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Telekommunikationsvertrag über Festnetzanschluss – Fristlose Kündigung wegen Nichterreichbarkeit

AG Charlottenburg – Az.: 209 C 57/11 – Urteil vom 06.01.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche in Zusammenhang mit einem Telekommunikationsvertrag, der letztlich von beiden Seiten fristlos gekündigt wurde.

Der Beklagte wechselte vom Anbieter … zur Klägerin und vereinbarte mit dieser die Freischaltung eines Festnetzanschlusses für seine damalige Wohnung im … in Berlin-… sowie eine Flatrate für Telekommunikationsdienstleistungen im Festnetz . Die Laufzeit des Vertrages betrug 24 Monate.

Anfang Dezember 2009 stellte der Beklagte fest, dass sein Telefonanschluss für eingehende Anrufe, welche nicht aus dem Netz der Klägerin kamen, nicht erreichbar war. Dies teilte er am 7. Dezember 2009 per E-Mail an die entsprechende Störungsstelle der Klägerin mit und bat um schnelle Abhilfe. Mit E-Mail vom 8. Dezember 2009 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, es läge keine Störung vor, dieser solle ein Reset seiner … box durchführen. Nachdem der Beklagte umgehend mitgeteilt hatte, dass ein Reset der … box keine Veränderung gebracht habe, wurde ihm durch das Störungsteam der Klägerin durch E-Mail vom 10. Dezember 2009 mitgeteilt, dass seine Nummer 030… aus dem Netz der Versatel erreichbar sei, von anderen Anbietern, insbesondere der … AG, jedoch nicht. Des Weiteren wurde ihm mitgeteilt, dass sein Anliegen an die Abteilung Technik weitergeleitet worden sei und sich dort nun im Bearbeitungsprozess befinde, um das Routingproblem prüfen zu lassen. Nachdem die Störung weiterhin nicht beseitigt war, begab sich der Beklagte am 15. Dezember 2009 in das … -Servicecenter in der Altstadt Spandau und sprach dort mit einem Mitarbeiter der Klägerin, Herrn … . Dieser erklärte ihm, dass es sich bei diesem Problem um einen Routingfehler handele und der Beklagte sich noch ein paar Tage gedulden möge. Der Beklagte wies den Mitarbeiter der Klägerin darauf hin, dass seine Geduld bereits am Ende sei und er den Vertrag kündigen werde, sollte die Störung nicht binnen einer Woche behoben sein.

Nachdem die Störung über die Weihnachtsfeiertage und auch danach noch bestand, erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 28. Dezember 2009, bei der Klägerin am 29. Dezember 2009 eingegangen, dass er den bei der … GmbH geschlossenen DSL-Vertrag fristlos und außerordentlich kündige. Als Grund gab er dann, dass er jedenfalls ab 7. Dezember 2009 bis zum damaligen Zeitpunkt nicht von Außen, d. h. aus anderen Netzen ausgenommen dem … -Netz, erreich bar gewesen sei. Des Weiteren widerrief er mit sofortiger Wirkung die erteilte Einzugsermächtigung.

Telekommunikationsvertrag über Festnetzanschluss - Fristlose Kündigung wegen Nichterreichbarkeit
Symbolfoto: Von Brian A Jackson/Shutterstock.com

Die Klägerin schaltete den Anschluss des Beklagten nicht ab, sondern stellte ihm weiterhin die regelmäßig anfallende Grundgebühr sowie die darüber hinaus verbrauchten Gesprächseinheiten in einem monatlichen Turnus in Rechnung, insgesamt 233,07 €.

Im Einzelnen wurden folgende Rechnungen erstellt:

Rechnung vom 04.02.2010 in Höhe von 29,89 €

Rechnung vom 03.03.2010 in Höhe von 30,55 €

Rechnung vom 08.04.2010 in Höhe von 31,74 €

Rechnung vom 05.05.2010 in Höhe von 31,21 €

Rechnung vom 03.06.2010 in Höhe von 49,90 €

Rechnung vom 06.07.2010 in Höhe von 29,89 €

Rechnung vom 06.08.2010 in Höhe von 29,89 €

Schließlich kündigte auch die Klägerin das Vertragsverhältnis wegen des aus ihrer Sicht bestehenden Zahlungsrückstandes fristlos.

Die jeweils in Rechnung gestellten Beträge wurden nach Ablauf eines Monats zur Zahlung angemahnt. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 wurde der Beklagte dann durch den Klägervertreter nochmals zur Zahlung aufgefordert.

Eine Zahlung erfolgte jedoch nicht.

Die Klägerin behauptet, sie sei ihrer vertraglichen Verpflichtung, Telekommunikations-dienstleistungen im Festnetz bereitzustellen, in vollem Umfang nachgekommen. Die beim Anschluss des Beklagten festzustellenden Störungen seien auf ein reines Routingproblem zurückzuführen. Dies sei allerdings nicht von ihr verschuldet worden. Die Problematik läge beim vormaligen Anbieter, dem Unternehmen … . Bei der Übergabe der Rufnummern von dem Netz der Firma … in das Netz der Klägerin, der sogenannten Portierung der Rufnummern, habe es auf Seiten der Firma … ein Problem im Hinblick auf das Routing gegeben. Für eine bestimmte Rufnummer, die dem Beklagten zugeordnet war, habe die Einstellung dahingehend gefehlt, dass alle ankommenden Anrufe in das Netz der Klägerin für diese Rufnummer geleitet wurden. Dies sei nur für die Anrufe aus dem Netz der Klägerin selbst der Fall gewesen. Dieses Problem des Unternehmens …, welches sie mit der Fa. … auch eskaliert habe, habe die Klägerin selbständig gar nicht lösen können.

Das Problem sei Anfang Januar 2010 behoben worden. Anfang 2010 habe der Beklagte dann auf seine Handynummer auch eine entsprechende SMS mit der Mitteilung, dass die Störung nunmehr behoben sei, erhalten. Des Weiteren habe der Beklagte auch nach der fristlosen Kündigung weiterhin die bereitgestellten Dienste in Anspruch genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass dem Beklagten ein Grund zur fristlosen Kündigung nicht zur Seite gestanden habe und er von daher aus dem Telekommunikationsvertrag die dort vereinbarten und in Rechnung gestellten Beträge auch über den Zeitpunkt der von ihm erklärten fristlosen Kündigung hinaus schulde. Jedenfalls aber schulde er dieselben Beträge unter dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung, da er auch nach der fristlosen Kündigung die Telekommunikationsdienste in Anspruch genommen haben. Insofern schulde er auch unter dem Aspekt der ungerechtfertigten Bereicherung die vertraglich vereinbarten Entgelte. Der Klägerin sei es verwehrt, die Verbindungen, die innerhalb der Pauschalabrechnungen erfolgen, zu speichern. Insofern sei sie gemäß § 45 i Abs. 2 TKG von einem entsprechenden (Einzel-)Nachweis befreit.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 233,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 29,89 € seit dem 09.03.2010, auf 30,55 € seit dem 06.04.2010, auf 31,74 € seit dem 11.05.2010, auf 31,21 € seit dem 07.06.2010, auf 49,90 € seit dem 07.07.2010, auf 29,89 € seit dem 08.08.2010, auf 29,89 € seit dem 08.09.2010 sowie Mahnkosten in Höhe von 10,00 €, Auskunftskosten in Höhe von 7,89 € und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 39,00 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er sei im Zeitraum ab Anfang Dezember 2009 aus fast allen Netzen nicht erreichbar gewesen. Dies ist sei für ihn, insbesondere, nachdem er die Klägerin mehrfach zur Beseitigung der Störung aufgefordert habe, nicht länger hinnehmbar gewesen. Daher sei er berechtigt gewesen, den Vertrag fristlos zu kündigen. In der Folgezeit habe er jedoch keinen neuen Anbieter suchen können, da seine Telefonnummer, wie die Klägerin auch einräumt, von dieser nicht freigegeben worden sei, so dass er ggf. einen anderen Anschluss mit einem entsprechenden Rufnummerwechsel hätte in Kauf nehmen müssen. Auch dies sei ihm nicht zumutbar gewesen.

Schließlich sei er Anfang April 2010 nach … umgezogen, wo der von der Klägerin zur Verfügung gestellte DSL-Anschluss ohnehin nicht verfügbar gewesen wäre.

Nachdem der Beklagte gegen den ihm am 4. November 2010 im vorliegenden Verfahren zugestellten Mahnbescheides rechtzeitig Widerspruch eingelegt hatte, beantragte die Klägerin zunächst die Abgabe an das Amtsgericht Spandau. Durch Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 13. September 2011 wurde das Verfahren dann gemäß § 281 ZPO an das Amtsgericht Charlottenburg abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Charlottenburg auch örtlich gemäß § 29 ZPO zuständig, da jedenfalls unstreitig ist, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen Wohnsitz im hiesigen Gerichtsbezirk hatte.

Die Klage ist jedoch unbegründet und war daher abzuweisen.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die von ihr geltend gemachten Vergütungen für die bereitgestellten Telekommunikationsleistungen im Zeitraum Januar bis einschließlich Juli 2010 gemäß § 611 Abs. 1 BGB. Abgesehen davon, dass die Klägerin die Einzelheiten des zwischen ihr und dem Beklagten geschlossenen Vertrages nicht detailliert vorgetragen hat, und insofern insbesondere Angaben zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages, zur genauen Entgeltvereinbarung etc. fehlen, scheitert der Anspruch auf Vergütung für den streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls daran, dass der unstreitig zwischen den Parteien abgeschlossene Telekommunikationsvertrag durch die fristlose Kündigung des Beklagten vom 29. Dezember 2009 aufgelöst wurde.

Voraussetzung dazu ist, dass der Kündigung ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB zugrunde lag. Dies ist dann der Fall, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses dem kündigenden Vertragspartner nicht zugemutet werden kann.

Vertragsinhalt war hier die zur Verfügungstellung von Kommunikationsdienstleistungen im Rahmen eines sogenannten Festnetzanschlusses. Damit schuldete die Klägerin entgegen ihrer Auffassung aber nicht nur die Schaltung eines entsprechenden Anschlusses, der es dem Beklagten ermöglichte, entsprechende Leistungen selbst durch Telefonieren oder durch Aufrufen des Internets abzurufen. Zu einem solchen Festnetzanschluss gehört es selbstverständlich auch, dass der Beklagte unter der ihm vorn der Klägerin zur Verfügung gestellten Rufnummer, sei diese auch vom Voranbieter übernommen worden, auch entsprechend erreichbar ist. Dies war hier vorliegend jedenfalls im Zeitraum von Anfang Dezember 2009 bis Anfang Januar 2010 unstreitig für die überwiegenden Teilnehmer am Deutschen Festnetz nicht der Fall. Diese Schlecht- bzw. Nichterreichbarkeit über einen solch langen Zeitraum, die der Beklagte auch unverzüglich und immer wieder unstreitig der Klägerin gegenüber mitgeteilt hatte, stellt einen wichtigen Grund für den Beklagten im Sinne des § 626 BGB dar, der ihn zu einer entsprechenden fristlosen Kündigung berechtigte.

Voraussetzung für das Vorliegen eines derartig wichtigen Grundes ist es allerdings weiterhin, dass der Grund, auf den die Kündigung gestützt wird, auch im Risikobereich des Kündigungsgegners liegt (vgl. insofern BGH NJW 2010 1874 sowie BGH NJW-RR 2011 916 jeweils m.w.N.). Dem steht vorliegend nicht entgegen, dass die Störung beim Beklagten nach dem Vorbringen der Klägerin auf einem Routingproblem bei der Firma …, dem Voranbieter, bestanden haben soll. Denn grundsätzlich ändert dies, sofern es zutrifft, was der Beklagte bestreitet, nichts daran, dass die Frage der Erreichbarkeit des Anschlusses aus dem Gesamt-Netz als elementare Obliegenheit des aktuellen Anbieters im der Risikosphäre der Klägerin liegt. Auch der Umstand, dass es ggf. insofern des Einwirkens auf den Voranbieter bedurft hätte und die Klägerin die Störung nicht selbst beseitigen konnte, was ebenfalls von dem Beklagten bestritten wurde, ändert am Ergebnis insofern nichts, als bereits bei zur Verfügungstellung des Anschlusses es die Obliegenheit der Klägerin gewesen wäre, zu überprüfen, ob eine derartige vollständige Erreichbarkeit, die sie nach dem Telekommunikationsvertrag schuldete, auch bestand bzw. besteht und erst dann den entsprechenden Anschluss freizuschalten. Dazu kommt, dass in den heutigen Zeiten der modernen Datenübertragung jedenfalls ein Zeitraum von fast einem Monat für die nach der eigenen Darstellung der Klägerin normalerweise binnen Sekunden durchzuführenden Portierung als deutlich zu lang erscheint und der daraus folgende Umstand, dass der Beklagte für ca. einen Monat aus den wesentlichen Telefonnetzen, insbesondere auch dem Netz der Deutschen Telekom, nicht erreicht werden konnte, für diesen, zumal kein konkretes Ende der Störung mitgeteilt und absehbar war, nicht mehr zumutbar war. Da der Beklagte überdies mehrfach bei der Klägerin sowohl schriftlich als auch persönlich vorstellig geworden ist, was jeweils nicht zu einer Behebung der Störung oder auch nur zu einer konkreten Aussicht auf Verbesserung führte, war ihm ein weiteres Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zumutbar gerade auch unter Berücksichtigung des geringen Aufwandes zur Behebung der Störung. Daher lag ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB auch unter Berücksichtigung der Situation der Klägerin vor. Dabei kann offen bleiben, ob die Verzögerung der Beseitigung der Störung letztlich in vollem Umfang auf dem Verschulden der Klägerin beruhte, da Verschulden nicht Voraussetzung für die fristlose Kündigung ist (vergl. Palandt-Weidenkaff, BGB 71. Aufl. 2012, Rn. 41 zu § 626).

Insofern kann die Klägerin jedenfalls aus dem Vertrag für den streitgegenständlichen Zeitraum die dort vereinbarte Vergütung nicht verlangen.

Auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB steht ihr nach ihrem bisherigen Vortrag nicht zu. Insofern fehlt es trotz mehrfachen entsprechenden richterlichen Hinweises an einer detaillierten und substantiierten Darstellung der einzelnen vom Beklagten nach der fristlosen Kündigung in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienstleistungen der Klägerin. Entgegen der Ansicht der Klägerin schuldet der Beklagte nämlich insofern nicht einfach weiterhin die entsprechende vertragliche Vergütung, da der der Vergütungsvereinbarung zugrunde liegende Vertrag gerade nicht mehr bestand. Zwar hat der Beklagte nicht bestritten, im Nachgang zur Kündigung noch im Einzelfall Telekommunikationsdienstleistungen in Anspruch genommen zu haben, insofern wäre durchaus ein entsprechender Anspruch auf Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB in Betracht gekommen. Dafür hätte es jedoch einer substantiierten Darlegung bedurft, in welchen Einzelfällen zu welchen Zeitpunkten entsprechende Leistungen in welchem Umfang in Anspruch genommen wurden und welchen Wert diese Leistungen ggf. gehabt haben.

Diesen Anforderungen an die Darlegungspflicht der Klägerin stehen auch die Regelungen des Telekommunikationsgesetzte nicht entgegen, insbesondere auch nicht die Regelung des § 45 i Abs. 2 TKG. Denn der dort geregelte Fall liegt vorliegend gerade nicht vor. Gemäß § 97 Abs. 3 TKG bestand für die Klägerin vielmehr selbstverständlich die Möglichkeit, da es offensichtlich im Hinblick auf die Kündigung und die Nichtzahlung der Entgelte Probleme gab, entsprechende Verbindungsdaten zu speichern, bis die Problematiken abschließend geklärt wären. So hätte sie die entsprechenden Einzelverbindungssituation erheben und auch speichern dürfen, um sie im vorliegenden Verfahren geltend zu machen.

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Da dies offensichtlich nicht erfolgte und keine substantiierten Angaben zu dem Umfang der Inanspruchnahme des Anschlusses nach fristloser Kündigung gemacht wurden, war die Klage auch insoweit als unbegründet abzuweisen. Letztlich folgt dies daraus, dass erlangt im Sinne von §§ 812 ff. BGB nach erfolgter Auflösung des Vertrages durch die fristlose Kündigung nur die jeweils einzelnen Verbindungen ähnlich der Situation in einer Telefonzelle bzw. einem Internetcafe sind und nicht etwa wie die Klägerin meint, das einfache Weiterbestehen des entsprechenden Anschlusses., welches für sich genommen ohne Nutzung keinen einen Anspruch auf Wertersatz im Rahmen der ungerechtfertigten Bereicherung auslösenden Wert beinhaltet.

Da danach weder aus Vertrag noch aus ungerechtfertigter Bereicherung ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der geltend gemachten Entgelte bestand, fehlt es daran auch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderungen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung war entsprechend dem Antrag der Klägerin gemäß § 511 Abs. 4 Ziff 1 ZPO zuzulassen, weil die vorliegende durchaus häufiger vorkommende Fallkonstellation, soweit ersichtlich, noch nicht obergerichtlich entschieden worden ist.

 

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