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Telefonisch abgeschlossener Vertrag: Ist er gültig? So widerrufen Sie richtig

Das Telefon klingelt, eine kurze Zusage fällt und Tage später liegt die Vertragsbestätigung im Briefkasten. Ein telefonisch abgeschlossener Vertrag ist in Deutschland oft auch ohne Unterschrift sofort gültig, sofern nicht bestimmte gesetzliche Formvorschriften eine schriftliche Bestätigung verlangen.

Ein Mann steht gestresst in seiner Küche und hält sich abwehrend ein Smartphone ans Ohr.

Telefonvertrag: Das Wichtigste in Kürze

  • Ein am Telefon geschlossener Vertrag kann sofort gelten – das kann schnelle Zahlungen oder eine neue Bindung bedeuten.
  • Textform ist bei bestimmten Energieverträgen und bei Handy- oder Internetverträgen entscheidend: Ein bloßes Telefonat reicht dort nicht aus.
  • Prüfen Sie sofort, ob Sie eine Bestätigung, SMS oder E-Mail bekommen haben, und reagieren Sie nicht leichtfertig auf Links oder Codes.
  • Widerrufen Sie schriftlich und nachweisbar, wenn Sie den Vertrag nicht wollten; bei unberechtigter Abbuchung holen Sie das Geld über Ihre Bank zurück.
  • Der wichtigste Hebel ist ein klarer Nachweis: Anrufliste, SMS, E-Mails und Unterlagen entscheiden oft über den Streit.
  • Ist die Form nicht eingehalten oder fehlt die nötige Genehmigung, kann der Vertrag für Sie am Ende nicht gelten.

Ist ein Vertrag am Telefon auch ohne Unterschrift gültig?

Wer nach einem kurzen Telefongespräch unerwartet eine Bestätigung im Briefkasten findet, reagiert oft mit Ungläubigkeit: Ich habe doch nichts unterschrieben. Das stimmt. Aber eine Unterschrift ist für die meisten Verträge keine Voraussetzung. Im deutschen Recht kommt ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande – und beides kann mündlich am Telefon passieren.

Das bedeutet: Sie können bereits gebunden sein. Aber das ist nicht das Ende der Geschichte. Denn fast immer greift bei telefonisch geschlossenen Verträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Der entscheidende Unterschied liegt darin, ob Ihr Vertrag überhaupt wirksam zustande gekommen ist – oder ob er von Anfang an nichtig war. Bei Energieverträgen außerhalb der Grundversorgung ist letzteres oft der Fall.

Vertrag untergeschoben? Jetzt rechtssicher wehren

Bei telefonischen Verträgen laufen oft kurze Fristen, die über Ihre Zahlungsverpflichtung entscheiden. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob der Vertrag aufgrund von Formfehlern nichtig ist oder ob ein Widerruf die sicherste Lösung darstellt. Wir unterstützen Sie dabei, unberechtigte Forderungen abzuwehren und Ihren ursprünglichen Tarif zu sichern.

Regelungen zum mündlichen Vertragsabschluss im deutschen Verbraucherrecht


VertragsartMündlich gültig?Gesetzliche Voraussetzung & Rechtslage
Allgemeine Verträge (z. B. Abos, Waren, Dienstleistungen)✓ JaSofort wirksam. Es besteht jedoch in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht (§ 312c BGB).
Energie-Sonderverträge (Wechselanbieter für Strom & Gas)❌ NeinBedarf zwingend der Textform (§ 41b EnWG). Ein rein telefonischer Abschluss ist von Anfang an nichtig.
Energie-Grundversorgung (Lokaler Stadtwerke-Basistarif)✓ JaMündlich gültig. Der Grundversorger muss den Abschluss denoch unverzüglich in Textform bestätigen (§ 2 StromGVV).
Telekommunikation (Mobilfunk, Festnetz, Internet)❌ NeinZunächst schwebend unwirksam. Der Vertrag gilt erst, wenn Sie die nach dem Telefonat zugesendete Zusammenfassung aktiv genehmigen (§ 54 TKG).

Ein Mann im Hausflur prüft besorgt seinen Stromzähler und hält dabei sein Smartphone in der Hand.
Prüfung am Stromzähler: Telefonverträge für Energie ohne Textform sind gesetzlich nichtig. Symbolfoto: KI

Wann ist ein telefonischer Vertrag unwirksam (z.B. Strom & Gas)?

Ja – und der wichtigste Fall betrifft Strom und Gas. Wer außerhalb der Grundversorgung einen Energieliefervertrag abschließt, also einen sogenannten Sondervertrag bei einem anderen Anbieter als dem örtlichen Grundversorger, der braucht dafür Textform gemäß § 41b Abs. 1 EnWG. Textform bedeutet: eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, zum Beispiel ein unterschriebenes Schriftstück oder eine E-Mail. Ein reines Telefonat erfüllt das nicht.

Die Rechtsfolge ist eindeutig: Fehlt die vorgeschriebene Form, ist der Vertrag nach § 125 BGB nichtig. Er ist nicht nur anfechtbar oder kündbar – er ist von Anfang an unwirksam. Wer in diesem Fall eine Rechnung oder einen Abbuchungsversuch erhält, schuldet schlicht nichts. Sie müssen in diesem Fall nicht widerrufen, sondern können direkt schreiben: Ein wirksamer Vertrag ist mangels Textform nicht zustande gekommen.

„Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung und deren Kündigung durch den Energielieferanten bedürfen der Textform.“ (§ 41b Abs. 1 Satz 1 EnWG)

Vorsicht bei der Verwechslung: Die Grundversorgung funktioniert anders. Dort soll der Vertrag zwar ebenfalls in Textform geschlossen werden, aber das ist keine strenge Wirksamkeitsvoraussetzung wie beim Sondervertrag. Der Grundversorger ist nach § 2 StromGVV verpflichtet, den Vertragsschluss unverzüglich in Textform zu bestätigen – das heißt aber, ein mündlicher Abschluss kann dort trotzdem wirksam sein. Die scharfe Nichtigkeitsregel gilt nur für Sonderverträge nach § 41b EnWG.

Warum sollten Sie SMS-Links ignorieren?

Kurz nach einem Werbeanruf folgt oft eine SMS mit einem Bestätigungslink oder ein „Willkommen“-Mail des neuen Anbieters. Das LG München I hat in einem Urteil vom 19. März 2024 (Az. 33 O 7368/23) ein typisches Muster beschrieben: Werbeanruf, Behauptung einer Zusammenarbeit mit dem bisherigen Versorger, Abfrage der Zählernummer – und direkt im Anschluss eine SMS zur Bestätigung.

Klicken Sie niemals auf solche Links. Was wie eine harmlose Eingangsbestätigung wirkt, ist oft eine gezielte Maßnahme, um den telefonischen Vorgang nachträglich zu stabilisieren. Wer auf den Link klickt oder einen Code eingibt, verschlechtert seine eigene Beweislage erheblich. Im Streitfall wird der Anbieter genau diesen Klick als ausdrückliche Zustimmung werten. Das gilt für Energie-, Telefon- und Dienstleistungsverträge gleichermaßen.

Handy- und Internetverträge: Keine Gültigkeit ohne nachträgliche Genehmigung

Neben Energieverträgen gibt es eine weitere Konstellation am Telefon: Verträge für Telekommunikation (wie Mobilfunk, Festnetz oder Internet). Für diese gilt nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) seit Ende 2021 ein besonderer gesetzlicher Schutz vor Abschlüssen am Telefon.

Gemäß § 54 Abs. 3 TKG wird ein rein telefonisch besprochener TK-Vertrag nicht automatisch durch ein verbales „Ja“ wirksam. Der Anbieter muss dem Verbraucher im Nachgang zwingend eine klare Vertragszusammenfassung übermitteln. Der Vertrag entfaltet erst dann Rechtswirkung, wenn Sie diese Zusammenfassung nach dem Telefonat aktiv in Textform (z.B. durch eine Antwort-E-Mail oder per Post) genehmigen.

Die Konsequenz für betroffene Verbraucher: Solange Sie diese nachträgliche Genehmigung nicht erteilen – etwa indem Sie den Bestätigungslink ignorieren – ist der Telekommunikationsvertrag schwebend unwirksam. Sie schulden dem Anbieter kein Geld, selbst wenn die 14-tägige Widerrufsfrist bereits verstrichen sein sollte. Weisen Sie bei unberechtigten Rechnungen auf die fehlende Genehmigung nach § 54 TKG hin.

Ein Call-Center-Mitarbeiter mit Headset sitzt vor einem Monitor mit einer grafischen Tonaufzeichnung.
Manipulation am Telefon: Unseriöse Anbieter nutzen oft bearbeitete Tonaufnahmen zur Druckausübung. Symbolfoto: KI

Wie kann man einen telefonischen Vertrag widerrufen oder anfechten?

Wenn Ihr Vertrag nicht schon wegen eines Formmangels nichtig ist, kommt das Widerrufsrecht ins Spiel. Bei Verträgen, die ausschließlich per Telefon geschlossen werden, liegt in der Regel ein Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312c BGB vor. Daraus folgt ein Widerrufsrecht von 14 Tagen – und die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Vertragsschluss, bei Warenkäufen erst mit Erhalt der Ware.

Die Einordnung als Fernabsatzgeschäft ist entscheidend. Das 14-tägige Widerrufsrecht (§ 312g BGB) besteht nämlich nur dann, wenn der Vertrag ausschließlich über Fernkommunikationsmittel geschlossen wurde und der Anbieter regelmäßig derartige Verträge auf Distanz abwickelt (das Gesetz spricht hier von einem „für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystem“, gemeint ist etwa ein klassisches Call-Center).

Der BGH hat hierzu am 19. November 2020 (Az. IX ZR 133/19) klargestellt: Liefen Verhandlungen und Vertragsschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel, wird die Existenz eines solchen professionellen Systems bei Unternehmen automatisch vermutet. Es ist dann Aufgabe des Anbieters, das Gegenteil zu beweisen.

Wurde keine oder eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung erteilt, verlängert sich die Frist – maximal auf 12 Monate und 14 Tage nach dem regulären Startpunkt. Aber verlassen Sie sich nicht darauf. Der BGH hat 2025 und 2026 in mehreren Entscheidungen (Az. VIII ZR 143/24, VIII ZR 5/25, VIII ZR 62/25) klargemacht: Kleine formale Fehler in der Belehrung halten die Frist nicht mehr zuverlässig offen. Eine fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung reicht nach der aktuellen BGH-Linie regelmäßig nicht mehr aus, um einen späten Widerruf zu retten. Wer widerrufen will, sollte das sofort tun – und nicht auf Formfehler hoffen.

Manchmal behauptet der Anbieter, eine Kollegin habe das Telefonat mitgehört und könne bestätigen, dass Sie zugestimmt haben. Das klingt bedrohlich, ist es aber oft nicht. Der BGH hat bereits 2003 (Az. XI ZR 165/02) entschieden: Heimlich mitgehörte Telefonate sind im Zivilprozess als Beweismittel problematisch. Wer ohne Ihre Einwilligung mithört, greift in Ihr Persönlichkeitsrecht ein – solche Aussagen sind nicht ohne Weiteres verwertbar. Geben Sie nicht zu früh auf, nur weil die Gegenseite mit Zeugen oder Aufzeichnungen droht.

Achtung Falle:

Typischerweise versuchen unseriöse Anbieter, Betroffene außergerichtlich mit zugespielten Tonaufnahmen einzuschüchtern. In der Praxis erleben wir oft, dass Kunden eine Audiodatei vorgespielt wird, auf der sie laut und deutlich „Ja“ sagen. Der Trick dabei: Dieses „Ja“ war meist die Antwort auf eine harmlose Einstiegsfrage (etwa: „Spreche ich mit…?“) und wurde später gezielt aus dem Kontext geschnitten. Lassen Sie sich von einer solchen Audio-Datei nicht zu einer vorzeitigen Zahlung drängen. Diese manipulierten Tonfetzen dienen fast immer nur als psychologisches Druckmittel und werden in einem potenziellen Gerichtsverfahren von der Gegenseite aus gutem Grund meist gar nicht erst vorgelegt.

Infografik: Übersicht der Fristen für Widerruf (14 Tage) und Anfechtung (1 Jahr) bei Telefonverträgen.
Gesetzliche Fristen für Widerruf und Anfechtung beim telefonischen Vertragsschluss.

Wann ist eine Anfechtung wegen Täuschung möglich?

Wenn Sie sich überrumpelt fühlen oder der Anbieter eine falsche Identität vorgespiegelt hat, kommt zusätzlich eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB in Betracht. Die Frist dafür beträgt ein Jahr ab Entdeckung der Täuschung. Diese Option sollten Sie hilfsweise immer erklären, wenn im Raum steht, dass der Anruf täuschend war.

Konkret bedeutet das: Ein Vertriebler, der Sie mit einem aggressiven Redeschwall überfährt und zur Zustimmung drängt, verhält sich zwar unethisch, täuscht Sie im streng rechtlichen Sinne aber meist noch nicht. Die Schwelle zur arglistigen Täuschung ist erst überschritten, wenn er objektiv lügt – zum Beispiel, indem er behauptet, er rufe direkt von Ihrem bisherigen Netzbetreiber an, um ein gesetzliches Pflicht-Update für Ihren Zähler freizuschalten. Ohne eine solche bewusste Falschaussage steht Ihnen in der Regel nur der reguläre 14-tägige Widerruf zur Verfügung, nicht aber die lange Anfechtungsfrist.

Ein Mann sitzt verärgert vor einem Laptop und prüft seine Bankabbuchungen zur Beweissicherung.
Schnelle Reaktion gefragt: Unberechtigte Lastschriften sollten konsequent über das Online-Banking zurückgebucht werden. Symbolfoto: KI

Schritt-für-Schritt: Was tun bei einem untergeschobenen Vertrag?

Handeln Sie schnell. Jeder Tag, den Sie warten, kostet Sie Handlungsspielraum.

Erster Schritt: Nichts weiter bestätigen.

Keine Links anklicken, keine Codes eingeben, keine Rückrufe mit inhaltlichen Aussagen zum Vertrag. Noch am selben Tag sichern Sie alle Beweise: Screenshot der Anrufliste mit Uhrzeit und Nummer, alle SMS und E-Mails, Vertragsunterlagen, AGB, Widerrufsbelehrung. Notieren Sie sofort den Gesprächsinhalt – wer hat angerufen, für was wurde geworben, was wurde versprochen. War die Rufnummer unterdrückt oder kam sie manipuliert an? Das ist für eine spätere Beschwerde bei der Bundesnetzagentur wichtig.

✓ Zweiter Schritt: Widerruf schriftlich und nachweisbar erklären.

Schicken Sie den Widerruf per Einschreiben oder per E-Mail mit Lesebestätigung, da Sie im Ernstfall beweisen müssen, dass Ihre Erklärung den Anbieter innerhalb der 14-Tage-Frist erreicht hat. Ein telefonischer Widerruf ist rechtlich zwar möglich, im Streitfall aber kaum nachweisbar. Der Text muss klar sein: Sie widerrufen den am [Datum] telefonisch geschlossenen Vertrag. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Bei Energieverträgen außerhalb der Grundversorgung ergänzen Sie: Ein wirksamer Vertrag ist mangels Textform nach § 41b EnWG nicht zustande gekommen.

[Datum] telefonisch geschlossenen Vertrag. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Bei Energieverträgen außerhalb der Grundversorgung ergänzen Sie: Ein wirksamer Vertrag ist mangels Textform nach § 41b EnWG nicht zustande gekommen.

✓ Dritter Schritt: Hilfsweise anfechten und Nachweis verlangen.

Erklären Sie hilfsweise die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und bestreiten Sie den Vertragsschluss. Fordern Sie den Anbieter auf, binnen sieben Tagen den vollständigen Vertragsnachweis zu übersenden – Vertragsinhalt, Widerrufsbelehrung, Bestätigungsprotokolle, Nachweis der Werbeeinwilligung und Grundlage einer etwaigen Gesprächsaufzeichnung.

✓ Vierter Schritt: Beschwerde bei der Bundesnetzagentur.

War der Anruf ein unerlaubter Werbeanruf ohne Ihre vorherige Einwilligung, reichen Sie parallel eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur ein. Die Behörde verfolgt solche Fälle bußgeldrechtlich. Das ersetzt nicht den Widerruf – aber es erhöht den Druck auf den Anbieter und kann Ermittlungen auslösen.

Infografik: Prozess in 4 Schritten zur Abwehr eines ungewollten Telefonvertrags durch Beweissicherung und Widerruf.
Schritt-für-Schritt-Anleitung zur rechtlichen Abwehr von am Telefon untergeschobenen Verträgen.

Was tun bei unberechtigten Abbuchungen?

Häufig versuchen unseriöse Anbieter, kurz nach dem Telefonat direkt erste Beträge per SEPA-Lastschrift von Ihrem Bankkonto einzuziehen. Wenn Sie dem Anbieter nie ein wirksames Lastschriftmandat erteilt haben oder der Vertrag – wie bei Energie-Sonderverträgen ohne Textform – ohnehin nichtig ist, müssen Sie nicht auf eine freiwillige Erstattung durch das Unternehmen hoffen.

Sie können und sollten eine unberechtigte Lastschrift einfach direkt über Ihre Bank zurückgeben lassen. Reguläre Lastschriften lassen sich innerhalb von acht Wochen ab Abbuchungsdatum ohne Angabe von Gründen stornieren. Liegt (wie in diesen Fällen oft) rechtlich gar kein gültiges SEPA-Mandat vor, haben Sie für die Rückbuchung sogar bis zu 13 Monate Zeit. Veranlassen Sie diesen Schritt unkompliziert in Ihrem Online-Banking oder rufen Sie Ihren Kundenberater an.

Die Erfolgsaussichten sind realistisch einzuschätzen: Ein Widerruf innerhalb von 14 Tagen hat bei Fernabsatzverträgen in der Regel Erfolg, wenn er klar formuliert und nachweisbar abgesendet wurde. Bei Energiesonderverträgen ohne Textform ist die Ausgangslage vorteilhaft, da Gerichte die Formnichtigkeit konsequent anwenden. Schwieriger wird es, wenn die Frist abgelaufen ist und keine anderen Angriffspunkte wie Täuschung oder fehlerhafte Belehrung vorliegen.

Wenn der Anbieter den Widerruf ablehnt, mit Inkasso droht oder behauptet, er besitze Beweise für eine ausdrückliche Zustimmung, ist eine individuelle Prüfung durch einen Anwalt sinnvoll – denn dann verlagert sich die Auseinandersetzung von der Rechtslage in eine Beweisfrage, die Sie allein schwer einschätzen können.


Experten Kommentar

Der reine Widerruf des neuen Vertrages reicht in der Praxis oft nicht aus. Was viele nach dem Telefonat nämlich nicht ahnen: Der unseriöse Vermittler kündigt mit den abgefischten Zählerdaten meist sofort den bestehenden Tarif. Wenn meine Mandanten dann nur den untergejubelten Neuvertrag anfechten, stehen sie plötzlich ohne ihren eigentlich gewünschten Alttarif da.

Das führt unweigerlich dazu, dass man ungewollt in die meist wesentlich teurere Ersatzversorgung beim Grundversorger rutscht. Ich rate in diesen Fällen dringend, sofort den ursprünglichen Anbieter zu kontaktieren und die unautorisierte Fremdkündigung blockieren zu lassen. Wer hier nicht zweigleisig agiert, zahlt am Ende trotz formellem Recht massiv drauf.


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt ein telefonisches ‚Ja‘ auch ohne Unterschrift als bindender Vertrag?

GRUNDSÄTZLICH JA – Ein am Telefon ausgesprochenes „Ja“ kann rechtlich bindend sein, da Verträge im deutschen Zivilrecht grundsätzlich formfrei durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, also Angebot und Annahme, wirksam zustande kommen. Eine eigenhändige Unterschrift auf einem Papierdokument ist für die Wirksamkeit der meisten Alltagsverträge keine zwingende Voraussetzung, sodass bereits das gesprochene Wort im Telefonat eine Zahlungsverpflichtung auslösen kann, sofern keine besondere gesetzliche Form vorgeschrieben ist (z. B. Schrift- oder Textform).

Der Grund für diese rechtliche Bindung liegt im Konsensualprinzip des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach der bloße Konsens der Parteien für den Vertragsschluss genügt. Dies gilt für klassische Dienstleistungs- und Kaufverträge ebenso wie für viele Abonnements, sofern der Anbieter das Gespräch und den Vertragsinhalt später nachweisen kann und kein gesetzlicher Formzwang entgegensteht. Um Verbraucher vor unbedachten Entscheidungen am Hörer zu schützen, gewährt das Gesetz bei typischen Fernabsatzgeschäften in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht, das ohne Angabe von Gründen in Textform ausgeübt werden sollte.

Eine bedeutende Ausnahme gilt jedoch für Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung, bei denen der Gesetzgeber zum Schutz vor aggressivem Telefonmarketing in § 41b Abs. 1 EnWG die sogenannte Textform vorschreibt. In diesen speziellen Fällen ist ein rein mündliches „Ja“ am Telefon rechtlich nicht ausreichend, da der Vertrag erst durch eine lesbare Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger wie einer E-Mail oder einem Brief wirksam wird. Ohne die Einhaltung dieser Formvorschrift ist ein solcher Energievertrag gemäß § 125 BGB von Anfang an nichtig.


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Ist ein Strom- oder Gasvertrag nichtig, wenn er nur telefonisch abgeschlossen wurde?

GRUNDSÄTZLICH JA, wenn es sich um einen neuen Anbieter außerhalb der gesetzlichen Grundversorgung (Sondervertrag) handelt, ist ein rein telefonischer Abschluss wegen der vorgeschriebenen Textform in der Regel formnichtig. Dies gilt jedoch nicht für Verträge mit dem lokalen Grundversorger vor Ort, bei denen andere formale Anforderungen greifen.

Für Energielieferverträge außerhalb der Grundversorgung ist gesetzlich die Textform nach § 41b EnWG zwingend vorgeschrieben, weshalb rein telefonische Abschlüsse mangels lesbarer Erklärung gem. § 125 BGB von Anfang an nichtig sind.

Wichtig ist jedoch die strikte Abgrenzung zur Grundversorgung, da hier die Textform nach § 2 StromGVV keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung darstellt, sondern lediglich unverzüglich vom Versorger bestätigt werden soll. Wer also telefonisch zum lokalen Standardanbieter wechselt, ist vielfach wirksam gebunden, während der ungewollte Wechsel zu einem Drittanbieter durch Werbeanrufe ohne anschließende Bestätigung in Textform rechtlich angreifbar bleibt.


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Mit einem Klick auf diesen Bestätigungslink liefern Sie dem Unternehmen unter Umständen einen Nachweis für Ihre Zustimmung zum Vertragsschluss, was Ihre rechtliche Position im Streitfall beeinträchtigen kann. Da bei vielen Verträgen, wie etwa Energielieferverträgen gemäß § 41b EnWG, eine Textform erforderlich ist, nutzen Anbieter solche SMS häufig zur nachträglichen Dokumentation Ihres Einverständnisses.

Mit dem Anklicken stabilisiert der Anbieter den Vertragsschluss nachträglich, was Ihre eigene Beweislage stark verschlechtert, da die Interaktion regelmäßig als ausdrückliche Vertragsannahme gewertet wird.

Sollten Sie bereits geklickt haben, empfiehlt es sich, den Vertrag umgehend schriftlich zu widerrufen und zugleich hilfsweise die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu erklären. Sichern Sie zudem die SMS als Bildschirmfoto (Screenshot), um den Wortlaut der Aufforderung zu dokumentieren, falls es später zu einer rechtlichen Auseinandersetzung über den Inhalt dieser SMS kommt.


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Verlängert sich meine Widerrufsfrist, wenn der Anbieter keine Widerrufsbelehrung erteilt hat?

JA – Wenn der Unternehmer Sie nicht ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt hat, verlängert sich die Frist von 14 Tagen gemäß § 356 Abs. 3 BGB auf maximal zwölf Monate und 14 Tage. Diese Regelung dient dem Verbraucherschutz und soll sicherstellen, dass Sie bei einem mangelhaften Informationsfluss des Anbieters Zeit erhalten, sich vom Vertrag zu lösen.

„Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 […] genannten Zeitpunkt.“ (§ 356 Abs. 3 S. 2 BGB)

Die rechtliche Begründung für diesen Aufschub liegt in der Verletzung der vorvertraglichen Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen, etwa bei Telefonaten oder Online-Bestellungen. Das Ausbleiben einer ordnungsgemäßen Belehrung verhindert den Fristbeginn, sodass Sie späte Rechnungsforderungen grundsätzlich noch durch einen Widerruf abwehren können. Wichtig ist hierbei die Relevanz des Fehlers: Während eine völlig fehlende oder gravierend fehlerhafte Belehrung die Frist verlängern kann, führen kleinere Unvollständigkeiten nicht zwingend zum Erfolg. Sie sollten den Widerruf schriftlich und nachweisbar erklären und sich auf die fehlende oder nicht ordnungsgemäße Belehrung berufen.

Kleine formale Unvollständigkeiten, wie etwa eine fehlende Telefonnummer in der Belehrung, verhindern den fristgerechten Beginn der 14-tägigen Widerrufsfrist nach aktueller BGH-Rechtsprechung nicht mehr.


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Muss ich nur den neuen Vertrag widerrufen oder auch die Kündigung meines alten Tarifs stoppen?

JA, Sie müssen zwingend zweigleisig fahren, da der Widerruf des neuen Vertrages nicht automatisch die bereits eingeleitete Kündigung beim alten Anbieter rückgängig macht. Während Sie gegenüber dem neuen Unternehmen den Vertragsschluss bestreiten oder widerrufen, bleibt Ihre Kündigung beim bisherigen Versorger vorerst als rechtserhebliche Erklärung im System bestehen, da der neue Anbieter dort meist unter Vorlage einer (behaupteten) Vollmacht agiert hat.

Die Notwendigkeit des doppelten Handelns ergibt sich daraus, dass unseriöse Anbieter oft unmittelbar nach dem Telefonat automatisierte Kündigungsprozesse anstoßen, um Fakten zu schaffen. Wenn Sie den neuen Vertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB anfechten oder die Formnichtigkeit mangels Textform gemäß § 41b EnWG rügen, entfällt zwar die rechtliche Grundlage für den Anbieterwechsel, doch Ihr Alt-Versorger weiß davon nichts. Sie sollten daher Ihren bisherigen Anbieter sofort telefonisch und schriftlich darüber informieren, dass der neue Dienstleister keine wirksame Vollmacht zur Kündigung besaß und Sie Ihren bestehenden Vertrag unverändert fortführen möchten.

Warten Sie keinesfalls ab, bis der neue Anbieter den Widerruf bestätigt, da in der Zwischenzeit Fristen beim alten Versorger ablaufen könnten, die eine Rückkehr in den gewohnten Tarif erschweren oder zur automatischen Umstellung in die teurere Grundversorgung führen. Nur durch die aktive Information beider Parteien stellen Sie sicher, dass die Versorgung lückenlos bestehen bleibt und keine ungewollten Vertragsunterbrechungen an Ihrem Zähler entstehen.


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Wie wehre ich mich gegen Inkasso-Forderungen aus einem untergeschobenen Telefonvertrag?

Gegen unberechtigte Inkasso-Forderungen aus untergeschobenen Telefonverträgen sollten Sie stets schriftlich und unter Vorlage Ihrer bisherigen Korrespondenz (Widerruf oder Hinweis auf Formnichtigkeit) widersprechen, um den Druck aus dem Mahnverfahren zu nehmen. Lassen Sie sich von Drohungen mit Schufa-Einträgen nicht verunsichern, da bestrittene Forderungen nach den gesetzlichen Vorgaben zur Datenübermittlung an Auskunfteien in der Regel nicht gemeldet werden dürfen.

Die rechtliche Strategie basiert darauf, dem Inkassodienstleister darzulegen, dass kein wirksamer Vertragsschluss vorliegt oder dieser bereits wirksam widerrufen wurde. Senden Sie hierzu eine Kopie des Einschreibebeleges oder der E-Mail-Bestätigung Ihres Widerrufs an das Büro und erklären Sie ausdrücklich, dass Sie keine Zahlungen leisten werden. Da bei Telefonverträgen oft die notwendige Textform fehlt (insbesondere bei Energielieferverträgen gemäß § 41b EnWG) oder die Widerrufsfrist von 14 Tagen nach § 312c BGB greift, entfällt die Grundlage für eine rechtmäßige Gebührenforderung. Ein konsequenter Widerspruch zwingt das Inkassounternehmen dazu, die Rechtsgrundlage beim ursprünglichen Anbieter erneut zu prüfen, was in vielen Fällen zur Einstellung des Verfahrens führt.

Sollte das Inkasso-Büro trotz Ihres nachweisbaren Widerspruchs weiterhin auf der Zahlung beharren oder mit gerichtlichen Schritten wie einem Mahnbescheid drohen, verlagert sich die Auseinandersetzung in eine reine Beweisfrage. Da heimliche Gesprächsmitschnitte oft prozessual unverwertbar sind und die Beweislast für den Vertragsschluss beim Unternehmen liegt, empfiehlt sich in diesem Stadium die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur endgültigen Abwehr.


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