
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 L 393/26
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht stoppt die Aufhebung von Tempo 30 tagsüber; mehrere Schulen bündeln dort stark genutzte Schulwege.
- Das Gericht setzte die Aufhebung der tagsüber geltenden Tempo-30-Regelung vorläufig außer Kraft.
- Schulwege zu fünf Schulen bündeln sich; ein Unfallnachweis war dafür nicht nötig.
- Die Behörde muss zehn Zusatzzeichen binnen zwei Wochen nach Rechtskraft entfernen.
- Fehlende Pulkbildung oder ein fehlender Unfallschwerpunkt schließen Tempo 30 nicht aus.
- Gericht: VG Berlin
- Datum: 23.07.2026
- Aktenzeichen: 11 L 393/26
- Verfahren: Verwaltungsgerichtliches Eilverfahren
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Schulwegsicherheit
- Streitwert: 2.500 Euro
- Relevant für: Schüler, Eltern, Anwohner, Verkehrsbehörden
Tempo 30 für Schulwege: Was entschied das VG Berlin?
Im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnen. Das Eilverfahren ist ein schnelles Verfahren mit vorläufiger Entscheidung, noch bevor der Streit endgültig („in der Hauptsache“) geklärt wird; die VwGO ist die Verwaltungsgerichtsordnung, also das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte. Aufschiebende Wirkung bedeutet konkret: Die behördliche Anordnung darf vorerst nicht vollzogen werden bzw. ihre Wirkung ruht, solange über den Widerspruch nicht entschieden ist. Ist der angegriffene Verwaltungsakt – die verbindliche behördliche Anordnung, hier die geänderte Tempo-Regelung – bereits umgesetzt, kann das Gericht zusätzlich nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Aufhebung der Vollziehung verlangen, also den bereits herbeigeführten Zustand rückgängig machen. Nimmt ein Antragsteller seinen Antrag zurück, wird das Verfahren insoweit nach § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
Das VG Berlin entschied mit Beschluss vom 23.07.2026 (Az. 11 L 393/26) den Streit um die Albrechtstraße in Berlin-Steglitz im Eilverfahren.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers zu 1 vom 20. Mai 2026 gegen die verkehrsrechtliche Anordnung der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Mobilität vom 3. September 2025 und 10. Februar 2026 wird angeordnet, soweit darin im Abschnitt zwischen Robert-Lück-Straße und Neue Filandastraße in der Albrechtstraße in Berlin-Steglitz das Zusatzzeichen „22- 6h“ unter dem Verkehrszeichen 274-30 StVO angeordnet wurde. – so das VG Berlin
Ein Schüler, der über die Kreuzung Albrechtstraße/Plantagenstraße zur Grundschule geht, hatte gemeinsam mit einem weiteren Antragsteller Widerspruch gegen die Aufhebung der tagsüber geltenden Tempo-30-Regelung eingelegt. Der zweite Antragsteller nahm seinen Antrag im Verfahren zurück, insoweit wurde eingestellt. Für den Grundschüler ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Anordnungen der Senatsverwaltung vom 03.09.2025 und 10.02.2026 an, soweit dort das Zusatzzeichen „22-6h“ unter dem Verkehrszeichen 274-30 StVO angebracht worden war. Verkehrszeichen 274-30 ist das Tempo-30-Schild; das Zusatzzeichen „22-6h“ beschränkt diese Anordnung auf die Nachtstunden von 22 bis 6 Uhr – tagsüber entfiel Tempo 30 damit. Zusätzlich musste die Verwaltung die bereits angebrachten Zusatzzeichen „22-6h Lärmschutz“ binnen zwei Wochen nach Rechtskraft entfernen. Rechtskraft bedeutet: Die Entscheidung kann nicht mehr mit Rechtsmitteln angegriffen werden und ist endgültig. Die Behörde trägt die Hälfte der Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten des erfolgreichen Antragstellers und die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten; im Übrigen trägt der Antragsteller, der seinen Antrag zurückgenommen hatte, die Kosten. Der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.
Redaktionelle Leitsätze
- Für innerörtliche, streckenbezogene Tempo-30-Anordnungen auf Straßen des überörtlichen Verkehrs im unmittelbaren Bereich hochfrequentierter Schulwege und allgemeinbildender Schulen gilt der abgesenkte Maßstab des § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO: Ein konkreter Nachweis eines Unfallschwerpunkts ist nicht erforderlich; die Gefahrenlage wird bei Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale grundsätzlich angenommen.
- Ein hochfrequentierter Schulweg liegt vor, wenn ein Straßenabschnitt innerhalb eines Stadt- oder Dorfteils eine Bündelungswirkung hinsichtlich der Wege zwischen Wohngebieten und allgemeinbildenden Schulen entfaltet. Die unmittelbare Lage des Schulgebäudes an der betroffenen Straße ist nicht erforderlich; maßgeblich sind Frequentierung und Bündelung der Schulwege auf dem Abschnitt selbst, auch im Zusammenhang mit dem öffentlichen Nahverkehr.
- Hebt die Straßenverkehrsbehörde eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf, ohne die Belange der Verkehrssicherheit und der Sicherung hochfrequentierter Schulwege in die Ermessensabwägung einzustellen, weil sie deren tatbestandliche Voraussetzungen zu Unrecht verneint hat, liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor.
Warum galt Tempo 30 auf der Albrechtstraße?
Rechtsgrundlage für die Anordnung und ebenso für die Aufhebung einer Geschwindigkeitsbegrenzung sind § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 StVO. Danach dürfen Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken, wenn eine konkrete Gefahr besteht – es genügt, dass in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten können. Für Beschränkungen des fließenden Verkehrs (also des fahrenden Fahrzeugverkehrs, nicht etwa des ruhenden Verkehrs) verlangt § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO grundsätzlich eine Gefahrenlage aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt. Eine Ausnahme macht § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO: Für innerörtliche, streckenbezogene Tempo-30-Anordnungen durch Zeichen 274 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs im unmittelbaren Bereich unter anderem von hochfrequentierten Schulwegen und allgemeinbildenden Schulen gilt der strengere Maßstab nicht – hier reicht es, wenn die allgemeinen Verhaltensregeln der StVO nicht ausreichen. „Überörtlicher Verkehr“ meint Straßen mit Verbindungsfunktion über das engere Wohnquartier hinaus, etwa Hauptverkehrsstraßen im städtischen Netz.
Diesen abgesenkten Maßstab legte das VG Berlin der Prüfung zugrunde. Die betroffene Regelung betraf eine innerörtliche, streckenbezogene Beschränkung auf 30 km/h auf einer Straße, die zum übergeordneten Berliner Netz und damit zum überörtlichen Verkehr gehört. Die vom Antragsteller besuchte Grundschule ist eine allgemeinbildende Schule im Sinne von § 20 Abs. 1 des Berliner Schulgesetzes. Nach der Intention des Verordnungsgebers ist für Tempo 30 in den Bereichen des § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO kein konkreter Nachweis eines Unfallschwerpunkts nötig; die Gefahrenlage wird bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale grundsätzlich angenommen, wie das Gericht unter Verweis auf die Bundesrats-Drucksache 332/16 ausführte. Auf dieser Grundlage nahm es wegen der hochfrequentierten Schulwege zu insgesamt fünf Schulen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für Schadensfälle ohne Geschwindigkeitsreduzierung an.
Wollen Sie in Ihrer Kommune Tempo 30 vor einer Schule durchsetzen oder sich gegen die Aufhebung wehren, reicht es aus, die Nähe zu einer allgemeinbildenden Schule und die Frequentierung des Schulwegs darzulegen. Fordern Sie von der Behörde nicht, einen Unfallschwerpunkt nachzuweisen — das Gesetz verlangt das im Bereich von Schulen ausdrücklich nicht. Zählen Sie stattdessen die Schüler, die den Abschnitt täglich nutzen, und dokumentieren Sie die Bündelung mehrerer Schulwege.
Warum war die Albrechtstraße hochfrequentiert?
Nach Ziffer XI zu Zeichen 274 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO sind hochfrequentierte Schulwege Straßenabschnitte, die innerhalb eines Stadt- oder Dorfteils eine Bündelungswirkung hinsichtlich der Wege zwischen Wohngebieten und allgemeinbildenden Schulen haben. Die VwV-StVO ist keine eigene Gesetzesnorm, sondern eine für die Behörden verbindliche Auslegungshilfe, wie sie die Straßenverkehrsordnung beim Aufstellen von Verkehrszeichen anwenden sollen. Diese Bündelungswirkung kann sich auch aus der Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs oder aus Schulwegplänen ergeben, muss aber begründet dargelegt werden.
Im Streit um die Albrechtstraße prüfte das Gericht diese Definition an den tatsächlichen Schülerströmen und verwarf dabei mehrere engere Auffassungen der Behörde.
Albrechtstraße bündelte Schulwege von fünf Schulen
Schulwege zu insgesamt fünf Schulen führen über die Albrechtstraße. Das Gymnasium Steglitz und die Grundschule in der Plantagenstraße liegen in unmittelbarer Nähe des Abschnitts, weitere Schulen – die Helene-Lange-Schule, die Evangelische Schule Steglitz und das Hermann-Ehlers-Gymnasium – befinden sich südlich der Neue Filandastraße in der Nähe. Schülerzahlen von 816 am Gymnasium Steglitz und 280 an der Grundschule sowie die Anbindung an Bus, U- und S-Bahn sprachen für eine hohe Frequentierung des Straßenabschnitts. Viele Schüler müssen dort entlanggehen, aus dem Bus aussteigen oder die Straße überqueren.
Warum die Entfernung des Schulgebäudes nicht entscheidend war
Die Grundschule liegt nicht unmittelbar an der Albrechtstraße, sondern rund 200 Meter entfernt in der Plantagenstraße. Das Gericht stellte klar, dass § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO nicht auf die unmittelbare Lage des Schulgebäudes beschränkt ist, weil sich auf dem Abschnitt selbst ein hochfrequentierter Schulweg befindet.
Für Ihren eigenen Schulweg bedeutet das: Die Schule muss nicht direkt an der betroffenen Straße liegen. Entscheidend ist, dass der Schulweg selbst über diesen Abschnitt führt. Dokumentieren Sie den tatsächlichen Schulweg Ihres Kindes — auch wenn das Schulgebäude mehrere hundert Meter entfernt liegt, zählt der frequentierte Weg dorthin.
Warum Ortsbesichtigungen ohne Konflikte nicht genügten
Die Verwaltung hatte auf zwei Ortsbesichtigungen verwiesen, bei denen keine außergewöhnlichen Konfliktsituationen und keine „Pulkbildungen“ festgestellt worden seien. Das Gericht hielt diese Auslegung für zu eng: Die VwV-StVO verlangt keine besonderen Konfliktsituationen, entscheidend ist allein die starke Frequentierung und Bündelung zahlreicher Schulwege.
Zählungen als unzureichende Beweisgrundlage
Bei der Beobachtung vom 21. Mai 2025 wurde vermerkt, die Gruppenstärke sei nie über zehn Kinder gelegen, maximal 13 Schüler seien beim Busausstieg gezählt worden. Das Gericht hielt diese Erhebung für nicht repräsentativ, weil Schülerströme, die mit U- oder S-Bahn zur Schule gelangten, gar nicht gezählt worden waren. Auch die Zählung vom 8. Juli 2026 mit 71 Kindern an der Plantagenstraße erschien dem Gericht fragwürdig – es handelte sich um den letzten Schultag vor den Sommerferien, an dem üblicherweise kein regulärer Unterricht mehr stattfindet. Dem standen deutlich höhere Zählungen Dritter gegenüber: An derselben Stelle wurden an anderen Tagen 86, 117 und sogar 213 Schüler gezählt, für den gesamten Abschnitt bis zu 943 Schulkinder.
Keine künstliche Aufspaltung der Schülerströme
Die Behörde wollte die Kreuzung Berlinickestraße/Robert-Lück-Straße außer Betracht lassen. Das Gericht hielt dies für nicht vertretbar, weil die angefochtene Regelung den Abschnitt bis dorthin erfasste. An der Berlinickestraße liegt der Eingang zum S-Bahnhof Rathaus-Steglitz, an der Schlossstraße die Eingänge zum U-Bahnhof. Ein großer Teil der Gymnasiasten kommt aus ganz Berlin und muss dort die Albrechtstraße queren oder entlanggehen – eine Ausklammerung würde diese Schülerströme künstlich aufspalten.
Praxis-Hinweis: Fehlerquelle bei Verkehrszählungen
Behörden lehnen Tempo 30 oft ab, weil sie vor Ort „keine Konfliktsituationen“ oder nur kleine Schülergruppen sehen. Das Urteil zeigt, woran solche Entscheidungen häufig scheitern: Die Behörde muss die Bündelungswirkung aller Wege erfassen – inklusive der Schüler, die mit Bus oder Bahn anreisen und erst am Bahnhof in den Straßenraum eintreten. Wenn in Ihrer Begründung Zählungen an untypischen Tagen (z. B. Ferienbeginn) oder ohne Einbeziehung des ÖPNV zugrunde liegen, ist das Ermessen der Behörde fehlerhaft ausgeübt.
Warum scheiterte Berlins Aufhebung von Tempo 30?
Die Aufhebung einer Geschwindigkeitsbegrenzung ist rechtlich das Gegenstück zur Anordnung nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 StVO. Die Behörde hat dabei Ermessen, also einen rechtlichen Entscheidungsspielraum, ob und in welcher Form sie die Regelung ändert. Die gerichtliche Kontrolle dieses behördlichen Ermessens ist nach § 114 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen überschritten oder das Ermessen zweckwidrig ausgeübt wurde – das Gericht ersetzt die Behördenentscheidung also nicht durch eine eigene, sondern prüft nur, ob der Spielraum korrekt genutzt wurde.
Seit 2019 galt auf dem Abschnitt ganztägig Tempo 30 aus Gründen der Luftreinhaltung. Nach der Dritten Fortschreibung des Luftreinhalteplans vom 2. September 2025 hielt die Senatsverwaltung dies nicht mehr für erforderlich und hob mit Anordnung vom 3. September 2025 die tagsüber geltende Begrenzung auf. Ein Luftreinhalteplan legt fest, mit welchen Maßnahmen Grenzwerte für Luftschadstoffe eingehalten werden sollen; entfällt die luftrechtliche Notwendigkeit, entfällt damit nicht automatisch jede andere Rechtfertigung für Tempo 30. Stattdessen ordnete sie nur noch von 22 bis 6 Uhr Tempo 30 aus Lärmschutzgründen an, bekanntgegeben am 10. Februar 2026 durch die Zusatzzeichen „22-6h Lärmschutz“. Zur Begründung verneinte die Behörde verkehrssicherheitsrelevante Aspekte und verwies auf die Einordnung der Albrechtstraße im Stadtentwicklungsplan Verkehr als Straße der Verbindungsfunktionsstufe II – also als wichtige Verbindungsstraße im städtischen Netz – sowie auf die Buslinien 284, 380, 282 und M 82.
Die Aufhebung der Anordnung von Tempo 30 auf dem streitgegenständlichen Straßenabschnitt ist ermessensfehlerhaft. Es liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor. Der Antragsgegner hat bei seiner Entscheidung nicht dem Zweck des § 45 Abs. 9 StVO entsprechend alle relevanten verkehrlichen Belange – insbesondere die vorhandenen Schulwege – berücksichtigt. – so das VG Berlin
Darin sah das Gericht einen Ermessensfehlgebrauch. Das bedeutet konkret: Die Behörde hat bei ihrer Abwägung einen wesentlichen Gesichtspunkt – die Schulwegsicherheit – zu Unrecht ausgeblendet oder falsch gewichtet und damit ihren Entscheidungsspielraum fehlerhaft genutzt. Die Behörde hatte den Verbindungs- und Busbelangen nicht die Verkehrssicherheit und die Sicherung der hochfrequentierten Schulwege gegenübergestellt – weil sie deren tatbestandliche Voraussetzungen zu Unrecht verneint hatte. Zusätzlich sprach nach Auffassung des Gerichts das von der Behörde selbst festgestellte erhöhte Verkehrsaufkommen zwischen Robert-Lück-Straße und Schlossstraße für Tempo 30. Unklar blieb, weshalb dieses erhöhte Aufkommen nur auf den letzten rund 100 Metern der Straße gelten und den unmittelbar davor liegenden Abschnitt mit den Schulwegen nicht erfassen sollte. Wegen des der Behörde verbleibenden Ermessens ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung für die gesamte angefochtene Verkehrsregelung an.
Wenn Ihre Behörde eine Tempo-30-Regelung aufheben will, prüfen Sie die Begründung: Werden Schulwegsicherheit und Verkehrsbelange gleichgewichtig gegeneinander abgewogen? Fehlt die Sicherheit der Schulwege vollständig oder wird sie mit falschen Argumenten verneint, ist die Entscheidung angreifbar. Verlangen Sie schriftlich, dass die Behörde ihr Ermessen unter Einbeziehung aller Schulwege im betroffenen Abschnitt neu ausübt.
Warum stoppte der Eilantrag die Tempo-30-Aufhebung?
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war statthaft, weil der Widerspruch gegen Verkehrszeichen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO von Gesetz wegen keine aufschiebende Wirkung entfaltet – die neue Beschilderung gilt also sofort, auch wenn jemand Widerspruch einlegt. Abzuwägen waren das Interesse an der sofortigen Vollziehung und das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung. In entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen – also wenn bei summarischer Prüfung ein Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Summarische Prüfung meint eine vorläufige, nicht abschließende Einschätzung der Erfolgsaussichten; das Hauptsacheverfahren wäre der spätere, ausführliche Prozess über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung. Die Antragsbefugnis – das Recht, überhaupt gerichtlich vorzugehen – leitete das Gericht analog aus § 42 Abs. 2, 1. Alt. VwGO ab: Aus § 45 Abs. 1 StVO folgt zwar grundsätzlich kein individueller Anspruch auf eine bestimmte Beschilderung, wohl aber ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, wenn geschützte Individualinteressen betroffen sein können – hier das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG.
Wichtig für Ihr eigenes Vorgehen: Ein Widerspruch gegen Verkehrszeichen hat automatisch keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Die neue Regelung gilt also sofort weiter, während Ihr Widerspruch bearbeitet wird. Wollen Sie das verhindern, müssen Sie zusätzlich einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht stellen. Erst wenn das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnet, bleibt die alte Regelung bis zur endgültigen Entscheidung bestehen.
Für den Schüler bejahte das Gericht die Antragsbefugnis: Er wohnt in unmittelbarer Nähe des Abschnitts, ist dort Verkehrsteilnehmer, und sein Schulweg über die Kreuzung Albrechtstraße/Plantagenstraße war betroffen. Das Begehren legte das Gericht nach §§ 88, 122 VwGO auf die Anordnung vom 3. September 2025 und deren Umsetzung aus, nachdem im Antrag versehentlich ein abweichendes Datum genannt worden war. Im Ergebnis bestanden nach Auffassung des Gerichts ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufhebung der tagsüber geltenden Begrenzung, sodass das Suspensivinteresse des Schülers das gesetzlich angeordnete Sofortvollzugsinteresse überwog. Suspensivinteresse ist das Interesse daran, dass die alte Regelung vorerst bestehen bleibt; Sofortvollzugsinteresse ist das gegenläufige Interesse, die neue behördliche Regelung sofort gelten zu lassen.
VG Berlin ordnete Entfernung der Zusatzzeichen an
Ist der angegriffene Verwaltungsakt bei der gerichtlichen Entscheidung bereits vollzogen, kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zusätzlich die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Diese sogenannte Vollzugsfolgenbeseitigung verlangt, dass die Behörde den bereits hergestellten Zustand rückgängig macht – hier also Schilder wieder entfernt –, und stand neben der aufschiebenden Wirkung im Raum, weil die Beschilderung längst angebracht war.
Die Anordnung war durch das Anbringen der zehn Zusatzzeichen „22-6h Lärmschutz“ unter dem Verkehrszeichen 274-30 StVO bereits umgesetzt worden. Der Antrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung hatte deshalb ebenfalls Erfolg. Das Gericht hielt eine Entfernung binnen zwei Wochen für angemessen, ließ die Frist aber erst mit Rechtskraft der Entscheidung beginnen – damit die Beschilderung nicht mehrfach geändert werden muss, falls das Verfahren noch weitergeht.
Wie Berliner Eltern gegen die Aufhebung vorgehen
Das Verwaltungsgericht Berlin hat als erstinstanzliches Gericht entschieden — das Urteil bindet nur die beteiligte Senatsverwaltung, gibt aber die Richtung vor, wie Behörden künftig Schulwege bei der Aufhebung von Geschwindigkeitsbeschränkungen bewerten müssen. Die Kernbotschaft ist übertragbar: Wer gegen die Aufhebung von Tempo 30 im Schulbereich vorgeht, hat gute Karten, wenn die Behörde die Schulwegsicherheit in ihrer Abwägung übergangen oder mit unzureichenden Zählungen argumentiert hat.
Handeln Sie in zwei Schritten: Legen Sie zunächst Widerspruch gegen die Aufhebung ein und stellen Sie parallel einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO — der Widerspruch allein stoppt die neue Regelung nicht. Dokumentieren Sie dafür die Schülerströme auf dem betroffenen Abschnitt: Zählen Sie an normalen Schultagen, erfassen Sie alle Zugangswege inklusive Bus- und Bahnhaltestellen, und benennen Sie alle Schulen, deren Wege sich auf dem Abschnitt bündeln. Je lückenloser Ihre Dokumentation, desto höher die Chance auf einstweiligen Rechtsschutz.
Tempo 30 im Schulbereich durchsetzen – wir prüfen Ihre Möglichkeiten
Das Urteil des VG Berlin zeigt: Für die Anordnung von Tempo 30 auf hochfrequentierten Schulwegen genügen oft die tatsächlichen Schülerströme – ein Unfallschwerpunkt ist nicht erforderlich. Wenn Ihre Behörde eine Aufhebung plant oder eine Tempo-30-Anordnung verweigert, können Sie sich mit einem Widerspruch und einem Eilantrag zur Wehr setzen. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft Ihre Situation, bewertet die Erfolgsaussichten und entwickelt mit Ihnen die passende Strategie für den einstweiligen Rechtsschutz.

Experten-Kommentar
Entscheidend halte ich die saubere Trennung zwischen politischem Wunsch und rechtlich angreifbarer Anordnung. Vor Gericht zählt nicht, ob Tempo 30 vernünftig erscheint, sondern ob die Behörde ihren Entscheidungsspielraum nachvollziehbar genutzt hat. Gerade bei wechselnder Beschilderung müssen Anlass, räumlicher Abschnitt und Zeitpunkt der Umsetzung exakt zusammenpassen.
Ich würde Betroffenen raten, nicht nur Schülerzahlen zu sammeln, sondern den gesamten Vorgang schriftlich zu sichern: Anordnung, Fotos der Schilder und eigene Beobachtungen mit Datum. Eine gute tatsächliche Grundlage macht aus einem berechtigten Anliegen ein prüfbares rechtliches Argument. Das schafft auch im Eilverfahren die nötige Klarheit.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich einen Unfallschwerpunkt nachweisen, wenn mehrere Schulen denselben Straßenabschnitt nutzen?
NEIN. Für eine innerörtliche, streckenbezogene Tempo-30-Anordnung an hochfrequentierten Schulwegen verlangt § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO keinen Nachweis eines Unfallschwerpunkts. Nutzen mehrere allgemeinbildende Schulen denselben Straßenabschnitt, kann die Bündelung ihrer Schulwege die erforderliche Gefahrenlage begründen.
Der abgesenkte Maßstab gilt auf Straßen des überörtlichen Verkehrs, wenn dort zahlreiche Schülerinnen und Schüler regelmäßig unterwegs sind. Entscheidend sind deshalb die tatsächliche Frequentierung und die Bündelungswirkung, nicht allein vergangene Unfallzahlen. Ein Schulgebäude muss dafür nicht unmittelbar an der betroffenen Straße liegen, wenn der Schulweg über diesen Abschnitt führt. Beziehen Sie deshalb auch Schüler ein, die den öffentlichen Nahverkehr nutzen, und dokumentieren Sie Schulen, Schülerzahlen, Haltestellen sowie typische Querungsstellen. Fehlt eine solche Bündelung oder widerlegt die Behörde die Frequentierung nachvollziehbar, kann die Rechtslage anders beurteilt werden.
Kann ich mich auf Schulwegsicherheit berufen, wenn die Schule nicht direkt an der Straße liegt?
Ja. Maßgeblich ist nicht die unmittelbare Lage des Schulgebäudes, sondern ob der betroffene Straßenabschnitt als hochfrequentierter Schulweg genutzt wird. Auch eine mehrere hundert Meter entfernte allgemeinbildende Schule kann deshalb relevant sein.
§ 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO erfasst innerörtliche, streckenbezogene Tempo-30-Anordnungen im unmittelbaren Bereich hochfrequentierter Schulwege und allgemeinbildender Schulen. Hochfrequentiert ist ein Schulweg, wenn er zahlreiche Wege zwischen Wohngebieten und Schulen auf einem Straßenabschnitt bündelt. Das kann auch durch Bus- oder Bahnhaltestellen sowie mehrere Schulen im weiteren Umfeld entstehen. Das VG Berlin hielt deshalb eine rund 200 Meter entfernte Grundschule für ausreichend, weil der betroffene Abschnitt tatsächlich von vielen Schülerinnen und Schülern genutzt wurde. Skizzieren Sie den täglichen Schulweg Ihres Kindes auf einem Stadtplan und markieren Sie die Querungs- oder Gehstellen auf der betroffenen Straße.
Die bloße Nähe einer Schule genügt jedoch nicht, wenn eine nachvollziehbare Frequentierung und Bündelung der Schulwege fehlen. Begründen Sie Ihren Antrag daher mit tatsächlichen Schülerströmen, Schulwegplänen oder der Nutzung angrenzender Haltestellen.
Wie verhindere ich, dass die neue Beschilderung trotz meines Widerspruchs sofort gilt?
Nur ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beim zuständigen Verwaltungsgericht kann verhindern, dass die neue Beschilderung sofort gilt. Ihr Widerspruch allein stoppt die Änderung der Verkehrsregelung nicht. Stellen Sie den Eilantrag deshalb möglichst parallel zum Widerspruch.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO hat ein Widerspruch gegen Verkehrszeichen grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Die neue Regelung bleibt daher während der Bearbeitung Ihres Widerspruchs wirksam, sofern das Gericht nichts anderes anordnet. Im Eilverfahren prüft das Gericht vorläufig, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufhebung bestehen. Fügen Sie Ihren Widerspruch, das Datum der neuen Beschilderung sowie Nachweise zum betroffenen Schulweg und zur Gefährdungssituation bei.
Sind die neuen Zusatzzeichen bereits angebracht, kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zusätzlich deren Entfernung beziehungsweise die Rückgängigmachung der Vollziehung anordnen. Fotografieren Sie deshalb die Beschilderung und reichen Sie die Aufnahmen mit dem Eilantrag ein.
Welche Verkehrszählungen überzeugen, wenn die Behörde meinen Schulweg als ungefährlich darstellt?
Überzeugend sind Zählungen an normalen Schultagen, die sämtliche Schulwege, ÖPNV-Zugänge und mehrere Schulen im betroffenen Abschnitt erfassen. Maßgeblich ist die gebündelte Nutzung des Straßenabschnitts, nicht eine einzelne kurze Beobachtung vor dem Schultor. Prüfen Sie deshalb, ob die Erhebung tatsächlich den gesamten Schulweg abbildet.
Die Behörde muss die Bündelungswirkung aller Schulwege tragfähig ermitteln, bevor sie eine Gefahrenlage verneint. Dazu gehören auch Schüler, die mit Bus, U-Bahn oder S-Bahn ankommen und anschließend Straßen queren oder entlanggehen. Werden mehrere Schulen über denselben Abschnitt erreicht, müssen ihre Schülerströme gemeinsam betrachtet werden. Aussagekräftiger sind deshalb Zählungen an mehreren normalen Unterrichtstagen, möglichst an Haltestellen, Querungen und weiteren Zugängen. Organisieren und dokumentieren Sie solche Erhebungen für drei reguläre Schultage.
Zählungen am letzten Schultag vor den Ferien, nur an einer Kreuzung oder ohne ÖPNV-Anbindung können die tatsächliche Frequentierung unterschätzen. Stützt die Behörde ihre Entscheidung darauf, kann dies einen Ermessensfehler (eine fehlerhafte Nutzung des Entscheidungsspielraums) begründen; halten Sie die konkreten Auslassungen fest.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
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Das vorliegende Urteil
VG Berlin – Az.: 11 L 393/26 – Beschluss vom 23.07.2026
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




