Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 6 A 3032/20.A – Beschluss vom 07.12.2020
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet.
Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Einen Gehörsverstoß hat der Kläger nicht dargelegt.
Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht dadurch verletzt, dass es in seiner Abwesenheit über die Klage verhandelt und diese abgewiesen hat. Der vier Tage vor der mündlichen Verhandlung übersandte Verlegungsantrag musste das Verwaltungsgericht nicht zur Aufhebung des Termins veranlassen. Er beinhaltete keine ausreichenden Anhaltspunkte, die es dem Gericht ermöglicht hätten, die Frage der Verhandlungsunfähigkeit des Klägers selbst zu beurteilen.
Eine Terminsänderung nach § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO setzt voraus, das hierfür „erhebliche Gründe“ vorliegen. Dies sind nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2017 – 2 B 69.16 -, Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 8 = juris Rn. 7 ff.,
Ein ausreichender Grund kann unter anderem darin liegen, dass ein Beteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter erkrankt sind. Jedoch ist nicht jegliche Erkrankung ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1999 – 8 B 186.98 -, NVwZ-RR 1999, 408 f.
Der die Aufhebung oder Verlegung fordernde Verfahrensbeteiligte muss den Grund für seine Verhinderung angegeben und hinreichend substantiieren, damit das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit besteht.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Mai 2001 – 8 B 69.01 -, NJW 2001, 2735 = juris Rn. 5., und vom 20. April 2017 – 2 B 69.16 – , juris Rn. 9.
Hier hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 25. September 2020 im Hinblick auf den am 29. September 2020 stattfindenden Verhandlungstermin lediglich geltend gemacht, dass der Kläger am Vortag in der Kanzlei vorgesprochen und auf einen offensichtlich geschienten Arm verwiesen habe. Er habe mitgeteilt, dass er am 25. September 2020 operiert werde und daher den Termin am 29. September 2020 nicht wahrnehmen könne. Weiterhin heißt es in dem Schriftsatz: „Gegebenenfalls wird gebeten, eine Vertagung vorzunehmen. Sobald mir Näheres über die Dauer des Krankenhausaufenthalts vorliegt, werde ich mich melden.“ Mit noch am selben Tag versandtem Schreiben teilte der Richter dem Prozessbevollmächtigten mit, dass ohne ein aussagekräftiges Attest, in dem die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit des Klägers bescheinigt werde, dem Antrag auf Terminsverlegung nicht entsprochen werden könne. Ein solches ist für den Kläger bis zum 29. September 2020 und auch in der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt worden. Im Übrigen enthält der Verlegungsantrag auch keine nähere Begründung dafür, warum dem Kläger die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung krankheitsbedingt nicht möglich gewesen sein soll, da Art und Umfang der anstehenden Operation darin nicht angegeben sind. Erst mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung und damit verspätet hat der Kläger einen Arztbericht der T. Krankenhaus S. gGmbH – Unfallchirurgie – vom vorgelegt, dem sich entnehmen lässt, dass er sich dort am 29. und 30. in stationärer Behandlung befunden hat.
Ebenso wenig verhilft die pauschale Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Aufklärung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht (§ 86 Abs. 1 VwGO) dem Zulassungsantrag zum Erfolg. Aufklärungsmängel begründen grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehören sie zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO. Nur in Ausnahmefällen kann in der Unterlassung weiterer Aufklärung des Sachverhalts zugleich eine Versagung des rechtlichen Gehörs liegen. Der Kläger legt aber keine Umstände dar, nach denen dies hier der Fall wäre. Es fehlt bereits an einer hinreichenden Konkretisierung derjenigen Umstände, die der Kläger – außer seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung – für aufklärungsbedürftig erachtet. Insoweit genügen die abstrakten Ausführungen auf Seite 2 des Zulassungsantrags nicht.
Soweit der Kläger ausschließlich im Rubrum des angefochtenen Urteils versehentlich mit „Frau T1. S1. “ bezeichnet ist, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler. Sowohl im Tenor als auch im Tatbestand und den Entscheidungsgründen werden korrekt die männlichen Bezeichnungen verwandt.
Eine Wertung des Inhalts, dass „Christen im Iran, insbesondere wenn sie vom bisherigen Islamglauben zum Christentum gewechselt sind, keiner Beeinträchtigung ausgesetzt seien“, hat das Verwaltungsgericht nicht getroffen. Im Übrigen beträfe sie den der Gehörsrüge entzogenen Bereich der Tatsachen- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).