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Telefonsex – Muss Anschlussinhaber zahlen?

Sohn führt Telefonsexgespräche über den Anschluss des Vaters

und weiß hinterher nicht mehr, ob er Telefonsexgespräche geführt hat.

Muss der Vater diese Gespräche als Anschlussinhaber zahlen?


AMTSGERICHT BRAKEL

Az.: 7 C 229/99

vom 08.09.1999


IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Brakel auf die mündliche Verhandlung vom 08. September 1999 für R e c h t erkannt:

1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.000,00 DM zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tabestand:

Die Klägerin macht gegen den Beklagten rückständige Entgelte aus der vertraglichen Nutzung eines Telefonanschlusses sowie für ein gemietetes Telefongerät geltend.

Zwischen den Parteien bestand ein Vertragsverhältnis über einen Telefonanschluß in der Wohnung des Beklagten im Hause sowie ein Mietverhältnis über einen Telefonapparat Actron C 1. Die Fernmeldekontonummer lautete xxxx.

Mit Rechnung vom 24. Juli 1998 begehrte die Klägerin von dem Beklagten für die Nutzung des Telefonanschlusses sowie des Telefonapparates insgesamt 3.452,53 DM. Unter dem 24. August 1998 stellte sie ihm darüber hinaus weitere 2.073,62 DM in Rechnung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Ablichtung zu den Akten gereichten Rechnungen der Klägerin vom 24. Juli 1998 und 24. August 1998 Bezug. genommen, wobei zwischen den Parteien unstreitig ist, daß die dort abgerechneten Telefonverbindungen auch tatsächlich vom Telefonanschluß des Beklagten aus geführt worden sind.

Der Sohn des Beklagten, der Zeuge XY zahlte auf die Rechnungen der Klägerin am 15. Oktober 1998 einen Teilbetrag in Höhe von 1.000,00 DM sowie am 23. November 1998 einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 511,15 DM.

Nachdem weitere Zahlungen ausblieben, macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage nunmehr aus der Rechnung vom 24. Juli 1998 noch einen Restbetrag in Höhe von 1.941, 38 DM und aus der Rechnung vom 24. August 19.98 einen Betrag in Höhe von 2.058,62 DM, mithin insgesamt 4.000,00 DM gegen den Beklagten geltend.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.000,00 DM zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er meint, nicht zur Bezahlung der in den streitgegenständlichen Rechnungen der Klägerin abgerechneten Telefonverbindungen zu 0190-Nummern verpflichtet zu sein, weil der den Rechnungen zugrunde liegende Vertrag insoweit wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. Er behauptet in diesem Zusammenhang, sein Sohn habe sämtliche Gespräche zu den 0190-Nummern geführt und dabei ausschließlich kommerzielle Telefonsexanbieter angerufen. Demnach sei auch Gegenstand der geführten Gespräche stets Telefonsex gewesen.

Der Beklagte meint weiter, der zwischen ihm und der Klägerin bestehende Vertrag sei im übrigen auch deshalb zumindest teilweise nichtig, weil die Klägerin im Hinblick auf die Telefonverbindungen zu den 0190-Nummern die Vergütungen für erbrachte Dienste Dritter einziehe. Sie nehme hierdurch geschäftsmäßig die Besorgung fremder Rechtsgeschäfte wahr, ohne die insoweit erforderliche behördliche Erlaubnis gemäß Artikel 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz zu besitzen. Der Vertrag sei deshalb gemäß § 134 nichtig.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen XY. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 08. September 1999 Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

Der Klägerin steht gegen den Anspruch auf Zahlung von 4.000,00 DM aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis über den Telefonanschluß sowie aus dem Mietverhältnis über den Telefonapparat Actron C 1 zu.

Die Klägerin kann von dem Beklagten die vollständige Begleichung ihrer Rechnungen vom 24. Juli 1998 und vom 24. August 1998 verlangen. Denn der diesen Rechnungen zugrunde liegende Vertrag ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nichtig.

Im Hinblick auf die eingewandte teilweise Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit ist dem Beklagten der ihm obliegende Beweis nicht gelungen, daß Gegenstand der in den Rechnungen abgerechneten Telefonverbindungen zu 0190-Nummern tatsächlich Telefonsex gewesen ist.

Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung am 08. September 1999 bekundet, die von ihm zu 0190-Nummern geführten Gespräche hätten immer nur allgemeinen Inhalt gehabt. Eindeutig sexuelle Gesprächsinhalte habe es nicht gegeben und er habe so etwas auch nicht gewollt. Im wesentlichen habe er mit Frauen gesprochen, die er habe kennenlernen und später dann auch einmal treffen wollen.

Der Zeuge hat letztlich lediglich erklärt, nicht ausschließen zu können, daß es auch einmal Gespräche gegeben haben könne, die Telefonsex zum Inhalt gehabt hätten. Er hat dies damit begründet, daß er seinerzeit manchmal betrunken gewesen sei und sich deshalb an den genauen Gesprächsinhalt nicht mehr erinnern könne. Er könne deshalb nicht sagen, wie oft, in welchem Umfang oder zu welchem Prozentsatz bei den in den streitgegenständlichen Rechnungen der Klägerin enthaltenen Verbindungen zu 0190-Nummern Telefonsex Gegenstand des Gespräches gewesen ist.

Bei dieser Sachlage verbleiben beim Gericht Zweifel, ob überhaupt und wenn ja in welchem Umfang tatsächlich Telefonsex Inhalt der von dem Zeugen geführten Gespräche zu den 0190-Nummern gewesen ist. Diese Zweifel gehen zu Lasten des Beklagten, der im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Sittenwidrigkeit des der Forderung der Klägerin zugrunde liegenden Vertrages beweispflichtig ist.

Der zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehende Vertrag ist desweiteren auch nicht wegen Verstoßes, gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtig. Denn entgegen der Auffassung des Beklagten zieht die Klägerin im Hinblick auf die Telefonverbindungen zu den 0190-Nummern nicht die Vergütungen für erbrachte Dienste Dritter ein sondern macht vielmehr eine eigene Entgeltforderung aus dem Vertragsverhältnis über den Telefonanschluß geltend.

Der für eine Verbindung zu einer 0190-Nummer von der Klägerin in Rechnung gestellte Betrag stellt ein Verbindungsentgelt dar, auf das sie zunächst allein aufgrund der Nutzung des von ihr gemäß vertraglicher Vereinbarung zur Verfügung gestellten Telekommunikationsnetzes durch den Kunden einen Anspruch hat. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin ihrerseits Verträge mit den einzelnen Anbietern des 0190-Services geschlossen hat, aufgrund derer diesen wiederum ein von der Nutzung des Services abhängiger Entgeltanspruch gegen die Klägerin zusteht. Denn es handelt sich um zwei getrennte Verträge mit eigenen Gläubigern und Schuldnern. Aufgrund dieser rechtlichen Gestaltung des 0190-Services zieht die Klägerin keine fremden sondern ausschließlich eigene Forderungen ein. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz legt damit nicht vor.

Nachdem den Forderungen der Klägerin somit insgesamt ein wirksamer Vertrag mit dem Beklagten zugrunde liegt, war dieser nunmehr zur Zahlung der noch ausstehenden 4.000,00 DM an die Klägerin zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung folgt aus 9.1 Absatz 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 5 709 Satz 1 ZPO.

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