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Terminsgebühr bei einer teilweisen Klagerücknahme

OLG Frankfurt – Az.: 18 W 132/19 – Beschluss vom 05.02.2020

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 24. Juli 2019 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Limburg vom 10. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 408,- €.

Gründe

1. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Klägerin vom 24.07.2019 (Bl. 180 bis 181 d. A.) ist zulässig, insbesondere ist die in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO normierte Frist zu ihrer Einlegung gewahrt.

2. Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht zugunsten der Beklagten eine 1,2 Terminsgebühr aus einem Streitwert von 131.400,- € festgesetzt. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die 1,2 Terminsgebühr, die die Beklagte gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG in Verbindung mit Vorbemerkung zu Teil 3 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. VV RVG und Nr. 3104 VV RVG an ihre Prozessbevollmächtigten zu zahlen hat, aus einem Streitwert von 131.400,- € zu berechnen ist und deshalb gemäß § 13 Abs. 1 RVG in Verbindung mit der Anlage 2 zum RVG 2.007,60 € beträgt. Die 1,2 Terminsgebühr ist nicht – wie die Klägerin in ihrer Beschwerde meint – lediglich aus einem Gegenstandwert von 73.000,- € angefallen.

Der Streitwert betrug bei Aufruf der Sache am 14.11.2018 131.400,- €. Das Landgericht hat in seinem Beschluss vom 20.03.2019 (Bl. 149 d. A) den Streitwert für den Klageantrag zu 1 auf 73.000,- €, den Streitwert für den Klageantrag zu 2 auf 58.400,- € und den Streitwert insgesamt auf 131.400,- € festgesetzt. Der Beschluss zur Festsetzung des Streitwerts ist für die Festsetzung der Kosten bindend (vgl. dazu Herget in Zöller, 32. Auflage, Rdnr. 21 zu §§ 103, 104 ZPO „Streitwert“, § 32 RVG, § 63 Abs. 2 S. 1 GKG). Der Beschluss des Landgerichts ist dahin zu verstehen, dass der Streitwert bis zur teilweisen Rücknahme der Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.11.2018 auf 131.400,- € und nach dieser teilweisen Klagerücknahme auf 73.000,- € bestimmt wird. Die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 2 wurde ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung (Bl. 66 f. d.A.) erst nach Beginn der mündlichen Verhandlung und nach der Erörterung des Sach- und Streitstandes zurückgenommen. Die Klägerin hatte vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung nur angekündigt, den Antrag zu 2 nicht stellen zu wollen (Bl. 35 d.A.). Die diesbezügliche Prozesshandlung – die Erklärung der Rücknahme der Klage – hat sie erst nach dem Beginn der mündlichen Verhandlung vorgenommen.

Die Terminsgebühr war insoweit bereits aus dem Streitwert von 131.400,- € entstanden, bevor die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen hat. Die gemäß Vorbemerkung zu Teil 3 Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. VV RVG für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen anfallende Terminsgebühr entsteht auch dann, wenn die Klage nach Aufruf der Sache zurückgenommen wird (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, 24. Auflage, Anhang VI, Rdnrn. 329). Wie der Senat bereits entschieden hat, entsteht die Terminsgebühr aus dem ursprünglichen Streitwert und nicht aus dem nach Klagerücknahme reduzierten Streitwert, wenn die Klage – wie hier – erst nach dem Aufruf der Sache teilweise zurückgenommen wird (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.07.2018, 18 W 111/18). Für die Entstehung der Terminsgebühr hinsichtlich des ursprünglichen Streitwerts kommt es nicht darauf an, inwieweit zu dem Klageantrag zu 2 tatsächlich verhandelt wurde. Die Gebühr entsteht beispielsweise auch dann, wenn die Sache unmittelbar nach dem Aufruf zurückgenommen wird (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schmidt a.a.O.).

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen, weil sie in diesem unterlegen ist, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

4. Der Beschwerdewert bemisst sich nach dem Betrag der Kosten, hinsichtlich deren die Klägerin mit ihrem Rechtmittel eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses begehrt hat, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Sache ist weder von grundsätzlicher Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

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