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Telefonauskunftsvertrag – Steuerberater

Bundesgerichtshof

Az: IX ZR 12/05

Urteil vom 18.12.2008


Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2008 für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Dezember 2004 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 17. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger erwarben am 13. Dezember 1995 eine Eigentumswohnung zum Preis von 560.000 DM. Die Wohnung wurde fremdfinanziert und nach Fertigstellung im Jahre 1996 vermietet. Der Beklagte war für die Kläger als Steuerberater tätig. In der Folgezeit berücksichtigte er in den Einkommensteuererklärungen der Kläger die auf die Wohnung entfallende Abschreibung sowie die Werbungskosten und Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung.

Im Februar 2003 beabsichtigten die Kläger die Veräußerung der Wohnung. Der Kläger zu 1 teilte dem Beklagten telefonisch mit, dass die Wohnung fast zum Einstandspreis verkauft werden könne, und wollte wissen, ob der Beklagte etwas über die Immobilienmarktentwicklung sagen könne. Der Beklagte antwortete, dass der Verkauf einer vermieteten Wohnung fast zum Einstandspreis günstig sei, weil vermietete und „gebrauchte“ Objekte im Allgemeinen nur mit Abschlag verkauft werden könnten. Sodann fragte der Kläger zu 1 den Beklagten, ob man sich „wegen der anstehenden Gesetzesänderung“ mit dem Verkauf beeilen müsse. Darauf entgegnete der Beklagte, dass die Lage für die Kläger nach neuem Recht nicht nachteiliger und deshalb keine Eile geboten sei. Am 17. Juni 2003 verkauften die Kläger die Wohnung zum Preis von 293.000 EUR.

Die Kläger machen geltend, sie hätten mit dem Verkauf einen mit einem Steuersatz von 48 % zu versteuernden Veräußerungsgewinn von 79.546 EUR erzielt, weil der Einkaufspreis um die erfolgten Abschreibungen gemindert worden sei. Darauf habe der Beklagte sie nicht hingewiesen. Gegebenenfalls hätten sie von der Veräußerung abgesehen. Eine genaue Berechnung des ihnen entstandenen Schadens sei erst nach der Veranlagung für das Steuerjahr 2003 möglich. Die Kläger haben deshalb Schadensersatzfeststellungsklage gegen den Beklagten erhoben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Mandat habe nicht vorgelegen. Zwar habe der Beklagte die jährlichen Steuererklärungen der Kläger angefertigt; dies sei jedoch im Rahmen von Einzelmandaten geschehen. Hinsichtlich des Wohnungsverkaufs hätten die Kläger kein solches erteilt. Bei der telefonischen Auskunft des Beklagten handele es sich um eine Gefälligkeit, aus der sich weder ein Leistungsanspruch noch eine Nebenpflicht auf umfangreiche Aufklärung ergebe.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die nicht weiter begründete Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe seine Auskunft aufgrund eines rechtlich unverbindlichen Gefälligkeitsverhältnisses erteilt, steht nicht im Einklang mit den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben.

1.

Die Abgrenzung, ob den Erklärungen der Parteien ein Wille zur rechtlichen Bindung zu entnehmen ist oder die Parteien nur aufgrund einer außerrechtlichen Gefälligkeit handeln, ist an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu bewerten (vgl. BGHZ 56, 204, 209 f) . Ob bei einer Partei ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die andere Partei unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Dies ist anhand objektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der Parteien zu ermitteln, wobei vor allem die wirtschaftliche sowie die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, insbesondere für den Begünstigten, und die Interessenlage der Parteien heranzuziehen sind (BGHZ 21, 102, 106 f ; 92, 164, 168 ; BGH, Urt. v. 16. November 1989 – IX ZR 190/88, NJW-RR 1990, 204, 205; v. 21. Juli 2005 – I ZR 312/02, NJW-RR 2006, 117, 120).

Die wirtschaftliche sowie die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit sprechen erkennbar gegen die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, der Beklagte habe die Auskunft gefälligkeitshalber erteilt. Dem Umstand, dass der Beklagte für sein Tätigwerden keine Vergütung verlangt hat, kommt kein entscheidendes Gewicht zu (BGH, Urt. v. 21. Dezember 1989 – IX ZR 234/88, NJW-RR 1990, 1532, 1533 unter Bezugnahme auf BGHZ 21, 102, 106 f) .

2.

Da sich die Tätigkeit des Beklagten auf eine Auskunft bezog, muss die Frage, ob dies im Rahmen eines Vertragsverhältnisses geschehen ist, nach den hierfür maßgeblichen Gesichtspunkten beurteilt werden.

a)

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der stillschweigende Abschluss eines Auskunftsvertrages zwischen Geber und Empfänger der Auskunft und damit eine vertragliche Haftung des Auskunftgebers für die Richtigkeit seiner Auskunft regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will; dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse bei ihm im Spiel ist (BGHZ 74, 103, 106 ff ; 100, 117 ; BGH, Urt. v. 13. Februar 1992 – III ZR 28/90, NJW 1992, 2080, 2082; v. 22. Juni 2004 – IX ZR 132/03, WM 2004, 1825, 1827; Zugehör, in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 1730). Wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat(Urt. v. 16. Juni 1988 – III ZR 182/87, BGHR BGB § 676 Auskunftsvertrag 1; v. 17. September 1985 – VI ZR 73/84, WM 1985, 1531, 1532), ist dieser Rechtsprechung allerdings nicht zu entnehmen, dass für das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des jeweiligen Falles allein schon die Sachkunde des Auskunftgebers und die Bedeutung der Auskunft für den Empfänger ausreichen. Diese Umstände stellen vielmehr lediglich Indizien dar, die, wenn auch mit erheblichem Gewicht, in die Würdigung der gesamten Gegebenheiten des konkreten Falles einzubeziehen sind.

Für den stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrages ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluss zulassen, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben (BGH, Urt. v. 5. Dezember 1972 – VI ZR 120/71, WM 1973, 141, 143; v. 24. Januar 1978 – VI ZR 105/76, WM 1978, 576, 577; v. 17. September 1985 aaO). So hat der Bundesgerichtshof bei der rechtlichen Beurteilung von Fällen, in denen der konkludente Abschluss eines Auskunftsvertrages angenommen oder in Erwägung gezogen wurde, außer der Sachkunde des Auskunftgebers und der Bedeutung seiner Auskunft für den Empfänger jeweils auch weitere Umstände mitberücksichtigt, die für einen Verpflichtungswillen des Auskunftgebers sprechen können, wie z.B. dessen eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäftsabschluss (BGH, Urt. v. 5. Juli 1962 – VII ZR 199/60, WM 1962, 1110, 1111), ein persönliches Engagement in der Form von Zusicherungen nach Art einer Garantieübernahme (BGHZ 7, 371, 377 ; BGH, Urt. v. 13. Juni 1962 – VIII ZR 235/61, NJW 1962, 1500), das Versprechen eigener Nachprüfung der Angaben des Geschäftspartners des Auskunftsempfängers (BGH, Urt. v. 7. Januar 1965 – VII ZR 28/63, WM 1965, 287, 288), die Hinzuziehung des Auskunftgebers zu Vertragsverhandlungen auf Verlangen des Auskunftsempfängers (BGH, Urt. v. 25. Oktober 1966 – VI ZR 8/65, WM 1966, 1283, 1284) oder die Einbeziehung in solche Verhandlungen als unabhängige neutrale Person (BGH, Urt. v. 18. Januar 1972 – VI ZR 184/70, WM 1972, 466, 468) sowie eine bereits anderweitig bestehende Vertragsbeziehung zwischen Auskunftsgeber und Auskunftsempfänger (BGH, Urt. v. 14. November 1968 – VII ZR 51/67, WM 1969, 36, 37).

b)

Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen lässt sich vorliegend das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages nicht verneinen. Dass eine auf einen bevorstehenden Grundstücksverkauf bezogene Auskunft für den Empfänger von erkennbar erheblicher Bedeutung und zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse bestimmt war, kann für die vorliegende Fallgestaltung nicht zweifelhaft sein. Gleiches gilt für den weiteren Umstand, dass der Beklagte als Steuerberater für die in Rede stehende steuerliche Auskunft als besonders sachkundig anzusehen war. Eine bereits anderweitig bestehende Vertragsbeziehung zwischen Auskunftsgeber und Auskunftsempfänger (BGH, Urt. v. 14. November 1968 – VII ZR 51/67, aaO; Zugehör, aaO Rn. 1730) lag hier ebenfalls vor, nachdem der Beklagte bereits seit mehreren Jahren regelmäßig die Einkommensteuererklärungen der Kläger erstellte. Im Rahmen dieser vom Berufungsgericht festgestellten Umstände ist auszuschließen, dass der Beklagte seine Auskunft nur gefälligkeitshalber erteilt haben könnte. Unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses ist vielmehr offenkundig, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben.

Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Vielmehr sind auch die übrigen Voraussetzungen für die Feststellung eines Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt.

1.

Der steuerliche Auskunftsvertrag ist einem beschränkten Mandat gleich zu achten (vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 – IX ZR 122/04, WM 2007, 567, 568 Rn. 6, 10). Nach der Rechtsprechung des Senats muss ein Steuerberater, dem lediglich ein eingeschränktes Mandat erteilt ist, den Mandanten auch vor außerhalb seines Auftrages liegenden steuerlichen Fehlentscheidungen warnen, wenn sie ihm bekannt oder für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich sind, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sich der Auftraggeber der ihm drohenden Nachteile nicht bewusst ist (BGHZ 128, 358, 362 ; BGH, Urt. v. 7. Mai 1991 – IX ZR 188/90, WM 1991, 1303, 1304; v. 9. Juli 1998 – IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247; v. 21. Juli 2005 – IX ZR 6/02, WM 2005, 1904, 1905). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gefahr Interessen des Auftraggebers betrifft, die mit dem beschränkten Auftragsgegenstand in engem Zusammenhang stehen (BGH, Urt. v. 9. Juli 1998 aaO S. 2248; Zugehör aaO, Rn. 497).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Da der Kläger zu 1 von sich aus – wie der Beklagte in seiner erstinstanzlichen Parteivernehmung bestätigt hat – erwähnt hatte, die Spekulationsfrist sei noch nicht abgelaufen, und den Einstandspreis mit dem voraussichtlichen Verkaufspreis verglichen hatte, war für den Beklagten die Gefahr offenkundig, dass dem Kläger die drohende Maximierung des steuerlichen Gewinns durch Anrechnung der Abschreibungen auf den Einstandpreis nicht bewusst war. Deshalb hätte der Beklagte den Kläger zu 1 darauf hinweisen müssen, infolge des Buchgewinns sei mit einer erheblichen Steuerbelastung zu rechnen.

2.

Das objektiv fehlerhafte Verhalten des Beklagten spricht für sein Verschulden (vgl. BGHZ 129, 386, 399; BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 – IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1835 [Anwalt]; v. 20. Januar 2005 – IX ZR 416/00, WM 2005, 999; v. 7. Dezember 2006 – IX ZR 37/04, WM 2007, 564, 566 Rn. 20). Der Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

3.

Ob die Pflichtverletzung des Beklagten den geltend gemachten Schaden herbeigeführt hat, ist nach den zur haftungsausfüllenden Kausalität entwickelten Grundsätzen zu beurteilen.

a)

Es gilt der Anscheinsbeweis, dass der Mandant bei ordnungsgemäßer Belehrung durch den Berater dessen Hinweisen gefolgt wäre, sofern für ihn bei vernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe gelegen hätte (BGHZ 123, 311, 315 ; BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 – IX ZR 455/00, WM 2005, 1615, 1616; v. 21. Juli 2005 – IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111; v. 13. März 2008 – IX ZR 136/07, WM 2008, 1560, 1562 Rn. 19). Der Berater kann den Anscheinsbeweis entkräften, indem er Tatsachen beweist, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten sprechen (BGHZ 123, 311, 319 ; BGH, Urt. v. 2. Juli 1996 – IX ZR 299/95, WM 1996, 2071, 2072 [Notar]). Unanwendbar sind die Regeln des Anscheinsbeweises, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und der Berater dem Mandanten lediglich die erforderliche Information für eine sachgerechte Entscheidung zu geben hat (BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 – IX ZR 358/97, WM 1999, 645, 646; v. 22. Februar 2001 – IX ZR 293/99, WM 2001, 741, 743; v. 15. Juli 2004 – IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817, 2818; v. 23. November 2006 – IX ZR 21/03, WM 2007, 419, 421 Rn. 23; v. 7. Dezember 2006 – IX ZR 37/04, WM 2007, 564, 566 Rn. 21).

b)

Nach dem Vorbringen der Kläger hätten sie bei ordnungsgemäßer Auskunft vom Verkauf der Eigentumswohnung abgesehen. Der Beklagte hat dieses Vorbringen lediglich bestritten, ohne darzulegen, dass Handlungsalternativen für die Kläger bestanden hätten. Solche sind auch aus den übrigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich.

4.

Dass den Kläger durch die Veräußerung des Objekts mit der Verpflichtung den steuerlichen Gewinn versteuern zu müssen, ein hinreichend wahrscheinlicher Schaden droht, ist dargetan. Im Rahmen der Feststellungsklage ist es nicht geboten, Art, Umfang und Ausmaß des Schadens einzeln zu belegen (BGH, Urt. v. 25. Oktober 2001 – IX ZR 427/98, WM 2002, 29, 32).

5.

Entgegen der Ansicht des Revisionsbeklagten ist für die Anrechnung eines Mitverschuldens kein Raum. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann dem Auftraggeber nicht als mitwirkendes Verschulden vorgeworfen werden, er hätte das, worüber ihn sein Berater hätte aufklären sollen, bei entsprechenden Bemühungen auch ohne fremde Hilfe erkennen können (BGH, Urt. v. 19. Dezember 1991 – IX ZR 41/91, NJW 1992, 820; v. 24. Juni 1993 – IX ZR 216/92, NJW 1993, 2747, 2750; v. 18. Dezember 1997 – IX ZR 153/96, WM 1998, 301, 304; v. 9. Dezember 1999 – IX ZR 129/99, NJW 2000, 1263, 1265; v. 6. Februar 2003 – IX ZR 77/02, WM 2003, 1138, 1141; v. 20. März 2008 – IX ZR 238/06, WM 2008, 950, 952 Rn. 17; Zugehör, aaO Rn. 1235).

Das angefochtene Urteil kann damit keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

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