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Telefonwerbung ohne eine ausdrückliche Einwilligung: Haftung für Vertreter

Telefonwerbung ohne eine ausdrückliche Einwilligung erreichte eine Gastronomin auf ihrer privaten Rufnummer, nachdem ein selbstständiger Vertreter für eine Versicherungsmaklerin anrief. Obwohl die Angerufene geschäftlich tätig ist, entbrannte ein Streit über die Haftung für einen selbstständigen Vertreter und den Schutz der privaten Privatsphäre vor geschäftlicher Belästigung.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 8 O 94/14

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landgericht Halle (Saale)
  • Datum: 23.04.2015
  • Aktenzeichen: 8 O 94/14
  • Verfahren: Unterlassungsklage gegen ein Versicherungsmaklerbüro
  • Rechtsbereiche: Wettbewerbsrecht

Makler benötigen für Werbeanrufe auf privaten Nummern die ausdrückliche Erlaubnis der Angerufenen.

  • Anrufe auf privaten Nummern gelten rechtlich immer als Werbung gegenüber Verbrauchern.
  • Unternehmen haften auch für unerlaubte Werbeanrufe durch ihre selbständigen Vertreter.
  • Das werbende Unternehmen muss die vorherige Zustimmung des Kunden beweisen.
  • Bei fehlendem Nachweis zahlt der Absender die Abmahnkosten und Ordnungsgelder.

Ist Telefonwerbung ohne eine ausdrückliche Einwilligung erlaubt?

Ein störend vibrierendes Festnetztelefon mit leuchtendem Display auf einem Wohnzimmertisch neben einer Teetasse.
Unternehmen haften für unerlaubte Telefonwerbung auf Privatnummern, wenn keine ausdrückliche Einwilligung der Angerufenen vorliegt. Symbolfoto: KI

Es ist ein Szenario, das viele Menschen kennen und fürchten: Das Telefon klingelt, oft am Abend, und am anderen Ende der Leitung meldet sich eine fremde Stimme mit einem vermeintlich großartigen Angebot. Für eine Imbissbesitzerin aus Sachsen-Anhalt wurde genau solch ein Anruf im Dezember 2013 zum Auslöser eines Rechtsstreits, der vor dem Landgericht Halle endete. Der Fall beleuchtet exemplarisch, wie schmal der Grat zwischen geschäftstüchtiger Akquise und illegaler Belästigung ist.

Im Zentrum des Geschehens stand eine Telefonwerbung ohne eine ausdrückliche Einwilligung. Eine Versicherungsmaklerin ließ über einen Außendienstmitarbeiter bei der Gastronomin anrufen. Das Ziel war eindeutig: Es sollte ein persönlicher Termin vereinbart werden, um Versicherungsdienstleistungen zu verkaufen. Das Besondere an diesem Fall war jedoch der Anschluss, unter dem das Telefon klingelte. Der Anruf erfolgte nicht im Imbiss der Frau, sondern unter ihrer privaten Rufnummer.

Was folgte, war ein juristisches Tauziehen zwischen einem Verein zur Abwehr von wettbewerbswidrigen Praktiken und der Makleragentur. Während die Unternehmerin behauptete, alles sei rechtens zugegangen, sah der klagende Verein einen massiven Eingriff in die Privatsphäre der Angerufenen. Das Landgericht Halle musste klären, ob der Schutz vor unerwünschten Anrufen auch dann greift, wenn die angerufene Person selbständig ist, und wer eigentlich haftet, wenn der Anrufer gar kein direkter Angestellter ist.

Wann ist Werbung unter einer privaten Telefonnummer verboten?

Der deutsche Gesetzgeber hat dem Schutz vor belästigender Werbung hohe Hürden gesetzt. Die zentrale Vorschrift findet sich im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Nach § 7 UWG stellt eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, eine unzulässige Wettbewerbshandlung dar. Dies gilt insbesondere für die Werbung mit einem Telefonanruf.

Der Gesetzgeber unterscheidet hierbei traditionell zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Gegenüber einem Verbraucher ist eine telefonische Kontaktaufnahme zu Werbezwecken nur dann zulässig, wenn dessen Einwilligung in die telefonische Kontaktaufnahme vor dem Anruf ausdrücklich erteilt wurde. Dies nennt man das „Opt-In-Verfahren“. Schweigen oder eine mutmaßliche Duldung reichen nicht aus.

Bei Gewerbetreibenden sind die Hürden oft etwas niedriger. Hier kann eine sogenannte „mutmaßliche Einwilligung“ genügen, wenn ein sachlicher Zusammenhang zu deren Geschäftstätigkeit besteht. Doch der vorliegende Fall zeigte eine interessante juristische Nuance: Was passiert, wenn eine Unternehmerin auf ihrem privaten Anschluss angerufen wird?

Hier kollidieren zwei Welten. Einerseits ist die Angerufene eine Geschäftsfrau, andererseits genießt sie in ihren privaten Räumen den gleichen Schutz der privaten Rufnummer wie jeder andere Bürger. Das Gesetz verlangt vom Werbenden, sicherzustellen, dass er willkommen ist. Ruft ein Unternehmen „kalt“ an – also ohne vorherigen Kontakt –, begibt es sich auf rechtlich sehr dünnes Eis.

Wer muss die Einwilligung beweisen?

Im Prozess vor dem Landgericht Halle prallten zwei völlig unterschiedliche Darstellungen des Geschehens aufeinander. Der Wettbewerbsverein, der die Rechte der Verbraucher und den fairen Wettbewerb schützt, argumentierte, dass der Anruf ohne jegliche Vorwarnung oder Erlaubnis erfolgt sei. Für den Verein war dies ein klarer Fall von „Cold Calling“, einer verbotenen Kaltakquise.

Die Versicherungsmaklerin hielt dagegen. Sie präsentierte eine Geschichte, die den Anruf legitimieren sollte. Ihr Argument: Ein Zeuge – der spätere Anrufer – habe die Imbissbesitzerin zuvor persönlich in ihrem Geschäft aufgesucht. In diesem Gespräch habe die Gastronomin angeblich gesagt: „Okay, rufen Sie mich an.“ Damit, so die Argumentation der Maklerin, habe eine ausdrückliche Einwilligung vorgelegen.

Die Frage der Beweislast

Hier zeigt sich ein entscheidendes Prinzip des Wettbewerbsrechts: Die Beweislast für das Vorliegen einer Einwilligung liegt nicht beim Angerufenen, sondern vollständig beim Werbenden. Wer zum Hörer greift, um Geschäfte zu machen, muss im Zweifel belegen können, dass der andere dies auch wollte. Gelingt dieser Nachweis für eine vorherige Einwilligung nicht, geht der Prozess verloren.

Zusätzlich versuchte die Maklerin, sich der Verantwortung zu entziehen, indem sie auf die Arbeitsverhältnisse verwies. Der Anrufer sei gar kein Angestellter ihres Büros, sondern ein selbständiger Handelsvertreter. Er handele auf eigene Rechnung. Daher könne ihr das Verhalten dieses Mannes nicht zugerechnet werden. Dies ist ein häufiger Einwand in der Branche: Man lagert die Akquise aus und wäscht bei Problemen die Hände in Unschuld.

Haftet ein Makler für einen selbständigen Vertreter?

Das Landgericht Halle musste in seinem Urteil vom 23.04.2015 tief in die Details der Zurechnung und der Beweiswürdigung einsteigen. Die Entscheidung fiel eindeutig zugunsten des Wettbewerbsvereins aus. Das Gericht zerlegte die Verteidigungsstrategie der Versicherungsmaklerin Punkt für Punkt.

Verbraucherstatus trotz Gewerbe

Zunächst stellte die Kammer klar, dass der Status der Angerufenen als Imbissbesitzerin für die Bewertung des Anrufs unerheblich war. Entscheidend war der Kanal der Kommunikation. Da der Anruf auf dem privaten Anschluss der Frau einging, griff der volle Verbraucherschutz.

In die Privatsphäre wird auch dann eingegriffen, wenn der Angerufene eine unternehmerische Tätigkeit entfaltet, der Anruf aber unter der privaten Rufnummer erfolgt.

Ein Anruf unter einer privaten Nummer stellt immer einen Eingriff in die Privatsphäre dar. Es ist eine unzumutbare Belästigung durch einen Anruf, wenn dieser in den privaten Lebensbereich eindringt, unabhängig davon, ob die Person tagsüber Würstchen verkauft oder eine Firma leitet. Damit war klar: Es hätte einer ausdrücklichen, vorherigen Einwilligung bedurft. Eine bloße „mutmaßliche“ Einwilligung genügte hier nicht.

Das Scheitern des Beweises

Das Gericht vernahm sowohl den Außendienstmitarbeiter als auch die Imbissbesitzerin als Zeugen. Das Ergebnis war eine klassische Patt-Situation. Der Mitarbeiter behauptete, er habe die Erlaubnis erhalten. Die Imbissbesitzerin bestritt dies vehement. Sie gab an, der Mann sei nie zuvor in ihrem Laden gewesen.

In einer solchen Situation, in der Aussage gegen Aussage steht („Non-liquet“), entscheidet die Beweislast. Da die Versicherungsmaklerin den Beweis für die Einwilligung erbringen musste und das Gericht Zweifel an der Darstellung ihres Zeugen hatte, wurde zu ihren Lasten entschieden. Das Gericht glaubte der Version der Maklerin schlichtweg nicht genug, um eine Telefonwerbung ohne eine ausdrückliche Einwilligung als rechtmäßig anzusehen.

Die Falle der Zurechnung

Besonders interessant für die Praxis ist die Entscheidung zur Zurechnung von einem Beauftragten. Die Maklerin hatte versucht, sich mit dem Argument der Selbständigkeit des Anrufers aus der Affäre zu ziehen. Das Gericht ließ dieses Argument jedoch an § 8 Absatz 2 UWG abprallen. Diese Vorschrift besagt, dass sich ein Unternehmensinhaber das Verhalten von Beauftragten wie sein eigenes Verhalten anrechnen lassen muss.

Für das Gericht war ein Dokument entscheidend: Die Rechnung. Die Versicherungsmaklerin hatte der Imbissbesitzerin später eine Rechnung über 500 Euro für Beratungsleistungen gestellt. Diese Beratungsleistungen waren das direkte Ergebnis der Terminvereinbarung durch den angeblich unabhängigen Vertreter.

Werden die geschäftlichen Handlungen des Beauftragten dem Unternehmen zugerechnet, kommt es auf die Art des Rechtsverhältnisses zwischen dem Unternehmensinhaber und dem Beauftragten nicht an.

Es spielt also keine Rolle, ob der Anrufer fest angestellt, freier Mitarbeiter oder ein völlig selbständiges Subunternehmen ist. Solange die Maklerin von dessen Tätigkeit profitiert und dieser in ihren organisatorischen Bereich eingegliedert ist – was durch die Rechnungsstellung belegt war –, haftet sie vollumfänglich. Das Gericht bestätigte damit eine strenge Haftung für einen selbständigen Vertreter.

Wer trägt die Erstattung von den Abmahnkosten?

Die Konsequenzen für die Versicherungsmaklerin waren umfassend. Das Gericht verurteilte sie dazu, es künftig bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern telefonisch für ihre Dienste zu werben, wenn keine Einwilligung vorliegt. Dieser Unterlassungsanspruch gegen das Maklerbüro ist das schärfste Schwert des Wettbewerbsrechts, da jeder zukünftige Verstoß extrem teuer werden kann.

Zudem musste die Beklagte die Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit des Vereins tragen. Das Gesetz sieht eine Erstattung von den Abmahnkosten vor, die dem Verein entstanden sind, um den Verstoß zu verfolgen. Im konkreten Fall waren dies 246,10 Euro nebst Zinsen.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil sendet ein klares Signal an die Vertriebsbranche. Die Auslagerung von Akquise an Subunternehmer oder Call-Center schützt nicht vor der Haftung für Wettbewerbsverstöße. Wer am Ende die Verträge zeichnet oder die Rechnungen schreibt, muss sicherstellen, dass die Anbahnung der Geschäfte sauber verlief. Besonders der Schutz gegen das Cold Calling auf privaten Anschlüssen wird von den Gerichten sehr ernst genommen.

Für Verbraucher und Unternehmer bedeutet dies: Wer auf seiner Privatnummer zu Werbezwecken angerufen wird, ohne dies erlaubt zu haben, muss dies nicht hinnehmen. Der Abwehr von wettbewerbswidrigen Praktiken steht der Rechtsweg offen, und die Hürden für die werbenden Unternehmen sind – zu Recht – hoch angesetzt.

Urteils-Telegramm

  • Gericht: Landgericht Halle (Saale)
  • Datum: 23.04.2015
  • Aktenzeichen: 8 O 94/14
  • Entscheidung: Die Beklagte wurde zur Unterlassung und zur Zahlung der Abmahnkosten verurteilt.
  • Wichtige Paragraphen: §§ 7, 8, 12 UWG

Belästigende Telefonwerbung? Wehren Sie sich rechtssicher

Unerwünschte Anrufe auf privaten Anschlüssen sind ein massiver Eingriff in Ihre Privatsphäre und rechtlich meist unzulässig. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt und fordern die Gegenseite zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Schützen Sie sich effektiv vor weiteren Belästigungen und setzen Sie Ihre Rechte konsequent durch.

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Experten Kommentar

Viele Vertriebler wiegen sich in falscher Sicherheit, wenn sie die Kaltakquise an selbstständige Subunternehmer auslagern. Das ist ein gefährlicher Trugschluss, denn Richter blicken hier streng durch die vertragliche Gestaltung hindurch auf den wirtschaftlichen Nutznießer. Wer am Ende die Rechnung schreibt, haftet voll für den illegalen Anruf des Vermittlers.

Das böse Erwachen kommt meist im Prozess, wenn der Beweis der konkreten Einwilligung geführt werden muss. Oft verlassen sich Firmen auf zugekaufte Datensätze mit angeblichen „Opt-Ins“, die vor Gericht jedoch regelmäßig keinen Bestand haben. Eine saubere, individuelle Dokumentation der Einwilligung ist die einzige Lebensversicherung gegen teure Abmahnungen.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der Schutz meiner Privatnummer auch dann, wenn ich geschäftlich eigentlich telefonisch erreichbar bin?


JA. Der Schutz Ihrer Privatnummer bleibt auch bei einer gewerblichen Tätigkeit vollumfänglich bestehen. Entscheidend ist allein der genutzte Kommunikationskanal und nicht Ihr beruflicher Status.

Ein Anruf auf einer privaten Nummer verletzt stets die geschützte Privatsphäre. Der Artikel im Abschnitt „Verbraucherstatus trotz Gewerbe“ erläutert diesen Vorrang des privaten Lebensbereichs. Werbende benötigen daher zwingend Ihre ausdrückliche Einwilligung für solche Anrufe. Ohne dieses Opt-In bleibt die Kontaktaufnahme am privaten Anschluss rechtswidrig.

Unser Tipp: Prüfen Sie genau, auf welcher Rufnummer der Werbeanruf einging. Vermeiden Sie die Angabe privater Nummern in geschäftlichen Verzeichnissen oder Impressen.


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Warum haftet ein Maklerbüro für Anrufe, die externe Subunternehmer in seinem Namen getätigt haben?


Die Haftung beruht auf dem gesetzlichen Prinzip der Zurechnung gemäß Paragraf 8 Absatz 2 UWG. Das Unternehmen haftet für Beauftragte, da es von deren geschäftlichen Handlungen profitiert und diese in seinen Betrieb eingliedert. Wer den wirtschaftlichen Nutzen zieht, trägt auch das rechtliche Risiko für Wettbewerbsverstöße.

Der Status des Anrufers als Subunternehmer oder Angestellter spielt für die Haftung rechtlich keine Rolle. Wie im Abschnitt Die Falle der Zurechnung beschrieben, entscheidet allein die funktionale Einbindung. Werden nach dem Telefonat Angebote des Maklers versendet, beweist dies den geschäftlichen Nutzen. Das Gesetz verhindert so die Haftungsflucht durch Outsourcing.

Unser Tipp: Sichern Sie nach dem Anruf erhaltene Angebote oder Rechnungen als Beweismittel. Vermeiden Sie: Die bloße Behauptung des Maklers zu glauben, er sei für Externe nicht verantwortlich.


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Wie muss ein Unternehmen die Einwilligung nachweisen, wenn ich dem Werbeanruf nie zugestimmt habe?


Das Unternehmen muss die Einwilligung durch eine lückenlose Dokumentation wie etwa eine Unterschrift oder einen Datensatzbeleg nachweisen. Die Beweislast für eine wirksame Einwilligung liegt rechtlich vollständig beim werbenden Unternehmen. Ohne diesen Nachweis ist der Werbeanruf rechtswidrig.

Der Werbeanrufer muss seine Behauptung im Streitfall zwingend belegen können. Eine bloße Behauptung über eine angebliche Zustimmung reicht vor Gericht niemals aus.

Besteht eine Unklarheit über die Erteilung, entscheidet das Gericht zugunsten des Verbrauchers. Unser Hauptartikel erläutert detailliert die rechtlichen Folgen bei einem Scheitern dieses Beweises.

Unser Tipp: Bestreiten Sie die Einwilligung im Streitfall einfach pauschal. Vermeiden Sie es, selbst Beweise für die fehlende Zustimmung finden zu wollen.


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Wann werden angebliche Service-Anrufe rechtlich als verbotene Telefonwerbung ohne eine vorherige Einwilligung eingestuft?


Angebliche Service-Anrufe gelten als verbotene Telefonwerbung, sobald sie mittelbar der Absatzförderung dienen. Jeder Anbahnungsversuch ohne vorherige Einwilligung ist rechtlich als unzulässige Kaltakquise einzustufen. Dies gilt auch für reine Terminvereinbarungen oder Beratungsangebote.

Der rechtliche Werbebegriff umfasst jede geschäftliche Handlung zur Förderung des Absatzes. Wie im Hauptartikel beschrieben, gilt bereits der Wunsch nach einem Termin als Vorbereitung eines Verkaufsgeschäfts. Es gibt keine Gesetzeslücke für bloße Informationsgespräche oder Service-Checks. Solche Kontaktversuche ohne Erlaubnis stellen einen Eingriff in die Privatsphäre dar.

Unser Tipp: Beenden Sie das Gespräch sofort, wenn der Anrufer einen Termin vereinbaren möchte. Vermeiden Sie Diskussionen über die angebliche Rechtslage der Anbahnung.


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Welche rechtlichen Konsequenzen drohen einem Unternehmen, wenn es trotz einer Unterlassungserklärung erneut anruft?


Bei einem Verstoß gegen eine gerichtliche Unterlassungsverfügung droht dem Unternehmen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Jeder erneute Anruf gilt als Wiederholungstat und zieht diese empfindliche Strafe nach sich.

Das Ordnungsgeld bestraft den Ungehorsam gegenüber dem Gericht. Es soll weitere Verstöße wirtschaftlich unattraktiv machen. Wie im Hauptartikel erwähnt, dient diese hohe Summe der effektiven Unterbindung von Belästigungen. Die Zahlung erfolgt dabei direkt an die Staatskasse.

Unser Tipp: Melden Sie jeden erneuten Anruf sofort Ihrem Anwalt oder dem Gericht. Vermeiden Sie es, Verstöße ohne Dokumentation einfach zu ignorieren.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


LG Halle (Saale) – Az.: 8 O 94/14 – Urteil vom 23.04.2015


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