Landgericht Hannover
Az.: 20 S 50199 (003)
Verkündet am 28.06.1999
Vorinstanz: AG Hameln – Az.: 20 C 362198 (2)
IM NAMEN DES VOLKES!
Urteil
In dem Rechtsstreit hat die 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 07.06.1999 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Hameln (Az.: 20 C 362198 <2>) vom 11.12.1998 teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet; die zulässige unselbständige Anschlussberufung des Beklagten hat Erfolg. Soweit das Amtsgericht Hameln entschieden hat, dass der Beklagte an die Klägerin 1.045,10 DM nebst 5,5 % Zinsen seit dem 16.09.1997 sowie weitere 17,- DM zu zahlen hat, war das Urteil vom 11.12.1998 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Begleichung der Telefonrechnungen vom 21.05., 19.06., 18.07. und 19.08.1997 in dem geltend gemachten Umfang. Insoweit beruht die Forderung der Klägerin auf einem sittenwidrigen und nichtigen Rechtsgeschäft im Sinne der §§ 138, 139 BGB.
Es kann dahin stehen; ob die Klägerin unter den Voraussetzungen der Ziffer 5.2 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen von Juli 1994 in Verbindung mit dem Telefondienstauftrag vom 29.05.1995 den Beklagten als „Kunden“ wegen der Benutzung des von ihm in Auftrag gegebenen Telefonanschlusses durch „Dritte“ auf Zahlung der offenstehenden Telefonrechnungen in Anspruch nehmen kann. Jedenfa1ls ist das einem etwaigen Zahlungsanspruch der Klägerin zugrundeliegende Rechtsgeschäft im hier maßgeblichen Empfang sittenwidrig und damit nichtig gemäß §§ 138, 139 BGB.
Unstreitig hat der Sohn des Beklagten das hohe Telefonaufkommen dadurch verursacht dass er sog. 0190-Rufnummern angewählt und Telefonsex-Gespräche geführt hat. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs [NJW 1998, 2895 f.] sind Telefonsex-Verträge sittenwidrig, weil der Intimbereich des Menschen hier durch zur Ware degradiert und die Anbieter(innen) zu Objekten herabgewürdigt werden.
Die Sittenwidrigkeit solcher Verträge erstreckt sich gemäß § 139 BGB auf mit dem Telefonsex-Vertrag untrennbar verbundene Rechtsgeschäfte, es sei denn es handelt sich dabei um bloß untergeordnete Hilfsgeschäfte, die lediglich einen entfernten Zusammenhang mit dem verbotenen Unrecht aufweisen [BGH, NJW 1998, 2895 (2896); BGH, NJW RR 1990, 750]. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seinem Urteil vom 21.04.1999 (Az.: 9 U 252/98) ausgeführt, dass eine Telefongesellschaft, die den Kontakt zwischen dem Kunden und dem Anbieter von Telefonsex-Gesprächen durch die Zurverfügungstellung der 0190-Rufnummern dergestalt herstelle, dass der Kunde den Anbieter über die Entrichtung verhältnismäßig hoher Telefongebühren für seine. Dienste vergüte, nicht mehr wertneutral und im Sinne einer untergeordneten Hilfstätigkeit agiere. Indem sie sich mit dem Anbieter das Gebührenaufkommen für die Service-Nummer teile, wobei der Anbieter den weit überwiegenden Teil erhalte, stelle die Telefongesellschaft nicht nur die technischen Möglichkeiten für das Zustandekommen des Gesprächs zur Verfügung; sondern werde vielmehr aufgrund eines Vertrages mit dem Anbieter als dessen „Inkassostelle“ tätig. Weiter hält das Oberlandesgericht Stuttgart es nicht für gerechtfertigt, die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der Telefongesellschaft aufzuspalten in eine sittlich indifferente Leistung – die bei jedem telefonischen Kontakt anfallenden üblichen Gebühren – und die im Tarif der Service-Nummer enthaltene Vergütung für den Service des Anbieters. Dieser Argumentation schließt sich die Kammer an.
Der vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedene Fall deckt sich mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt: Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen der über einen vom ihm in Auftrag gegebenen Telefonanschluss geführten Telefonsex-Gespräche unter Verwendung sog. 0190-Rufnummern in Anspruch. Das Gebührenaufkommen teilt sie sich mit den Anbietern dieser Dienste dergestalt, dass die Anbieter den weitaus größeren Teil der Erträge erhalten. Die Klägerin weiß auch, dass die Kunden, die über die von ihr zur Verfügung gestellten 0190-Rufnummern zu erreichen sind, unter anderem Telefonsex anbieten. Damit kennt sie die Tatumstände, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt [vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 58. Auflage, Bearbeiter Heinrichs zu § 138 Rn. 40 m. w. N.]. Vorliegend verlangt die Klägerin von dem Beklagten mit den streitgegenständlichen Telefonrechnungen ausdrücklich Zahlung wegen Verbindungen zum „Service 0190″. Soweit sie wegen dieser Verbindungen Gebühren beansprucht, ist ihre Forderung aus den oben genannten Gründen wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig. Die Berufung der Klägerin war mithin zurückzuweisen, während auf die unselbständige Anschlussberufung des Beklagten das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO.