Amtsgericht Charlottenburg
Az.: 217 C 118/03
Urteil vom 23.07.2004
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 217, zuletzt ohne mündliche Verhandlung, nach dem Stand der Akten vom 27. Mai 2004 bzw. 7. Juli 2004 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 1033,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. August 2003. zu zahlen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3. Das Urteil, ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf eine Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit. in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung gleiche Sicherheit erbringt.
– Schlussurteil –
1. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 4/9 und die Beklagte 5/9 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf eine Vollstreckung durch
Leistung einer Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung gleiche Sicherheit erbringt.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Kundin im Mobilfunkdienst T-D1 auf Bezahlung ihr erteilter Rechnungen vom 13. April, 12. Mai, 16. Juni und 15. Juli 2003 über insgesamt 1.813,28 € in Anspruch sowie auf Erstattung von 15,96 € als Auslagenpauschale gemäß § 26 Satz 2 BRAGO wegen des entsprechenden anwaltlichen Mahnschreibens vom 7. August 2003 als Verzugsschaden.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.829,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 1.813,28 € seit dem 4. März 2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, dass diverse in Rechnung gestellte Verbindungen von unbekannten Dritten oder durch technische Fehler verursacht worden sein müssten, für die sich nicht einzustehen habe. Insgesamt wendet sie sich gegen die Anrechnung im Einzelnen aufgestellter Beträge von insgesamt „brutto“ 786,98 € sowie hinsichtlich der Rechnung vom 15. Juli 2003 gegen den Ansatz zweier Anschlusssperrungsgebühren über „netto“ 7,59 € (offenbar zuzüglich anteiliger Umsatzsteuer) (siehe BI. 151 ff d.A.). Letzterer gehe auch deswegen fehl, weil etwa zu Grunde zu legende Allgemeine Geschäftsbedingungen nebst Preisliste der Klägerin nicht in das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien einbezogen worden seien.
Die Beklagte erklärt vorsorglich die Anfechtung und Erhebt die Einwendung der Sittenwidrigkeit.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie den gesamten übrigen Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet und im Übrigen als unbegründet abzuweisen.
Soweit die Beklagte Verbindungen nach eigenem Vortrag als ihr zurechenbar dargestellt hat, sind die insofern im Übrigen unbestritten gebliebenen Entgelte zu entrichten. Es ist nicht ersichtlich, dass sich ein ihr wegen der übrigen Verbindungen – worauf einzugehen bleibt – zustehendes Zurückbehaltungsrecht auch auf die fälligen Beträge erstreckt. Hierzu trägt die Beklagte auch nichts vor. Insoweit bestand auch Verzug.
Soweit die Beklagte das Entgelt für die Schließung ihre Anschlusses nicht bezahlen will, hat sie die entsprechenden Behauptungen der Klägerin hierzu nicht bestritten. Soweit sie den Ansatz und die Höhe der angesetzten Gebühr bezweifelt und auf nicht überreichte AGB nebst Preisliste der Klägerin verweist, geht dies unbeschadet der gegenteiligen Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde – bereits deswegen fehl, weil es sich um eine Dienstleistung der Klägerin gemäß den §§ 611 ff BGB handelt, von der nicht anzunehmen ist, dass sie kostenlos vorgenommen würde sowie dass der angesetzte Betrag nicht dem Üblichen entspräche.
Soweit hingegen eine weitere Gebühr in derselben Höhe angesetzt worden ist, wurde dies von der Klägerin nicht hinreichend begründet, so dass eine Zahlungsverpflichtung mangels Substantiierung entfällt.
Wegen der übrigen Verbindungen hat die Beklagte jedenfalls derzeit Zahlung nicht zu leisten, weil ihr insoweit ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Denn sie hat Anspruch auf Offenlegung der jeweiligen Anschlussinhaber. Da mit einer solchen Offenlegung aber noch nicht feststeht, dass die entsprechenden Verbindungen gerade die Beklagte zur Zahlung verpflichten würde, kann auch keine Verurteilung zur Zahlung Zug um Zug gegen Offenlegung erfolgen. Vielmehr dient der unstreitig der Beklagten zu erteilende und erteilte Einzelverbindungsnachweis sowohl der Eigenkontrolle als auch der Kontrolle, inwieweit ihr die in Rechnung gestellten Verbindungen zuzurechnen sind, ohne dass mit der Erteilung der noch dazu gekürzten Einzelverbindungsnachweise als solchen sichergestellt wäre, dass die Beklagte den jeweiligen Inhaber der mitgeteilten Verbindungsnummer erkennen oder sonst wie feststellen könnte. Vielmehr kann sie im Regelfall nur der Klägerin gegenüber diejenigen Nummern bezeichnen, die sie nicht zuordnen kann. Demgegenüber ist die Klägerin im Stande, den jeweiligen Verbindungsteilnehmer festzustellen und erforderlichenfalls zu benennen. Solange sie dies unterlässt, muss sich nach allem die Beklagte nicht darauf einlassen, Zahlungen zu leisten, die Klägerin womöglich auf Auskunft zu verklagen und gegebenenfalls erfolgte Überzahlungen zurückzufordern, sei es von der Klägerin, sei es im Fall des bloßen Inkassos von dem Dritten als Verbindungsteilnehmer. Hieran ändert die Vermutung der Richtigkeit der Abrechnungen der Klägerin nichts, denn diese erstreckt sich auf die Tatsache der Verbindungen als solche und die technisch einwandfreie Ermittlungsdauer, der Tageszeit und des dafür angefallenen Entgeltes. Diese kann sich hingegen nach dem zuvor Erörterten nicht darauf erstrecken, dass es nicht zu durch die Beklagte oder von ihr autorisierte Dritte ungewollten Verbindungen gekommen ist, für die ein vertraglich geschuldetes Entgelt gerade nicht anfallen könnte.
Etwas anderes hätte im Ergebnis gelten können, wenn sich die Beklagte erst zur „Unzeit“ gegen die fraglichen Verbindungen gewandt hätte, was aber vorliegend unstreitig nicht der Fall ist, da sie wiederholt nur wenige Wochen nach Rechnungserhalt remonstriert hat.
Etwas anders hätte auch dann gelten können, wenn die Klägerin keinesfalls zur Speicherung der Verbindung in der Lage und befugt gewesen wäre. Dem steht aber § 7 Abs. 2 Satz 2 TDSV entgegen, wonach sie nur solche Daten unverzüglich zu lösen hat, die außerhalb des Verdachts von missbräuchlicher Inanspruchnahme stehen. Wenn hingegen die Beklagte als Kundin in angemessener Zeit – wie geschehen – gerade einen solchen Verdacht geltend machte, so lag es bei der Klägerin, sich nicht dadurch zur Klärung unfähig zu machen, dass sie die Daten womöglich dennoch löschte. Die Frage der angemessenen Zeit erschließt sich aus Nr. 8 Abs. 1 der AGB. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass sie wegen der Art der Einzelverbindungsnachweise als „gekürzt“ zur sofortigen Löschung verpflichtet gewesen sei, so findet dies keine Grundlage in den Bestimmungen des § 7 TDSV und fehlt nach den vorliegenden Unterlagen auch ein hinreichend deutlicher Hinweis für die Beklagte sowie gegebenenfalls auf die Möglichkeit einer insoweit günstigeren, d.h. den Kontrollzwecken entsprechenderen Wahl.
Die Nebenentscheidungen folgen den §§ 286 ff BGB, 92 708 ff ZPO.