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Telefonrechnung – Beweislast – Verkürzung um 3 Stellen

AMTSGERICHT MÜNCHEN

Az.: 155 C 14416/01

Urteil vom 04.09.2001


Das Amtsgericht München, Richter am Amtsgericht erläßt in dem Rechtsstreit wegen Forderung auf Grund mündlicher Verhandlung vom 10.07.01 folgendes Endurteil:

I. Der Vollstreckungsbescheid des AG Euskirchen vom 26.04.01 (Geschäftszeichen 01-XXXXXX) wird aufrecht erhalten.

II. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die beklagte Partei.

III. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 4.000,00 vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid darf bezüglich des Betrages von DM 2.219,37 zuzüglich 5,5 % Zinsen hieraus seit 23.10.00 und der Kosten des Vollstreckungsbescheids von DM 348,29 nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.

I. Tatbestand:

Die Klagepartei erhebt Ansprüche aus einem Telekommunikationsvertrag. Die Beklagte hatte bei der Klägerin einen Telefonschluß unter der Rufnummer 089/XXXXX. Verfahrensgegenständlich ist die Rechnung vom 16.08.00.

Die Klagepartei trägt vor, die Gebühren seien der Benutzung des Anschlusses entsprechend berechnet worden, so daß die Beklagte verpflichtet sei, den in Rechnung gestellten Betrag zu bezahlen.

Die Klagepartei berechnet ihren Anspruch mit DM 2.646,98, begehrt Verzugszinsen von 5,5 % seit 23.10.00 und erwirkte diesbezüglich einen Vollstreckungsbescheid des AG Euskirchen vom 26.04.01, der am 28.04.01 zugestellt worden war. Hiergegen legt die Beklagte mit am 08.05.01 eingegangenem Schreiben Einspruch ein. Die Klagepartei beantragt deshalb:

Der Vollstreckungsbescheid des AG Euskirchen vom 26.04.01 (Geschäftszeichen 01-5135073-06) bleibt aufrecht erhalten.

Demgegenüber beantragt die Beklagte: Der Vollstreckungsbescheid wird aufgehoben soweit er sich auf DM 2.219,37 bezieht. Die Klage wird diesbezüglich abgewiesen.

Hierzu wird behauptet, die Kosten seien durch ein von ihrem Sohn benutztes Wählprogramm verursacht worden, das sich heimlich in das Netz eingewählt habe. Sie wirft der Klägerin vor, die angewählten Nummern nicht preiszugeben, so daß sie Schadensersatzansprüche gegen die wahren Urheber der Telefongebühren nicht geltend machen könne, dann aber auch nicht verpflichtet sei, ihrerseits die Forderung der Klägerin zu begleichen.

Dem entgegnet die Klägerin, sie sei gesetzlich verpflichtet, die letzten 3 Ziffern der Verbindungsdaten zu löschen, so daß sie nicht in der Lage sei, dem Auskunftsverlangen der Beklagten nachzukommen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der Einzelheiten auf die zu den Akten gelangten Schriftsätze der Parteien, insbes. die Klageschrift und die Klageerwiderungsschrift nebst Anlagen sowie d. Protok. vom 10.07.01 Bezug genommen.

II. Entscheidungsgründe:

Der Einspruch der Beklagten ist zulässig, führt jedoch nicht zum Erfolg, da die zulässige Klage begründet ist, so der Vollstreckungsbescheid antragsgemäß aufrecht zu erhalten ist:

Rechtlich gesehen bedeutet das Vorbringen der Beklagten die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus positiver Vertragsverletzung, aus dem zumindest ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird.

Zunächst geht das Gericht durchaus von dem Hintergrund aus, den die Beklagte bezüglich des Gebührenfalls vorträgt. Es ist der Beklagten auch beizupflichten, daß sie ohne die vollständige Kenntnis der Verbindungsdaten schutzlos gestellt ist.

Diese tatsächliche Folge ist aber rechtlich der Klägerin nicht entgegenzuhalten. Abgesehen davon, daß es auch zur Sorgfaltspflicht eines Internet-Users gehört, mit entsprechenden, im übrigen vielfach auch kostenlos zur Verfügung stehenden Programmen, nicht nur Aufzeichnungen über die Verbindungsdaten zum Internet zu erstellen, sondern vor allem auch den Verbindungsaufbau zu überwachen und Verbindungen nur bei ausdrücklicher Freigabe aufbauen zu lassen. Dies erfordert schon die Vorsicht vor Hacker- und Trojanerangriffen.

Letztendlich kann jedoch dahingestellt sein, ob im Hinblick auf die sorgfaltswidrige Verwendung des Computers noch ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung besteht. Der Klägerin kann nämlich nicht vorgehalten werden, sie verweigere pflichtwidrig die Herausgabe der vollständigen Verbindungsdaten. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 Telekommunikations-Datenschutzverordnung (TDSV) alter Fassung dürfen Verbindungsdaten grundsätzlich nur unter Kürzung der Zielrufnummern um die letzten drei Ziffern für einen bestimmten Zeitraum gespeichert werden. Dieser Rechtszustand hat sich nach der neuen TDSV vom 18.12.2000 nicht geändert. Die genannte Verpflichtung ergibt sich zwar aus dem Wortlaut nicht unmittelbar, sondern lediglich aus dem Wort „anonymisieren“, ist jedoch allgemeine Ansicht (vgl. hierzu auch die Internetseite des Bundesbeauftragten für Datenschutz www.bfd.bund.de/information/info5/info5040.htm).

Eine Ausnahme gilt nur bei einer ausdrücklichen und vorherigen Vereinbarung gemäß § 6 Abs. 4, i.V.m. § 6 Abs. 7 TDSV a.F. bzw. § 7 Abs. 4 i.V.m. § 8 TDSV n.F. Diese Ausnahme liegt verfahrensgegenständlich jedoch nicht vor. Da der Antrag vom 19.08.00 erst nach dem Anfall der Verbindungen gestellt wurde, hat sich die Klägerin mit der Löschung der letzten drei Ziffern korrekt verhalten, so daß ihr eine Sorgfaltspflichtverletzung nicht vorzuwerfen ist.

Da im übrigen bezüglich der Höhe der klägerischen Forderung keine Einwände zu erheben sind, ist die Klage in vollem Umfang begründet, so daß der Vollstreckungsbescheid, soweit er angegriffen wurde, aufrecht zu erhalten ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich gemäß § 97 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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