn Jahre – permanent überwachen und im Ansatz alle möglicherweise gefährlichen Gegenstände wegsperren (vgl. zu Haftungsfragen im Rahmen des § 832 BGB allgemein Palandt, BGB, 69. Aufl., § 832 Rdnr. 11, 12).

Soweit die Klägerseite die Sperrung von einzelnen kostenintensiven Rufnummerngassen einfordert (vgl. z. B. Klägerschriftsatz vom 13.07.2009, S. 3), bleibt die zuvor angesprochene Frage, warum Eltern ohne konkreten Anlass vorbeugend Nummern sperren lassen sollten. Eine zielgenaue vorbeugende Sperrung ist auch schon deshalb nicht möglich, weil der Kreis der gefährlichen Nummern ständig wächst (vgl. allein die in der Entscheidung BGH NJW 2006, 1973 genannten Nummern) und daher der Kreis der kostenträchtigen Nummern nicht abgrenzbar und voraussehbar ist. Zudem ist mit der Beklagtenseite hier zu betonen, dass das Online-Spiel selbst kostenlos war und Eltern an sich zunächst darauf vertrauen können, dass bei einem kostenlosen Online-Spiel nicht plötzlich kostenintensive Telefonnummern angeboten werden.

Auch der naheliegende Hinweis auf die typischerweise vorliegende Spielfreude von Jugendlichen führt im vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Ergebnis. Wenn der Anschlussinhaber bereits mit der ersten Inanspruchnahme zwangsläufig das volle Risiko einer missbräuchlichen Inanspruchnahme seines Telefons trägt (so offenbar die Klägerauffassung im Schriftsatz vom 04.02.2010, S. 4), wäre die Norm des § 45i Abs. 4 TKG bereits im Ansatz sinnlos. Denn die Regelung des § 45i Abs. 4 TKG geht erkennbar davon aus, dass es auch Sachverhalte gibt, wo der Anschlussinhaber nicht haften soll.

Im Übrigen können Eltern in rechtlicher Hinsicht zunächst allgemein davon ausgehen, dass die auch bei Laien allgemein bekannten Regeln über das Zustandekommen von Verträgen und insbesondere der Schutz von Minderjährigen nicht einfach außer Kraft gesetzt werden, nur weil die Abrechnung zufällig über eine Telefonrechnung erfolgt.

Soweit auf die Anonymität der Kommunikation im Kommunikationsrecht hingewiesen wird , führt auch dies nicht im Ergebnis zu einer Haftung der Beklagten. Das Gericht hatte bereits darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Fall nicht um vertelefonierte Telefoneinheiten geht, bei denen der Gesichtspunkt der Anonymität eine besondere Bedeutung haben könnte (vgl. II. 2.). Hier ist einfach über das Telefon eine Bestellung (Einkauf von Stärkepunkten) abgegeben worden, ein Sachverhalt, bei dem normalerweise die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts und Minderjährigenschutzes gelten. Der Umstand, dass die Kosten dann über die Telefonrechnung eingestellt werden , macht diesen Vorgang nicht anonymer als bei anderen potentiellen Vertragspartnern, die über Telefon eine Bestellung erhalten und das Risiko tragen, von einem Minderjährigen angerufen zu werden.

Im Übrigen rechtfertigt der Gesichtspunkt der Anonymität nicht den Verzicht auf jedweden Minderjährigenschutz. Das Gericht hat in diesem Zusammenhang bereits auf Zigarettenautomaten hingewiesen, bei denen auch keine persönliche Überprüfung des Kunden möglich ist. Dort ist es möglich und üblich, z. B. über einen Nachweis über das Alter den Minderjährigenschutz jedenfalls im Ansatz zu bewahren und das eigene wirtschaftliche Risiko zu minimieren.

Soweit die Klägerseite im Schriftsatz vom 04.02.2010 S. 5 das nach ihrer Auffassung unzumutbare wirtschaftliche Risiko bei Berücksichtigung des Minderjährigenschutzes betont, ist allgemein anzumerken, dass es auch in anderen wirtschaftlichen Bereichen möglich ist, z. B. durch Rückruf oder die Anforderung einer Kreditkartennummer die mögliche missbräuchliche Nutzung durch Minderjährige weitestgehend einzudämmen.

Die zuletzt genannte Alternative (Kreditkarte) könnte auch im vorliegenden Bereich des Ankaufs von Stärkepunkten problemlos umgesetzt werden. Die Klägerseite hat selbst darauf hingewiesen, dass der Ankauf von Spielstärken auch durch Kreditkarten oder andere Zahlungsvorgänge hätte bezahlt werden können. Bei einer Abwicklung über Kreditkarte würde es dem Anbieter typischerweise sofort auffallen, dass Minderjährige beteiligt sind, da diese typischerweise nicht über Kreditkarten verfügen.

Es ist Sache der Anbieter selbst, wie sie ihr Geschäft ausgestalten wollen. Die voran stehenden Hinweise sollten nur deutlich machen, dass es auch für Telekommunikationsdienste ohne Weiteres möglich ist, das wirtschaftliche Risiko, das durch Minderjährige in der Tat entstehen kann, zu minimieren.

Im Übrigen gilt der allgemeine Hinweis: Es ist gerade die gesetzgeberische Wertung der §§ 104ff BGB, dass der Schutz des nicht voll Geschäftsfähigen Vorrang hat vor dem Schutzbedürfnis des Verkehrs. Das BGB kennt keine Vorschrift, die den guten Glauben an die Geschäftsfähigkeit schützt (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 1, vor § 104 Rdnr. 7). Wie bereits ausgeführt, ist das Einstellen von Kosten in eine Telefonrechnung kein Sachgrund, von diesen zentralen Grundsätzen abzuweichen. Auch § 45i Abs. 4 TKG zwingt, wie ausgeführt, nicht zu einer solchen Abweichung.

Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte im Ergebnis nachgewiesen, dass ihr die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters nicht zugerechnet werden konnte.

5. Ein abtretbarer Anspruch gegen die Beklagte war daher nicht gegeben. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen, da auch die übrigen Nebenforderungen eine begründete Hauptforderung voraussetzen.

6. Auf die übrigen Fragen – z. B. Voraussetzungen des § 45i Abs. 1 TKG – kam es nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht an. Auf der Grundlage der dargestellten Rechtsauffassung waren auch keine weiteren Beweiserhebungen notwendig.

7. Das Gericht hatte die Parteien vorsorglich auf die Entscheidung AG Wolfsburg, Urteil vom 24.06.2009, Aktenzeichen 22 C 85/09 (II), 22 C 85/09 hingewiesen, zitiert nach JURIS. Unter Bezug darauf, dass im entsprechenden Berufungsverfahren vor dem Landgericht Braunschweig am 26.02.2010 die Sache zur Entscheidung ansteht, hat die Klägerseite mit Schriftsatz vom 04.02.2010 um entsprechende Verlegung des Verkündungstermins im vorliegenden Verfahren gebeten.

Angesicht der Dauer des Verfahrens hielt das Gericht eine Verlegung des Verkündungstermins nicht für geboten. Eine förmliche Bindung des erkennenden Gerichts an gerichtliche Entscheidungen, die sich zu den hier interessierenden Sachfragen geäußert haben, besteht sowieso nicht. Die zentralen Sachfragen und möglichen Argumente sind nach Auffassung des Gerichts von beiden Parteivertretern umfangreichst dargestellt worden, auch unter Einbeziehung zeitnaher Entscheidungen. Das Zuwarten auf eine weitere landgerichtliche Entscheidung würde nach Auffassung des Gerichts keine weiteren Gesichtspunkte ergeben, die eine erneute Verschiebung des Verkündungstermins rechtfertigen könnten.

Auf Anfrage hatte die Beklagtenseite auch mitgeteilt, dass keine weitere Stellungnahme zum letzten Klägerschriftsatz vom 04.02.2010 erfolgen soll. Auch aus diesem Gesichtspunkt war daher eine Verschiebung des Verkündungstermins nicht veranlasst.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Anspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Parteien hatten jeweils auf die einschlägigen Sachfragen hingewiesen. Zudem hatte das Gericht insbesondere in der Sitzung vom 26.11.2009 relativ umfangreiche Hinweise gegeben. Rechtliches Gehör war daher gewährt worden.

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