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Telefonsex doch nicht sittenwidrig? LG Bonn

Landgericht Bonn

Az.: 5 S 110/00

Verkündet am 08. November 2000

Vorinstanz: AG Bonn Az.: 9 C 583/99


LANDGERICHT BONN

Im Namen des Volkes Urteil

Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn hat auf die mündliche Verhandlung vom 18.10.2000

für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 14.06.2000 Az.: 9 C 583/99 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Ohne T a t b e s t a n d gemäß § 543 Abs. 1 ZPO

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Entscheidung.

Als Anspruchsgrundlage für die von dem Kläger, begehrte Rückzählung der im Wege des Lastschrifteinzugverfahrens von seinem Konto eingezogenen Telefongebühren für „Verbindungen Inland 01.08.99 – 09.08.99″ in Höhe von 3.581,78 DM nebst 16 % Mehrwertsteuer kommt allein § 812 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB in Betracht. Bei der im Wege des Lastschrifteinzugs erfolgten Zahlung handelt es sich um eine Leistung im Sinne des § 812 Abs.1 S.1 1.Alt. BGB, durch die die Beklagte eine Kontogutschrift in entsprechender Höhe erlangt hat.

Die Leistung wäre nur dann „ohne Rechtsgrund“ im Sinne des § 812 Abs.1 S.1 1.Fall BGB erfolgt, wenn der zugrunde liegende Vertrag zwischen den Parteien sittenwidrig und damit nichtig wäre. Im Ergebnis können die zwischen den Parteien streitige Frage, ob es sich bei den in Anspruch genommenen Service-Nummern um Telefonsex-Verbindungen handelte, und die in der Rechtsprechung umstrittene, vom Bundesgerichtshof bejahte Frage, ob die Vermittlung und Abrechnung von Telefonsexgesprächen gemäß § 138 Abs. 1 BGB als

sittenwidrig anzusehen ist (bejahend.: BGH NJW 1998, 2895; OLG Karlsruhe, NJW 1997, 2605; OLG Stuttgart ZIP 1999, 1218; AG Duisburg NJW-RR 2000, 930; verneinend: OLG Koblenz NJW-RR 2000, 930; OLG Hamm, MMR 2000, 371; vgl. auch LG Schwerin NJW-RR 2000, 585), dahinstehen, weil im Falle der Bejahung der Sittenwidrigkeit dem Kläger ebenfalls ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fiele, der gemäß 817 S.2 BGB der Rückforderung entgegenstünde.

Voraussetzung des § 817 S.2 BGB ist, dass dem Leistenden seinerseits ein Sittenverstoß anzulasten ist, wobei er grundsätzlich vorsätzlich sittenwidrig handeln muss, leichtfertiges Handeln aber dem vorsätzlichen Sittenverstoß gleichsteht und er sich nicht der Rechtsfolgen bewusst sein muss (dazu Palandt-Thomas, 59. Aufläge 2000, § 817, Rn. 19). Da die Rechtsprechung, soweit sie die Sittenwidrigkeit der Vermittlung von Telefonsex bejaht, diese Wertung mit der kommerziellen Ausnutzung eines bestimmten Sexualverhaltens potentieller Kunden in verwerflicher Weise, nicht zuletzt auch mit der Herabwürdigung der Anbieterin zum Objekt (BGH NJW 1998, 2896), begründet, wäre der Sittenverstoß jedenfalls auch dem Telefonkunden vorzuwerfen, der diese Dienste in Anspruch nimmt. Der Vortrag des Klägers, der Sittenverstoß sei ihm zum damaligen Zeitpunkt nicht bewusst gewesen,, ist insoweit unbeachtlich. Allein dem Umstand, dass der Kläger die Dienste in‘ Anspruch genommen hätte, wäre zu entnehmen, dass ihm der Gegenstand dieser Dienste bekannt war. Inhalt und Bedeutung seines Verhaltens sowie die Bedeutung der geführten Gespräche für die Gesprächspartnerin waren ihm dann bekannt. Darauf, ob er sich Vorstellungen darüber machte, ob dieses Verhalten den juristischen Begriff der Sittenwidrigkeit in § 138 BGB erfüllte, kommt es nicht an. Im Hinblick darauf ist auch nicht maßgeblich, ob die Rechtsprechung diese Frage einheitlich beantwortet, ein Gesichtspunkt, der im Übrigen – wenn man ihn entgegen den vorstehenden Ausführungen in der vom Kläger geltend gemachten Form berücksichtigen müsste – schon dazu führen müsste, dass auch der Beklagten kein Vorwurf der Sittenwidrigkeit gemacht werden könnte.

Das Amtsgericht hat auch – entgegen der Annahme des Klägers – bei der Feststellung der Voraussetzungen des § 817 S.2 BGB nicht die Beweislast falsch gesehen. Zwar trifft es zu, dass die Beklagte die Beweislast für einen Sittenverstoß des Klägers gemäß § 817 S.2 BGB trifft. Doch ist hier zu berücksichtigen, dass die Heranziehung des § 817 S.2 BGB nur in Betracht kommt, wenn die vom Kläger zu beweisenden Tatsachen, die eine Sittenwidrigkeit der Vermittlung der Telefongespräche und damit eine Leistung „ohne. Rechtsgrund“ begründen, feststehen. In diesem. Fall stellt sich dann bei der Prüfung der Voraussetzungen des §,817 S.2 BGB nur noch die Frage, ob dieser Sittenverstoß auch dem Kläger anzulasten ist.

Im vorliegenden Fall ist schließlich auch eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 817 S.2 BGB nicht gerechtfertigt. Die Anwendung des § 817 S.2 BGB führt zwar im Ergebnis zu einer Perpetuierung der rechtswidrigen Vermögenslage; es sind aber keine besonderen Umstände ersichtlich, die zugunsten des Klägers eine Abweichung hiervon rechtfertigen würden.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 4.154,86 DM.

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