Skip to content

Telefonrechnung – erster Anschein der Richtigkeit

Landgericht Paderborn

Az.: 4 O 619/01

Urteil vom 29.05.2002


In dem Rechtsstreit hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2002 für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.360,55 € (i.W.: elftausenddreihundertsechzig 55/100 Euro) nebst 5,5 % Zinsen seit dem 17.10.2001 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Richtigkeit einer Telefonrechnung bezüglich eines Gespräches mit einer Dauer von über 101 Stunden.

Die Klägerin stellte dem Beklagten einen Telefonanschluß, und zwar einen ISDN-Anschluss zur Verfügung. Für diesen bestehen 4 verschiedene Telefonnummern. Unter der Rufnummer … sind der Beklagte und seine Ehefrau zu erreichen. Die Rufnummer … ist der Oma zugeordnet, die Rufnummer … dem Sohn Andre und die Rufnummer … dem Sohn Dominik.

Für den Zeitraum 12.2.2000 bis 2.5.2001 stellte die Klägerin dem Beklagten einen Betrag von 22.222,94 DM in Rechnung. Wegen der einzelnen abgerechneten Telefonate wird auf die Rechnung vom 11.5.2001 Bezug genommen. Der Beklagte zahlte hierauf 88,52 DM. Zudem erteilte die Klägerin eine Gutschrift über 15,11 DM. Unter Fristsetzung bis 16.10.2001 wurde der Beklagte zur Zahlung der Restsumme aufgefordert.

Eine von der Klägerin durchgeführte Vollprüfung kam zu dem Ergebnis, dass die Erfassung und Verrechnung der Verbindungsentgelte fehlerfrei gewesen und die Verbindung jeweils vom Anschluss des Beklagten aus hergestellt worden sei. Ebenso wurden bei einer Überprüfung vor Ort keine technischen Mängel festgestellt. Die Klägerin behauptet, dass die in Rechnung gestellten Telefonate tatsächlich von dem Anschluss des Beklagten geführt worden seien. Gegen die Richtigkeit der Rechnung spricht nach Auffassung der Klägerin auch nicht, dass unter der Rufnummer … am 1.4.2001 ein Gespräch mit einer Dauer von über 101 Stunden begonnen, zugleich aber am 2.4.2001 unter derselben Rufnummer ein weiteres Telefongespräch aufgeführt worden sei, da es von der individuellen Programmierung der Anlage des Beklagten abhänge, welches Gespräch abrechnungstechnisch welcher Rufnummer zugeordnet werde. Daher sei es durchaus möglich, dass ein Telefonat, von einem Apparat geführt werde, dem eigentlich eine andere Rufnummer zugeordnet sei, es aber unter der Rufnummer … erfasst und berechnet werde.

Die Klägerin behauptet, vom Beklagten mit Nichtwissen bestritten, ständig Bankkredit in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe in Anspruch zu nehmen, die sie durchgehend mit 5,5 % zu verzinsen habe.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 22.219,31 DM nebst 5,5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.10.2001 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, dass die Telefonanlage so programmiert sei, dass eingehende Telefonanrufe nicht automatisch an die einzelnen Telefonapparate weitergeleitet werden können; eine Rufumleitung sei nicht eingerichtet. Vielmehr befinde sich die Telefonanlage nach wie vor in dem Zustand, in dem sie von dem Mitarbeiter der Klägerin seinerzeit installiert worden sei. Weiterhin bestreitet der Beklagte, dass es technisch überhaupt möglich sei, ein Gespräch von einem Apparat zu führen, dem eigentlich eine andere Rufnummer zugeordnet ist, es aber unter der Rufnummer … zu erfassen und zu berechnen. In diesem Falle, so meint der Beklagte, ginge der von ihm mit den verschiedenen Rufnummern verfolgte Sinn, nämlich die einzelnen Telefonate mit den verschiedenen Familienmitgliedern gesondert abzurechnen, verloren. Er ist daher der Ansicht, dass hinsichtlich des Gespräches mit einer Länge von über 101 Stunden offenbar ein Fehler bei der Rufleitungsverbindung aufgetreten sei. Dafür spreche, dass bereits am 2.4.2001 das streitige Gespräch durch ein anderes Telefongespräch unterbrochen worden sei.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.5.2002 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung von 11.360,55 € (22.219,31 DM). Dieser Betrag ergibt sich aus der von der Klägerin erteilten Rechnung vom 11.5.2001 über 22.322,94 DM unter Anrechnung des von dem Beklagten bereits gezahlten Betrages von 88,52 DM sowie der von der Klägerin erteilten Gutschrift über 15,11 DM.

Es ist von der Richtigkeit der Rechnung vom 11.5.2001 auszugehen. Hierfür spricht der Beweis des ersten Anscheins. Ein solcher besteht für die Richtigkeit einer Telefonrechnung, die auf der Grundlage einer automatischen Gebührenerfassungseinrichtung erstellt wurde (vgl. OLG Hamm, Archiv PT 1994, 242). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als dass die Klägerin, wie der Beklagte auch nicht bestritten hat, eine Vollprüfung durchgeführt hat, die zu dem Ergebnis führte, dass die Erfassung und Berechnung der Verbindungsentgelte fehlerfrei erfolgte und die in Rechnung gestellten Verbindungen jeweils vom Anschluss des Beklagten aus hergestellt wurden.

Diesen Beweis des ersten Anscheins für die richtige Erfassung der aufgezeichneten Telefoneinheiten hat der Beklagte nicht erschüttern können. Hierfür reicht allein die Länge des fraglichen Telefonates nicht aus. Zwar ist es schlichtweg unvorstellbar, dass eine Person ein Telefongespräch mit einer Länge von über 101 Stunde führen kann. Die Rechnung der Klägerin zwingt aber nicht zu dem Schluss, dass am 1.4.2001 ein Gespräch in Form eines aktiven Telefonierens mit einer Dauer von 101.33.49 Stunden begonnen wurde. Vielmehr besagt die Rechnung lediglich, dass am 1.4.2001 um 1.24.15 Uhr eine Telefonverbindung mit dem angegebenen Gesprächspartner hergestellt und über die angegebene Dauer aufrechterhalten wurde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich hinter dem Verbindungspartner „11884-TELIX GmbH“ ein gewerblicher Vermittler verbirgt. Da ein solcher gerade daran verdient, Telefonverbindungen herzustellen und zu halten, wird dieser eine aufgenommene Verbindung nicht als erster abbrechen, sondern erst dann aufgeben, wenn der Anrufer selbst die Verbindung abgebrochen hat. Es ist im konkreten Fall daher durchaus denkbar, dass die fragliche Verbindung zur TELIX GmbH nicht von dieser abgebrochen wurde, bevor die Verbindung seitens des Beklagten aufgegeben wurde. Auch ist es nicht völlig lebensfremd, dass von dem Sohn … des Beklagten zugewiesenen Apparates mit der Nummer … eine Verbindung über 101 Stunden gehalten wurde, beispielsweise infolge eines – freilich unbewussten – nicht korrekten Auflegens des Hörers auf die Telefongabel. Es ist auch, entgegen der Aussage der Zeugin …, durchaus vorstellbar, dass dieser nicht aufgefallen ist, dass der Hörer nicht richtig auf der Gabel des Telefonapparates gelegen hat, selbst wenn sie in dem Zimmer ihres Sohnes, in dem sich der fragliche Telefonapparat befand, regelmäßig sauber gemacht hat. Eine solche Annahme ist nicht gänzlich lebensfremd, zumal die Zeugin … ihrer Aussage nach keinen besonderen Grund gehabt hatte, auf den Telefonapparat ihres Sohnes genauer Acht zu geben. Demnach ist allein die Tatsache, dass eine Leitung über 101 Stunden gehalten wurde, nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu Gunsten der Richtigkeit der Rechnung der Klägerin zu erschüttern.

Dies gelingt entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht auf Grund der Tatsache, dass unter derselben Rufnummer am 2.4.2001 um 22.07.24 Uhr, also zu einem Zeitpunkt, als das am 1.4.2001 um 1.24.15 Uhr begonnene über 101-stündige Telefongespräch mit der TELIX GmbH noch nicht beendet worden war, der Beginn eines anderen Telefongespräches, und zwar in die USA, in der Rechnung ausgewiesen ist. Der Vertreter der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung nämlich erläutert, dass bei einem ISDN-Anschluss zwei Gespräche parallel geführt werden können. Zum Wechsel der beiden Leitungen sei lediglich die Rücktaste und die 0 zu wählen. Bei einem solchen Wechsel der Leitungen bleibe die andere Leitung bestehen. Dementsprechend ist es, wie der Kammer auch aus dem dienstlichen Gebrauch der Telefonanlage des Gerichtes bekannt ist, durchaus möglich, dass ein Telefongespräch geführt wird, während zugleich auf einer anderen Leitung eine zweite Verbindung gehalten wird. Folglich können, ohne dass es hierfür eines besonderen Programmierungsaufwandes oder eines besonderen technischen Verständnisses des Nutzers bedürfte, zwei Verbindungen parallel gehalten werden, die auf der entsprechenden Rechnung sodann auch über parallele Zeiträume ausgewiesen werden.

Dass das über 101-stündige Telefongespräch weder von ihm selbst noch von einem seiner Familienmitglieder geführt wurde, hat der Beklagte nicht beweisen können. Die Aussagen der vernommenen Zeugen reichen nicht aus, um die Kammer hiervon zu überzeugen. Sämtliche Zeugen sind Nutzer des streitgegenständlichen Telefonanschlusses, haben daher, zumal auch Familienangehörige des Beklagten, ein erhebliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreites. Dieses ist bei dem Zeugen … geradezu parteigleich. Denn nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung wird die Telefonrechnung familienintern derart aufgeteilt, dass jedes Familienmitglied die Kosten der Gespräche zu tragen hat, die unter der ihm zugewiesenen Telefonnummer geführt wurden. Demnach hat für das unter der Telefonnummer … aufgezeichnete über 101-stündige Telefonat der Zeugen …, dem dieser Anschluss zugewiesen ist, familienintern einzustehen. Schließlich hat gerade der Zeuge … an zwei Punkten, selbst wenn diese nur Nebenpunkte betrafen, zunächst die Unwahrheit gesagt und sich erst auf Vorhalt, einmal der Aussage seiner Mutter, einmal auf Vorlage entsprechender Fotos korrigiert. Nach alledem ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass die fragliche Verbindung nicht von einem der Familienmitglieder, insbesondere nicht von dem Zeugen …, erstellt und gehalten worden sein könnte.

Da der Beklagte den für die Richtigkeit der aufgezeichneten Telefoneinheiten bestehenden Beweis des ersten Anscheins nicht hat erschüttern können, hat er für den in Rechnung gestellten Betrag in voller Höhe aufzukommen.

Die Zinsentscheidung folgt aus § 284 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Schaden nachgewiesen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos